Studienordnung für
den Diplomstudiengang
Informationstechnik an
der Technischen Universität Clausthal,
Fachbereich Maschinenbau,
Verfahrenstechnik und Chemie
und Fachbereich Mathematik und Informatik
Vom 28. Mai 2002 (Mitt. TUC 2002, Seite 342)
Beschluss der Fachbereichsräte Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie sowie Mathematik und Informatik vom 28. Mai 2002.
Aufgrund des §14 des NHG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. März 1998 (Nds. GVBI S. 300) erlässt
die Technische Universität Clausthal die folgende Studienordnung für
den Diplomstudiengang Informationstechnik.
§ 1
Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informationstechnik an der Technischen Universität Clausthal Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums für den Studiengang Informationstechnik an der Technischen Universität Clausthal.
§ 2
Ziele des Studiums
(1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Informationstechnik-Ingenieurs in forschungs- und anwendungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor und führt zur Berufsbefähigung.
(2) Eines der Ziele des Studiums ist die Ausbildung zum kritischen und verantwortungsbewussten Ingenieur, der selbständig an der inhaltlichen Weiterentwicklung seines Faches mitwirken kann.
(3) Die Studierenden müssen sich die theoretischen Grundlagen erarbeiten; sie sollen in den Praktika an exemplarischen Versuchen die Prinzipien des Fachs erfahren und auf neue Fragestellungen übertragen können. Von Bedeutung ist hierbei die Schulung des Beobachtens, die Auswertung von Versuchsergebnissen, das Einüben manueller und intellektueller Fähigkeiten zum Zwecke des Entwurfs und des Aufbaus informationsverarbeitender Systeme.
Bemerkung: Das experimentelle Arbeiten
erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits-
und Umweltschutzbestimmungen.
§ 3
Studienvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für das Studium der Informationstechnik ist die allgemeine oder eine entsprechende fachgebundene Hochschulreife. Weitere Möglichkeiten des Hochschulzugangs können den Zulassungsinformationen des Studentensekretariats entnommen werden.
§ 4
Studienbeginn und Studiendauer
(1) Die Aufnahme des Studiums kann zum Winter- und Sommersemester erfolgen, wird jedoch zum Wintersemester empfohlen.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit neun Fachsemester.
§ 5
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, ein fünfsemestriges Hauptstudium und eine in den Studiengang integrierte berufspraktische Tätigkeit (Industriepraktikum). Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Diplomprüfung.
(2) Im Grundstudium liegt der Ausbildungsschwerpunkt auf den mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen sowie der Einführung in die studienspezifischen Teilgebiete und die hierfür notwendigen Arbeitsmethoden. Im Hauptstudium liegen die Schwerpunkte auf der Fachausbildung, auf selbständiger Arbeit, auf der vertieften Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen sowie der Handhabung von praxisorientierten Problemen.
§ 6
Industriepraktikum
Das Industriepraktikum soll den Studierenden einen Einblick in die praktischen Grundlagen des Ingenieurwesens, moderne Verfahren der Fertigung mechanischer und elektrischer Komponenten sowie die sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer vermitteln. Die Dauer beträgt insgesamt 26 Wochen, von denen 6 Wochen bis zur Meldung der letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung und weitere 20 Wochen bis zur Anmeldung der Diplomarbeit abzuleisten sind.
Für das Industriepraktikum werden Tätigkeiten aus den folgenden Bereichen empfohlen:
- Spanende und spanlose Bearbeitung metallischer und nichtmetallischer WerkstoffeDer Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie hat Praktikantenrichtlinien erlassen, die die Einzelheiten zur Durchführung des Industriepraktikums regeln.
- Schweißen, Löten, Kleben
- Versuchsfeld, Fertigungskontrolle
- Montage von Maschinen, Apparaten und Anlagen
- Inbetriebnahme und Betrieb, Wartung und Instandhaltung
- Labor, Konstruktion, Arbeitsvorbereitung
- Softwareentwicklung
§ 7
Art der Lehrveranstaltungen
(1) Das Studium wird durch Lehrveranstaltungen strukturiert, die insgesamt für jedes Semester im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind. Die Veranstaltungen gliedern sich in Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen.
(2) Pflichtveranstaltungen sind sowohl solche, die Studieninhalte vermitteln, die in der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung geprüft werden, als auch solche, deren erfolgreiche Teilnahme bei der Anmeldung zur Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung bescheinigt sein muss.
(3) Erforderliche Bescheinigungen werden durch Klausuren, mündliche Prüfungen, Kolloquien, Anfertigung von Protokollen oder Abhaltung von Seminarvorträgen erworben. Die Protokolle sollen sich auf das Wesentliche beschränken und einen Umfang von 20 DIN A4-Seiten (einschließlich aller Tabellen und Diagramme) nicht überschreiten.
(4) Zu Beginn der Lehrveranstaltungen legen die jeweils dafür Verantwortlichen fest, unter welchen Voraussetzungen die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt wird.
(5) Wahlpflichtveranstaltungen teilen sich auf in Systemkompetenzfächer und technische Schwerpunktfächer.
(6) Jede Lehrveranstaltung wird durch Hochschullehrer oder ausnahmsweise durch Lehrbeauftragte verantwortlich geleitet.
§ 8
Form und Gegenstand der Lehrveranstaltungen
(1) Für die Lehrveranstaltungen werden folgende Formen verwendet: Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Praktika (P), Seminare (S) und einführende Tutorenprogramme.
(2) Die im Studienplan aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen werden regelmäßig, und zwar überwiegend einmal jährlich, angeboten. Es wird erwartet, dass die Studierenden den Inhalt der Vorlesungen nacharbeiten. In den dazugehörigen Übungen wird der Vorlesungsstoff vertieft. Dies geschieht in der Regel durch das Lösen gestellter Aufgaben.
