Ordnung des Senats über die Einrichtung von
Mentoren- und Tutorenprogrammen.
Beschluß des Senats vom 07. Juli 1998 (Mitt. TUC Seite 120)
§ 1
Gesetzlicher Auftrag
Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach § 21 Abs. 3 NHG sind die Fachbereiche verpflichtet, in allen Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen, Mentoren- und Tutorenprogramme zur Förderung der Studierenden einzurichten.
§ 2
Zweck
Die Mentoren- und Tutorenprogramme
sollen dazu dienen, die Studierenden so zu beraten und zu betreuen, daß
sie ihr Studium zielgerecht auf den Studienabschluß hin gestalten
und innerhalb der Regelstudienzeit beenden können.
§ 3
Durchführung
Um eine möglichst umfangreiche sowie hinsichtlich ihres Aufwandes und Nutzeffektes gleichmäßige Betreuung der Studierenden sicherzustellen, empfiehlt der Senat den verantwortlichen Fachbereichen in allen Studiengängen bis Anfang Wintersemester 1998/99 ein oder mehrere Mentoren- und Tutorenprogramme, je nach Nachfrage, einzurichten und dabei die nachfolgenden formalen Gestaltungshinweise und Organisationsformen zugrunde zu legen:
(3) Den Lehrenden der Technischen Universität
Clausthal sollen Tutoren zur Seite gestellt werden, deren Lerngruppen in
der Regel 5 Studierende umfaßt. Die Tutoren haben die Aufgabe, die
Studierenden in den universitären Lern- und Arbeitsformen anhand der
konkreten fachlichen Anforderungen einzuüben. Die Tätigkeit umfaßt
z.B.
(4) Die Studienanfänger und Studienanfängerinnen sind von den Fachbereichen rechtzeitig im Rahmen der Erstsemester-Begrüßungsabende über die eingerichteten Betreuungsprogramme und die bestellten Mentoren zu informieren oder ggf. schriftlich von den jeweiligen Mentoren zu einem Gruppengespräch einzuladen.
(5) Die von den Fachbereichen ab Wintersemester
1998/99 eingerichteten Betreuungsprogramme sollen in den Studienführern
und Informationsschriften sowie im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen werden.
(2) Rechtzeitig vor Auslauf des HSP III legen die Fachbereiche Erfahrungsberichte vor, auf deren Grundlage der Senat die Fortführung dieses Programms prüft.
§ 5
Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.