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Verwaltungshandbuch
Vom 17. Dezember 2002 Immatrikulationsordnung der Technischen Universität Clausthal vom 17. Dezember 2002 (Mitt. TUC 2003, Seite 44), geändert aufgrund der Neufassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) vom 21.11.2006, geändert lt. Senatsbeschluss vom 01. Dezember 2009 (Mitt. TUC 2009, Seite 404), zuletzt geändert am 08.02.2011 (Mitt. TUC 2011, Seite 52).
Übersicht
§ 1 Immatrikulation (Einschreibung)
(1) Eine Bewerberin/ein Bewerber wird auf ihren/seinen Antrag durch die Immatrikulation als Studierende/Studierender in die Hochschule aufgenommen und für den gewählten Studiengang eingeschrieben. Die Immatrikulation ist mit der Aushändigung oder mit dem Empfang des Studierendenausweises vollzogen; sie wird mit Beginn des jeweiligen Semesters wirksam.
(2) Die Immatrikulation setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber
Bei Bewerberinnen/Bewerbern mit einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis kann die Immatrikulation ferner davon abhängig gemacht werden, dass die Bewerberin/der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügt, die erforderlichenfalls durch eine Deutschprüfung nachzuweisen sind (eine Deutschprüfung ist z. B. dann nicht erforderlich, wenn es sich um einen zeitlich befristeten Studienaufenthalt handelt, der nicht mit Prüfungsabsichten verbunden ist). (3) Die Immatrikulation ist entsprechend zu befristen, wenn
1. nur einzelne
Abschnitte eines Studienganges angeboten werden,
(4) War die Bewerberin/der Bewerber in demselben Studiengang an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bereits eingeschrieben, wird sie/er entsprechend der nachgewiesenen Studienleistungen und –zeiten im höheren Fachsemester des Studiengangs eingeschrieben. Hat sie/ er anrechenbare Studienleistungen auf Grund eines Studiums außerhalb des Geltungsbereichs des HRG oder in einem anderen Studiengang erbracht, wird sie/er auf Antrag in dem entsprechend höheren Fachsemester auf Grund einer Anrechnungsbescheinigung der hierfür zuständigen Stelle eingeschrieben.
(5) Ist der Studiengang in Studienabschnitte gegliedert, kann die Bewerberin/der Bewerber für einen höheren Studienabschnitt nur eingeschrieben werden, wenn er die geforderte Vor- und Zwischenprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
(6) Die/der Studierende erhält nach Vorlage eines Nachweises zur Identifikation (Personalausweis oder Reisepass) neben dem Studierendenausweis Studienbescheinigungen. Dem Immatrikulationsamt (Studentensekretariat) sind Änderungen des Namens und der Anschrift sowie der Verlust der in Satz 1 angegebenen Unterlagen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 2
(1) Die Immatrikulation ist jeweils für das Wintersemester bis zum 15. Oktober und für das Sommersemester bis zum 15. April zu beantragen. Für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre/Bachelor sowie Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor endet die Antragsfrist für das Wintersemester mit dem 01. August. In begründeten Ausnahmefällen ist der Bewerberin/dem Bewerber eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen muss die Immatrikulation abweichend von Satz 1 innerhalb der Erklärungsfrist über die Annahme des Studienplatzes beantragt werden; Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Immatrikulationsantrag ist auf dem von der Hochschule eingeführten Formular schriftlich bzw. elektronisch (Online-Verfahren) zu stellen.
(3) Mit dem Antrag sind vorzulegen:
(4) Eines besonderen Antrages bedarf es, wenn die Studierende/der Studierende den Studiengang oder das Unterrichtsfach an der Hochschule wechselt oder einen weiteren Studiengang beginnen will. Beim Wechsel der Studienrichtung innerhalb des bisherigen Studienganges hat eine schriftliche Anzeige zu erfolgen.
§ 3
(1) Die Immatrikulation ist zurückzunehmen, wenn eine Studierende/ein Studierender dies innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn schriftlich beantragt. Die Immatrikulation ist ferner auf schriftlichen Antrag der Studierenden/des Studierenden zurückzunehmen, wenn sie/er ihr/sein Studium im ersten Semester nach der Immatrikulation wegen Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne des § 34 HRG nicht aufnehmen oder nicht fortsetzen kann; die Antragstellung ist nur bis zum Schluss des betreffenden Semesters zulässig. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt die Immatrikulation als von Anfang an nicht vorgenommen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
§ 4
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn
(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn 1. die Bewerberin/der Bewerber an einer Krankheit im Sinne § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes leidet oder bei Verdacht einer solchen Krankheit ein gefordertes amtsärztliches Zeugnis nicht beibringt. 2. die Bewerberin/der Bewerber die in dieser Ordnung genannten Verfahrensvorschriften nicht einhält.