(3) In Praktika (Laborübungen) werden die Studierenden mit Methoden der Arbeits- und Messtechnik vertraut gemacht. Die Praktika des Grundstudiums bestehen aus Versuchen zur Messung elektrischer Größen und zum Verhalten elektronischer Bauelemente. Die Grundpraktika des Hauptstudiums behandeln die systematische Entwicklung von Software sowie wichtige Verfahren und Maschinen (z.B. zur Energieumwandlung). In Fachpraktika werden praktische Erkenntnisse und Fähigkeiten zu Fachvorlesungen vermittelt.
(4) In Seminaren werden aktuelle Problemstellungen der Informationstechnik und ihrer Nachbargebiete in eigenen Vorträgen der Studierenden auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung dargestellt und diskutiert.
(5) Das zum ersten Semester angebotene studentische Tutorenprogramm dient dazu, zu Beginn des Studiums auftretende Probleme in kleinen Gruppen zu lösen.
(6) Vortragsveranstaltungen im Rahmen des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) und Kolloquien des Fachbereichs oder der einzelnen Fächer dienen der Information über moderne Forschungsergebnisse und dem Erlernen der Fähigkeit zur kritischen Diskussion.
§ 9
Umfang des Studiums
Den Gesamtumfang sowie den Umfang der Teilfächer des Grund- und Hauptstudiums gibt die folgende Zusammenstellung wieder. Einzelheiten sind dem Modellstudienplan zu entnehmen.
(1) Das Grundstudium schließt die
Teilnahme an folgenden Pflichtveranstaltungen ein:
| Teilfächer |
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Bescheinigung |
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| 1. | Ingenieurmathematik I | (4V+2Ü) |
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| Ingenieurmathematik II | (4V+2Ü) |
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| Ingenieurmathematik III | (2V+2Ü) |
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| Ingenieurmathematik IV (Statistik) | (2V+2Ü) |
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| 2. | Grundlagen
der Informatik
Informatik I, II |
(8V+4Ü) |
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| 3. | Rechnermodelle
und Algorithmen*
Praktische und Angewandte Informatik I, II Theoretische Informatik I, II |
(8V+4Ü) |
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| 4. | Grundlagen der Elektrotechnik I,II | (4V+2Ü) |
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| 5. | Experimentalphysik I, II | (8V) |
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| 6. | Grundlagen
der Technischen Informatik I
Techn. Elektronik I/Techn. Informatik I |
(2V+1Ü) |
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| Grundlagen
der Technischen Informatik II
Techn. Informatik II/Techn. Elektronik II |
(2V+1Ü) |
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| 7. | Signalübertragung | (3V) |
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| 8. | Einführung A in die BWL | (2V) |
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| 9. | Einführung in die Kosten- und Wirtschaftlichkeitsrechnung | (2V) |
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| 10. | Ingenieurtechnische
Vertiefung I, II
Auswahl von mindestens 6 SWS aus: - Technische Mechanik I, II - Maschinenlehre I, II - Technische Thermodynamik I, II - Fertigungstechnik I, II |
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| Praxis
der Programmentwicklung I, II, III
Einführung in das Programmieren (Prog. in C) oder Programmierkurs I Programmierkurs II (Assembler) Professioneller Einsatz von Software- Entwicklungswerkzeugen (Syst. Prog. in C) |
(6V/Ü/P) |
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| E-Technik-Grundpraktikum I und II | (2P) |
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| Technisches Zeichnen/CAD | (3Ü) |
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| Technisches Grundpraktikum I | (1P) |
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* Kennzeichnung von Überbegriffen
für Veranstaltungen mit kursiver Schrift.
(2) Das Hauptstudium schließt die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen ein:
Fachkompetenz
| Messtechnik I | 3 SWS |
| Regelungstechnik I | 3 SWS |
| Steuerungs- u. Informationssysteme | 3 SWS |
| Nachrichtensystemtechnik | 3 SWS |
| Digitale Regelungssysteme | 3 SWS |
Softwaretechnikpraktikum
wird realisiert durch die Kombination der Veranstaltungen: |
4 SWS |
| Ergonomie und Mensch-Maschine-Schnittstellen | 3 SWS |
| Projektmanagement | 3 SWS |
| Theorie der elektromagnetischen Felder I | 3 SWS |
| Anlagen-, Material- und Fertigungswirtschaft | 3 SWS |
Systemkompetenz
Aus den folgenden drei Gruppen sind Wahlpflichtfächer im Gesamtumfang von 9 SWS auszuwählen. Dabei ist aus jeder Gruppe mindestens ein Fach zu wählen.
Gruppe I
| Visualisierung technisch/naturwissenschaftlicher Sachverhalte | 3 SWS |
| Datenbanken | 4 SWS |
| Rechnernetze oder verteilte Systeme | 4 SWS |
Gruppe II
| Software Engineering für technische Systeme | 3 SWS |
| CIM (Rechnerintegrierte Fertigung) | 3 SWS |
| Halbleitertechnologie | 2 SWS |
Gruppe III
| Prozessautomatisierung | 2 SWS |
| Regelungstechnik II | 3 SWS |
| Mustererkennung | 2 SWS |
Technische Schwerpunkte
Aus dem Lehrangebot der Fachbereiche Maschinenbau,
Verfahrenstechnik und Chemie sowie Mathematik und Informatik sind Lehrveranstaltungen
im Umfang von mindestens 24 SWS auszuwählen, die in zwei Fachprüfungen
(Blöcken mit jeweils mindestens 12 SWS) geprüft werden. Im Sinne
der Ausgewogenheit der Ausbildung wird empfohlen, eine dieser Prüfungen
im Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie und die andere
im Fachbereich Mathematik und Informatik durchzuführen. Mit Genehmigung
des Prüfungsausschusses können auch
andere technische Lehrveranstaltungen aus dem aktuellen Angebot der Hochschule
gewählt werden.
