Studienordnung für den Diplomstudiengang
Chemie
an der Technischen Universität
Clausthal,
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik
und Chemie.
Vom 28. Mai 2002 (Mitt. TUC 2002, Seite 247)
Beschluss des Fachbereichsrates Maschinenbau, Verfahrenstechnik
und Chemie vom 28.05.2002.
Aufgrund des §14 des NHG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. März 1998 (Nds. GVBI S. 300) erlässt die
Technische Universität Clausthal die folgende Studienordnung für
den Diplomstudiengang Maschinenbau.
I. Allgemeines
§ 1
Ziel des Studiums
Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Chemikers
(In dieser Ordnung sind alle auf Personen bezogenen Formulierungen sowohl
maskulin als auch feminin gemeint.) in forschungs- und anwendungsbezogenen
Tätigkeitsfeldern vor und soll zur Berufsbefähigung führen.
Ziel des Studiums ist die Ausbildung zum kritischen und verantwortungsbewussten
Chemiker, der selbständig an der konstruktiven Weiterentwicklung seines
Faches mitwirken kann. Dazu muss der Student in den einzelnen Teildisziplinen
die theoretischen Grundlagen erarbeiten; er soll die an exemplarischen
Beispielen besprochenen Prinzipien selbständig auf neue Problemkreise
übertragen können. Von besonderer Bedeutung ist die Aneignung
der Stoffkunde und die Schulung des Beobachtens sowie der Auswertung von
Versuchsergebnissen in den chemischen Praktika; diese dienen auch dem Kennen
lernen der experimentellen Methoden, dem Einüben manueller Fertigkeiten,
sowie dem Erlernen experimentellen Arbeitens unter Berücksichtigung
der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere der Gefahrstoffverordnung.
In Seminaren, Übungen und Praktika soll der Student sowohl die selbständige
Arbeit als Einzelner als auch die Zusammenarbeit mit anderen Studenten
erlernen. In der Verflechtung der naturwissenschaftlichen Disziplinen Chemie,
Physik und Mathematik im Studium wird dem Studenten exemplarisch die interdisziplinäre
Arbeitsweise des Chemikers vorgestellt. Die Technische Universität
Clausthal verleiht nach bestandener Abschlussprüfung gemäß
der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie den Grad
eines Diplomchemikers bzw. einer Diplomchemikerin. Für die Studienrichtungen
"Polymerchemie", "Technische Umweltchemie", "Wirtschaftschemie"
bzw.
"Bauchemie" werden diese Bezeichnungen in Klammern hinzugefügt.
Die ebenfalls möglichen Abschlüsse "Bachelor" oder
"Master" werden
in § 16 behandelt.
§ 2
Studienvoraussetzungen
Formale Voraussetzung für das Studium der Chemie
ist die allgemeine oder eine entsprechende fachgebundene Hochschulreife.
Bezüglich weiteren Möglichkeiten des Hochschulzugangs wird auf
das schriftliche Informationsmaterial des Studentensekretariats verwiesen.
Für die Aufnahme des Studiums sind keine zusätzlichen speziellen
Qualifikationen erforderlich. Gute Grundkenntnisse entsprechend den Lehrplänen
der Gymnasien in den Fächern Chemie, Physik und Mathematik begünstigen
insbesondere in der Anfangsphase des Studiums den Studienerfolg; dies schließt
gute Kenntnisse der englischen Sprache ein.
§ 3
Studienbeginn und Studiendauer
Die Regelstudienzeit (Regelstudienzeit im Sinne dieser
Ordnung ist die Studienzeit bis zur Ablegung der Diplomhauptprüfung.
Dies setzt voraus, dass die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen besucht
und nachgearbeitet werden sowie die Praktika in der vorgesehenen Zeit absolviert
werden. Prüfungsanforderungen und –verfahren sind so gestaltet, dass
die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann.)
beträgt einschließlich der Diplomarbeit 10 Fachsemester. Das
Studium kann im Wintersemester oder im Sommersemester begonnen werden.
Einige der im Studienplan für das 1. Semester vorgesehenen Lehrveranstaltungen
werden jedoch jeweils nur im Wintersemester angeboten. Für Studienanfänger
werden Einführungsveranstaltungen abgehalten, die durch Anschlag bekannt
gegeben werden.
§ 4
Studieninhalte
Im Studiengang Chemie sind die Fächer Anorganische,
Organische und Physikalische Chemie, Physik, Mathematik und Technische
Chemie sowie weitere in der Prüfungsordnung erwähnte Fächer
vertreten. Die hauptsächlichen Lehrinhalte betreffen Stoffeigenschaften
und chemische Reaktionen. Während in der Anorganischen und der Organischen
Chemie die Entstehung oder Herstellung bestimmter Stoffe oder Stoffklassen
im Vordergrund steht, werden in der Physikalischen Chemie allgemeine Zusammenhänge
mehr physikalischer Art behandelt. In der Mathematik und der Physik wird
das für die Problemstellungen der Chemie notwendige Wissen vermittelt.
In der Technischen Chemie werden die Verfahren für chemische Reaktionen
und andere Stoffumwandlungen in der industriellen Produktion betrachtet.
In den speziellen Studienrichtungen Polymerchemie, Technische Umweltchemie,
Wirtschaftschemie oder Bauchemie kommen die entsprechenden Lehrinhalte
dazu.
§ 5
Gliederung des Studiums
Der Studiengang Chemie gliedert sich in das
Basisstudium (1. bis 6. Semester) bestehend aus dem Grundstudium (1. - 4. Semester), das mit der Diplomvorprüfung endet, sowie einer chemischen Vertiefung (5. - 6. Semester), und in das
Spezialisierungsstudium (7. bis 10. Semester), das mit der Diplomprüfung bzw. der Masterprüfung endet.
Gemäß dem "Würzburger Modell" zur Neuordnung des Chemiestudiums wird ein Basisstudium (1. bis 6. Semester) definiert, das aus dem Grundstudium und einer zweisemestrigen chemischen Vertiefung besteht. Daran schließt sich ein etwa dreisemestriges Spezialisierungsstudium an. Das Basisstudium soll an allen Hochschulen ähnlich gestaltet werden, so dass danach ein problemloser Wechsel des Studienortes möglich sein sollte. Das Basisstudium kann auch mit der Bachelorprüfung abgeschlossen werden. Der Bachelorgrad ist in Deutschland allerdings noch kein berufsbefähigender akzeptierter Abschluss wie das Diplom. Dieser Abschluss ist sinnvoll als Basis für ein Graduiertenstudium oder eine Berufstätigkeit in Ländern, die ihn anerkennen.
