
Aufgrund des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) in Verbindung mit §§ 18, 44 Abs. 1 NHG hat der Fachbereich Geowissenschaften, Bergbau, Wirtschaftswissenschaften folgende Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen beschlossen. Genehmigt durch das Präsidium am 28. September 2004
§ 1
Studienbeginn; Zugang zum Master-Studiengang
(1) Das Studium wird im Wintersemester aufgenommen.
(2) Ein Zulassungsantrag für den Master-Studiengang muss, mit allen dazugehörigen Unterlagen, bis zum15. Juli eines jeden Jahres gestellt werden. Bei später eingehenden Anträgen besteht kein Anspruch auf Zulassung.
(3) Können nicht alle nötigen Nachweise
termingerecht vorgelegt werden, kann eine Nachfrist gesetzt werden.
§ 2
Zulassungszahl
Für den Master-Studiengang Petroleum Engineering wird die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) auf 30 pro Jahr festgelegt.
§ 3
Zulassungsausschuss
Die für den Studiengang zuständige Studienkommission wählt einen Zulassungsausschuss für den Master-Studiengang, dem außer der Studiendekanin als Vorsitzende bzw. dem Studiendekan als Vorsitzenden zwei weitere Lehrende und eine Studierende bzw. ein Studierender (möglichst aus dem Master-Studiengang) angehören. Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Zulassung.
§ 4
Zugangsvoraussetzungen und Aufnahmebedingungen
(1) Zugangsvoraussetzung für den Master-Studiengang Petroleum Engineering ist die bestandene Bachelorprüfung in einem mindestens sechssemestrigen ingenieurwissenschaftlichen Studiengang mit der Fachrichtung Petroleum Engineering an einer deutschen Hochschule oder eine gleichwertige Qualifikation. Hierzu zählen neben Universitätsdiplomen auch Fachhochschuldiplome und berufliche Tätigkeitsnachweise.
(2) Die Feststellung der Gleichwertigkeit im Bezug auf das angestrebte Studienziel trifft der Zulassungsausschuss des Fachbereichs Geowissenschaften, Bergbau und Wirtschaftswissenschaften, ggf. unter Heranziehung der Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(3) Bei der Feststellung fehlender Gleichwertigkeit kann der Zulassungsausschuss eine Zulassung unter Auflagen ermöglichen. Die Auflagen werden vom Zulassungsausschuss festgelegt und müssen geeignet sein, eine Angleichung an die für die Zulassung erforderliche Qualität sicherzustellen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Eignung und Motivation zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Rohstoffgewinnung nachweisen. Dieser Nachweis kann erfolgen durch:
- Aktualität und Qualität der Bachelorarbeit,
- Forschungstätigkeit (Praktika in Forschungsinstitutionen, Mitarbeit als Forschungsstudentin oder –student in größeren Forschungsverbünden wie Graduiertenkollegs oder Sonderforschungsbereichen),
- andere schriftliche Leistungen (Publikationen, Preise, Auszeichnungen)
- eine schriftliche Bewerbung in der Eignung und Motivation für den Master-Studiengang dargelegt wird.
Der Zulassungsausschuss kann verlangen, dass Eignung und Motivation in einem Bewerbungsgespräch näher erläutert werden.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen. Von ausreichenden Englischkenntnissen ist auszugehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Teilnahme am TOEFL-Test („Test of English as a Foreign Language“) mit mindestens 550 Punkten (handschriftlicher Test) bzw. mindestens 213 Punkten (Computergestützter Test) oder am IELTS-Test („International English Language Testing System“) mit mindestens 6,5 Punkten nachweist. Über die Anerkennung anderer Englisch-Sprachtests entscheidet der Zulassungsausschuss.
(6) Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Von ausreichenden Deutsch-Kenntnissen ist auszugehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Teilnahme am Grundkurs der Deutschen Sprache auf dem Niveau der Grundstufe 4 nachweist. Sofern der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse der Bewerberin oder dem Bewerber nach Satz 2 unzumutbar ist, entscheidet der Zulassungsausschuss auf begründeten Antrag über die Anerkennung anderer Deutsch-Sprachtests bzw. anderer Formen des Nachweises ausreichender Deutschkenntnisse.
(7) Der Zulassungsausschuss legt unter Heranziehung der jeweils gültigen Vorgaben der Kultusministerkonferenz für die eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, wobei die Durchschnittsnoten, Eignung und Motivation für den Studiengang die Kriterien bilden. Die jeweils 30 ranghöchsten Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang werden zugelassen.
§ 5
Übergangsvorschriften
(1) Den Termin für Zulassungsanträge für das Wintersemester 2004/2005, vgl. § 1 Abs. 2, setzt das Präsidium fest.
(2) Abweichend von § 2 wird für die Aufnahme zum Wintersemester 2004/2005 keine Zulassungszahl festgelegt.
(3) Für das Wintersemester 2004/2005 wird der Zulassungsausschuss, vgl. § 3, durch den Fachbereichsrat gewählt. Übergangsweise führt, an der Stelle der Studiendekanin bzw. des Studiendekans, ein vom Fachbereichsrat zu wählender Professor den Vorsitz.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Verkündungsblatt der TU Clausthal in Kraft.
Letzte Änderung 06. Oktober 2004 - Dez.5 - I.Neuse