M E R K B L A T T
Beschäftigungsbeschränkungen
und -verbote
für Jugendliche
im Umgang mit Gefahrstoffen
Die Aufgabenstellung von Lehre und Forschung an einer technischen Hochschule bringt es mit sich, daß die Studierenden und Beschäftigten und auch Sie als Auszubildende(r) oder Schulpraktikant(in) Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen haben können.
Zum Schutz vor gefährlichen Arbeiten
hat der Gesetzgeber das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend, kurz
"Jugendarbeitsschutzgesetz" genannt, erlassen.
Die wichtigsten Regelungen dieses Gesetzes
sollten Ihnen aus Unterweisungen durch Ihre Ausbilder oder für Sie
verantwortlichen Vorgesetzten bekannt sein, wenn Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung
oder des Praktikums an der TU Clausthal beschäftigt sind.
§ 22 Abs. 1 - 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
enthält für Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren besonders
wichtige Regelungen, nämlich über Beschäftigungsbeschränkungen
und -verbote bei der Durchführung gefährlicher Arbeiten.
Hiernach hat der Arbeitgeber folgende
Beschäftigungsverbote bzw. - beschränkungen für Jugendliche
beim Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten:
Beschäftigungsverbote mit
1. Umgang mit Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich,
2. Beaufsichtigung durch Fachkundigen und
3. Unterschreitung des Luftgrenzwertes.
Zuständig für die Einhaltung
dieser Vorschriften ist der Arbeitgeber, also in der Hochschuleinrichtung,
in der Sie tätig sind, der Institutsdirektor.
Sie sollten jedoch selbst beim Umgang mit gefährlichen Stoffen kritisch prüfen, ob ein Beschäftigungsverbot oder eine -beschränkung erforderlich sein könnte und sich unmittelbar an Ihren Ausbilder, direkten Vorgesetzten oder Gefahrstoffbeauftragten Ihrer Hochschuleinrichtung wenden, um die Angelegenheit zu klären.
Ich empfehle Ihnen, sich auch bei sonstigen
Fragen beim Umgang mit Gefahrstoffen an Ihren Ausbilder, direkten Vorgesetzten
oder Gefahrstoffbeauftragten zu wenden, damit Sie sicher mit Gefahrstoffen
umgehen und so arbeitsbedingte Gesundheitsschädigungen vermeiden können.
Mit freundlichem Gruß und Glückauf
Der Rektor der Technischen Universität
Clausthal
Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 22 Gefährliche
Arbeiten
(1) Jugendliche
dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind,
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
(3) Werden Jugendliche
in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine
Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche
oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.