Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Geophysik
an der Technischen Universität Clausthal,
Fachbereich Geowissenschaften
vom 19. Februar 1997 (Nds. MBl.
Nr. 16/1997, S. 581)
Beschluß des Fachbereichsrates
vom 07. Januar 1997
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten
berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung
soll festgestellt werden, ob der Prüfling die Kenntnisse und Fähigkeiten
erworben hat, die erforderlich sind, um in dem seiner Fachrichtung entsprechenden
beruflichen Tätigkeitsfeld die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken,
übergreifende Probleme zu lösen sowie wissenschaftliche Methoden
und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.
§ 2
Hochschulgrad
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad "Diplom-Geophysikerin" oder "Diplom-Geophysiker" (abgekürzt: "Dipl.-Geophys.") verliehen. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (A n l a g e 1).
§ 3
Dauer und Gliederung des Studiums,
Freiversuch
(1) Die Studienzeit, in der das Studium
abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung
zehn Semester (Regelstudienzeit). Die Prüfungen können auch vor
Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung
zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(2) Das Studium gliedert sich in
1. ein viersemestriges Grundstudium
(erster Studienabschnitt), das mit der Diplomvorprüfung abschließt,
2. ein sechssemestriges Hauptstudium
(zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung abschließt.
(3) Die Studienordnung und das Lehrangebot
sind so zu gestalten, daß die Studierenden die Diplomvorprüfung
im fünften Semester und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit,
spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abschließen können.
(4) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen
des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier
Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtbereiche
beträgt 153 Semesterwochenstunden (im folgenden: SWS), wobei auf das
Grundstudium 83 und auf das Hauptstudium 70 SWS entfallen. Der Anteil der
Prüfungsfächer am zeitlichen Gesamtumfang ist in A n l a g e
2 geregelt.
(5) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen
oder Teilfachprüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb
der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienabschnitts spätestens zu
den regulären in der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsterminen
abgelegt werden (Freiversuch). Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungen
können zur Notenverbesserung auf Antrag einmal im nächsten Prüfungstermin
wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. Zeiten
der Überschreitung bleiben unberücksichtigt, wenn hierfür
triftige Gründe nachgewiesen werden; § 7 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen.
§ 4
Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß
für den Studiengang Geophysik ist für die Organisation der Prüfungen
und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten gemäß dieser
Prüfungsordnung zuständig.
(2) Der Prüfungsausschuß
besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar drei hauptamtlichen Vertreterinnen
oder Vertretern der Professorengruppe, ein Mitglied der Mitarbeitergruppe
und einem Mitglied der Studentengruppe. Die oder der Vorsitzende oder die
oder der stellvertretende Vorsitzende in der mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fakultät ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses.
Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter werden durch die jeweiligen Gruppenvertreterinnen oder
Gruppenvertreter im Fachbereich gewählt. Die Amtszeit beträgt
für das studentische Mitglied ein Jahr, für die übrigen
Mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(3) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses
muß Mitglied der Professorengruppe der Fachrichtung Geophysik sein.
Die übrigen dem Prüfungsausschuß angehörenden Mitglieder
der Professorengruppe sollen benachbarten Fachrichtungen angehören.
Das Mitglied der Mitarbeitergruppe sollte nach Möglichkeit mit Lehraufgaben
des Faches Geophysik vertraut sein.
(4) Das dem Prüfungsausschuß
angehörende Mitglied der Studentengruppe muß mindestens die
Diplomvorprüfung in Geophysik bestanden haben. Es hat in materiellen
Prüfungsangelegenheiten, insbesondere bei der Bestellung der Prüferinnen
und Prüfer, der Auswahl der Prüfungsthemen und der Bewertung
von Prüfungsleistungen, kein Stimmrecht.