Leistungsnachweise
Nichttechnische Fächer
| Sozialkompetenz I | 2 SWS |
| Ein
weiteres Fach im Umfang von mindestens 2 SWS nach Wahl aus dem
folgenden Katalog nicht technischer Fächer: |
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| Sozialkompetenz II | 2 SWS |
| Wirtschaftsrecht I, II | je 2 SWS |
| Arbeitsrecht I, II | je 2 SWS |
| Einführung in die Unternehmensforschung I, II | je 2 SWS |
| Investition und Finanzierung | 3 SWS |
| Dynamische Systeme in Natur, Technik und Gesellschaft | 3 SWS |
| Sprachkurse oder andere nichttechnische Fächer wie z.B. | |
Einführung in das Recht |
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Volkswirtschaftslehre |
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Ökologie für Ingenieure |
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Arbeitspsychologie |
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Arbeits- und Sozialmedizin für Ingenieure |
Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses
können auch andere nichttechnische Lehrveranstaltungen aus dem aktuellen
Angebot der Hochschule gewählt werden.
Andere Leistungsnachweise
| Grundpraktikum | 4 SWS |
| Fachpraktikum | 6 SWS |
| Seminar | 2 SWS |
Studien-, Projekt- und Diplomarbeit
1. Studienarbeit
2. Projektarbeit
3. Diplomarbeit
Modellstudienplan
Informationstechnik – Grundstudium
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WS |
SS |
WS |
SS |
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mathematik I W0110: 4V + 2Ü |
Mathematik II S0120: 4V + 2Ü |
mathematik III W0125: 2V + 2Ü |
mathematik IV S0130: 2V + 2Ü |
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Technische Informatik I W8901: 2V + 1Ü |
Techn. Informatik II S1107: 2V + 1Ü |
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W2101: 3V + 1Ü |
S2105: 3V + 1Ü |
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W8957: 1P |
S8908: 2V + 1Ü |
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W1103: 2V + 1Ü |
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W8800: 2V + 1Ü |
S8801: 2V + 1Ü |
S1103: 2V + 1Ü |
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W1105: 2V + 1Ü |
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S1105: 2V + 1Ü |
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W1100: 4V + 2Ü |
S1100: 4V + 2Ü |
Vertiefung I (Auswahl) 2V + 1Ü |
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(Auswahl) 2V + 1Ü |
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W8750: 1V + 1Ü |
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W0000 oder W1102: 2V/Ü |
S1102: 2V |
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W6604: 2V |
S8101: 3Ü |
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W6603: 2V |
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Kennzeichnung von Überbegriffen für Veranstaltungen mit kursiver Schrift.
Die Stundensummen sind gesplittet nach
Prüfungsfächern und Leistungsnachweisen (grau).
Informationstechnik – Hauptstudium
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WS |
SS |
WS |
SS |
WS |
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W1207: 2V/Ü W1208: 2V/Ü |
S8904: 2V + 1Ü |
W8923: 2V + 1Ü |
Schwerpunkt II (Teil 2) 9 SWS |
3-4 Monate |
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S8914: 2V + 1Ü |
Schwerpunkt I (Teil 2) 6V/Ü |
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W8741: 2V + 1Ü |
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Mensch-Maschine-Schnittstellen S8734: 2V + 1Ü |
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W8905: 2V + 1Ü |
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Felder I S8817: 2V + 1Ü |
Schwerpunkt II (Teil 1) 3V/Ü |
6P |
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W8735: 2V + 1Ü |
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(Auswahl) 3V/Ü |
(Auswahl) 3V/Ü |
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(Auswahl) 3V/Ü |
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4P |
9P |
9P |
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W9003: 2V |
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2S |
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Schwerpunkt I (Teil 1) 6V/Ü |
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(Auswahl) 2V/Ü |
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W6642: 3V/Ü |
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| Ges.: |
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9P Studienarbeit, entsprechend 300 Stunden
Kennzeichnung von Überbegriffen für
Veranstaltungen mit kursiver Schrift.
Die Stundensummen sind gesplittet nach
Prüfungsfächern und Leistungsnachweisen (grau).
§ 10
Zulassungsvoraussetzungen für
Praktika, Studien-, Projekt- und Diplomarbeit
(1) Für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl erfolgt die Zulassung in der Reihenfolge der Anmeldung.
(2) Für die aufgeführten Lehrveranstaltungen gelten für ein ordnungsgemäßes Studium folgende Teilnahmevoraussetzungen:
Grundstudium
| Lehrveranstaltungen: | Voraussetzungen: |
| E-Technik-Praktikum I | Kenntnisse Elektrotechnik I |
| E-Technik-Praktikum II | Kenntnisse Elektrotechnik I, II |
| Technisches Grundpraktikum I | Kenntnisse
Elektrotechnik I, II
E-Technik-Praktikum I, II Kenntnisse Techn. Elektronik I/Techn. Informatik I |
Hauptstudium
| Lehrveranstaltung: | Voraussetzungen: |
| Grund-, Fachpraktikum, Studien-, Projektarbeit | Vordiplom der Informationstechnik |
| Diplomarbeit | Vordiplom
der Informationstechnik,
erfolgreicher Abschluss aller Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen außer der Diplomarbeit, Nachweis des abgeschlossenen Industriepraktikums |
§ 11
Projekt-, Studien- und Diplomarbeit
(1) In der Projekt-, der Studien- und der Diplomarbeit sollen Probleme aus den beteiligten Fachgebieten mit wissenschaftlichen Methoden eigenständig anhand einer Anleitung bearbeitet und schriftlich dargestellt werden. Die schriftliche Darstellung muss klar verständlich und vollständig sein. Die drei Arbeiten stellen besonders wichtige Teile der Ausbildung dar.
(2) In der Projektarbeit soll in einer Gruppe aus mindestens drei Studierenden fachübergreifend eine experimentelle, planerische oder theoretische Problemlösung zu einem praxisbezogenen Thema gemeinsam erarbeitet und in einem Projektbericht dargestellt werden. Die Aufgabe wird so gegliedert und abgegrenzt, dass der Beitrag des Einzelnen für sich bewertbar ist. Die Bearbeitungsdauer liegt in der Regel bei sechs Monaten. Zur Abstimmung mit den anderen Teilbeiträgen sind regelmäßige Treffen mit den anderen Projektteilnehmern und dem Betreuer / den Betreuern erforderlich. Die Teilnahme ist Pflicht.