Der Bachelorgrad ist als Voraussetzung erforderlich,
wenn an Stelle des Diploms der Mastergrad als Abschluss angestrebt wird.
Dies ist vor allem für ausländische Studierende von Interesse,
die mit einem anerkannten Bachelorgrad nach Clausthal kommen.
§ 6
Modellstudienplan und Studienberatung
Die in der Anlage 1 bis 7 aufgeführten Modellstudienpläne nennen die Lehrveranstaltungen, deren Inhalte dem Prüfungsstoff in den Prüfungen entsprechen. Für das Grundstudium gibt der Studienplan eine Vorgabe, in welchem Semester die Vorlesungen, Praktika und Übungen besucht werden sollen. Für das Studium nach dem Vordiplom sind die Studienpläne als Orientierungshilfe gedacht. Die Thematik der jeweiligen Vorlesungen ergibt sich aus dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis.
Die Zentrale Studienberatung sollte bei Studienwahlproblemen, Fragen des Hochschulzugangs sowie generell bei Schwierigkeiten im Studienverlauf aufgesucht werden. Die Inanspruchnahme der Studienfachberatung für Chemie wird in folgenden Fällen empfohlen:
- bei Beginn des Studiums in einem Sommersemester;
- bei Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel;
- bei der Anerkennung von an anderen Hochschulen
oder in anderen Studiengängen erbrachten Studienleistungen;
- nach nicht bestandenen Prüfungen.
Darüber hinaus wird jeder Studienanfänger
einem Mentor aus dem Kreis der Professoren zugeordnet, der während
des gesamten Studiums als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
II. Basisstudium (1. bis 6. Semester)
§ 7
Lehrveranstaltungen im Grundstudium (1. bis 4.
Semester)
(Angabe in Stunden pro Woche im
Semester (Semesterwochenstunden SWS). V: Vorlesungen; P: Praktika;
Ü: Übungen)
Anorganische und Analytische Chemie
| Allgemeine und Anorganische Experimentalchemie, Teil I und II | 6 V |
| Qualitative und Quantitative anorganisch-chemische Analyse | 3 V |
| Übungen zur quantitativen anorganisch-chemischen Analyse | 1 Ü |
| Anorganisch-chemisches Praktikum Teil A | 14 P |
| Anorganisch-chemisches Praktikum Teil B und C | 14 P |
| Komplexchemie I | 2 V |
Organische Chemie
| Organische Experimentalchemie I | 3 V |
| Übungen zur Org. Experimentalchemie I | 1 Ü |
| Organische Experimentalchemie II | 2 V |
| Organisch-Chemisches Grundpraktikum Teil A und B | 22 P |
Physikalische Chemie
| Physikalische Chemie I (Stoffzustände u. Gleichgewichte) | 3 V |
| Physikalische Chemie II (Transportvorgänge, Chemische Kinetik, Grenzflächenerscheinung) | 3 V |
| Rechenübungen zur Physikalischen Chemie I | 1 Ü |
| Rechenübungen zur Physikalischen Chemie II | 1 Ü |
| Physikalisch-chemisches Grundpraktikum | 16 P |
Physik
| Experimentalphysik I (Mechanik, Wärmelehre) | 3 V |
| Experimentalphysik II (Elektromagnetismus, Optik) | 3 V |
| Physikalisches Praktikum Teil A | 3 P |
| Physikalisches Praktikum Teil B | 3 P |
Mathematik
| Ingenieurmathematik I | 3 V |
| Ingenieurmathematik II | 3 V |
| Übungen zur Ingenieurmathematik I | 1 Ü |
| Übungen zur Ingenieurmathematik II | 1 Ü |
| Gesamtumfang | 112 SWS |
Zulassungsvoraussetzung zum Organisch-chemischen und Physikalisch-chemischen Grundpraktikum ist die erfolgreiche Teilnahme an den Anorganischen Praktika A, B und C.
Die Lehrinhalte, die in den Pflichtlehrveranstaltungen
des Grundstudiums vermittelt werden, behandeln die Gebiete, die den Prüfungsanforderungen
entsprechen, die in der Anlage 2 der Diplomprüfungsordnung aufgeführt
sind.
§ 8
Diplomvorprüfung
Durch die Diplomvorprüfung soll der Student nachweisen, dass er sich die allgemeinen Fachgrundlagen angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Die Diplomvorprüfung besteht aus je einer mündlichen Fachprüfung von ca. 30 Min. Dauer in:
Die drei chemischen Fachprüfungen sind innerhalb eines Prüfungszeitraums abzulegen. Die näheren Bestimmungen über die Diplomvorprüfung sind der Diplomprüfungsordnung des Studienganges Chemie zu entnehmen.
Bei rechtzeitiger Meldung zu Prüfungen besteht die Möglichkeit des Freiversuches, d.h. eine nicht bestandene Prüfung zählt nicht. Näheres dazu wird in der Diplomprüfungsordnung angegeben.
Die Prüfung in Physik kann studienbegleitend
abgelegt werden. Als Prüfungsvorleistungen sind bei der Meldung zur
Prüfung lediglich die Nachweise über das Physikalische Praktikum
A und B erforderlich.
§ 9
Lehrveranstaltungen für die Chemische Vertiefung
(5. und 6. Semester)
Das Basisstudium setzt sich aus dem Grundstudium
und der Chemischen Vertiefung zusammen. Die Lehrveranstaltungen für
die Chemische Vertiefung sind als Studienplan für das 5. und 6. Semester
in der Anlage 2 dargestellt. Wenn das Basisstudium mit der Bachelorprüfung
abgeschlossen werden soll, kommen im allgemeinen folgende Lehrveranstaltungen
als Vorleistungen hinzu: "Teilnahme an Fremdsprachenkursen" (4 SWS), "Teilnahme
an fremdsprachigen Lehrveranstaltungen" (2 SWS) alternativ: Auslandspraktikum/-studium
im Umfang von mindestens zwei Monaten. Auf die entsprechenden Prüfungsvorleistungen
bei ausländischen Studierenden kann ggf. verzichtet werden.
