NDSG i.V.m. § 50 BeamtStG und § 88 Abs. 1 NBG. Die Rechtsgrundlage zum Schutz vor Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüchen (z. B. aus dem AGG) ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO . Art und Umfang der erfassten
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