Studienordnung
für den Studiengang
Chemieingenieurwesen
an der Technischen Universität
Clausthal,
Fachbereich Maschinenbau,
Verfahrenstechnik und Chemie.
Vom 16. Oktober 2001 (Mitt. TUC 2002, Seite 117)
Beschluss des Fachbereichsrates Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie vom 16. Oktober 2001.
Aufgrund des § 14 des NHG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl S. 300) erläßt
die Technische Universität Clausthal die folgende Studienordnung für
den Diplomstudiengang Chemieingenieurwesen.
§ 1
Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt
auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Chemieingenieurwesen an der Technischen Universität Clausthal Ziele,
Inhalte und Aufbau des Studiums für den Studiengang Chemieingenieurwesen
an der Technischen Universität Clausthal.
§ 2
Ziel des Studiums
(1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Chemieingenieurs in forschungs- und anwendungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor und führt zur Berufsbefähigung.
(2) Ziel des Studiums ist die Ausbildung zum kritischen und verantwortungsbewußten Ingenieur, der selbständig an der konstruktiven Weiterentwicklung seines Faches mitwirken kann.
(3) Die Studierenden müssen die theoretischen Grundlagen erarbeiten; sie sollen an exemplarischen Versuchen die Prinzipien des Fachs erkennen und auf neue Fragestellungen übertragen können. Von Bedeutung sind hierbei die Schulung des Beobachtens, die Auswertung von Versuchsergebnissen, das Einüben manueller Fähigkeiten, die Konstruktion von Maschinen und Apparaten sowie die Projektierung von Anlagen.
(4) Das experimentelle Arbeiten erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen.
(5) Die Studienzeit, in der das Studium
abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung
neun Semester (Regelstudienzeit). Die Prüfungen können auch vor
Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung
zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
§ 3
Studienvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für das Studium des Chemieingenieurwesens ist die allgemeine oder eine entsprechende fachgebundene Hochschulreife. Weitere Möglichkeiten des Hochschulzugangs können den Zulassungsinformationen des Studentensekretariats entnommen werden.
(2) Darüber hinaus sollte zur Einschreibung
der Nachweis einer mindestens sechswöchigen berufspraktischen Tätigkeit
(Industriepraktikum) vorliegen. Nähere Einzelheiten regeln die Praktikantenrichtlinien
für den Studiengang Chemieingenieurwesen.
§ 4
Studienbeginn und Studiendauer
(1) Die Aufnahme des Studiums kann zum Winter- und Sommersemester erfolgen, wird jedoch zum Wintersemester empfohlen.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich
der Diplomarbeit neun Fachsemester.
§ 5
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, ein fünfsemestriges Hauptstudium und eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit (Pflichtpraktikum). Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Diplomprüfung.
(2) Im Grundstudium liegt der Ausbildungsschwerpunkt
auf den mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen, der Einführung
in die studienspezifischen Teilgebiete und die hierfür notwendigen
Arbeitsmethoden. Im Hauptstudium liegen die Schwerpunkte auf der Fachausbildung,
selbständiger Arbeit, der vertieften Bearbeitung wissenschaftlicher
Fragestellungen sowie der Auseinandersetzung mit praxisorientierten Problemen.
§ 6
Pflichtpraktikum
(1) Die Dauer des Pflichtpraktikums beträgt
insgesamt 26 Wochen. Es besteht aus zwei Teilen:
8 Wochen Industriepraktikum
18 Wochen chemische Laborpraktika an der TU Clausthal.
(2) Das Industriepraktikum soll den Studenten und Studentinnen einen Einblick in die praktischen Grundlagen des Ingenieurwesens sowie die sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer vermitteln. In den chemischen Laborpraktika sollen das Beobachten geschult, das Auswerten von Versuchsergebnissen erlernt, manuelle Tätigkeiten eingeübt und Kenntnisse über Stoffe und deren Verhalten vermittelt werden.
(3) Für das Industriepraktikum werden Tätigkeiten aus den folgenden Bereichen empfohlen:
- Projektierung von Maschinen und Anlagen
- Betrieb chemischer Fabrikationsanlagen
- Qualitätskontrolle chemischer Produkte
- Überwachung und Sicherheit chemischer Anlagen
- Betriebslabor und Technikum
- Chemisches Forschungslabor
- Montage und Instandhaltung von Maschinen, Apparaten und Anlagen
- Bearbeiten von metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen
(4) Hierfür bieten sich zum Beispiel
folgende Industriezweige an: Chemische Industrie, apparate- und anlagenbauende
Industrie, Petrochemische Industrie, Lebensmittelindustrie, glas- und keramikverarbeitende
Industrie, Zementindustrie, Papierindustrie, Gummiindustrie, Zuckerindustrie,
Pharmazeutische Industrie, Kosmetikindustrie.
(5) Der Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik
und Chemie hat Praktikantenrichtlinien erlassen, die Einzelheiten zur Durchführung
des Industriepraktikums regeln.
§ 7
Art der Lehrveranstaltungen
(1) Das Studium wird durch Lehrveranstaltungen strukturiert, die insgesamt für jedes Semester im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind. Die Veranstaltungen gliedern sich in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen.
(2) Pflichtveranstaltungen sind sowohl solche, die Studieninhalte vermitteln, die in der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung geprüft werden, als auch solche, deren erfolgreiche Teilnahme bei der Anmeldung zur Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung bescheinigt sein muß.
(3) Erforderliche Bescheinigungen werden durch Klausuren, mündliche Prüfungen, Kolloquien, Anfertigungen von schriftlichen Arbeiten oder Abhaltung von Seminarvorträgen erworben. Die Protokolle sollen sich auf das Wesentliche beschränken und einen Umfang von 20 DIN A4-Seiten (einschließlich aller Tabellen und Diagramme) nicht überschreiten.
