|
Verwaltungshandbuch Richtlinie für den Transport
von
Vom 31. Juli 1998 (Mitt. TUC Seite 148)
1. Allgemeines
Im Bereich des Physikalischen Instituts steht zur
Versorgung aller Hochschuleinrichtungen ein Tank mit tiefkalt verflüssigtem
Stickstoff bereit. Der Transport mit den im Pkt. 6 beschriebenen Beförderungseinheiten
von tiefkalt verflüssigtem Stickstoff unterliegt den Bestimmungen
der Gefahrgutverordnung Straße -GGVS-.
2. Stickstoff, tiefkalt, verflüssigt Stickstoff, tiefkalt, verflüssigt hat einen
Siedepunkt von -195,8 °C bei 1013 hPa sowie eine Dichte von 0,810 g/ml
bei 20 °C. Stickstoff ist farb- und geruchlos und wirkt bei Verdrängung
des Luftsauerstoffs erstickend. Flüssiger Stickstoff verdampft auf
das 700- fache seines ursprünglichen Volumens.
3. Transportbehälter (2) Es dürfen auch Gefäße verwendet
werden, die zwar nicht verschlossen, aber mit Vorrichtungen ausgerüstet
sind, die ein Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern, wie:
(3) Die Metallbehälter nach Absatz 2 lit. a
und die Gefäße nach Absatz 2 lit. b sind mit Trageeinrichtungen
zu versehen. Die Öffnungen der Gefäße nach Absatz 2 müssen
mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen
von Flüssigkeit verhindern und die gegen Herausfallen gesichert sind.
4. Kennzeichnung beim Transport Jedes Versandstück mit tiefkalt verflüssigtem Stickstoff ist mit folgenden Gefahrzetteln zu versehen: 1 x Muster 2 und 2 x Muster 11 an zwei gegenüberliegenden Seiten (Gefahrzettel siehe Anlage 1) Auf den Gefäßen muß gut lesbar und dauerhaft angegeben sein: a) der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers;
Diese Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes, auf einem Ring oder auf befestigten Zubehörteilen dauerhaft angebracht sein, z.B. durch Prägen. Sie dürfen auch auf dem Gefäß selbst eingeprägt sein, vorausgesetzt, es kann nachgewiesen werden, daß die Festigkeit des Gefäßes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf den Kryobehältern muß außerdem gut lesbar und dauerhaft angegeben sein: a) Die Kennzeichnungsnummer und die vollständige
Bezeichnung des Gases (hier: UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig,
ADR);
Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem Schild oder einem am Gefäß befestigten dauerhaften Zettel oder durch eine haftende und deutlich sichtbare Aufschrift, z.B. durch Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein. Die Hersteller von Kryobehältern können
über spezielle Fragen wie eventuell notwendige Prüfungen der
Behälter und der Kennzeichnung genaue Auskünfte geben.
5. Höchstzulässige Transportmenge Der Transport von tiefkalt verflüssigtem Stickstoff
ist auf 333 kg Bruttomasse zu begrenzen (Bruttomasse = Nettomasse des Gefahrgutes
einschließlich Sicherheits-verpackung, aber ohne Lademittel (Paletten)
und Ladungssicherungsmittel (Zurrgurte)).
6. Beförderungseinheit Kraftfahrzeuge sind Beförderungseinheiten nach
GGVS.
7. Belüftung Es wird die Verwendung offener Fahrzeuge
oder Fahrzeuganhänger empfohlen:
geöffnetem Zustand befestigt werden; - beim Transport in einem Bereich, der mit dem Personenbereich
in Verbindung
- indem die Kryobehälter in einem Bereich des
Fahrzeugs befördert werden, der
8. Handhabung und Verstauung Die einzelnen Teile einer Ladung mit
gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug so verstaut
oder durch geeignete Mittel gesichert sein, daß sie ihre Lage zueinander
sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern
können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen,
rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung
im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche
in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt
ist.
9. Beförderungspapier Bei jedem Transport ist ein Beförderungspapier
mitzuführen, welches vom Auftraggeber unterschrieben sein muß. In dem Beförderungspapier muß das vom
Auftraggeber benutzte Fahrzeug sowie das Datum des Fahrtantrittes nach
Übernahme des Gutes genannt sein. Des weiteren muß neben der Beladestelle auch
die Entladestelle vom Auftraggeber angegeben werden. Die Bruttomasse des
Transportgutes und die Anzahl der Versandstücke sind zu nennen.
10. Persönliche Schutzausrüstung Folgende persönliche Schutzausrüstung ist
beim Stickstofftransport je Beschäftigten mitzuführen und beim
Verladen zu benutzen:
11. Unterweisung Die Beschäftigten sind mindestens einmal jährlich
über die Gefahren und Schutzmaßnahmen anhand dieser Richtlinie
zu unterweisen.
- grüner Untergrund mit schwarzer Umrandung
![]()
- zwei schwarze Pfeile auf weißem oder geeignet
kontrastierendem Grund
![]()
Zurück zur Homepage Letzte Änderung 11. August 2010 - Dez.2 - I. Neuse
|