M E R K B L A T T
Beschäftigungsbeschränkungen
und -verbote
für werdende und stillende Mütter
sowie gebärfähige Arbeitnehmerinnen
im Umgang mit Gefahrstoffen
Zum Schutze der werdenden oder stillenden
Mütter vor gefährlichen Arbeiten hat der Gesetzgeber die Verordnung
zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie, kurz "Mutterschutzrichtlinienverordnung
- MuSchRiV -" genannt, erlassen.
Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmerinnen
gleichgestellt sind alle Personen, die an der Hochschule mit Gefahrstoffen
umgehen, also auch Auszubildende, Beamtinnen, Studentinnen, Doktorandinnen
und Forschungsstipendiatinnen.
Die Mutterschutzrichtlinienverordnung sieht
im § 5 (Anlage) besondere Schutzmaßnahmen
vor bei werdenden und stillenden Müttern. Hiernach hat der Arbeitgeber
folgende Beschäftigungsverbote bzw. Beschäftigungsbeschränkungen
zu beachten:
WERDENDE ODER STILLENDE MÜTTER
Beschäftigungsverbote mit
Beschäftigungsverbote mit
Beschäftigungsverbote mit
Beschäftigungsverbote mit
Bitte beachten Sie daher beim Umgang mit
Gefahrstoffen insbesondere auf krebserzeugende (cancerogene), fruchtschädigende
(teratogene) und/oder erbgutverändernde (mutagene) Stoffe. Diese können
Sie an der Kennzeichnung - Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
Sofern Sie nähere Fragen zu Beschäftigungsbeschränkungen
und -verboten sowie sonstigen gefahrstoffrechtlichen
Angelegenheiten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren unmittelbaren Vorgesetzten
oder den Gefahrstoffbeauftragten Ihres Instituts.
Abschließend möchte ich darauf
hinweisen, daß Ihnen im Falle einer Schwangerschaft auch eine Mitwirkungspflicht
zukommt. Sie sollten daher eine Schwangerschaft so früh wie möglich
sowohl Ihrem Vorgesetzten (Arbeitskreisleiter, Praktikumsleiter) als auch
der Personalverwaltung mitteilen, damit Ihre Tätigkeiten dann entsprechend
dem Ihnen und Ihrem Kind zu gewährenden Schutz verändert werden
können.
Mit freundlichem Gruß und Glückauf
Der Rektor der Technischen Universität
Clausthal
§ 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung
Besondere Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Nicht beschäftigt
werden dürfen
1. werdende oder
stillende Mütter mit sehr giftigen, gesundheitsschädlichen oder
in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen,
wenn der Grenzwert überschritten wird;
2. werdende und stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;
3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;
4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn der Grenzwert überschritten wird;
5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird;
6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar).
In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßen Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
(2) Für Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung
entsprechend.