(5) Der Prüfungsausschuß
achtet darauf, daß die Bestimmungen des NHG und dieser Prüfungsordnung
eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten;
hierbei ist besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten für
die Diplomarbeit und die Einhaltung der Regelstudienzeit und der Prüfungsfristen
einzugehen und die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten darzustellen. Er
gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplans und der
Prüfungsordnung. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule
offenzulegen. Der Prüfungsausschuß oder die von ihm beauftragte
Stelle führt die Prüfungsakten.
(6) Der Prüfungsausschuß
faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuß
ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter
die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres
Mitglied der Professorengruppe, anwesend ist.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 5
Prüfende und Beisitzerinnen
und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß
bestellt die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme
von Prüfungen werden Mitglieder und Angehörige der Technischen
Universität Clausthal oder einer anderen Hochschule bestellt, die
in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt
sind. Soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, gilt dieses auch
dann, wenn die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet
des Prüfungsfaches erteilt wurde. Entsprechend dem Zweck und der Eigenart
der Prüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben
sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfenden
bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet
werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zu Beisitzerinnen und Beisitzern
dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch
die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation
besitzen.
(2) Studierende können für
die Abnahme der Prüfungsleistungen Prüfende vorschlagen. Der
Vorschlag begründet keinen Anspruch. Ihm soll aber entsprochen werden,
soweit dem nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung
der Prüfenden, entgegenstehen.
(3) Soweit die Prüfungsleistung
studienbegleitend erbracht wird, ist die Lehrperson, soweit sie nach Absatz
1 Sätze 2 bis 6 prüfungsbefugt ist, ohne Bestellung Prüfender.
Sind mehr Prüfungsbefugte vorhanden als für die Abnahme der Prüfung
erforderlich, findet Absatz 1 Satz 1 Anwendung.
(4) Der Prüfungsausschuß
stellt sicher, daß den Studierenden die Namen der Prüfer rechtzeitig
bekanntgegeben werden.
(5) Für die Prüfenden und
die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 4 Abs. 8 entsprechend.
(6) Alle an der Diplomprüfung
eines Prüflings beteiligten Prüfenden bilden jeweils die Prüfungskommission.
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studien-
und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang
an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen
oder anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden
auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen
wird. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten
und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen
maßgebend; im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit
eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
eine Stellungnahme eingeholt werden.
(3) Vorprüfungen und andere gleichwertige
Prüfungsleistungen, die der Prüfling an einer Universität
oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in den
Studiengängen Geophysik, Meteorologie, Ozeanographie, Physik und Mathematik
(sofern dabei Physik Prüfungsfach war) bestanden hat, werden angerechnet.
Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen
oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
nachgewiesen wird. An Stelle der Vorprüfung können in begründeten
Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden,
soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Studienzeiten, Studien-
und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im übrigen findet § 20
NHG Anwendung.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach den Absätzen 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.
Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden
der Prüfungsausschuß.
§ 7
Versäumnis, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt
als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige
Gründe
1. zu einem Prüfungstermin nicht
erscheint oder
2. nach Beginn der Prüfung von
der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für das Versäumnis
oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"
bewertet. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein
neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung
sind keine triftigen Gründe.
(3) Wird bei einer Prüfungsleistung
der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie
als mit "nicht ausreichend" bewertet. Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gilt
entsprechend.
(4) Versucht der Prüfling das
Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit "nicht ausreichend" bewertet. Wer sich eines Verstoßes gegen
die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der oder dem
jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
II. Diplomvorprüfung
§ 8
Zulassung zur Diplomvorprüfung
(1) Die Diplomvorprüfung wird
studienbegleitend abgelegt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung
ist schriftlich beim Prüfungsausschuß einzureichen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine vollständige Darstellung
des Bildungsweges. Diese soll insbesondere über den Studiengang der
oder des Studierenden und darüber Auskunft geben, welche Prüfungen
sich die oder der Studierende früher bereits unterzogen und zu welchen
sie oder er sich schon einmal gemeldet hat;
2. die Nachweise über die erfolgreiche
Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Praktika und Exkursionen
gemäß Anlage 2 Nr. 1;
3. eine Erklärung darüber,
ob die oder der Studierende bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung
in demselben Studiengang oder den Studiengängen Meteorologie, Ozeanographie
oder Physik nicht bestanden hat;
4. eine Erklärung der oder des
Studierenden über ihre oder seine Wahl einer Gesamtprüfung oder
einer Prüfung in Abschnitten gemäß § 8 Abs. 1, ggf.
die Kombination der Prüfungsfächer gemäß
§ 10 Abs. 2.