III. Spezialisierungsstudium (7. bis 10. Semester)
§ 10
Lehrveranstaltungen im Spezialisierungsstudium
für die Studienrichtung Diplom-Chemiker
Die Studienrichtung, die zum Abschluss "Diplom-Chemiker" (ohne Zusatz in Klammern) führt, entspricht dem traditionellen Studiengang Chemie in Clausthal vor der Reform gemäß dem "Würzburger Modell". Sie führt zu einer breiten Ausbildung in den chemischen Grundfächern und in Technischer Chemie, und ist als Variante im Einklang mit dem "Würzburger Modell". Sie ist gedacht für Absolventen, deren Berufsziel eine Forschungstätigkeit in der chemischen Industrie, in Forschungseinrichtungen oder an Hochschulen ist.
Die Lehrveranstaltungen für dieses Spezialisierungsstudium
sind als Studienplan für das 7., 8. und 9. Semester in der Anlage
3 dargestellt. Normalerweise ist in diesem Fall nach dem Diplom die Promotion
angebracht. Nach wie vor besteht in der chemischen Industrie, insbesondere
in den großen Firmen, ein hoher Bedarf an diesen Absolventen. Wenn
dieses Spezialisierungsstudium mit der Masterprüfung (siehe §16)
abgeschlossen werden soll, kommt die Lehrveranstaltung "Internationales
Management" (2 SWS) als Prüfungsvorleistung hinzu.
§ 11
Lehrveranstaltungen im Spezialisierungsstudium
für die Studienrichtung Diplom-Chemiker (Polymerchemie)
Die Studienrichtung Polymerchemie führt an eine Beschäftigung in den Industriezweigen der Kunststofferzeugung und Kunststoffverarbeitung bei der Entwicklung und Modifizierung von polymeren Werkstoffen sowie Entwicklung von Recycling-Verfahren für Kunststoffe heran. Eine Promotion ist wie bei allen Studienrichtungen möglich, aber nicht unbedingt erforderlich.
Die Lehrveranstaltungen für dieses Spezialisierungsstudium
sind als Studienplan in der Anlage 4 dargestellt. Wenn dieses Spezialisierungsstudium
mit der Masterprüfung (siehe §16) abgeschlossen werden soll,
kommt die Lehrveranstaltung "Internationales Management" (2 SWS) als Prüfungsvorleistung
hinzu.
§ 12
Lehrveranstaltungen im Spezialisierungsstudium
für die Studienrichtung Diplom-Chemiker (Technische Umweltchemie)
Das Ausbildungsziel der Studienrichtung Technische Umweltchemie ist ein Technischer Chemiker mit fundierten Spezialkenntnissen in der Umweltschutztechnik und der Umweltanalytik. Einsatzmöglichkeiten sind z. B. in der chemischen Industrie, in Anlagen der Umwelttechnik, Qualitätssicherung, Recycling, Abfallwirtschaft und Deponietechnik, bei Kundenberatung und in Behörden. Eine Promotion ist nicht erforderlich.
Die Lehrveranstaltungen für dieses Spezialisierungsstudium
sind als Studienplan in der Anlage 5 dargestellt. Wenn dieses Spezialisierungsstudium
mit der Masterprüfung (siehe §16) abgeschlossen werden soll,
kommt die Lehrveranstaltung "Internationales Management" (2 SWS) als Prüfungsvorleistung
hinzu.
§ 13
Lehrveranstaltungen im Spezialisierungsstudium
für die Studienrichtung Diplom-Chemiker (Wirtschaftschemie)
In dieser Studienrichtung liegt das Hauptgewicht des Spezialisierungsstudiums außerhalb der Chemie, d. h. in Betriebswirtschaftslehre und ähnlichen Fächern. Es wird erwartet, dass vor allem in kleineren und mittleren Betrieben der chemischen Industrie ein Bedarf an Absolventen besteht, die sowohl kompetent sind in Chemie als auch in Betriebswirtschaftslehre und ähnlichen Fächern. Eine Promotion ist nicht erforderlich.
Die Lehrveranstaltungen für dieses Spezialisierungsstudium
sind als Studienplan in der Anlage 6 dargestellt. Wenn dieses Spezialisierungsstudium
mit der Masterprüfung (siehe §16) abgeschlossen werden soll,
kommt die Lehrveranstaltung "Internationales Management" (2 SWS) als Prüfungsvorleistung
hinzu.
§ 14
Lehrveranstaltungen im Spezialisierungsstudium
für die Studienrichtung Diplom-Chemiker (Bauchemie)
Die Studienrichtung Bauchemie qualifiziert für
eine Tätigkeit vor allem in der Bindemittel- und Baustoffindustrie.
Kenntnisse in Herstellungsverfahren und Anwendungstechnologien, Güteüberwachung
und Recyclingverfahren werden vermittelt. Eine Promotion ist nicht erforderlich.
Die Lehrveranstaltungen für dieses Spezialisierungsstudium
sind als Studienplan in der Anlage 7 dargestellt. Wenn dieses Spezialisierungsstudium
mit der Masterprüfung (siehe §16) abgeschlossen werden soll,
kommt die Lehrveranstaltung "Internationales Management" (2 SWS) als Prüfungsvorleistung
hinzu.
§15
Diplomprüfung
Die Diplomprüfungen der einzelnen Studienrichtungen §10 bis §14 unterscheiden sich entsprechend der Spezialisierungen. Allen Studienrichtungen gemeinsam sind die vier mündlichen Diplomprüfungen in den drei chemischen Grundfächern Anorganischer, Organischer und Physikalischer Chemie und in Technischer Chemie, hinzukommen die mündlichen Fachprüfungen in den einzelnen Spezialisierungsfächern. Den Abschluss bildet eine Diplomarbeit im Spezialisierungsfach; die Bearbeitungszeit soll höchstens neun Monate betragen. Die näheren Bestimmungen über die Diplomprüfung, die Diplomarbeit, die Prüfungsvorleistungen, die Prüfungsanforderungen sowie die Freiversuchsregelung sind der Diplomprüfungsordnung des Studienganges Chemie zu entnehmen.