(3) Eine Studienarbeit umfasst die eigenständige Bearbeitung einer experimentellen, planerischen oder theoretischen Arbeit und deren schriftliche Darstellung. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel drei Monate und in begründeten Fällen bis zu sechs Monate. Themen werden von den am Studiengang mitwirkenden Instituten der beteiligten Fachbereiche angeboten.
(4) In der Diplomarbeit ist ebenfalls ein
experimentelles, planerisches oder theoretisches Thema eigenständig
zu bearbeiten und schriftlich darzustellen, wobei der Zeitrahmen vom Studienzentrum,
Bereich Prüfungsangelegenheiten, überwacht wird. Vor Beginn der
Arbeit ist beim Studienzentrum, Bereich Prüfungsangelegenheiten, ein
schriftlicher Antrag auf Ausgabe eines Themas für eine Diplomarbeit
zu stellen. Dabei wählt die/der Studierende vorher Thema und Betreuer
aus dem Angebot der Institute des Fachbereiches. Mit der schriftlichen
Bekanntgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit, die bei theoretischen
und planerischen Problemstellungen auf drei Monate, bei experimentellen
Themen auf vier Monate begrenzt ist. Verlängerungen sind nur im Ausnahmefall
nach schriftlich begründetem Antrag an den Prüfungsausschuss
möglich.
§ 12
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Über die Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen, die in Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland, in anderen Studiengängen oder an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Maßgabe von § 6 der Diplomprüfungsordnung, wobei gegebenenfalls eine Rücksprache mit Lehrenden der entsprechenden Teilfächer vorausgeht.
§ 13
Studienberatung
Eine erste Studienberatung zu Beginn des Studiums erfolgt im Rahmen des Tutorenprogramms. Während des Studiums steht das Studienzentrum, Bereich Zentrale Studienberatung, und die Fachstudienberatung zur Verfügung. Die Anschriften sind im Adressenverzeichnis des Studienführers enthalten.
Für eine vorlesungsspezifische Beratung können sich die Studierenden direkt an den Dozenten und den Übungsleiter des jeweiligen Faches wenden.
Individuelle Fragestunden zur Prüfungsvorbereitung bieten die Dozenten und Übungsleiter nach Absprache an.
Weitergehende Informationen sind auch im Internet, auf den Seiten der Hochschule und der einzelnen Institute, zu finden. Hier können sich die Studierenden über aktuelle Forschungsthemen, Studien- und Diplomarbeiten und vertiefende Vorlesungserklärungen informieren.
Bei Fragen, Anregungen und Kritik sollen
sich die Studierenden direkt an den Dozenten der Vorlesung, dieFachschaft
oder den Fachbereichsdekan wenden.
Praktikantenrichtlinien
für den Studiengang Informationstechnik
an der Technischen Universität
Clausthal
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik
und Chemie
und Fachbereich Mathematik und Informatik
1 Zweck des Praktikums
Das Praktikum ist in seiner Zielsetzung ein Industriepraktikum.
Als Vorbereitung auf das Studium sollen die künftigen Studierenden im Grundpraktikum schon vor Studienbeginn grundlegende Techniken der Herstellung und Verarbeitung von Rohmaterial, Halbzeugen und Fertigprodukten aus den Gebieten des Maschinenbaus, der Verfahrenstechnik oder der Elektrotechnik kennen lernen. Diese Grundlagen sind eine wesentliche Voraussetzung für das Verständnis der Vorlesungen und Übungen und damit für ein erfolgreiches Studium.
Im Verlauf des Studiums soll das Fachpraktikum das Studium ergänzen, indem es ermöglicht, erworbene Kenntnisse in ihrem Praxisbezug zu vertiefen und bereits in einem gewissen Umfang anzuwenden.
Ein wesentlicher Aspekt des Praktikums liegt auch im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgeschehens. Die Studierenden sollen den Betrieb, in dem sie tätig sind, als Sozialstruktur verstehen und insbesondere das Verhältnis zwischen Führungskräften und Mitarbeitern kennen lernen.
Abhängig von der Art seiner Durchführung kann das Praktikum bevorzugt dem einen oder dem anderen der nachfolgenden Zwecke dienen:
Als Orientierungshilfe für Entscheidungen in der Studienplanung und Schwerpunktbildung dient das Praktikum vornehmlich dann, wenn schon früh im Studium in mehreren kürzeren Abschnitten eine größere Zahl von signifikant unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen kennen gelernt wird.
Als Vertiefung erworbener Studienkenntnisse,
berufsüberleitend und als Hilfe bei Entscheidungen im Rahmen des Berufseintritts
dient das Praktikum vornehmlich dann, wenn relativ spät im Studium
ein längerer Praktikumsabschnitt (Fachpraktikum) in Form eines sogenannten
"interdisziplinären Projektpraktikums" durchgeführt wird.
2 Dauer und Aufteilung des Praktikums
Das anerkannte Praktikum muss insgesamt 26 Wochen umfassen.
Es wird dringend empfohlen, dass mindestens 6 Wochen des Praktikums als sogenanntes "Vorpraktikum" bereits vor Studienbeginn abgeleistet werden. Das Vorpraktikum vor Studienbeginn ist sinnvoll, weil dadurch das Verständnis der Lehrveranstaltungen bereits in den Anfangssemestern gefördert wird und außerdem im Grundstudium bei zügiger Durchführung in der Regel auch in den vorlesungsfreien Zeiten nur begrenzte Zeiträume für Praktikantentätigkeiten zur Verfügung stehen.
Das Praktikum ist fachlich aufgeteilt in Grundpraktikum und Fachpraktikum.
Das Grundpraktikum dient der Einführung in die industrielle Fertigung und damit der Vermittlung unerlässlicher Elementarkenntnisse. Die Praktikanten sollen unter der Anleitung fachlicher Betreuer die Werkstoffe in ihrer Be- und Verarbeitbarkeit kennen lernen und einen Überblick über Fertigungseinrichtungen und -verfahren erlangen. Das Grundpraktikum umfasst 6 Wochen und soll in der Regel vollständig im Rahmen des Vorpraktikums vor Studienbeginn abgeleistet werden.