(4) Ist es nicht möglich, eine
nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen,
so kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere
Art zu führen.
(5) Die oder der Studierende muß
mindestens das letzte Semester vor der Diplomvorprüfung an der Technischen
Universität Clausthal eingeschrieben gewesen sein.
§ 9
Zulassungsverfahren
(1) Auf Grund der eingereichten Unterlagen
entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Zweifelsfalle
der Prüfungsausschuß, über die Zulassung. Bei Zweifeln
darüber, ob ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt, ist die
zuständige Fachvertreterin oder der zuständige Fachvertreter
zu hören. Die Entscheidung wird der oder dem Studierenden schriftlich
mitgeteilt, im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe. Ferner
werden der oder dem Studierenden rechtzeitig die Prüfungstermine mitgeteilt.
(2) Die Zulassung darf nur versagt
werden, wenn die Unterlagen gemäß § 8 Abs. 3 nicht vollständig
sind oder die oder der Studierende die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung
in den Studiengängen Geophysik, Meteorologie, Ozeanographie oder Physik
an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland bereits endgültig nicht bestanden hat.
§ 10
Ziel, Umfang und Art der Prüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung
soll der Prüfling nachweisen, das er die inhaltlichen Grundlagen eines
Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung
erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg
zu betreiben.
(2) Die Diplomvorprüfung umfaßt
nach Maßgabe von Absatz 1 die für das anschließende spezielle
Fachstudium notwendigen Grundlagen in folgenden Fächern:
1. Mathematik,
2. Experimentalphysik,
3. Theoretische Physik und
4. nach Wahl der oder des Studierenden
eines der folgenden Fächer:
§ 11
Klausur
Soweit schriftliche Prüfungen
durchgeführt werden, soll der Prüfling darin nachweisen, das
er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den
geläufigen Methoden des Faches erkennen und Wege zu einer Lösung
finden kann. Die Dauer der Klausur beträgt in der Regel mindestens
eine Stunde und höchstens zwei Stunden.
§ 12
Mündliche Prüfungen
(1) Jede mündliche Prüfung
ist in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers durchzuführen.
Vor der Festsetzung der Note hört die oder der Prüfende die Beisitzerin
oder den Beisitzer.
(2) Prüfungen von Gruppen aus
höchstens vier Studierenden sind zulässig. Auf Wunsch der oder
des Studierenden sind Einzelprüfungen durchzuführen.
(3) Die mündliche Prüfung
soll für jeden Prüfling je Prüfungsfach in der Regel eine
halbe Stunde dauern.
(4) Die wesentlichen Gegenstände
und Ergebnisse der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind in
einem Protokoll festzuhalten, das die Beisitzerin oder der Beisitzer führt
und von der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer
zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll ist Bestandteil der Prüfungsakten.
(5) Bei mündlichen Prüfungen
können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studierende,
die demnächst die gleiche Prüfung ablegen wollen sowie andere
Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend
machen, teilnehmen, wenn der Prüfling nicht widerspricht. Die Beratung
über das Prüfungsergebnis und seine Bekanntgabe an den Prüfling
sind nicht öffentlich.
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen,
Bildung der Fachnote und Gesamtnote
(1) Die Noten für die einzelnen
Prüfungsleistungen werden mit Ausnahme der mündlichen Prüfung
von zwei Prüfenden festgesetzt.
(2) Für die Bewertung der Leistungen
sind folgende Noten zu verwenden:
§ 14
Wiederholung der Diplomvorprüfung
(1) Die Prüfung kann jeweils in
den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden
gilt, wiederholt werden.
