Ordnung des Senats über die Einrichtung von
Mentoren- und Tutorenprogrammen.

Beschluß des Senats vom 07. Juli 1998 (Mitt. TUC Seite 120)


§ 1
Gesetzlicher Auftrag

Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach § 21 Abs. 3 NHG sind die Fachbereiche verpflichtet, in allen Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen, Mentoren- und Tutorenprogramme zur Förderung der Studierenden einzurichten.

§ 2
Zweck

Die Mentoren- und Tutorenprogramme sollen dazu dienen, die Studierenden so zu beraten und zu betreuen, daß sie ihr Studium zielgerecht auf den Studienabschluß hin gestalten und innerhalb der Regelstudienzeit beenden können.
 

§ 3
Durchführung

Um eine möglichst umfangreiche sowie hinsichtlich ihres Aufwandes und Nutzeffektes gleichmäßige Betreuung der Studierenden sicherzustellen, empfiehlt der Senat den verantwortlichen Fachbereichen in allen Studiengängen bis Anfang Wintersemester 1998/99 ein oder mehrere Mentoren- und Tutorenprogramme, je nach Nachfrage, einzurichten und dabei die nachfolgenden formalen Gestaltungshinweise und Organisationsformen zugrunde zu legen:

(1) Die Fachbereiche bestellen für jeden Studiengang einen oder mehrere Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen (Mentoren), die eine Gruppe von Studierenden studienbegleitend betreuen. Diese Gruppe wird jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit durch Studienanfänger und Studienanfängerinnen so ergänzt, daß die Teilnehmerzahl in der Regel 15 Teilnehmer umfaßt. Das Programm beginnt mit allen Studierenden des Grundstudiums. Bei geringen Anfängerzahlen im Grundstudium eng verwandter Studiengänge kann die Bestellung eines Mentors studiengangsübergreifend erfolgen. Der Mentor hat die Aufgabe in persönlichen Kontakt mit den Studierenden diese in die besonderen Gegebenheiten des betreffenden Studiengangs einzuführen und sich dabei auch an den Bedürfnissen der Studierenden zu orientieren. Die Beratung umfaßt zum Beispiel
  - Einführung in die Methode des Fachs,
- Übersicht über die inhaltlichen Zusammenhänge des Studiengangs, ggf. am Beispiel konkreter Arbeitsprojekte, - Herstellung des Zusammenhangs zwischen den Anforderungen des Studiums und der beruflichen Praxis in den verschiedenen
Berufsfeldern,
- Integration in den Hochschulort  
(2) Die Lehrenden der Technischen Universität Clausthal haben auch die Aufgabe, Tutoren im Rahmen von Tutorenprogrammen nach § 2 auszubilden und anzuleiten (vgl. hierzu § 15 Lehrverpflichtungsverordnung vom 18.01.1996).

(3) Den Lehrenden der Technischen Universität Clausthal sollen Tutoren zur Seite gestellt werden, deren Lerngruppen in der Regel 5 Studierende umfaßt. Die Tutoren haben die Aufgabe, die Studierenden in den universitären Lern- und Arbeitsformen anhand der konkreten fachlichen Anforderungen einzuüben. Die Tätigkeit umfaßt z.B.
 
 

- Unterricht in Ergänzung von Lehrveranstaltungen,
- Anleitung zur Aufarbeitung der fachlichen Inhalte,
- Prüfungsvorbereitung.  
Die Tutoren müssen die persönlichen Einstellungsvoraussetzungen nach § 72 NHG erfüllen. Zur Förderung ihres eigenen beruflichen Fortkommens sollen sie von den zuständigen Lehrenden der Technischen Universität Clausthal zweckgerichtete Tätigkeitsnachweise erhalten.

(4) Die Studienanfänger und Studienanfängerinnen sind von den Fachbereichen rechtzeitig im Rahmen der Erstsemester-Begrüßungsabende über die eingerichteten Betreuungsprogramme und die bestellten Mentoren zu informieren oder ggf. schriftlich von den jeweiligen Mentoren zu einem Gruppengespräch einzuladen.

(5) Die von den Fachbereichen ab Wintersemester 1998/99 eingerichteten Betreuungsprogramme sollen in den Studienführern und Informationsschriften sowie im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen werden.
 

§ 4
Finanzierung

§ 5
Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 
 


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Letzte Änderung 21. September 1998  - Dez. 5 -   I. Neuse