3. bei Einführung oder
Aufhebung eines Studienganges die Einschreibung für
4. die Bewerberin/der
Bewerber mit einem als gleichwertig anerkannten 5. die Bewerberin/der Bewerber wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfällt und wenn nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist.
§ 5
(1) Eine Studierende/ein Studierender ist auf ihren/seinen schriftlichen Antrag jederzeit zu exmatrikulieren. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Studierendenausweis und 2. Immatrikulationsbescheinigungen. (3) Die Exmatrikulation erfolgt zu dem beantragten Zeitpunkt oder soweit nichts anderes beantragt ist, zum Ende des laufenden Semesters. Der Studierenden/ dem Studierenden ist der Exmatrikulationsvermerk auszuhändigen oder zu übersenden. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen.
§ 6
(1) Eine Studierende/ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn
a) sie/er eine
Abschlussprüfung bestanden hat, Wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach den §§ 11, 12, 13, 20 und 70 NHG nicht zahlt, ist mit Fristablauf kraft Gesetzes zum Ende des Semesters exmatrikuliert. (2) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätte. (3) Vor einer Exmatrikulation nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist der Studierenden/dem Studierenden die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist zu beachten. Eine Exmatrikulation nach Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 ist der Studierenden/dem Studierenden schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Sie wird nach Rechtskraft der Entscheidung durch Aushändigung oder Zustellung einer entsprechenden Bescheinigung, in der das Datum des Wirksamwerdens der Exmatrikulation anzugeben ist, vollzogen. Bei Exmatrikulation nach Abs.1 Nr. 1und Abs.2 sind die Vorschriften über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes gemäß §§ 48 und 50 VwVfG zu beachten. (4) Bei Exmatrikulation nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind die Vorschriften über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes gemäß §§ 48 und 50 VwVfG zu beachten.
§ 7 Erfolgt die Exmatrikulation oder ein Antrag auf Rücknahme der Immatrikulation oder auf Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn, sind die geleisteten Abgaben und Entgelte auf Antrag zu erstatten.
(1) Jede/jeder an der Hochschule eingeschriebene Studierende, die/der ihr/sein Studium im folgenden Semester fortsetzen will, hat sich für das Wintersemester in der Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Juli und für das Sommersemester in der Zeit vom 01. Januar bis zum 15. Februar zurückzumelden. Die Rückmeldung erfolgt durch die Zahlung des Semesterbeitrages (Studentenschafts-, Studentenwerks- und Verwaltungskostenbeitrag sowie den Studienbeitrag gemäß § 11 NHG oder die Langzeitstudiengebühr gemäß § 13 Abs. 1 NHG und ggf. Gebühren oder Entgelte gemäß § 13 Abs. 3 NHG). Nach Zahlungseingang werden die Studienbescheinigungen für das folgende Semester an die seitens der Studierenden genannte Postanschrift versandt. (2) Ausnahmen von der Zahlung der Studienbeiträge und Langzeitstudiengebühren nach § 11 Abs.3 NHG sind für das Wintersemester bis zum 01.Juli und für das Sommersemester bis zum 01. Februar zu stellen. (3) Anträge auf Erlass der Studienbeiträge und Langzeitstudiengebühren nach § 14 NHG sind längstens für das Wintersemester bis zum 01.Juli und für das Sommersemester bis zum 15.Januar zu stellen. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist nach den Absätzen 2 und 3 verlängert werden.
(1) Eine Studierende/ein Studierender ist auf ihren/seinen schriftlichen Antrag für die Dauer der Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne des § 34 HRG zu beurlauben. Dem Antrag ist eine amtlich beglaubigte Ablichtung des Bescheides über die Dienstpflicht beizufügen.
(2) Eine Studierende/ein Studierender kann bis zum Ende der Rückmeldefrist, in Ausnahmefällen auch noch innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn sowie bei schwerwiegenden Gründen auch danach auf ihren/seinen schriftlichen Antrag beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester zulässig. Die Studierende/ der Studierende kann während der Dauer des Studiums eines Studienganges in der Regel für nicht mehr als vier Semester beurlaubt werden. (3) Wichtige Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere: 1. gesundheitliche Gründe der Studierenden/ des Studierenden,
3.
Ableistung eines
Praktikums, welches erforderlich oder förderlich für das Studium ist und
dessen Beanspruchung ein ordentliches Studium nicht zulässt,
4. Tätigkeit in der
akademischen oder studentischen Selbstverwaltung und 5. Ableistung eines freiwilligen, sozialen Jahres,
6. Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erziehungsurlaub bestünde.