(4) Zu Beginn der Lehrveranstaltungen legen die jeweils dafür Verantwortlichen fest, unter welchen Voraussetzungen die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt wird.
(5) Wahlpflichtveranstaltungen (wahlfreie Schwerpunkte, Wahlpflichtblöcke und nichttechnische Fächer) sind aus dem gesamten Lehrangebot der Technischen Universität Clausthal oder aus einem Veranstaltungskatalog auswählbare Lehrveranstaltungen.
(6) Jede Lehrveranstaltung wird durch Hochschullehrer
oder ausnahmsweise durch Lehrbeauftragte geleitet.
§ 8
Form und Gegenstand der Lehrveranstaltungen
(1) Für die Lehrveranstaltungen werden folgende Formen verwendet: Vorlesungen (V), Seminare (S), Übungen (Ü), Praktika (P) und einführende Tutorenprogramme.
(2) Die im Studienplan aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen werden regelmäßig, und zwar überwiegend einmal jährlich, angeboten. Es wird erwartet, daß die Studierenden den Inhalt der Vorlesungen nacharbeiten. In den dazugehörigen Übungen wird der Vorlesungsstoff vertieft. Dies geschieht in der Regel durch das Lösen gestellter Aufgaben.
(3) Den chemischen Laborpraktika kommt eine besondere Aufgabe zu. Hier erlernen die Studierenden mit ansteigendem Schwierigkeitsgrad an exemplarisch ausgewählten Aufgabenstellungen die wichtigsten Arbeits- und Meßtechniken. Die Praktika dienen weiter dazu, die einschlägigen Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere für den Umgang mit gefährlichen und toxischen Substanzen, zu erlernen. Die notwendigen Maßnahmen bei Laborunfällen werden - unter Berücksichtigung des Charakters des jeweiligen Praktikums - vor Praktikumsbeginn theoretisch und praktisch behandelt. Die Praktikumsinhalte werden so gestaltet, daß sie in der angegebenen Zeit zu bewältigen sind.
(4) In Seminaren werden aktuelle Problemstellungen des Chemieingenieurwesens und seiner Nachbargebiete in eigenen Vorträgen der Studierenden dargestellt und diskutiert.
(5) Das zum ersten Semester angebotene Tutorenprogramm dient dazu, zu Beginn des Studiums auftretende Probleme in kleinen Gruppen zu lösen.
(6) Vortragsveranstaltungen im Rahmen des
VDI und Kolloquien des Fachbereichs oder der einzelnen Fächer dienen
der Information über moderne Forschungsergebnisse und dem Erlernen
der Fähigkeit zur kritischen Diskussion.
§ 9
Umfang des Studiums
(1) Den Gesamtumfang sowie den Umfang der Teilfächer des Grund- und Hauptstudiums gibt die folgende Zusammenstellung wieder. Einzelheiten sind dem Studienplan zu entnehmen.
(2) Das Grundstudium schließt die Teilnahme an folgenden Pflichtveranstaltungen ein:
Als Prüfungsleistungen sind zu erbringen:
| 1. | Ingenieurmathematik | 16 SWS | |
| Mathematik I | K2 oder M*) | ||
| Mathematik II | K2 oder M*) | ||
| Mathematik III | K2 oder M*) | ||
| 2. | Technische Mechanik und Strömungsmechanik | 13 SWS | |
| Technische Mechanik I | K2 oder M*) | ||
| Technische Mechanik II | K2 oder M*) | ||
| Strömungsmechanik I | K1,5 oder M*) | ||
| 3. | Experimentalphysik I und II für Ingenieure | K2 oder M*) | 7 SWS |
| 4. | Werkstoffkunde | K2 oder M*) | 2 SWS |
| 5. | Technische Thermodynamik
und Wärmeübertragung |
6 SWS | |
| Technische Thermodynamik I | K2 oder M*) | ||
| Wärmeübertragung I | K2 oder M*) | ||
| 6. | Maschinenlehre I und II | K3,5 oder M*) | 6 SWS |
| 7. | Allgemeine und
Anorganische Experimentalchemie I und II |
K3 oder M*) | 6 SWS |
| 8. | Organische Experimentalchemie I und II | K3 oder M*) | 6 SWS |
| 9. | Physikalische Chemie I und II | K3 oder M*) | 8 SWS |
____________
Erläuterungen:
K = Klausur (Zahl = Bearbeitungszeit in
h , 1 h = 60 min)
M = Mündliche Prüfung
*) Nach Wahl der Prüfenden mit Genehmigung
des Prüfungsausschusses
Als Prüfungsvorleistungen sind zu
erbringen:
| 1. Technisches Zeichnen/CAD | P | 3 SWS |
| 2. Grundlagen der Elektrotechnik I und II | K3 oder M*) | 6 SWS |
| 3. Datenverarbeitung für Ingenieure I | K2 oder M*) | 2 SWS |
| 4. Einführung in das Programmieren | K2 oder M*) | 2 SWS |
| 5. Bauteilprüfung | K2 oder M*) | 3 SWS |
| 6. Anorganisch-chemisches Praktikum | P | 4 SWS |
| 7. Organisch-chemisches Praktikum | P | 6 SWS |
| 8. Physikalisch-chemisches Praktikum | P | 6 SWS |
| 9. Werkstoffkundepraktikum | P | 1 SWS |
K = Klausur (Zahl = Bearbeitungszeit in
h , 1 h = 60 min)