Im einzelnen gilt:
-Diplomchemiker
In dieser Diplomprüfung müssen vier mündliche
Fachprüfungen in den drei chemischen Grundfächern und in Technischer
Chemie abgelegt werden. Die Prüfungsanforderungen für die chemischen
Grundfächer sind weitgehend ähnlich denen der Bachelorprüfung
(siehe § 16). Die Themen werden jedoch in der Diplomprüfung breiter
und tiefer geprüft als in der Bachelorprüfung. Hierzu kommt ein
Leistungsnachweis in einem der Fächer, die in der Diplomprüfungsordnung
aufgelistet sind. Die Dauer der mündlichen Prüfung für den
Leistungsnachweis beträgt in der Regel 30 Minuten und die Dauer der
mündlichen Fachprüfungen beträgt in der Regel je 60 Minuten.
Der Leistungsnachweis und die vier Fachprüfungen können studienbegleitend
erbracht werden, wenn die dieser Prüfungen zugeordneten Prüfungsvorleistungen
nachgewiesen werden. Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann beliebig
oft wiederholt werden. Die Note geht mit halbem Gewicht in die Gesamtnote
ein. Mit der Diplomarbeit kann erst nach dem Bestehen der Fachprüfungen
begonnen werden.
-Diplomchemiker (Polymerchemie)
zu den drei chemischen Grundfächern kommen
zwei Fachprüfungen in Technischer Chemie und Polymerwissenschaften.
Die Prüfungsanforderungen für die chemischen Grundfächer
sind weitgehend ähnlich denen der Bachelorprüfung (siehe
§ 16). Die Themen werden jedoch in der Diplomprüfung breiter und tiefer geprüft als in der Bachelorprüfung. Die Fachprüfungen können studienbegleitend durchgeführt werden, wenn die dieser Prüfungen zugeordneten Prüfungsvorleistungen nachgewiesen werden. Ein Leistungsnachweis entfällt. Die Dauer der mündlichen Fachprüfungen beträgt in der Regel je 60 Minuten. Mit der Diplomarbeit kann begonnen werden, nachdem die Fachprüfungen in den drei chemischen Grundfächern bestanden wurden.
-Diplomchemiker (Technische Umweltchemie)
zusätzlich zu den drei chemischen Grundfächern
werden drei Fachprüfungen in Technischer Chemie, Technischer Umweltchemie
und Technischem Umweltschutz abgelegt. Die Prüfungsanforderungen für
die chemischen Grundfächer sind weitgehend ähnlich denen der
Bachelorprüfung (siehe § 16). Die Themen werden jedoch in der
Diplomprüfung breiter und tiefer geprüft als in der Bachelorprüfung.
Die Fachprüfungen können studienbegleitend durchgeführt
werden, wenn die dieser Prüfungen zugeordneten Prüfungsvorleistungen
nachgewiesen werden. Ein Leistungsnachweis entfällt. Die Dauer der
mündlichen Fachprüfungen beträgt in der Regel je 60 Minuten.
Mit der Diplomarbeit kann begonnen werden, nachdem die Fachprüfungen
in den drei chemischen Grundfächern bestanden wurden.
-Diplomchemiker (Wirtschaftschemie)
neben den drei chemischen Grundfächern kommen
zwei Fachprüfungen in Technischer Chemie und Betriebswirtschaftslehre
hinzu. Die Prüfungsanforderungen für die chemischen Grundfächer
sind weitgehend ähnlich denen der Bachelorprüfung (siehe §
16). Die Themen werden jedoch in der Diplomprüfung breiter und tiefer
geprüft als in der Bachelorprüfung. Die Fachprüfungen können
studienbegleitend durchgeführt werden, wenn die dieser Prüfungen
zugeordneten Prüfungsvorleistungen nachgewiesen werden. Ein Leistungsnachweis
entfällt. Die Dauer der mündlichen Fachprüfungen beträgt
in der Regel je 60 Minuten. Mit der Diplomarbeit kann begonnen werden,
nachdem die Fachprüfungen in den drei chemischen Grundfächern
bestanden wurden.
-Diplomchemiker (Bauchemie)
neben den drei chemischen Grundfächern werden
zwei Fachprüfungen in Technischer Chemie und Bauchemie abgelegt. Die
Prüfungsanforderungen für die chemischen Grundfächer sind
weitgehend ähnlich denen der Bachelorprüfung (siehe § 16).
Die Themen werden jedoch in der Diplomprüfung breiter und tiefer geprüft
als in der Bachelorprüfung. Die Fachprüfungen können studienbegleitend
durchgeführt werden, wenn die dieser Prüfungen zugeordneten Prüfungsvorleistungen
nachgewiesen werden. Ein Leistungsnachweis entfällt. Die Dauer der
mündlichen Fachprüfungen beträgt in der Regel je 60 Minuten.
Mit der Diplomarbeit kann begonnen werden, nachdem die Fachprüfungen
in den drei chemischen Grundfächern bestanden wurden.
§ 16
Bachelor- und Masterprüfung
Die näheren Bestimmungen für die Bachelor- und die Masterprüfung, der Masterthesis sowie die entsprechenden Prüfungsanforderungen sind der Diplomprüfungsordnung des Studienganges Chemie zu entnehmen.
Für die Bachelorprüfung werden Fachprüfungen in den drei chemischen Grundfächern abgelegt. Eine bestandene Bachelorprüfung wird nicht auf die Diplomprüfung angerechnet. Umgekehrt hat eine endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung, anders als die nicht bestandene Diplomvorprüfung, keine Konsequenzen für das Weiterstudium zum Diplom.
Die Anforderungen und Regelungen für die Masterprüfung
sind ähnlich denen für die Diplomprüfung (siehe §15).
An die Stelle der Diplomarbeit tritt die in Englisch verfasste Masterthesis.
Voraussetzung für die Prüfung ist der Bachelorgrad.
