Fakultätsräte

Die Technische Universität Clausthal wird gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 NHG wie folgt in Fakultäten gegliedert:

Den Fakultätsräten gehören gemäß § 44 Absatz 2 NHG in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Grundordnung der Technische Universität Clausthal 13 stimmberechtigte Mitglieder nach folgendem Verhältnis an:

  • sieben aus der Hochschullehrergruppe,
  • zwei der Mitarbeitergruppe,
  • zwei aus der Studierendengruppe,
  • zwei aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV-Gruppe).

Die 13 stimmberechtigten Mitglieder werden nach Gruppen direkt gewählt. Die Hochschullehrergruppe muss über eine Stimme mehr als die anderen Gruppen zusammen verfügen. Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht. Die regelmäßige Amtszeit beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr.

Die Dekanin oder der Dekan führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. Die Dekanin oder der Dekan gehören dem Fakultätsrat mit beratender Stimme an. Gleiches gilt für die Prodekanin oder den Prodekan, sofern sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind

Aufgaben

 Die Fakultätsräte sind für folgende Aufgaben zuständig:

  1. sie entscheiden in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung,
  2. sie beschließen die Ordnungen der jeweiligen Fakultät, insbesondere die Prüfungsordnungen,
  3. sie nehmen zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen gegenüber dem Präsidium Stellung,
  4. sie beschließen nach Maßgabe der Grundordnung die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Dekanats und wählen dessen Mitglieder.