M = Mündliche Prüfung
P = Praktikum
*) Nach Wahl der Prüfenden mit Genehmigung
des Prüfungsausschusses
(3) Das Hauptstudium schließt die Teilnahme an folgenden Pflichtveranstaltungen ein:
Im Hauptstudium sind Prüfungsleistungen
in folgenden Pflichtfächern zu erbringen:
| 1. | Chemische Reaktionstechnik I und II |
|
6 SWS |
| 2. | Impuls-, Wärme- und Stoffaustausch | 9 SWS | |
| Hochtemperaturtechnik zur Stoffbehandlung |
|
||
| Verbrennungstechnik |
|
||
| Strömungsmechanik II |
|
||
| 3. | Thermische Verfahrenstechnik
Thermische Trennverfahren I
|
|
6 SWS |
| 4. | Mechanische Verfahrenstechnik I und II |
|
6 SWS |
| 5. | Apparative Anlagentechnik | 9 SWS | |
| Apparative Anlagentechnik I |
|
||
| Apparative Anlagentechnik II |
|
||
| Werkstofftechnik |
|
||
| 6. | Meß- und Regelungstechnik | 9 SWS | |
| Meßtechnik I |
|
||
| Regelungstechnik I |
|
||
| Partikelmesstechnik |
|
||
| 7. | Wahlpflichtfach | 6 SWS | |
| Wahlpflichtblock I |
|
||
| Wahlpflichtblock II |
|
K = Klausur (Zahl = Bearbeitungszeit in
h , 1 h = 60 min)
M = Mündliche Prüfung
Wahlpflichtblock I, Prozesse (3 SWS):
1. Chemische Fabrikationsverfahren I
2. Chemische Fabrikationsverfahren II
3. Sicherheitstechnik in der Chemischen
Industrie
4. Bioverfahrenstechnik
5. Grundlagen der Abgasbehandlung
Wahlpflichtblock II, Analytik und Weiterbildung
(3 SWS):
1. Instrumentelle Analytik
2. Strömungsmeßtechnik
3. Einführung in die Toxikologie
und Rechtskunde zur Gefahrstoffverordnung
4. Betriebswirtschaftslehre
5. Datenverarbeitung für Ingenieure
II
Prüfungsleistungen in zwei wahlfreien Schwerpunktfächern sind abzuleisten. Dabei sind die Fächer aus dem Lehrangebot der TU Clausthal im Umfang von jeweils mindestens 6 SWS frei wählbar. Als Orientierungshilfe ist das jeweils gültige Vorlesungsverzeichnis der TU Clausthal anzuwenden.
Zu den Prüfungsleistungen gehört eine Studienarbeit und die Diplomarbeit.
Als Prüfungsvorleistungen sind zu
erbringen:
| 1. | Seminar | S | 2 SWS |
| 2. | Grundpraktikum | P | 4 SWS |
| 3. | Fachpraktikum | P | 5 SWS |
| 4. | wahlfreie Nichttechnische Fächer | K oder M | 4 SWS |
| 5. | Industriepraktikum
(nach Maßgabe der Studienordnung) |
P | 8 Wochen |
K = Klausur (Zahl = Bearbeitungszeit in
h , 1 h = 60 min)
M = Mündliche Prüfung
P = Praktikum
S = Seminar
Studienpläne
Chemieingenieurwesen – Grundstudium

Chemieingenieurwesen – Hauptstudium
§ 10
Zulassungsvoraussetzungen für
Praktika und Studienarbeiten
(1) Für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl erfolgt die Zulassung in der Reihenfolge der Anmeldung.
(2) Für die aufgeführten Lehrveranstaltungen gelten für ein ordnungsgemäßes Studium folgende Teilnahmevoraussetzungen:
Grundstudium
| Lehrveranstaltung: | Voraussetzung: |
| Anorganisch-Chemisches Praktikum | - Vorlesung in Allgemeiner und Anorganischer Chemie des 1.Semesters |
| Organisch-Chemisches Praktikum | - Vorlesung und
Übung in Organischer Chemie des 3. Semesters
- Anorganisch-Chemisches Praktikum |
| Physikalisch-Chemisches Praktikum | - Vorlesung und
Übung in Physikalischer Chemie des 3. Semesters
- Anorganisch-Chemisches Praktikum |
Hauptstudium
| Lehrveranstaltung | Voraussetzung: |
| Grundpraktikum | - abgeschlossenes Vordiplom |
| Fachpraktikum | - erfolgreicher Abschluß des Grundpraktikums |
| Studienarbeit | - abgeschlossenes Vordiplom |
| Diplomarbeit | - abgeschlossenes
Vordiplom
- erfolgreicher Abschluß aller Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen außer der Diplomarbeit - Nachweis des abgeschlossenen Industriepraktikums |
(3) Zu Beginn jedes Praktikums müssen die Studierenden an einer praktikumsspezifischen Unterweisung entsprechend § 20 GefStoffV teilnehmen.
(4) Die Protokolle für das Grundpraktikum
und die Fachpraktika sollten sich auf das wesentliche beschränken
und einen Umfang von 20 DIN A4-Seiten (einschließlich aller Tabellen
und Diagramme) pro Teilversuch nicht überschreiten.
§ 11
Studien- und Diplomarbeit
(1) In der Studien- und Diplomarbeit sollen Probleme aus den beteiligten Fachgebieten mit wissenschaftlichen Methoden eigenständig unter Anleitung bearbeitet und schriftlich dargestellt werden. Die schriftliche Darstellung muß klar verständlich und vollständig sein. Die Arbeiten stellen besonders wichtige Teile der Ausbildung dar.