IV. Schlussbestimmungen
§ 17
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen
Bekanntgabe in Kraft.
| Basisstudium: |
Anlage 1 |
Grundstudium: 1.-4. Semester (Abschluss: Vordiplom)
|
|
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|
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1
|
Experimentalchemie I W 3001: 3 V |
1
|
Experimentalchemie II S 3001: 3 V |
1
|
|
1
|
S 3202: 3 V S 3204: 1 Ü |
|||
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|||||||
|
3
|
3
|
3
|
W 3201: 3 V W 3203: 1 Ü |
3
|
||||||
|
4
|
Qualitative
u. Quantitative |
4
|
Experimentalchemie I S 3100: 3 V |
4
|
4
|
|||||
|
5
|
5
|
5
|
5
|
Praktikum Teil B 2.Teil S 3156: 4 P |
||||||
|
6
|
6
|
6
|
6
|
|||||||
|
7
|
W 2103: 3 V |
7
|
AC: Übungen / S 3005:1Ü |
7
|
W 3008: 2 V |
7
|
||||
|
8
|
8
|
OC: Übungen / S 3140:1 Ü |
8
|
8
|
||||||
|
9
|
9
|
S 2108: 3 V |
9
|
Teil B W 2251: 3 P |
9
|
Grundpraktikum S 3251: 16 P |
||||
|
10
|
W 0110: 4 V / Ü |
10
|
10
|
10
|
||||||
|
11
|
11
|
11
|
11
|
|||||||
|
12
|
12
|
S 0120: 4 V / Ü |
12
|
Grundpraktikum Teil A und Teil B 1.Teil W 3150: 18 P |
12
|
|||||
|
13
|
13
|
13
|
13
|
|||||||
|
14
|
Anorganisch- chemisches W 3050: 14 P |
14
|
14
|
14
|
||||||
|
15
|
15
|
15
|
15
|
|||||||
|
16
|
16
|
Teil A S 2250: 3 P |
16
|
16
|
||||||
|
17
|
17
|
17
|
17
|
|||||||
|
18
|
18
|
18
|
18
|
|||||||
|
19
|
19
|
Praktikum Teil B / C S 3051: 14 P |
19
|
19
|
||||||
|
20
|
20
|
20
|
20
|
|||||||
|
21
|
21
|
21
|
21
|
|||||||
|
22
|
22
|
23
|
22
|
|||||||
|
23
|
23
|
24
|
23
|
|||||||
|
24
|
24
|
25
|
24
|
|||||||
|
25
|
25
|
26
|
||||||||
|
26
|
26
|
27
|
||||||||
|
27
|
27
|
28
|
||||||||
|
28
|
29
|
|||||||||
|
29
|
||||||||||
|
30
|
||||||||||
|
31
|
||||||||||
|
32
|
||||||||||
| Chemische Vertiefung: 5. und 6. Semester (Abschluss: Bachelor of Science) |
Anlage 2 |
|
|
|
|
|
|
‚Bachelor of Science´ |
||
|
1
|
W 3102 : 2 V |
1
|
Themen nach Wahl |
||||
|
2
|
2
|
||||||
|
3
|
W 3134: 2 V |
3
|
|||||
|
4
|
4
|
||||||
|
5
|
W 3128: 2 V |
5
|
|
||||
|
6
|
6
|
und reaktive Zwischenstufen S 3138: 2 V |
|||||
|
7
|
|
7
|
|||||
|
8
|
W 3207: 1 V |
8
|
S 3206: 2 V |
||||
|
9
|
W 3205: 2 V |
9
|
W 3212: 1 V |
||||
|
10
|
10
|
|
|||||
|
11
|
Physikalische Chemie W 3261: 6 P |
11
|
Anorganische Chemie S 3053 : 5 P |
||||
|
12
|
12
|
||||||
|
13
|
13
|
||||||
|
14
|
14
|
||||||
|
15
|
15
|
||||||
|
16
|
Organische Chemie W 3151: 6 P |
16
|
Grundpraktikum S 3353: 4 P |
||||
|
17
|
17
|
||||||
|
18
|
18
|
||||||
|
19
|
19
|
||||||
|
20
|
20
|
zur Gefahrstoffverordnung W 3011 : 2 V |
|||||
|
21
|
21
|
||||||
|
22
|
W 3300: 2 V W 3301: 1 Ü/S |
22
|
|
||||
|
23
|
23
|
/ 2 SWS |
|||||
|
24
|
24
|
||||||
|
25
|
/ 2 SWS |
25
|
/ 2 SWS |
||||
|
26
|
26
|
||||||
|
27
|
W 3275 : 2 S |
||||||
|
28
|
| II) Spezialisierungsstudium: "Diplom-Chemiker" |
Anlage 3 |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1
|
W 3302: 2 V |
1
|
S 3300: 2 V S 3301: 1 Ü |
1
|
/ 4 V |
||
|
2
|
2
|
2
|
|||||
|
3
|
W 3304 : 2 V |
3
|
3
|
||||
|
4
|
4
|
S 3210: 2 Ü |
4
|
||||
|
5
|
2 V: Themen nach Wahl |
5
|
5
|
/ 10 P |
|||
|
6
|
6
|
Physikalische Chemie S 3261: 8 P |
6
|
||||
|
7
|
|
7
|
7
|
||||
|
8
|
2 V: Themen nach Wahl |
8
|
8
|
||||
|
9
|
9
|
9
|
|||||
|
10
|
Organische Chemie W 3157: 10 P |
10
|
10
|
||||
|
11
|
11
|
11
|
|||||
|
12
|
12
|
12
|
|||||
|
13
|
13
|
13
|
|||||
|
14
|
14
|
14
|
|||||
|
15
|
15
|
Praktikum für Fortgeschrittene S 3350: 10 P |
15
|
W 6664: 2 V |
|||
|
16
|
16
|
16
|
|||||
|
17
|
17
|
‘Master of Science’ |
|||||
|
18
|
18
|
||||||
|
19
|
19
|
||||||
|
20
|
Anorganische Chemie W 3053 : 4 P |
20
|
|||||
|
21
|
21
|
||||||
|
22
|
22
|
||||||
|
23
|
23
|
||||||
|
24
|
|||||||
| II) Spezialisierungsstudium: "Diplom-Chemiker (Polymerchemie)" |
Anlage 4 |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1
|
W 3302: 2 V |
1
|
S 3300: 2 V S 3301: 1 Ü |
1
|
W 3306: 2 V / 2 Ü |
||
|
2
|
2
|
2
|
|||||
|
3
|
W 3304: 2 V |
3
|
3
|
||||
|
4
|
4
|
S 3218: 2 V / 1 Ü |
4
|
||||
|
5
|
W 7903: 2 V |
5
|
5
|
W 7919: 2 V / 1 Ü |
|||
|
6
|
6
|
6
|
|||||
|
7
|
W 3305: 2 V / 1 Ü |
7
|
S 3304: 2 V |
7
|
|||
|
8
|
8
|
8
|
Betriebswirtschaftslehre W 6604: 2 V / Ü |
