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Verwaltungshandbuch
Durchführungsordnung
für Urabstimmungen der
§1 1. Für Urabstimmungen sind folgende Abstimmungsverfahren vorgesehen:
2. Das einberufende Organ der Studierendenschaft legt das Abstimmungsverfahren der Urabstimmung fest.
3.Das einberufende Organ wählt nach Verhältniswahl einen Urabstimmungsausschuss mit 5 Mitgliedern und 2 Vertretern. Falls die Urabstimmung zusammen mit der Wahl der Studierendenschaft durchgeführt wird, werden die Aufgaben des Urabstimmungsausschusses vom Wahlausschuss übernommen.
4.Der Termin der Urabstimmung kann frühestens 3 Wochen nach der Beschlussfassung des einberufenden Organs liegen.
5. Das einberufende Organ legt einen sachlich formulierten Abstimmungstext fest.
6. Der Abstimmungstext muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Urabstimmung an den schwarzen Brettern im StuZ, im Hauptgebäude und in der Mensa ausgehängt werden. Darüber hinaus sollte er in geeigneter Weise verbreitet werden.
7. Der Stimmzettel enthält die Felder „Ja“, „Nein“ sowie den Abstimmungstext.
8.Jede/r Abstimmungsberechtigte hat genau eine Stimme.
9. Stimmzettel, auf denen der Wille der abstimmenden Person nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
10. Eine Urabstimmung ist angenommen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und mindestens 10% der Abstimmungsberechtigten „Ja“ gestimmt haben.
11. Der Beschluss einer Urabstimmung tritt im Innenverhältnis der Studierendenschaft sofort und im Außenverhältnis nach Ablauf der Einspruchsfrist in Kraft.
12. Eine Nachabstimmung ist nicht möglich.
13. Der Termin für die Auszählung wird durch den Urabstimmungsausschuss festgelegt und den Parlamentariern des Studierendenparlaments schriftlich mitgeteilt. Er liegt spätestens 1 Woche nach Abschluss der Urabstimmung.
14. Die Ergebnisse werden spätestens am nächsten Werktag nach der Auszählung hochschulöffentlich bekannt gemacht.
15. Einsprüche gegen das Ergebnis der Urabstimmung sind innerhalb von 14 Tagen beim Urabstimmungsausschuss einzureichen. Der Urabstimmungsausschuss behandelt die Einsprüche nach den Regelungen der Wahlordnung.
§
2 1. Der Urabstimmungsausschuss konstituiert sich innerhalb einer Woche nach dem Beschluss zur Durchführung einer Urabstimmung.
2. Der Urabstimmungsausschuss ist für die Bekanntmachung des Urabstimmungstextes und der Abstimmungsergebnisse verantwortlich.
3. Der Urabstimmungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Siegelbewahrende/n. Diese/r hat die Versiegelung der Urnen zur Aufgabe. Es ist sicherzustellen, dass der oder die Siegelbewahrende keinen Zugriff auf die Stimmzettel hat.
4. Zu Beginn und bei Wiedereröffnung der Abstimmung und bei der Entnahme der Stimmzettel zur Auszählung haben sich mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter des Urabstimmungsausschuss und der oder die Siegelbewahrende davon zu überzeugen, dass die Urabstimmungsurne leer bzw. die Versiegelung unversehrt ist.
5. Falls die Urabstimmung als Wahl durchgeführt wird, legt der Urabstimmungsausschuss die Wahllokale und deren Öffnungszeiten fest.
6. Falls
die Urabstimmung als Wahl durchgeführt wird, wird der
Urabstimmungsausschuss während der
Abstimmung von Urabstimmungshelfer/innen
unterstützt. Diese werden vom
Urabstimmungsausschuss genannt.
§ 3 1. Abstimmungsberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Urabstimmung immatrikulierten Studierenden der TU Clausthal.
2. Die Urabstimmung findet an 2 aufeinander folgenden Werktagen in der Vorlesungszeit statt.
3. Der Termin der Urabstimmung wird vom einberufenden Organ festgelegt. Die Urabstimmung kann nicht in der vorlesungsfreien Zeit oder in der ersten oder letzten Woche der Lehrveranstaltungen stattfinden.
4.Innerhalb des Wahllokals ist jegliche Beeinflussung durch Wort, Ton, Schrift und Bild verboten.
5.Die Wählerin/der Wähler empfängt den Abstimmungszettel unmittelbar vor der Stimmabgabe, nachdem zuvor die Wahlberechtigung durch Vorlegen des gültigen Studierendenausweises festgestellt wurde. Zur Bestätigung der Stimmabgabe erhält die Wählerin/der Wähler einen Stempel oder eine gleichwertige Markierung auf ihrem/seinem Studierendenausweis. 6. Eine Briefwahl ist auf schriftlichen Antrag beim Urabstimmungsausschuss möglich. Der Urabstimmungsausschuss führt eine Liste über die Briefwähler. Diese Liste liegt im Wahllokal vor, um eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern. 7. Es haben zwei Mitglieder des Urabstimmungsausschusses, deren Stellvertreter/innen oder zwei Urabstimmungshelfer/innen während der Abstimmung zugegen zu sein.
8. Wird
die Abstimmung unterbrochen oder wird das Ergebnis nicht unmittelbar nach
der Abstimmung festgestellt, sind die Urabstimmungsurnen durch den/die
Siegelbewahrende/n zu versiegeln. Der
Urabstimmungsausschuss trägt dafür Sorge, dass die Urnen und
Stimmzettel außerhalb der
Abstimmungszeiten sicher verwahrt werden.
§ 4
1. Eine Urabstimmung im Rahmen der Rückmeldung kann nur mit Zustimmung des und in enger Absprache mit dem Immatrikulationsamt durchgeführt werden. 2. Die Urabstimmung beginnt mit dem Rückmeldezeitraum und endet einen Monat nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Semesters, für das der Rückmeldezeitraum galt. 3. Abstimmungsberechtigt sind alle Personen, die sich für das an den entsprechenden Rückmeldezeitraum anschließende Semester eingeschrieben oder rückgemeldet haben. 4. Die Urabstimmungszettel müssen mindestens einen Werktag vor Beginn des Rückmeldezeitraumes in ausreichender Zahl im Immatrikulationsamt vorliegen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Urabstimmung immer ausreichend Exemplare der Urabstimmungszettel im Immatrikulationsamt vorhanden sind. 5. Die Urabstimmungszettel werden
zusammen mit dem Studierendenausweis ausgehändigt. Sie sind sofort und vor
Ort unter Wahrung des Wahlgeheimnisses auszufüllen und den Angestellten des
Immatrikulationsamtes zum sofortigen, sichtbaren Einwurf in die
Urabstimmungsurne zu übergeben. 6. Während des gesamten
Urabstimmungszeitraumes ist die Urabstimmungsurne sicher zu verwahren. Es
ist sicherzustellen, dass Mehrfachabstimmungen nicht möglich sind. Die Urnen
sind während des Abstimmungszeitraumes durch die/den Siegelbewahrende/n
gegen Öffnen zu versiegeln.
§ 5 Diese Durchführungsverordnung tritt nach Verabschiedung durch das Studierendenparlament durch Aushang an den schwarzen Brettern im StuZ, im Hauptgebäude und in der Mensa in Kraft. Sie muss zudem im Verkündungsblatt der TU Clausthal veröffentlicht werden. Gleichzeitig treten alle bisherigen Durchführungsverordnungen für Urabstimmungen der Studierendenschaft außer Kraft. Zurück zur Homepage Letzte Änderung 29. März 2006 - Dez.2 - I. Neuse
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