
Lagerung von Gefahrstoffen an der Technischen Universität
Clausthal
§ 1
Erledigung der zentralen Konzeption
(1)
Die vom Senat
in seiner Sitzung am 01. Juli 1997 (vgl. Niederschrift vom 15. Juli 1997)
beschlossene Konzeption für die Lagerung von Gefahrstoffen an der Technischen
Universität Clausthal ist abgeschlossen.
(2)
Die
Verantwortung für den Betrieb der dezentralen Gefahrstoffläger tragen die zuständigen
Hochschuleinrichtungen (Abfall und Neuchemikalien; vgl. §111 Abs. 7 und § 116
Abs. 2 NHG).
(3)
Soweit eine
Pflicht zur Nutzung des Chemikalienversorgungs- und zentralen
Sonderabfallzwischenlagers besteht, sind dezentrale Läger zu schließen.
(4)
Die bestehende Nutzungsordnungen gelten fort. Die
Hochschuleinrichtungen sind für den Erlass, die Änderung und die Ergänzung der
Nutzungsordnung zuständig. Bei gemeinsam genutzten Lägern liegt die
Zuständigkeit beim Hauptnutzer, der die Regelung im Benehmen mit den
Nebennutzern erläßt.
§ 2
Andienungspflicht für
Sonderabfälle
(1)
Mit
Inbetriebnahme des zentralen Sonderabfallzwischenlagers im Feldgrabengebiet
sind die Sonderabfälle, die dort zulässigerweise einzulagern sind, dem Sonderabfallzwischenlager
zur Entsorgung anzudienen; die Leitung des Sonderabfallzwischenlagers führt
eine Liste auf dem jeweils neuesten Stand und gibt sie den
Hochschuleinrichtungen bekannt. In den Hochschuleinrichtungen dürfen
Sonderabfälle nur für die Bereitstellung zur Übernahme und Transport in das
zentrale Sonderabfallzwischenlager aufbewahrt werden.
(2)
In unabweisbar
notwendigen Fällen kann die Leitung des Sonderabfallzwischenlagers bestimmen,
dass Sonderabfälle von den erzeugenden Hochschuleinrichtungen zur Übernahme und
Transport unmittelbar an die Entsorgungsunternehmen abgegeben werden.
§ 3
Nutzung des
Chemikalienversorgungslagers
(1)
Mit
Inbetriebnahme des Chemikalienversorgungslagers sind an dessen Nutzung die
Institute für Organische Chemie, Anorganische und Analytische Chemie, Physikalische
Chemie und Technische Chemie beteiligt. Für die beteiligten Institute besteht
für das Lager ein Nutzungszwang.
(2)
In den
Instituten dürfen Chemikalien für den Handgebrauch gelagert werden.
§ 4
Gefahrstoffverzeichnis
(1)
Die
Einrichtungen der Technischen Universität Clausthal führen ein Gefahrstoffverzeichnis
im Rahmen des vom Hochschulrechenzentrum bereitgestellten EDV-gestützten und
–vernetzten Gesamtverzeichnisses.
(2)
Einzelne
Einrichtungen können eigenständige Systeme ggf. unter Berücksichtigung weiterer
Zwecksetzungen, wie z. B. Lagerverwaltung oder Bestellwesen, betreiben, wenn
sie die für den Betrieb des Gesamtverzeichnisses erforderlichen Daten in einem
geeigneten Format dem Rechenzentrum zur Verfügung stellen.
§ 5
In Kraft treten
Der Beschluss tritt mit seiner
Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Clausthal in
Kraft. Gleichzeitig tritt der Senatsbeschluss vom 01. Juli 1997 — TOP 7 — außer Kraft.