(4) Eine Beurlaubung ist in der Regel nicht zulässig
1. vor Aufnahme des Studiums,
(5) Während der Beurlaubung behält die Studierende/der Studierende ihre/seine Rechte als Mitglied; sie/er ist jedoch nicht berechtigt, in dieser Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen, Leistungsnachweise zu erbringen oder Prüfungen abzulegen. Auf Antrag können bei einer Beurlaubung wegen eines Studienaufenthaltes im Ausland Prüfungsleistungen erbracht und anerkannt werden.
(6) Urlaubssemester
werden in der Regel nicht als Fachsemester angerechnet; jedoch können auf
Antrag bei einer Beurlaubung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Studienzeiten und
Studienleistungen nach Maßgabe der entsprechenden Prüfungsordnung bei der
hierfür zuständigen Stelle anerkannt werden.
§ 10
(1) Eine Studierende/ein Studierender, die/der bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist, kann in die Hochschule aufgenommen werden, wenn ein gleichzeitiges Studium an beiden Hochschule möglich ist.
(2) Eine Studierende/ein Studierender, die/der an dieser oder an einer anderen Hochschule bereits in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen eingeschrieben ist, darf zusätzlich für einen weiteren Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen nur eingeschrieben werden, wenn sie/er für diesen Studiengang zugelassen ist, der Studiengang eine sinnvolle Ergänzung des zuerst aufgenommenen Studiums darstellt und ein gleichzeitiges Studium in beiden Studiengängen möglich ist.
(1) Zu bestimmten Lehrveranstaltungen können als Gasthörerinnen/Gasthörer nichtimmatrikulierte Personen auch ohne Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung aufgenommen werden. Sie sind lediglich in das Gasthörerverzeichnis einzutragen.
(2) Studierende anderer Hochschulen haben einen Anspruch darauf, als Gasthörerinnen/Gasthörer aufgenommen zu werden, sofern nicht der Fachbereich den Besuch von Lehrveranstaltungen zahlenmäßig beschränkt und/oder vom Nachweis erforderlicher Studienleistungen oder Kenntnisse abhängig gemacht hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Aufnahmeantrag als Gasthörerin/Gasthörer ist für jedes Semester vor Beginn der betreffenden Lehrveranstaltung zu stellen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium, ggf. im Benehmen mit dem Träger der Lehrveranstaltungen.
(4) Für Gasthörerinnen/Gasthörer sind folgende Daten zu erheben: Name, Vorname, Anschrift, Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Fachrichtung, Bezeichnung der Hochschule.
(5) Von Gasthörerinnen und Gasthörern erhebt die Universität eine Gebühr, entsprechend § 13 Abs. 5NHG
Für Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbau- und
Weiterbildungsstudiengänge ist eine Immatrikulation auf schriftlichen Antrag
dann vorzunehmen, wenn die Bewerberin/der Bewerber die
Aufnahmevoraussetzungen erfüllt und das Studium im Rahmen eines
Studienganges stattfindet. In allen anderen Fällen haben die Studierenden
dieser Studiengänge den Status einer Gasthörerin/eines Gasthörers.
Ausländische Studierende, die im Rahmen von § 12 NHG vom Verwaltungskostenbeitrag befreit sind, können außerhalb der Einschreibfristen befristet immatrikuliert werden. Die Höchstdauer der befristeten Einschreibung sollte vier Semester nicht übersteigen. Eine nachträgliche Immatrikulation ist nur bis zum Ende der Rückmeldefrist für das kommende Semester möglich.
§ 14 Doktorandinnen und Doktoranden werden in dem geeigneten Promotionsstudiengang eingeschrieben. Fehlt es an einem solchen, werden Doktorandinnen und Doktoranden in Abweichung zu § 1 Abs.1 immatrikuliert, ohne dass die Einschreibung in einem gewählten Studiengang erforderlich ist.
Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, können vor Aufnahme eines Studiums als Frühstudierende eingeschrieben werden. Von der Zahlung der Abgaben und Entgelte nach den §§ 11, 12, 13, 20 und 70 NHG sind sie gemäß § 19 Abs. 3 NHG befreit.
(1) Studierende sind auf Antrag für ein Teilzeitstudium zu immatrikulieren, wenn der zuständige Fakultätsrat die Eignung des gewählten Studienganges für ein Teilzeitstudium festgestellt hat. Im Teilzeitstudium kann je Semester höchstens die Hälfte der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte erworben werden. (2) Der Antrag ist beim Immatrikulationsamt bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen und gilt für ein Semester. (3) Während der Bearbeitung von Diplom-, Master-, Bachelorabschlussarbeiten ist ein Teilzeitstudium ausgeschlossen. (4) Ein Parallel- oder Doppelstudium ist in Teilzeitform nicht möglich.“
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Verkündungsblatt der Universität in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Immatrikulationsordnung vom 09. Juli 1991 außer Kraft.
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