||||
|
9
|
9
|
|
9
|
||||
|
10
|
/ 2 V |
10
|
Methoden W 3219: 1 V |
10
|
Wirtschaftlichkeitsrechnung W 6617: 2 V / Ü |
||
|
11
|
11
|
S 7901: 2 V / 1 Ü |
11
|
||||
|
12
|
Praktikum für Fortgeschrittene W 3350: 10 P |
12
|
12
|
Polymercharakterisierung W 3271: 12 P |
|||
|
13
|
13
|
13
|
|||||
|
14
|
14
|
Polymersynthese S 3354: 12 P |
14
|
||||
|
15
|
15
|
15
|
|||||
|
16
|
16
|
16
|
|||||
|
17
|
17
|
17
|
|||||
|
18
|
18
|
18
|
|||||
|
19
|
19
|
19
|
|||||
|
20
|
20
|
20
|
|||||
|
21
|
21
|
21
|
|||||
|
‚Master of Science’ |
22
|
22
|
|||||
|
23
|
23
|
||||||
|
24
|
24
|
W 6664: 2 V |
|||||
|
25
|
25
|
||||||
* Wahlpflichtvorlesungen: Chemie
und Physik der Elastomere (1 V), Elektrische und optische Eigenschaften
der Materie (S 3214: 1 V), Flüssigkristalle I (S 3223: 1 V), Flüssigkristalle
III (W 3223: 1 V), NMR-Spektroskopie in der organischen Chemie (S 3135:
2 V)
| II) Spezialisierungsstudium: "Diplom-Chemiker (Technische Umweltchemie)" |
Anlage 5 |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1
|
W 3302: 2 V |
1
|
S 3300: 2 V S 3301: 1 Ü |
1
|
W 3305: 2 V |
||
|
2
|
2
|
2
|
|||||
|
3
|
W 3304: 2 V |
3
|
3
|
W 7919: 2 V |
|||
|
4
|
4
|
S 3309: 2 V |
4
|
||||
|
5
|
|
5
|
5
|
Bodenbehandlung W 6224: 2 V / 1 Ü |
|||
|
6
|
W 6204: 2 V / 1 Ü |
6
|
Reststoffbehandlung S 6225: 2 V / 1 Ü |
6
|
|||
|
7
|
7
|
7
|
|||||
|
8
|
8
|
8
|
W 3025: 2 V |
||||
|
9
|
W 6205: 2 V |
9
|
S 6214: 2 V / 1 Ü |
9
|
|||
|
10
|
10
|
10
|
Betriebswirtschaftslehre W 6604: 2 V / Ü |
||||
|
11
|
Praktikum für Fortgeschrittene W 3350: 10 P |
11
|
11
|
||||
|
12
|
12
|
Umweltchemie / 2 V |
12
|
Wirtschaftlichkeitsrechnung W 6617: 2 V / Ü |
|||
|
13
|
13
|
13
|
|||||
|
14
|
14
|
S 6215: 2 V |
14
|
/ 4 V |
|||
|
15
|
15
|
15
|
|||||
|
16
|
16
|
S 6500: 2 V |
16
|
||||
|
17
|
17
|
17
|
|||||
|
18
|
18
|
Technische Umweltchemie S 3355: 10 P |
18
|
Umweltchemie/ -analytik W 3060: 4 P |
|||
|
19
|
19
|
19
|
|||||
|
20
|
20
|
20
|
|||||
|
21
|
21
|
||||||
|
22
|
22
|
W 6664: 2 V |
|||||
|
23
|
23
|
||||||
|
24
|
‘Master of Science’ |
||||||
|
25
|
|||||||
|
26
|
|||||||
|
27
|
* Wahlpflichtvorlesungen: Analytische
Methoden der Geochemie (W 4503: 1 V / S 4502: 1 V), Analytische
Trennmethoden (W 3006: 2 V), Anwendung neuerer spektroskopischer Methoden
(W 3219: 1 V), NMR-Spektroskopie in der organischen Chemie (S 3135: 2 V)
| II) Spezialisierungsstudium: "Diplom-Chemiker (Wirtschaftschemie)" |
Anlage 6 |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1
|
W 3302: 2 V |
1
|
S 3300: 2 V S 3301: 1 Ü |
1
|
BWL C W 6642: 3 V / Ü |
||
|
2
|
2
|
2
|
|||||
|
3
|
W 3304: 2 V |
3
|
3
|
||||
|
4
|
4
|
wirtschaftslehre II S 6603: 4 V / Ü |
4
|
BWL D S 6643: 3 V / Ü |
|||
|
5
|
wirtschaftslehre I W 6601: 4 V / Ü |
5
|
5
|
||||
|
6
|
6
|
6
|
|||||
|
7
|
7
|
7
|
im Fach der Diplomarbeit |
||||
|
8
|
8
|
Volkswirtschaftslehre II S 6673: 3 V / 1 Ü |
8
|
||||
|
9
|
Volkswirtschaftslehre I W 6675: 3 V / 1 Ü |
9
|
9
|
W 3350: 10 P |
|||
|
10
|
10
|
10
|
|||||
|
11
|
11
|
11
|
|||||
|
12
|
12
|
S 6615: 2 V |
12
|
||||
|
13
|
W 6615: 2 V |
13
|
13
|
||||
|
14
|
14
|
S 6502: 2 V |
14
|
||||
|
15
|
W 6503: 2 V |
15
|
15
|
||||
|
16
|
16
|
BWL B S 6640: 3 V / Ü |
16
|
||||
|
17
|
BWL A W 6640: 3 V / Ü |
17
|
17
|
||||
|
18
|
18
|
18
|
|||||
|
19
|
19
|
im Fach der Diplomarbeit |
19
|
W 6664: 2 V |
|||
|
20
|
W 0130: 2 V / 2 Ü Wirtschaftsrecht I W 6509: 2 V |
20
|
20
|
||||
|
21
|
21
|
S 6508: 2 V |
‚Master of Science’ |
||||
|
22
|
22
|
||||||
|
23
|
|||||||
|
24
|
|||||||
|
25
|
|||||||
| II) Spezialisierungsstudium: "Diplom-Chemiker (Bauchemie)" |
Anlage 7 |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1
|
W 3302: 2 V |
1
|
S 3300: 2 V S 3301: 1 Ü |
1
|
Schlacken und Reststoffen / 2 V |
||
|
2
|
2
|
2
|
|||||
|
3
|
W 3304: 2 V |
3
|
3
|
W 4203: 2 V W 4204: 2 Ü |
|||
|
4
|
4
|
Reststoffbehandlung S 6225: 2 V / 1 Ü |
4
|
||||
|
5
|
W 7815: 2 V |
5
|
5
|
||||
|
6
|
6
|
6
|
|||||
|
7
|
W 7803: 3 V / Ü |
7
|
S 7805: 2 V / Ü |
7
|
/ 4 V |
||
|
8
|
8
|
8
|
|||||
|
9
|
9
|
der Bindemittel S 7823: 2 V |
9
|
||||
|
10
|
-instandsetzung / 2 V |
10
|
10
|
||||
|
11
|
11
|
S 3218: 2 V |