Das Fachpraktikum soll einerseits betriebstechnische Erfahrungen in der Herstellung und im Betrieb von Produkten des Maschinenbaus, der Verfahrenstechnik oder der Elektrotechnik und andererseits Erfahrungen in Aufgabenfeldern und Tätigkeitsbereichen von gewerblich tätigen Ingenieuren vermitteln. Es umfasst 20 Wochen und soll aufgrund der angestrebten qualifizierten Tätigkeiten überwiegend nach Abschluss der Diplomvorprüfung durchgeführt werden. Entsprechende Tätigkeiten bereits vor Studienbeginn bzw. während des Grundstudiums werden jedoch auch für das Fachpraktikum angerechnet.
Mindestens der Nachweis des vollständigen Grundpraktikums im Umfang von 6 Wochen wird spätestens zum Abschluss der Diplomvorprüfung verlangt.
Der Nachweis des vollständigen Praktikums von 26 Wochen ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomarbeit.
Eine Praktikumswoche entspricht der regulären Wochenarbeitszeit des jeweiligen Betriebes. Durch Urlaub, Krankheit oder sonstige persönliche Gründe ausgefallene Arbeitszeit muss nachgeholt werden. Ggf. sollte um Vertragsverlängerung gebeten werden, um einen begonnenen Praktikumsabschnitt zusammenhängend abschließen zu können.
Hochschulpraktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme am betriebsinternen Unterricht darf die Tätigkeit am Arbeitsplatz nicht wesentlich zeitlich einschränken.
Die Aufteilung des Praktikums auf verschiedene Betriebe ist anzustreben. Die Tätigkeit innerhalb eines Betriebes sollte jedoch mindestens zwei zusammenhängende Wochen betragen.
Die vorgeschriebenen 26 Wochen der Praktikantentätigkeit sind als Minimum zu betrachten. Es wird empfohlen, freiwillig weitere Praktikantentätigkeiten in einschlägigen Betrieben durchzuführen.
Eine Befreiung von der vorgeschriebenen
praktischen Tätigkeit ist nicht möglich.
3 Fachliche Gliederung des Praktikums
Für die Anerkennung als Grund- bzw. Fachpraktikum müssen Praktikantentätigkeiten die nachfolgend benannten Bedingungen erfüllen.
Im Rahmen dieser Bedingungen kann die Aufteilung und zeitliche Abfolge der Praktikantentätigkeit frei gestaltet werden.
Innerhalb der gewählten Tätigkeitsbereiche
sollen die Studierenden entsprechend den Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes
jeweils möglichst mehrere der zu jedem Tätigkeitsbereich beispielhaft
angegebenen einzelnen Tätigkeitsfelder kennenlernen.
3.1 Gliederung des Grundpraktikums
Das Grundpraktikum dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in den Grundlagen der Be- und Verarbeitung von Werkstoffen in der industriellen Fertigung. Unter Anleitung fachlicher Betreuer sollen die Praktikanten verschiedene grundlegende Fertigungsverfahren und -einrichtungen kennen lernen.
Das Grundpraktikum umfasst folgende Tätigkeitsbereiche:
GP 1: Spanende Fertigungsverfahren
Beispiele: Gießen, Sintern, Kunststoffspritzen, ...
GP 4: Füge- und Trennverfahren
Beispiele: Löten, Schweißen, Brennschneiden, Kleben...
Für die vollständige Anerkennung
muss das Grundpraktikum folgende Bedingungen erfüllen:
Das Fachpraktikum umfasst Erfahrungserwerb und Tätigkeiten mit Bezug zum Maschinenbau, zur Verfahrenstechnik, Elektrotechnik, Automatisierungstechnik oder Nachrichtentechnik in den beiden folgenden Bereichen A und B:
Bereich A: Betriebstechnisches Praktikum
Solche Kriterien können z.B. sein:
4 Betriebe für das Praktikum
Die im Grund- und Fachpraktikum zu vermittelnden Kenntnisse und Erfahrungen können vornehmlich in mittleren und großen Industriebetrieben erworben werden sowie in Unternehmen, die umfangreiche technische Anlagen betreiben.
Für das Grundpraktikum können bedingt auch größere produzierende Handwerksbetriebe geeignet sein. Für Teilbereiche des Fachpraktikums kommen auch Ingenieurbüros und hochschulunabhängige Forschungseinrichtungen in Frage.
Nicht zugelassen sind Hochschulinstitute.
Im Grundpraktikum sollte der Betrieb über seine prinzipielle Eignung hinaus von der Industrie- und Handelskammer als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein und es muss die Praktikantentätigkeit von einer mit der Ausbildungsleitung beauftragten Person betreut werden. Im Fachpraktikum soll zumindest die allgemeine Lenkung der Praktikantentätigkeit durch eine Person mit Ingenieurqualifikation erfolgen.
Das Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten,
berät und informiert, vermittelt jedoch keine Praktikantenstellen.
Praktikanten bewerben sich direkt bei geeigneten Firmen um eine Praktikantenstelle.
Das zuständige Arbeitsamt, die Industrie- und Handelskammer und einige
Fachverbände sind bei der Vermittlung von Adressen behilflich.
5 Versicherung
Praktikanten, die noch keine ordentlichen
Studierenden einer Hochschule sind, sind für die Versicherung selbst
verantwortlich. Um einen versicherungslosen Zustand zu vermeiden, ist ein
Beitritt zu der Betriebskrankenkasse oder anderen Krankenkasse gemäß
§ 176 RVO dringend zu empfehlen, wenn nicht schon eine anderweitige
ausreichende Krankenversicherung besteht.
6 Ersatzzeiten und Ausnahmeregelungen
6.1 Kumulation von Ersatzzeiten
Bei den nachfolgend aufgeführten Ersatzzeiten ist jeweils eine bestimmte maximal mögliche Anrechnungszeit angegeben.