(2) Eine Studienarbeit umfaßt die eigenständige Bearbeitung einer experimentellen, planerischen oder theoretischen Arbeit und deren schriftliche Darstellung. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate bei einem Zeitaufwand von etwa 300 Arbeitsstunden. Die Abgabe muß innerhalb von sechs Monaten nach Themenvergabe erfolgen. Themen werden von den am Studiengang mitwirkenden Instituten der beteiligten Fachbereiche angeboten.
(3) In der Diplomarbeit ist ebenfalls ein experimentelles, planerisches oder theoretisches Thema eigenständig zu bearbeiten und schriftlich darzustellen, wobei der Zeitrahmen vom Prüfungsamt überwacht wird. Vor Beginn der Arbeit ist beim Prüfungsamt durch den Studierenden ein schriftlicher Antrag auf Ausgabe eines Themas für eine Diplomarbeit zu stellen. Dabei wählt die/der Studierende vorher Thema und Betreuer aus dem Angebot der Institute des Fachbereichs. Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit, die bei theoretischen und planerischen Problemstellungen drei Monate, bei experimentellen Themen auf vier Monate begrenzt ist. Verlängerungen sind nur in Ausnahmefällen nach schriftlich begründetem Antrag an den Prüfungsausschuß möglich.
(4) Die Studienarbeit und die Diplomarbeit
können auch in der Industrie durchgeführt werden. In diesem Fall
müssen die Aufgabenstellung und der vorgeschlagene Lösungsweg
sowie die Art der vorgesehenen Betreuung schriftlich dargelegt und die
Durchführung durch den Dekan des Fachbereichs genehmigt werden. Die
Benotung der Arbeit erfolgt durch den Hochschullehrer der Technischen Universität
Clausthal, der das entsprechende Fachgebiet vertritt.
§ 12
Anrechnung von Studienleistungen
Über die Anrechenbarkeit von Studienleistungen,
die in anderen Studienfächern, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik
Deutschland und an Hochschulen des Auslands erbracht worden sind, entscheidet
der Prüfungsausschuß nach Maßgabe der Prüfungsordnung,
wobei gegebenenfalls eine Rücksprache mit Lehrenden der entsprechenden
Teilfächer vorausgeht.
§ 13
Studienberatung
(1) Eine erste Studienberatung zu Beginn des Studiums erfolgt im Rahmen des Tutorenprogramms. Während des Studiums steht die Zentrale Studienberatung und die Fachstudienberatung zur Verfügung. Die Anschriften sind im Adressenverzeichnis des Studienführers enthalten.
(2) Für eine vorlesungsspezifische Beratung können sich die Studierenden direkt an den Dozenten und den Übungsleiter des jeweiligen Faches wenden.
(3) Individuelle Fragestunden zur Prüfungsvorbereitung bieten die Dozenten und Übungsleiter nach Absprache an.
(4) Weitergehende Informationen sind auch im Internet, auf den Seiten der Hochschule und der einzelnen Institute, zu finden. Hier kann sich die/der Studierende über aktuelle Forschungsthemen, Studien- und Diplomarbeiten und vertiefende Vorlesungserklärungen informieren.
(5) Bei Fragen, Anregungen und Kritik soll
sich die/der Studierende direkt an den Dozenten der Vorlesung, die Fachschaft
oder den Fachbereichsdekan wenden.
Erläuterungen zur Studienordnung
für den Studiengang Chemieingenieurwesen
an der Technischen Universität
Clausthal,
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik
und Chemie.
Das Studium im Studiengang Chemieingenieurwesen an der Technischen Universität Clausthal soll zum Erlangen eines berufsqualifizierenden Abschlusses durch Verleihung des Hochschulgrades "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur" führen.
Aufbau und Inhalt des Studiengangs orientieren sich am Berufsbild eines Diplomingenieurs des Chemieingenieurwesens. Dieses Berufsbild umfasst alle Tätigkeiten, die mit verfahrenstechnischen Problemen im produzierenden- oder im Dienstleistungsgewerbe auftreten. Dabei müssen chemische, biologische, ökologische, technische, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Das Berufsbild orientiert sich an Aussagen und Anforderungen von Seiten der Industrie und der Behörden, in denen verfahrenstechnische Fragestellungen behandelt werden.
Zu den Tätigkeiten eines Diplomingenieurs für Chemieingenieurwesen werden insbesondere folgende Arbeiten gehören:
Diese umfasst:
Das Studium kann in einer Regelstudienzeit von neun Semestern einschließlich der Diplomarbeit absolviert werden.
Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, ein fünfsemestriges Hauptstudium und eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit (Pflichtpraktikum). Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Diplomprüfung.
Im Grundstudium liegt der Ausbildungsschwerpunkt auf den mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen, der Einführung in die studienspezifischen Teilgebiete und die hierfür notwendigen Arbeitsmethoden.
Im Hauptstudium liegen die Schwerpunkte auf der Fachausbildung, selbständiger Arbeit, der vertieften Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen sowie der Auseinandersetzung mit praxisorientierten Problemen.
Die mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen werden im Grundstudium durch Prüfungen in Ingenieurmathematik I bis III, Experimentalphysik I und II, Allgemeine und Anorganische Experimentalchemie I und II, Organische Experimentalchemie I und II sowie Physikalische Chemie I und II gelegt. Ingenieurwissenschaftliche Grundlagenfächer wie Technische Mechanik I und II, Strömungsmechanik, Werkstoffkunde, Technische Thermodynamik I, Wärmeübertragung I und Maschinenlehre I und II bilden die Basis für die vertiefte Behandlung im Hauptstudium. Prüfungsvorleistungen wie Technisches Zeichnen/CAD, Grundlagen der Elektrotechnik I und II, Einführung in das Programmieren, Datenverarbeitung für Ingenieure I und Bauteilprüfung runden die Ausbildung während des Grundstudiums ab. Das Werkstoffkundepraktikum und die chemischen Praktika wie Anorganisch-Chemisches Praktikum, Organisch-Chemisches Praktikum und Physikalisch-Chemisches Praktikum sollen es den Studierenden ermöglichen, erste praktische Erfahrungen im Fachgebiet zu machen.