11
|
W 6503: 2 V |
|||
|
12
|
W 3305: 2 V |
12
|
12
|
||||
|
13
|
13
|
S 7851: 2 P / 1 S |
13
|
S 8131: 2 V / 1 Ü |
|||
|
14
|
W 7850: 1 P / 1 S |
14
|
14
|
||||
|
15
|
15
|
15
|
|||||
|
16
|
Praktikum für Fortgeschrittene W 3350: 10 P |
16
|
zur Bauchemie S 3356: 8 P |
16
|
Betriebswirtschaftslehre W 6604: 2 V / Ü |
||
|
17
|
17
|
17
|
|||||
|
18
|
18
|
18
|
Wirtschaftlichkeitsrechnung W 6617: 2 V / Ü |
||||
|
19
|
19
|
19
|
|||||
|
20
|
20
|
20
|
W 6664: 2 V |
||||
|
21
|
21
|
21
|
|||||
|
22
|
22
|
‘Master of Science’ |
|||||
|
23
|
23
|
||||||
|
24
|
|||||||
|
25
|
|||||||
* Wahlpflichtvorlesungen: Analytische Trennmethoden (W 3006: 2 V), Experimentelle Methoden der Werkstoffkunde (W 7813: 3 V), Anwendung neuerer spektroskopischer Methoden (W 3219: 1 V), NMR-Spektroskopie in der organischen Chemie (S 3135: 2 V), Analytische Chemie für Fortgeschrittene (S 3006: 2 V / W 3006: 2 V)
Erläuterungen zur Studienordnung für den Diplomstudiengang Chemie an der Technischen Universität Clausthal
(Gemäß § 14 Absatz 3 NHG)
Das Chemiestudium an der Technischen Universität Clausthal soll zum Erlangen eines berufsqualifizierenden Abschlusses durch Verleihung des Hochschulgrades ‘Diplom-Chemikerin’ bzw. ‘Diplom-Chemiker’ führen.
Die Zulassung zum Chemiestudium setzt die allgemeine oder eine entsprechende fachgebundene Hochschulreife voraus.
Die Tatsache, dass die Chemie in immer stärkerem Maße eine Querschnittswissenschaft ist, erforderte zwingend eine Reformierung des Chemiestudiums, die durch eine wesentlich stärkere interdisziplinäre Ausrichtung, Differenzierung und Flexibilisierung des Studienganges Chemie ohne Qualitätsverlust für die Ausbildung in den grundlegenden chemischen Fächern gekennzeichnet ist. Der Studiengang Chemie der TU Clausthal basiert auf dem "Würzburger Modell" und dient der schnellen Realisierung der dringend erforderlichen Reformierung des Chemiestudienganges in Deutschland. Das Chemiestudium an deutschen Hochschulen wird also immer attraktiver für junge Menschen, weil es nach einem Grund- bzw. Basisstudium vielfältige Entfaltungsmöglichkeiten bietet und für den Berufseinstieg hervorragende Chancen eröffnet.
Das Chemiestudium gliedert sich in ein 6-semestriges Basisstudium und in ein 4-semestriges Spezialisierungsstudium.
Das Basisstudium bestehend aus dem Grundstudium (1.-4. Semester), das mit der Diplomvorprüfung endet, und einer Chemischen Vertiefung (5.-6. Semester) kann mit der Bachelorprüfung abgeschlossen werden.
Der Bachelorgrad ist in Deutschland allerdings noch kein berufsbefähigender, akzeptierter Abschluss wie das Diplom. Der Bachelorabschluss ist als Voraussetzung dann erforderlich, wenn an Stelle des Diploms der Mastergrad als Abschluss angestrebt wird. Dies ist vor allem für ausländische Studierende, die mit einem anerkannten Bachelorgrad nach Clausthal kommen von Interesse.
An das Basisstudium schließt sich ein Spezialisierungsstudium an. In diesem Spezialisierungsstudium ist eine Aufsplittung mit dem Abschlussgrad
Jede Studienrichtung des Diplom-Studienganges Chemie ermöglicht den Abschluss durch Diplomprüfung bzw. Masterprüfung. Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Diplomprüfung und die Masterthesis ist Bestandteil der Masterprüfung.
1. Basistudium (Grundstudium und Chemische Vertiefung)
Gemäß der Neuordnung des Chemiestudiums nach dem Würzburger Modell soll das Basisstudium an allen Hochschulen ähnlich gestaltet werden, so dass ein problemloser Wechsel des Studienortes möglich ist.
Im Grundstudium müssen die Pflichtfächer Anorganische, Organische und Physikalische Chemie, Physik und Mathematik studiert werden. Nach dem Vordiplom kommen in der Chemischen Vertiefung neben den drei chemischen Grundfächer Anorganische, Organische und Physikalische Chemie noch das Pflichtfach Technische Chemie sowie die ‘Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker’ hinzu. Die Ausbildung wird durch eine Exkursion in die Chemische Industrie ergänzt.
Die Festlegung des Inhaltes und des Umfanges der einzelnen Pflichtlehrveranstaltungen im Basisstudium entsprechen dem in Deutschland üblichen Standard.