Darüberhinaus gilt für die unter
6.6 bis 6.9 aufgeführten Ersatzzeiten, dass diese auch in ihrer Summe
nur bis zu einem Gesamtumfang von maximal 8 Wochen angerechnet werden.
6.2 Berufsausbildung und Berufstätigkeit
Abgeschlossene einschlägige Berufsausbildungen
(Lehren) und praktische Berufstätigkeiten werden bis zu einer Dauer
von 26 Wochen angerechnet. Über die Anerkennung einzelner Berufsausbildungen
informiert das Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten. Erforderlich
sind entsprechende Zeugnisse sowie ggf. der durchlaufene Ausbildungsplan.
6.3 Erwerbstätigkeit (Werkstudententätigkeit)
Primär auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten,
für die der Betrieb in seinem Zeugnis nicht ausdrücklich die
Durchführung einer "Praktikantentätigkeit" bescheinigt (siehe
Abschnitt 8), die aber dennoch im Sinne dieser Ordnung ausbildungsfördernd
sind, werden mit insgesamt maximal 8 Wochen angerechnet, soweit sie in
hier genannten Tätigkeitsbereichen und geeigneten Betrieben durchgeführt
werden. Erforderlich sind entsprechende Arbeitsbescheinigungen und gemäß
dieser Ordnung ausgeführte Praktikantenberichte, jedoch ohne Abzeichnung
durch den Betrieb.
6.4 Anerkannte Praktika in den Informationstechnik verwandten Studiengängen an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten
An anderen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten in der Informationstechnik verwandten Studiengängen bereits anerkannte Praktikantentätigkeiten werden bei Wechsel der Hochschule in vollem Umfang angerechnet. Erforderlich ist der Anerkennungsnachweis der früheren Hochschule. Als verwandte Studiengänge im Sinne dieses Absatzes werden betrachtet:
- Maschinenbau6.5 Sonstige an Hochschulen anerkannte Praktika
- Verfahrenstechnik
- Elektrotechnik
Anerkannte Praktika in anderen technischen
Studiengängen als Informationstechnik an deutschen wissenschaftlichen
Hochschulen und Universitäten sowie in technischen Studiengängen
einschließlich Informationstechnik an Fachhochschulen und ausländischen
Hochschulen werden angerechnet, soweit sie hinreichend den Anforderungen
dieser Ordnung entsprechen. Erforderlich sind entsprechende Anerkennungsnachweise,
ggf. Betriebszeugnisse, Informationen über die zugrundeliegende Praktikantenordnung
und Berichte.
6.6 Fachpraktische Tätigkeiten in schulischer Ausbildung
Fachpraktische Ausbildungszeiten in schulischem Rahmen an Fachgymnasien Technik, an Technikerschulen und an entsprechenden Ausbildungsstellen, sowie betriebliche Ausbildungszeiten im Rahmen des Besuches einer Fachoberschule Technik werden mit maximal 6 Wochen auf das Grundpraktikum angerechnet, soweit sie die hier geforderten Tätigkeitsbereiche abdecken (siehe 6.1). 40 Schulstunden werden als eine Praktikumswoche gewertet. Erforderlich sind entsprechende Schulbescheinigungen, ggf. auch Ausbildungspläne der Schulen.
Betriebspraktika während des Besuchs
allgemeinbildender Schulen werden prinzipiell nicht angerechnet.
6.7 Technische Ausbildung und Diensttätigkeit bei der Bundeswehr
Wehrpflichtige, die ein technisches Studium
anstreben, können eine Verwendung in technischen Ausbildungsreihen
der Bundeswehr beantragen. Erbrachte Ausbildungs- und Dienstzeiten in Instandsetzungseinheiten,
die mindestens dem Niveau der "Materialerhaltungsstufe II" entsprechen,
werden mit maximal 8 Wochen auf das Grund- bzw. Fachpraktikum angerechnet,
soweit sie die hier geforderten Tätigkeitsbereiche abdecken (siehe
6.1). Erforderlich sind entsprechende "Allgemeine Tätigkeitsnachweise"
(ATN-Bescheinigung) oder frei formulierte Zeugnisse der Dienststelle, sowie
gemäß dieser Ordnung geführte Praktikantenberichte, jedoch
ohne Unterschrift der Dienststelle. Die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen
und die Führung von Praktikantenberichten ist
vom Bundesminister für Verteidigung durch Erlass zugelassen.
6.8 Technische Ausbildung im Zivildienst
Technische Ausbildungen im Zivildienst
werden mit maximal 8 Wochen auf das Grund- bzw. Fachpraktikum angerechnet,
soweit ihre Durchführung voll dieser Ordnung entspricht (siehe 6.1).
Für die Anerkennung erforderlich sind eine Bescheinigung des Trägers
über die durchgeführte Ausbildung sowie gemäß dieser
Ordnung geführte Berichte, jedoch ohne Unterschrift der Ausbildungsstelle.
6.9 Technische Aus- und Weiterbildung in qualifizierten Fachkursen
Im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
der Bundeswehr werden unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaften" qualifizierte
technische Aus- und Weiterbildungskurse in der Freizeit angeboten. Gleichwertige
Kursangebote gibt es auch von anderen Trägern. Die erfolgreiche Teilnahme
an solchen Kursen wird mit maximal 4 Wochen auf das Grundpraktikum angerechnet,
soweit sie den hier geforderten Tätigkeitsbereichen entsprechen (siehe
6.1). Sofern die Anerkennung solcher Kurse angestrebt wird, empfiehlt sich
vorherige Abklärung der Anerkennungsfähigkeit mit dem Studienzentrum,
Bereich Praktikantenangelegenheiten. Für die Anerkennung erforderlich
sind eine Bescheinigung des Trägers über erfolgreiche Teilnahme
sowie gemäß dieser Ordnung geführte Berichte, jedoch ohne
Unterschrift der Ausbildungsstelle.
6.10 Ausnahmeregelungen
Behinderte können besondere Regelungen
mit dem Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten, vereinbaren.