(2) Die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfung
abzulegen ist, bestimmt der Prüfungsausschuß.
(3) Eine zweite Wiederholung einer
Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Leistungen
des Prüflings erkennen lassen, das die Erreichung des Studienziels
nicht ausgeschlossen ist. Hierüber entscheidet auf Antrag des Prüflings
der Prüfungsausschuß.
(4) Für die zweite Wiederholungsprüfung
bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine prüfungsberechtigte
Beisitzerin oder einen prüfungsberechtigten Beisitzer.
(5) An einer anderen Universität
oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in demselben
Studiengang oder einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule
erfolglos unternommene Versuche, eine Fachprüfung abzulegen, werden
auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 3
angerechnet.
(6) § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 15
Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung
ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis
auszustellen (A n l a g e 3). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag
anzugeben, an dem die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung
erfüllt sind.
(2) Ist die Diplomvorprüfung
endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden,
so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der oder
dem Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid. Hat die oder
der Studierende die Vorprüfung erstmals nicht bestanden, so erhält
sie oder er auf Antrag hierüber eine Bescheinigung. Der Antrag kann
frühestens in dem in § 3 Abs. 2 genannten Semester gestellt werden.
(3) Beim Verlassen der Hochschule
oder beim Wechsel des Studiengangs wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt,
welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung
enthält. Im Falle von Absatz 2 wird die Bescheinigung auch ohne Antrag
ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen
aus sowie ferner, das die Vorprüfung nicht bestanden oder endgültig
nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 16
Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Die oder der Studierende sollte
sich im Anschluß an das achte Semester zur Diplomprüfung melden
und die Diplomarbeit zu Beginn des neunten Semesters beginnen. Die mündliche
Diplomprüfung im Fach Physik und in den beiden Wahlpflichtfächern
gemäß § 17 Abs. 2 erfolgt im Anschluß an die Meldung
des Prüflings und nach Wahl in ein bis drei Abschnitten innerhalb
von drei aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen. Die mündliche
Diplomprüfung im Fach Geophysik sollte im zehnten Semester abgelegt
werden.
(2) Für die Zulassung zur Diplomprüfung
gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind
weiterhin beizufügen:
1. das Zeugnis über die mit Erfolg
abgelegte Diplomvorprüfung;
2. Nachweise über die erfolgreiche
Teilnahme am Diplompraktikum, an den vorgeschriebenen Seminaren, Übungen,
Praktika und Exkursionen (siehe Anlage 2). Ausgenommen hiervon sind die
vorgeschriebenen Leistungsnachweise im Prüfungsfach Geophysik (§
17 Abs. 2 Nr. 1). Diese sind spätestens bis zur Festlegung des Termins
für die mündliche Diplomprüfung im Fach Geophysik einzureichen
(§ 16 Abs. 1 Satz 2);
3. eine Erklärung der oder des
Studierenden über ihre oder seine Wahl einer Gesamtprüfung oder
einer Prüfung in Abschnitten gemäß Absatz 1 und ggf. die
Kombination der Prüfungsfächer gemäß § 17 Abs.
2.
§ 17
Umfang der Diplomprüfung
(1) Im Rahmen der Diplomprüfung hat die oder der Studierende eine schriftliche Arbeit (Diplomarbeit gemäß § 18) anzufertigen und sich mündlichen Prüfungen (§ 20) zu unterziehen.
(2) Die mündliche Diplomprüfung
erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Geophysik,
2. Physik entsprechend Anlage 2,
3. nach Wahl der oder des Studierenden
eines der folgenden Fächer:
§ 18
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, das
der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein
Problem aus dieser Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten und die gewonnenen Ergebnisse folgerichtig darzustellen.
Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen dem Prüfungszweck
(§ 1) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 6 entsprechen. Die Diplomarbeit
kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung
zu bewertende Beitrag des einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten,
Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung
ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach
Satz 1 erfüllt.
