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Verwaltungshandbuch
Vom 22. Mai 2007
Der Senat der Technischen Universität Clausthal hat auf seiner Sitzung am 22. Mai 2007 die folgende Ordnung beschlossen (Mitt. TUC 2007, Seite 214):
§ 1 (1) Schülerinnen und Schüler können gemäß § 19 Abs. 2 NHG auf Antrag für besondere Studienprogramme eines Faches als Frühstudierende eingeschrieben werden. (2) Die Einschreibung setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt wurden. (3) Die einvernehmliche Beurteilung gemäß Abs. 2 gilt als nachgewiesen, wenn
§ 2 (1) Die Einschreibung ist jeweils zum Wintersemester bis zum 15. September bei dem zuständigen Beauftragten mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. (2) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
§ 3 (1) In der Fakultät, in der ein Studienprogramm für überdurchschnittlich begabte Schülerinnen und Schüler angeboten wird, wird ein/eine Beauftragt(e) für die Auswahl bestellt. Das Studienprogramm kann aus dem vorhandenen Lehrangebot zusammengestellt werden. (2) Die/der Auswahlbeauftragte stellt auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls zusätzlich auf der Grundlage eines Gesprächs und/oder einer Eignungsprüfung mit der Schülerin oder dem Schüler die überdurchschnittliche Begabung fest. Die Verfügbarkeit von Plätzen im Studienprogramm kann als Auswahlkriterium herangezogen werden. (3) Die Befürwortung der Einschreibung durch die/den Auswahlbeauftragten wird mit den eingereichten Unterlagen an das Immatrikulationsamt zum Vollzug der Einschreibung weitergeleitet.
§ 4 (1) Die Exmatrikulation erfolgt, wenn
(2) Im Übrigen gelten analog die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 NHG zur Exmatrikulation der Studierenden.
§ 5 (1) Die Frühstudierenden haben das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Rahmen des besonderen Studienprogramms (siehe § 3 Abs.1) teilzunehmen. Sie können die Einrichtungen der Universität benutzen. Eine Mitgliedschaft nach § 16 NHG erwerben sie nicht. (2) Erfolgreich erbrachte Prüfungsleistungen sind bei Aufnahme eines Studiums an der Technischen Universität Clausthal in dem betreffenden Studienfach anzuerkennen.
§ 6 Frühstudierende sind von der Zahlung von Studienbeiträgen, Studiengebühren, Abgaben und Entgelten befreit.
§ 7 Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hochschule zu in Kraft.
Zurück zur Homepage Letzte Änderung 26. Juni 2007 - Dez.2 - I. Neuse
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