Die vertiefte Ausbildung im Hauptstudium wird durch Pflichtfächer auf eine gemeinsame Basis gestellt. Zu den Prüfungsleistungen in Pflichtfächern gehören die Vorlesungen Chemische Reaktionstechnik I und II, Thermische Trennverfahren I, Gas-Flüssig-Strömungen, Mechanische Verfahrenstechnik I und II, Partikelmesstechnik, Hochtemperaturtechnik zur Stoffbehandlung, Verbrennungstechnik, Apparative Anlagentechnik I und II, Strömungsmechanik II, Messtechnik I, Regelungstechnik I und Werkstofftechnik. Diese bilden den Kern der verfahrenstechnischen Ausbildung und vermitteln das für die spätere Berufstätigkeit unverzichtbare Grundlagenwissen eines Chemieingenieurs.
Dieses wird durch zwei Praktika, das Grundpraktikum mit 4 SWS und das Fachpraktikum mit 5 SWS, auch in praktischen Übungen vertieft.
Die praktische Ausbildung wird durch ein insgesamt achtwöchiges Industriepraktikum ergänzt.
Im Seminar sollen die Studierenden Techniken zur Darstellung von wissenschaftlichen Ergebnissen einstudieren und erproben. Dazu wird in der Regel ein definiertes Thema behandelt, visuell dargestellt und vor Fachpublikum vorgetragen.
Nichttechnische Fächer im Umfang von mindestens 4 SWS sollen im Sinne des Studium Generale Kompetenzen in anderen Disziplinen aufbauen.
Zwei Wahlpflichtblöcke müssen belegt werden. Dabei können im Rahmen eines Fächerkataloges erste Vertiefungen gelegt werden.
In zwei wahlfreien Schwerpunktfächern können die Studierenden ihren Neigungen und Talenten entsprechende Vertiefungsrichtungen im Umfang von jeweils mindestens 6 Semesterwochenstunden wählen. Dabei sind die Fächer aus dem Lehrangebot der TU Clausthal frei wählbar. Als Orientierungshilfe ist das jeweils gültige Vorlesungsverzeichnis der TU Clausthal anzuwenden.
In der Studienarbeit und der Diplomarbeit sollen die Studierenden ihre Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen.
Die Anlage zeigt in Form eines Modellstudienplans für den Studiengang Chemieingenieurwesen, dass das Studium in neun Semestern einschließlich Diplomarbeit absolviert werden kann. Dabei wurde auf eine gleichmäßige Belastung durch Lehrveranstaltungen und abzulegende Fachprüfungen Wert gelegt.
Charakteristisch für das Studium des
Chemieingenieurwesens an der TU Clausthal ist die breite verfahrenstechnische
Ausbildung mit vielfältigen maschinenbaulichen Anknüpfungspunkten
sowie einer starken Einbindung in die Chemie. Durch die interdisziplinäre,
fachbereichsübergreifende Ausbildung wird in der späteren beruflichen
Tätigkeit die Zusammenarbeit erleichtert und optimiert.
Praktikantenrichtlinie
für den Studiengang Chemieingenieurwesen
an der Technischen Universität
Clausthal,
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik
und Chemie.
1 Zweck des Praktikums
Die Dauer des Pflichtpraktikums beträgt insgesamt 26 Wochen. Es besteht aus zwei Teilen:
8 Wochen Industriepraktikum
18 Wochen chemische Laborpraktika an der TU Clausthal.
In den chemischen Laborpraktika sollen
das Beobachten geschult, das Auswerten von Versuchsergebnissen erlernt,
manuelle Tätigkeiten eingeübt und Kenntnisse über Stoffe
und deren Verhalten vermittelt werden.
Das Industriepraktikum soll im Verlauf des Studiums das Studium ergänzen, indem es ermöglicht, erworbene Kenntnisse in ihrem Praxisbezug zu vertiefen und bereits in einem gewissen Umfang anzuwenden.
Als Vorbereitung auf das Studium sollen die künftigen Studierenden schon vor Studienbeginn grundlegende Techniken der Herstellung und Verarbeitung von Roh-, Halb- und Fertigfabrikaten kennen lernen. Diese Grundlagen sind eine wesentliche Voraussetzung für das Verständnis der Vorlesungen und Übungen und damit für ein erfolgreiches Studium.
Ein wesentlicher Aspekt des Praktikums liegt auch im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgeschehens. Die Studierenden sollen den Betrieb, in dem sie tätig sind, als Sozialstruktur verstehen und insbesondere das Verhältnis zwischen Führungskräften und Mitarbeitern kennen lernen.
Abhängig von der Art seiner Durchführung kann das Praktikum bevorzugt dem einen oder dem anderen der folgenden Zwecke dienen:
Als Orientierungshilfe für Entscheidungen
in der Studienplanung und -schwerpunktbildung dient das Praktikum vornehmlich
dann, wenn schon früh im Studium in mehreren kürzeren Abschnitten
eine größere Zahl von signifikant unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen
kennen gelernt wird.
2 Dauer und Aufteilung des Praktikums
Die 18 Wochen chemische Laborpraktika an der TU Clausthal sind studienbegleitend im ersten Studienabschnitt abzulegen. Der Nachweis der erfolgreich bestandenen chemischen Laborpraktika ist zur Meldung der Diplomvorprüfung notwendig.