7 Berichterstattung über Praktikantentätigkeiten
Über die gesamte Dauer der Praktikantentätigkeit sind Berichte zu führen und zur Beantragung der Anerkennung dem Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten, vorzulegen.
Die Berichte sollen der Übung in der Darstellung technischer Sachverhalte dienen und müssen deshalb selbst verfasst sein. Sie können Arbeitsgänge, Einrichtungen, Werkzeuge und so weiter beschreiben und Notizen über Erfahrungen bei den ausgeübten Tätigkeiten enthalten, soweit solche Angaben nicht den Geheimhaltungsvorschriften des betreffenden Betriebes unterliegen.
Die Berichte müssen eigene Tätigkeiten, Beobachtungen und Erkenntnisse der Praktikanten wiedergeben. Allgemeine Darstellungen ohne direkten Bezug zur eigenen Tätigkeit (z.B. Abschriften aus Fachkundebüchern oder anderen Praktikantenberichten) werden nicht anerkannt. Im Sinne eines technischen Berichtes ist eine knappe und prägnante Darstellung anzustreben und von den Möglichkeiten bildlicher Darstellung in Form von eigenen Skizzen, Werkstattzeichnungen, Diagrammen usw. Gebrauch zu machen. Auf die Verwendung von Fremdmaterial, Prospekten usw. soll verzichtet werden.
Im Grundpraktikum muss wöchentlich eine nach Tagen gegliederte Tätigkeitsübersicht und ein Arbeitsbericht über eine ausgeführte Tätigkeit mit einem Umfang von ein bis zwei DIN A4-Seiten inklusive Bildern verfasst werden. Hierfür eignen sich z.B. vorgedruckte Berichtshefte für die gewerbliche Ausbildung.
Im Fachpraktikum sollen umfassendere Berichte über ganze Praktikumsabschnitte oder aber über ausgewählte Teilaufgaben innerhalb eines Praktikumsabschnittes mit einem der Wochenzahl entsprechenden Gesamtumfang erstellt werden. Sofern der Betrieb dies gestattet, können hierbei auch Berichte verwendet werden, die im Rahmen der Praktikantentätigkeit bereits für den Betrieb erstellt wurden. Einem mehrere Wochen abdeckenden Gesamtbericht ist eine Übersicht über die fachliche und zeitliche Gliederung des Praktikumsabschnittes und eine kurze Beschreibung des Betriebes bzw. des Tätigkeitsbereiches voranzustellen. Ein Gesamtbericht muss inklusive Bildern einen Umfang von ein bis zwei DIN A4-Seiten pro Woche haben.
Abgesehen von den in Abschnitt 6 genannten
Ausnahmen müssen alle Berichte durch die im Betrieb mit der Betreuung
beauftragten Person mit Namen, Datum und Stempel abgezeichnet werden.
8 Zeugnis über Praktikantentätigkeiten
Zur Beantragung der Anerkennung von Praktikantentätigkeiten ist neben den Berichten ein Zeugnis bzw. eine Bescheinigung des Betriebes über die Durchführung der Praktikantentätigkeit im Original zur Einsicht vorzulegen und als Kopie abzugeben.
Das Zeugnis muss folgende Angaben enthalten:
- Ausbildungsbetrieb, ggf. Abteilung, Ort, BrancheAus der Formulierung des Zeugnisses muss eindeutig hervorgehen, dass es sich auf eine Praktikantentätigkeit bezieht, z.B. durch die Überschrift "Praktikantenzeugnis" und/oder die Aussage, dass die/der Studierende als "Praktikantin/Praktikant" tätig war.
- Name, Vorname, Geburtstag und -ort der Praktikantin/des Praktikanten
- Beginn und Ende der Praktikantentätigkeit
- Aufschlüsselung der Tätigkeiten nach Tätigkeitsbereich bzw. Tätigkeitsart und Dauer
- explizite Angabe der Anzahl der Fehltage, auch wenn keine Fehltage angefallen sind.
9 Praktikum im Ausland
Die Durchführung von Praktikantentätigkeiten im Ausland wird ausdrücklich empfohlen, sie müssen jedoch in allen Punkten dieser Ordnung entsprechen.
Bei einem Auslandspraktikum kann der Bericht auch in Englisch und in Abstimmung mit dem zuständigen Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten, auch in anderen Sprachen abgefasst sein. Falls das Zeugnis nicht in Deutsch oder Englisch oder einer anderen mit dem Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten, abgestimmten Sprache abgefasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
Geeignete Praktikantenstellen vermittelt
unter anderem das Akademische Auslandsamt der TU Clausthal. Es berät
auch über Förderungsmöglichkeiten (z.B. im Rahmen des IAESTE
Programms). Die Beratung über die Förderung von Auslandspraktika
im Rahmen des Aktionsprogramms "Leonardo" der EU nach dem Vorexamen erfolgt
durch das Zentrum für Technologietransfer und Weiterbildung der TU
Clausthal (ZTW). Auch im Ausland lebende deutsche Studenten sowie Ausländer,
die an der TU Clausthal studieren wollen, haben die Praktikantenrichtlinien
zu erfüllen.
Erläuterungen zur
Studienordnung
für den Studiengang
Informationstechnik
(Gemäß §
14 Absatz 3 NHG)
Das Studium der Informationstechnik ist so ausgerichtet, dass zunächst im Grundstudium die wesentlichen Grundkenntnisse und Methoden des Faches vermittelt werden. Darauf aufbauend dient das Hauptstudium der Spezialisierung und Vertiefung der wissenschaftlichen und ingenieurmäßigen Arbeitsweise, durch die eine berufliche Qualifikation im Sinne § 2 (Ziel des Studiums) vermittelt wird.