2. Spezialisierungsstudium
Entsprechend dem Lehr- und Forschungsprofil der TU Clausthal werden zusätzlich zu der Spezialisierung in Anorganischer, Organischer, Physikalischer oder Technischer Chemie die anwendungsorientierten Studienrichtungen Polymerchemie, Technische Umweltchemie, Bauchemie und Wirtschaftschemie angeboten. Diese Spezialisierungen beinhalten chemiebezogene und nichtchemische Fächer aus dem laufenden Lehrangebot der Fachbereiche Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie; Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften; Mathematik und Informatik; Geowissenschaften, Bergbau und Wirtschaftswissenschaften.
Die Spezialisierungen dieser angebotenen Studienrichtungen unterscheiden sich im Inhalt und ihrer Struktur, d.h. dem Verhältnis von Praktika zu Lehrveranstaltungen (Vorlesungen/ Übungen/ Seminare).
Allen angebotenen Studienrichtungen ist gemeinsam ein Modul ‘Technische Chemie’. Der Beginn der vertieften Ausbildung in Technischer Chemie nach dem Abschluss des Basisstudiums ermöglicht Studienortwechslern nach dem 6. Semester den problemlosen Einstieg in die verschiedenen Studienrichtungen des Studienganges Chemie an der TU Clausthal.
2.1 Spezialisierung: Anorganische, Organische, Physikalische oder Technische Chemie
Im Spezialisierungsstudium liegt der Schwerpunkt in der Anorganischen, Organischen, Physikalischen und Technischen Chemie; dabei wird ein Studium mit breitgefächerten Optionen angeboten. Hinzu kommt ein Leistungsnachweis in einem Vertiefungsfach, der studienbegleitend erbracht werden kann. Aus einem großen Angebot chemischer und auch nichtchemischer Fachgebiete (z.B. Betriebswirtschaft, Technische Informatik) mit einem Umfang von ca. 14 SWS kann ein Vertiefungsfach frei gewählt werden.
Die vier Fachprüfungen der Diplomprüfung (Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie und Technische Chemie), die studienbegleitend abgelegt werden können, sollen vor der Diplomarbeit durchgeführt werden.
2.2 Spezialisierung: Polymerchemie
Im Spezialisierungsstudium liegt der Schwerpunkt in der Ausbildung der Chemie und Physik der Polymere, ergänzend werden analytische Methoden, Kunststoffverarbeitung, Kunststoffrecycling und Betriebswirtschaftlehre angeboten. Parallel wird eine vertiefte Ausbildung in Technischer Chemie durchgeführt.
Die fünf Fachprüfungen der Diplomprüfung (Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Technische Chemie und Polymerwissenschaften) können studienbegleitend durchgeführt werden.
2.3 Spezialisierung: Technische Umweltchemie
Im Spezialisierungsstudium stehen Inhalte der Technischen Umweltchemie, Umweltanalytik, Recycling von Kunststoffen und Umweltschutz (Abwasser-, Boden-, Reststoffbehandlung) und ergänzend Betriebswirtschaftslehre und Umweltrecht im Mittelpunkt. Parallel wird eine vertiefte Ausbildung in Technischer Chemie durchgeführt. Die sechs Fachprüfungen der Diplomprüfung (Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Technische Chemie, Technische Umweltchemie und Umweltschutz) können studienbegleitend durchgeführt werden.
2.4 Spezialisierung: Wirtschaftschemie
Im Spezialisierungsstudium stehen Inhalte der Betriebswirtschaftslehre, ergänzt durch Volkswirtschaftslehre, betriebliches Rechnungswesen und Grundlagen des Rechts im Mittelpunkt. Parallel wird eine vertiefte Ausbildung in Technischer Chemie durchgeführt. Die fünf Fachprüfungen der Diplomprüfung (Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Technische Chemie und Betriebswirtschaftslehre) können studienbegleitend durchgeführt werden.
2.5 Spezialisierung: Bauchemie
Im Mittelpunkt des Spezialisierungsstudiums stehen die Grundlagen, Herstellungsverfahren und Anwendungstechnologien der Bindemittel und Baustoffe, einschließlich umweltbezogener Themen wie z.B. Recyclingverfahren, Qualitätsmanagement, Betriebswirtschaftslehre und Recht. Parallel wird eine vertiefte Ausbildung in Technischer Chemie durchgeführt. Die fünf Fachprüfungen der Diplomprüfung (Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Technische Chemie und Bauchemie) können studienbegleitend durchgeführt werden.
2.6 Diplomarbeit/ Masterthesis
Den Abschluss der Chemieausbildung bildet eine Diplomarbeit bzw. Masterthesis im Spezialisierungsfach, in der die Studierenden ihre Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen sollen. Die Bearbeitungsdauer soll höchstens neun Monate betragen.
3. Regelstudienzeit
Die Anlage zeigt in Form eines Modellstudienplans für den Studiengang Chemie, dass das Studium in zehn Semestern einschließlich Diplomarbeit/ Masterthesis absolviert werden kann. Eine verstärkte Betreuung der Studierenden durch ein Mentorenprogramm, d.h., dass jeder Studienanfänger einem Mentor aus dem Kreis der Professoren zugeordnet wird, der während des gesamten Studiums als Ansprechpartner zur Verfügung steht, sowie die flexibleren Regelungen der neuen Diplomprüfungsordnung einschließlich der Regelungen für den Freiversuch beschleunigen das Studium. Es wurde auf eine gleichmäßige Belastung durch Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika Wert gelegt. Der zeitliche Gesamtumfang der Pflichtfächer beträgt ca. 221 Semesterwochenstunden (SWS). Dabei entfallen auf das Basisstudium 160 SWS bestehend aus 112 SWS Grundstudium und 48 SWS Chemische Vertiefung.
Die von der TU Clausthal angebotenen Studienrichtungen
des Diplomstudienganges Chemie entsprechen dem Profil dieser Universität
und erweitern die Präsenz von Chemikern in interessanten zukunftsträchtigen
Berufsfeldern. Die Chemieausbildung an der TU Clausthal ist traditionell
durch ihre Praxisnähe geprägt. Dies wird durch eine breite chemisch
naturwissenschaftliche und interdisziplinäre, fachbereichsübergreifende
Ausbildung verdeutlicht.