Das anerkannte Industriepraktikum muss insgesamt 8 Wochen umfassen.
Es ist dringend zu empfehlen, dass mindestens 6 Wochen des Praktikums als sogenanntes "Vorpraktikum" bereits vor Studienbeginn abgeleistet werden. Das Vorpraktikum vor Studienbeginn ist sinnvoll, weil dadurch das Verständnis der Lehrveranstaltungen bereits in den Anfangssemestern gefördert wird und außerdem im Grundstudium bei zügiger Durchführung in der Regel auch in den vorlesungsfreien Zeiten nur begrenzte Zeiträume für Praktikantentätigkeiten zur Verfügung stehen.
Der Nachweis des vollständigen Industriepraktikums von 8 Wochen ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomarbeit.
Eine Praktikumswoche entspricht der regulären Wochenarbeitszeit des jeweiligen Betriebes. Durch Urlaub, Krankheit oder sonstige persönliche Gründe ausgefallene Arbeitszeit muss nachgeholt werden. Ggf. sollte um Vertragsverlängerung gebeten werden, um einen begonnenen Praktikumsabschnitt zusammenhängend abschließen zu können.
Hochschulpraktikantinnen/-praktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme am betriebsinternen Unterricht darf die Tätigkeit am Arbeitsplatz nicht wesentlich zeitlich einschränken.
Die Aufteilung des Praktikums auf verschiedene Betriebe ist anzustreben. Die Tätigkeit innerhalb eines Betriebes sollte jedoch mindestens zwei zusammenhängende Wochen betragen.
Die vorgeschriebenen 8 Wochen der Praktikantentätigkeit sind als Minimum zu betrachten. Es wird empfohlen, freiwillig weitere Praktikantentätigkeiten in einschlägigen Betrieben durchzuführen.
Eine Befreiung von der vorgeschriebenen
praktischen Tätigkeit ist nicht möglich.
3 Fachliche Gliederung des Praktikums
Für die Anerkennung als Industriepraktikum müssen Praktikantentätigkeiten die nachfolgend benannten Bedingungen erfüllen.
Im Rahmen dieser Bedingungen kann die Aufteilung und zeitliche Abfolge der Praktikantentätigkeit frei gestaltet werden.
Innerhalb der gewählten Tätigkeitsbereiche sollen die Studierenden entsprechend den Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes jeweils möglichst mehrere der zu jedem Tätigkeitsbereich beispielhaft angegebenen einzelnen Tätigkeitsfelder kennenlernen.
Das Industriepraktikum umfasst Erfahrungserwerb
und Tätigkeiten mit Bezug zur Verfahrenstechnik in den beiden folgenden
Bereichen A und B:
| Bereich A: | Betriebstechnisches Praktikum |
| Kennzeichnung: | Eingliederung des Praktikanten in ein Arbeitsumfeld von Facharbeitern, Meistern und Technikern mit überwiegend ausführendem Tätigkeitscharakter |
| Typische Teilbereiche können hier z.B. sein: | |
| Herstellung und Bearbeitung von Werkstoffen
bzw. Halb- und
Fertigfabrikaten, Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung, Reparatur, Prüfung und Qualitätskontrolle, Anlagenbetrieb, ... |
|
| Bereich B: | Ingenieurnahes Praktikum |
| Kennzeichnung: | Eingliederung des Praktikanten in das Arbeitsumfeld von Ingenieuren oder entsprechend qualifizierten Personen mit überwiegend entwickelndem, planendem oder lenkendem Tätigkeitscharakter |
| Typische Teilbereiche können hier z.B. sein: | |
| Forschung, Entwicklung, Konstruktion,
Berechnung, Versuch,
Projektierung, Produktionsplanung, Produktionssteuerung, Logistik, Betriebsleitung, Ingenieurdienstleistungen, ... |
|
Für die vollständige Anerkennung muss das Industriepraktikum folgende Bedingungen erfüllen:
4 Betriebe für das Praktikum
Die im Industriepraktikum zu vermittelnden Kenntnisse und Erfahrungen können vornehmlich in mittleren und großen Industriebetrieben erworben werden sowie in Unternehmen, die umfangreiche technische Anlagen betreiben.
Für das Praktikum können bedingt auch größere produzierende Handwerksbetriebe geeignet sein. Für Teilbereiche des Fachpraktikums kommen auch Ingenieurbüros und hochschulunabhängige Forschungseinrichtungen in Frage.
Nicht zugelassen sind Hochschulinstitute.
Im Praktikum sollte der Betrieb über seine prinzipielle Eignung hinaus von der Industrie- und Handelskammer als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein und es muss die Praktikantentätigkeit von einer mit der Ausbildungsleitung beauftragten Person betreut werden. Im Fachpraktikum soll zumindest die allgemeine Lenkung der Praktikantentätigkeit durch eine Person mit Ingenieurqualifikation erfolgen.
Das Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten
berät und informiert, vermittelt jedoch keine Praktikantenstellen.
Praktikanten bewerben sich direkt bei geeigneten Firmen um eine Praktikantenstelle.
Das zuständige Arbeitsamt, die Industrie- und Handelskammer und einige
Fachverbände sind bei der Vermittlung von Adressen behilflich.
5 Versicherung
Praktikanten, die noch keine ordentliche
Studierenden einer Hochschule sind, sind für die Versicherung selbst
verantwortlich. Um einen versicherungslosen Zustand zu vermeiden, ist ein
Beitritt zu der Betriebskrankenkasse oder anderen Krankenkasse gemäß
§ 176 RVO dringend zu empfehlen, wenn nicht schon eine anderweitige
ausreichende Krankenversicherung besteht.