Daher bilden die Pflicht- und einige ausgewählte Wahlpflichtveranstaltungen im Grundstudium und zu Beginn des Hauptstudiums den Hauptanteil der Lehrveranstaltungen, während die weitgehenden Wahlmöglichkeiten im Hauptstudium eine eigenverantwortliche Vorbereitung der Studierenden auf das Berufsleben entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und fachlichen Vorlieben ermöglichen. Diese Wahlmöglichkeiten beziehen sich auf die Wahlpflichtveranstaltungen (Systemkompetenz), die Schwerpunktfächer, das Seminar, die Studien-, Projekt- und Diplomarbeit. Damit die Fächer nicht zu einseitig ausgewählt werden, müssen mindestens eine, aber nicht mehr als zwei der zuvor genannten Arbeiten im Fachbereich Mathematik und Informatik der TU Clausthal durchgeführt werden. Die Ausbildung wird durch ein insgesamt 26-wöchiges Industriepraktikum ergänzt.
Die meisten Studierenden gewinnen erst
nach zwei bis drei Semestern konkrete Vorstellungen von ihren speziellen
Begabungen und ihrem Berufsziel. Deswegen wurde das Grundstudium der Informationstechnik
so kompatibel zu dem der Informatik gestaltet, dass die Studierenden bis
zum Vordiplom ohne ernsthafte Schwierigkeiten wechseln können.
1. Grundstudium
Die Festlegung des Inhalts und Umfangs der Pflichtveranstaltungen in Ingenieur-Mathematik, Informatik, Praktische und Angewandte Informatik, Theoretische Informatik, Elektrotechnik, Experimentalphysik, Technische Informatik, Signalübertragung, Betriebswirtschaftslehre, Kosten- und Wirtschaftlichkeitrechnung, Ingenieurtechnische Vertiefung, Praxis der Programmentwicklung, Elektrotechnik-Grundpraktikum, Technisches Zeichnen/CAD, Technisches Grundpraktikum ist im Wesentlichen durch die Systematik der betroffenen Fachgebiete bedingt und entspricht dem durch den Fakultätentag Elektrotechnik bundesweit vorgegebenen Standard.
Je nach Neigung haben die Studierenden
die Auswahl zwischen den folgenden ingenieurtechnischen Vertiefungsfächern:
Technische Mechanik, Maschinenlehre, Technische Thermodynamik, Fertigungstechnik.
Damit soll hauptsächlich ein früher Einstieg in die Denkweise
typischer ingenieurtechnischer Kernfächer ermöglicht werden.
Außerdem können so die Grundlagen für die später mögliche
fachliche Spezialisierung gelegt werden.
2. Hauptstudium
Im Hauptstudium müssen die Pflichtfächer Messtechnik, Regelungstechnik, Steuerungs- und Informationssysteme, Nachrichtensystemtechnik, Digitale Regelungssysteme, Ergonomie und Mensch-Maschine-Systeme, Projektmanagement, Theorie der elektromagnetischen Felder, Anlagen-, Material- und Fertigungswirtschaft studiert werden. Diese vermitteln das für die spätere Berufstätigkeit unverzichtbare Grundlagenwissen eines Ingenieurs der Informationstechnik.
Durch drei Praktika (das Softwaretechnikpraktikum, Grundpraktikum und Fachpraktikum) wird dieses auch in praktischen Übungen vertieft.
Bei den Wahlpflichtfächern wird zwischen Systemkompetenzfächern und Schwerpunktfächern unterschieden. Die eingeschränkte Wahlfreiheit bei den Systemkompetenzfächern soll einer oft beobachteten Neigung zur Überspezialisierung entgegenwirken und die Studierenden veranlassen, auch Gesichtspunkte vertieft zu betrachten, die etwas außerhalb der gewählten Schwerpunkte liegen. Sie sind deshalb in drei Gruppen aufgeteilt, wobei aus jeder Gruppe mindestens ein Fach zu wählen ist.
Gruppe I:
Visualisierung technisch/naturwissenschaftlicher Sachverhalte
Datenbanken
Rechnernetze oder verteilte Systeme
Gruppe II:
Softwareengineering für technische Systeme
CIM (Rechnerintegrierte Fertigung)
Halbleitertechnologie
Gruppe III:
Prozessautomatisierung
Regelungstechnik II
Mustererkennung
Bei der Auswahl der Schwerpunktfächer
steht den Studierenden das gesamte Lehrangebot der Fachbereiche Maschinenbau,
Verfahrenstechnik und Chemie sowie Mathematik und Informatik zur Verfügung.
Es ist besonders auf eine flexible Gestaltung der Schwerpunktbildung im Hauptstudium geachtet worden, die sich auch in anderen Studiengängen an der TU Clausthal bewährt hat. Dadurch ist sowohl eine sehr individuelle und begabungsgerechte Gestaltung des Ausbildungsplanes als auch eine rasche Anpassung der Inhalte eines Studienganges an neueste Entwicklungen auf dem Fachgebiet möglich. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses können auch andere technische Lehrveranstaltungen aus dem aktuellen Angebot der Hochschule gewählt werden. Die Schwerpunktfächer werden in zwei Fachprüfungen (Blöcke mit jeweils mindestens 12 SWS) geprüft. Im Sinne der Ausgewogenheit der Ausbildung wird empfohlen, eine dieser Prüfungen im Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie und die andere im Fachbereich Mathematik und Informatik durchzuführen.
Im Seminar sollen die Studierenden Techniken zur Darstellung von wissenschaftlichen Ergebnissen lernen und erproben. Dazu wird in der Regel ein definiertes Thema behandelt, visuell dargestellt und einem Fachpublikum vorgetragen.
Die nicht-technischen Fächer dienen dazu, Zusatzqualifikationen für das spätere Berufsleben zu vermitteln. Ihr Umfang entspricht dem Standard, der sich in den vergangenen Jahren bundesweit herausgebildet hat.
In der Projekt-, der Studien- und Diplomarbeit
sollen die Studierenden ihre Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit nachweisen.
3. Regelstudienzeit
Aus der Studienordnung und dem Studienplan
ergibt sich, dass das Diplomstudium in der Regelstudienzeit von 9 Semestern
absolviert werden kann, wobei ein Vollzeitstudium vorausgesetzt wird.