Ordnung für das
Promotionskolleg
„Hochtemperatur-Stoffbehandlungsprozesse“
vom 15. Juni
2004 (Mitt.
TUC 2004, Seite 228)
(1) Das Promotionskolleg wird als Einrichtung der Technischen
Universität Clausthal für ein thematisch abgegrenztes Forschungsprogramm gebildet
und nimmt fachübergreifende und interdisziplinäre Aufgaben in Forschung und
Lehre insbesondere zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an der
Technischen Universität Clausthal wahr. Es wird angestrebt, Doktorandinnen
und Doktoranden innerhalb von drei Jahren zur Promotion zu führen und sie
als Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler für zukunftsweisende
Aufgaben zu qualifizieren.
(2) Hochtemperatur-Stoffbehandlungsprozesse
werden in diesem Kolleg dahingehend verstanden, dass der Energieeinsatz
vorzugsweise zur Erzeugung von Massenprodukten wie z. B. Stahl oder Zement
genutzt wird. Stoffbehandlungsprozesse von Abfällen im Sinne des Kreiswirtschafts-Abfallgesetzes
sind einbezogen. Gemeinsames
Ziel ist die Präzisierung und Weiterentwicklung dieser Prozesse
mit Hilfe experimenteller und theoretischer Untersuchungen zu Reaktionsabläufen,
Verfahrensparametern und Produkteigenschaften, vor allem deren Wechselwirkungen
untereinander.
(3) Die Laufzeit sowie die
konkrete Aufgabenstellung und wissenschaftliche Zielsetzung des Promotionskollegs
und die Beteiligung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen werden vom
Vorstand des Promotionskollegs auf Vorschlag der Hochschullehrerversammlung
des Promotionskollegs festgelegt.
(1) Mitglieder des Promotionskollegs sind die das Promotionskolleg
tragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler – im Folgenden Hochschullehrerinnen/
Hochschullehrer genannt – und die Kollegiatinnen
und Kollegiaten, d. h. die aus den Mitteln des Kollegs geförderten Stipendiatinnen
und Stipendiaten sowie die sonstigen in das Promotionskolleg aufgenommenen
Nachwuchswissenschaftlerinnen und –wissenschaftler.
(2) Die Mitglieder wirken
an der Erfüllung der Aufgaben des Promotionskollegs und der Verwaltung seiner Angelegenheiten
nach Maßgabe dieser Ordnung mit.
Organe des Promotionskollegs
sind:
-
Der
Vorstand,
-
Die
Hochschullehrerversammlung,
- Die
Mitgliederversammlung
(1) Die Leitung des Promotionskollegs obliegt dem Vorstand.
Diesem gehören an:
-
mindestens
drei Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
darunter die Sprecherin/der Sprecher
- eine
Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kollegiatinnen
und Kollegiaten.
(2) Die Vertreterinnen
und Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
werden von den das Promotionskolleg tragenden Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern aus deren Mitte gewählt.
(3) Die Doktorandengruppe
wählt aus Ihrer Mitte ein Mitglied in den Vorstand für
die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl für ein weiteres Jahr
ist möglich.
(4) Die Amtszeit der
Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Vorstand beträgt zwei
Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Vorstand hat
insbesondere folgende Aufgaben:
-
Koordinierung
des Forschungs- und Studienprogramms,
-
Unterstützung
der Sprecherin bzw. des Sprechers bei der Ausarbeitung der Anträge und
Berichte,
- Festlegung
für die Auswahl der Kollegiatinnen und Kollegiaten
auf Vorschlag der
Hochschullehrerversammlung,
-
Einladung
von Gastwissenschaftlern,
-
Entscheidung
über die Verwendung der zugewiesenen Mittel, Einberufung der Hochschullehrerversammlung und der Mitgliederversammlung,
- Entscheidung
über Anträge und Verlängerungsanträge der Stipendiatinnen
und Stipendiaten.
(1) Die Sprecherin/der Sprecher sowie die Stellvertreterin/der
Stellvertreter werden von der Hochschullehrerversammlung aus dem Kreis der
Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrer im Vorstand gewählt.
(2) Die Amtszeit der
Sprecherin bzw. des Sprechers entspricht der jeweiligen Förderperiode des
Promotionskollegs. Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Sprecherin/der
Sprecher führt die laufenden Geschäfte des Promotionskollegs und vertritt
das Promotionskolleg nach außen.
Zu den Aufgaben der Sprecherin/des Sprechers
gehören insbesondere:
-
die
Erstellung der Förderanträge und Tätigkeitsberichte,
-
die
Ausschreibung der Stipendien,
- die
Bewirtschaftung der Mittel des Promotionskollegs nach Maßgabe der Entscheidung des Vorstands,
-
die
Entscheidung über die Verwendung der von der DFG oder anderer Institutionen gewährten Koordinierungskosten,
- die
Ausfertigung der Bewilligungsbescheide an die Stipendiatinnen und Stipendiaten,
-
die
Anweisung der Stipendien,
-
die
Einberufung des Vorstands.
(1) Der Hochschullehrerversammlung gehören alle das Promotionskolleg
tragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an.
(2) Die Hochschullehrerversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Wahl
der Sprecherin/des Sprechers (sowie der Stellvertreterin/des Stellvertreters),
-
Wahl
des Vorstands (mit Ausnahme der Vertreterin/des Vertreters der Kollegiatinnen/ Kollegiaten),
-
Konzipierung
des Forschungs- und Studienprogramms,
-
Erarbeitung
der Auswahlkriterien,
-
Auswahl
der Kollegiatinnen und Kollegiaten,
-
Festlegung
des Zeitraums der Bewilligung der Stipendien.
Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr einberufen.
Sie berät unter der Leitung der Sprecherin/des Sprechers über die Gestaltung
des Forschungs- und Studienprogramms und kann hierzu Empfehlungen, insbesondere
auch die Einladung von Gastwissenschaftlern, für den Vorstand erarbeiten.
§ 8
Schließung
Das Promotionskolleg wird auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Hochschullehrerversammlung geschlossen.
Diese Ordnung tritt nach Beschlussfassung durch
den Senat am Tage nach ihrer Bekanntgabe im amtlichen Verkündigungsblatt der
Technischen Universität Clausthal in Kraft.