6 Ersatzzeiten und Ausnahmeregelungen
6.1 Kumulation von Ersatzzeiten
Bei den nachfolgend aufgeführten Ersatzzeiten ist jeweils eine bestimmte maximal mögliche Anrechnungszeit angegeben.
Darüber hinaus gilt für die unter
6.6 bis 6.9 aufgeführten Ersatzzeiten, dass diese auch in ihrer Summe
nur bis zu einem Gesamtumfang von maximal 8 Wochen angerechnet werden.
6.2 Berufsausbildung und Berufstätigkeit
Abgeschlossene einschlägige Berufsausbildungen
(Lehren) und praktische Berufstätigkeiten werden bis zu einer Dauer
von 8 Wochen angerechnet. Über die Anerkennung einzelner Berufsausbildungen
informiert das Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten.
Erforderlich sind entsprechende Zeugnisse sowie ggf. der durchlaufene Ausbildungsplan.
6.3 Erwerbstätigkeit (Werkstudententätigkeit)
Primär auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten,
für die der Betrieb in seinem Zeugnis nicht ausdrücklich die
Durchführung einer "Praktikantentätigkeit" bescheinigt (siehe
Abschnitt 8), die aber dennoch im Sinne dieser Richtlinie ausbildungsfördernd
sind, werden mit insgesamt maximal 8 Wochen angerechnet, soweit sie in
hier genannten Tätigkeitsbereichen und geeigneten Betrieben durchgeführt
werden. Erforderlich sind entsprechende Arbeitsbescheinigungen und gemäß
dieser Richtlinie ausgeführte Praktikantenberichte, jedoch ohne Abzeichnung
durch den Betrieb.
6.4 Anerkannte Praktika im Studiengang Chemieingenieurwesen an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten
Von Praktikantenämtern an deutschen
wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten im Studiengang Chemieingenieurwesen
bereits anerkannte Praktikantentätigkeiten werden bei Wechsel der
Hochschule in vollem Umfang angerechnet. Erforderlich ist der Anerkennungsnachweis
der früheren Hochschule.
6.5 Sonstige an Hochschulen anerkannte Praktika
Anerkannte Praktika in anderen technischen
Studiengängen als der Verfahrenstechnik an deutschen wissenschaftlichen
Hochschulen und Universitäten sowie in technischen Studiengängen
einschließlich Maschinenbau an Fachhochschulen und ausländischen
Hochschulen werden angerechnet, soweit sie hinreichend den Anforderungen
dieser Richtlinie entsprechen. Erforderlich sind entsprechende Anerkennungsnachweise,
ggf. Betriebszeugnisse, Informationen über die zugrundeliegende Praktikantenrichtlinie
und Berichte.
6.6 Fachpraktische Tätigkeiten in schulischer Ausbildung
Fachpraktische Ausbildungszeiten in schulischem Rahmen an Fachgymnasien Technik, an Technikerschulen und an entsprechenden Ausbildungsstellen, sowie betriebliche Ausbildungszeiten im Rahmen des Besuches einer Fachoberschule Technik werden mit maximal 6 Wochen auf das Praktikum angerechnet, soweit sie die hier geforderten Tätigkeitsbereiche abdecken (siehe 6.1). 40 Schulstunden werden als eine Praktikumswoche gewertet. Erforderlich sind entsprechende Schulbescheinigungen, ggf. auch Ausbildungspläne der Schulen.
Betriebspraktika während des Besuchs
allgemeinbildender Schulen werden prinzipiell nicht angerechnet.
6.7 Technische Ausbildung und Diensttätigkeit bei der Bundeswehr
Wehrpflichtige, die ein technisches Studium
anstreben, können eine Verwendung in technischen Ausbildungsreihen
der Bundeswehr beantragen. Erbrachte Ausbildungs- und Dienstzeiten in Instandsetzungseinheiten,
die mindestens dem Niveau der "Materialerhaltungsstufe II" entsprechen,
werden mit maximal 8 Wochen auf das Praktikum angerechnet, soweit sie die
hier geforderten Tätigkeitsbereiche abdecken (siehe 6.1). Erforderlich
sind entsprechende "Allgemeine Tätigkeitsnachweise" (ATN-Bescheinigung)
oder frei formulierte Zeugnisse der Dienststelle, sowie gemäß
dieser Richtlinie geführte Praktikantenberichte, jedoch ohne Unterschrift
der Dienststelle. Die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen und die
Führung von Praktikantenberichten ist vom Bundesminister für
Verteidigung durch Erlass zugelassen.
6.8 Technische Ausbildung im Zivildienst
Technische Ausbildungen im Zivildienst
werden mit maximal 8 Wochen auf das Praktikum angerechnet, soweit ihre
Durchführung voll dieser Richtlinie entspricht (siehe 6.1). Für
die Anerkennung erforderlich sind eine Bescheinigung des Trägers über
die durchgeführte Ausbildung sowie gemäß dieser Richtlinie
geführte Berichte, jedoch ohne Unterschrift der Ausbildungsstelle.
6.9 Technische Aus- und Weiterbildung in qualifizierten Fachkursen
Im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
der Bundeswehr werden unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaften" qualifizierte
technische Aus- und Weiterbildungskurse in der Freizeit angeboten. Gleichwertige
Kursangebote gibt es auch von anderen Trägern. Die erfolgreiche Teilnahme
an solchen Kursen wird mit maximal 4 Wochen auf das Praktikum angerechnet,
soweit sie den hier geforderten Tätigkeitsbereichen entsprechen (siehe
6.1). Sofern die Anerkennung solcher Kurse angestrebt wird, empfiehlt sich
vorherige Abklärung der Anerkennungsfähigkeit mit dem Studienzentrum,
Bereich Praktikantenangelegenheiten. Für die Anerkennung erforderlich
sind eine Bescheinigung des Trägers über erfolgreiche Teilnahme
sowie gemäß dieser Richtlinie geführte Berichte, jedoch
ohne Unterschrift der Ausbildungsstelle.
6.10 Ausnahmeregelungen
Behinderte können besondere Regelungen
mit dem Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten vereinbaren.
7 Berichterstattung über Praktikantentätigkeiten
Über die gesamte Dauer der Praktikantentätigkeit sind Berichte zu führen und zur Beantragung der Anerkennung dem Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten vorzulegen.
Die Berichte sollen der Übung in der Darstellung technischer Sachverhalte dienen und müssen deshalb selbst verfasst sein. Sie können Arbeitsgänge, Einrichtungen, Werkzeuge und so weiter beschreiben und Notizen über Erfahrungen bei den ausgeübten Tätigkeiten enthalten, soweit solche Angaben nicht den Geheimhaltungsvorschriften des betreffenden Betriebes unterliegen.
Die Berichte müssen eigene Tätigkeiten, Beobachtungen und Erkenntnisse der Praktikantin/des Praktikanten wiedergeben. Allgemeine Darstellungen ohne direkten Bezug zur eigenen Tätigkeit (z.B. Abschriften aus Fachkundebüchern oder anderen Praktikantenberichten) werden nicht anerkannt. Im Sinne eines technischen Berichtes ist eine knappe und prägnante Darstellung anzustreben und von den Möglichkeiten bildlicher Darstellung in Form von eigenen Skizzen, Werkstattzeichnungen, Diagrammen usw. Gebrauch zu machen. Auf die Verwendung von Fremdmaterial, Prospekten usw. soll verzichtet werden.
Im Praktikum muss wöchentlich eine nach Tagen gegliederte Tätigkeitsübersicht und ein Arbeitsbericht über eine ausgeführte Tätigkeit mit einem Umfang von ein bis zwei DIN A4-Seiten inklusive Bildern verfasst werden. Hierfür eignen sich z.B. vorgedruckte Berichtshefte für die gewerbliche Ausbildung.
Darüber hinaus sollten umfassendere Berichte über ganze Praktikumsabschnitte oder aber über ausgewählte Teilaufgaben innerhalb eines Praktikumsabschnittes mit einem der Wochenzahl entsprechenden Gesamtumfang erstellt werden. Sofern der Betrieb dies gestattet, können hierbei auch Berichte verwendet werden, die im Rahmen der Praktikantentätigkeit bereits für den Betrieb erstellt wurden. Einem mehrere Wochen abdeckenden Gesamtbericht ist eine Übersicht über die fachliche und zeitliche Gliederung des Praktikumsabschnittes und eine kurze Beschreibung des Betriebes bzw. des Tätigkeitsbereiches voranzustellen. Ein Gesamtbericht muss inklusive Bildern einen Umfang von ein bis zwei DIN A4-Seiten pro Woche haben.
Abgesehen von den in Abschnitt 6 genannten
Ausnahmen müssen alle Berichte durch die im Betrieb mit der Betreuung
beauftragten Person mit Namen, Datum und Stempel abgezeichnet werden.
8 Zeugnis über Praktikantentätigkeiten
Zur Beantragung der Anerkennung von Praktikantentätigkeiten ist neben den Berichten ein Zeugnis bzw. eine Bescheinigung des Betriebes über die Durchführung der Praktikantentätigkeit im Original zur Einsicht vorzulegen und als Kopie abzugeben.
Das Zeugnis muss folgende Angaben enthalten:
- Ausbildungsbetrieb, ggf. Abteilung, Ort, Branche
- Name, Vorname, Geburtstag und -ort der Praktikantin/des Praktikanten
- Beginn und Ende der Praktikantentätigkeit
- Aufschlüsselung der Tätigkeiten nach Tätigkeitsbereich bzw. Tätigkeitsart und Dauer
- explizite Angabe der Anzahl der Fehltage, auch wenn keine Fehltage angefallen sind.
Aus der Formulierung des Zeugnisses
muss eindeutig hervorgehen, dass es sich auf eine Praktikantentätigkeit
bezieht, z.B. durch die Überschrift "Praktikantenzeugnis" und/oder
die Aussage, dass die/der Studierende als "Praktikantin/Praktikant" tätig
war.
9 Praktikum im Ausland
Die Durchführung von Praktikantentätigkeiten im Ausland wird ausdrücklich empfohlen, sie müssen jedoch in allen Punkten dieser Richtlinie entsprechen.
Bei einem Auslandspraktikum kann der Bericht auch in Englisch und in Abstimmung mit dem Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten auch in anderen Sprachen abgefasst sein. Falls das Zeugnis nicht in Deutsch oder Englisch oder einer anderen mit dem Studienzentrum, Bereich Praktikantenangelegenheiten abgestimmten Sprache abgefasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
Geeignete Praktikantenstellen vermittelt
unter anderem das Akademische Auslandsamt der TU Clausthal. Es berät
auch über Förderungsmöglichkeiten (z.B. im Rahmen des IAESTE
Programms). Die Beratung über die Förderung von Auslandspraktika
im Rahmen des Aktionsprogramms "Leonardo" der EU nach dem Vorexamen erfolgt
durch das Zentrum für Technologietransfer und Weiterbildung der TU
Clausthal (ZTW). Auch im Ausland lebende deutsche Studenten sowie Ausländer,
die an der TU Clausthal studieren wollen, haben die Praktikantenrichtlinien
zu erfüllen.