(2) Das Thema für die Diplomarbeit
kann erst nach der Zulassung des Prüflings zur Prüfung ausgegeben
werden. Den Zeitpunkt der Vergabe des Themas der Diplomarbeit regelt §
16 Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Diplomarbeit kann von jeder
oder jedem in Forschung und Lehre tätigen Angehörigen der Professorengruppe
der Fachrichtung Geophysik an der Technischen Universität Clausthal
ausgegeben und betreut werden, die Ausgabe erfolgt über die oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling ist Gelegenheit
zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit
darf mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden,
wenn sie dort von einer oder einem in Forschung und Lehre tätigen
Angehörigen der Professorengruppe der Fachrichtung Geophysik betreut
werden kann.
(4) Auf Antrag sorgt die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, das ein Prüfling
zum vorgesehenen Zeitpunkt (Absatz 2 Satz 2) das Thema einer Diplomarbeit
erhält.
(5) Die Zeit von der Themenstellung
bis zur Ablieferung der Diplomarbeit wird durch Absatz 6 festgelegt. Das
Thema kann vom Prüfling nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels
aus triftigen Gründen und mit Einwilligung des Prüfungsausschusses
zurückgegeben werden.
(6) Die Bearbeitungszeit für
die Diplomarbeit beträgt in der Regel neun Monate und kann im Einzelfall
auf begründeten Antrag des Prüflings vom Prüfungsausschuß
um weitere drei Monate verlängert werden. Eine Verlängerung über
eine Gesamtdauer von zwölf Monaten hinaus ist nicht möglich,
wenn der Prüfling die Gründe zu vertreten hat.
(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit
hat der Prüfling schriftlich zu versichern, das er seine Arbeit -
bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit
- selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1)
Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung bei
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der
Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht
fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend"
bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist von der Betreuerin
oder von dem Betreuer der Arbeit (die oder der Erstprüfende) und von
einer zweiten Gutachterin oder einem zweiten Gutachter (die oder der Zweitprüfende)
zu beurteilen, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer bestimmt wird. Mindestens
eine Gutachterin oder ein Gutachter muß der Technischen Universität
Clausthal angehören.
(3) Die Arbeit ist in der Regel innerhalb
von vier Wochen nach der Abgabe durch beide Prüfende nach § 13
Abs. 2 bis 3 zu bewerten.
(4) Die Note der Diplomarbeit wird
aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Gutachterinnen oder Gutachter
gebildet. Ist die Diplomarbeit nur von einer Gutachterin oder einem Gutachter
mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden, so entscheidet der Prüfungsausschuß
über die endgültige Bewertung.
(5) Für die Bewertung der Diplomarbeit
mit der Note "nicht ausreichend" ist dem Prüfling eine schriftliche
Begründung zu geben.
§ 20
Mündliche Diplomprüfungen
(1) Die mündlichen Prüfungen
erstrecken sich auf die in § 17 Abs. 2 genannten Fächer.
(2) § 12 gilt entsprechend. Abweichend
hiervon soll die Prüfungsdauer für die mündliche Diplomprüfung
im Hauptfach Geophysik in der Regel 45 bis 60 Minuten betragen.
§ 21
Zusatzprüfungen
(1) Die Studierenden können sich
in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Wahlfächern) einer
Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen).
(2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen
wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung
der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 22
Bewertung der Leistungen in der
Diplomprüfung
(1) Für die Bewertung der Leistungen
in der mündlichen Diplomprüfung und der Diplomarbeit gilt
§ 13 entsprechend. Die Diplomprüfung
ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht
ausreichend" bewertet worden ist.
(2) Bei der Bildung der Gesamtnote
wird die Diplomarbeit doppelt gewichtet.
(3) Die Prüfungskommission kann
bei insgesamt hervorragenden Leistungen beschließen, der oder dem
Studierenden das Prädikat "mit Auszeichnung" zu verleihen, wenn der
Notendurchschnitt bei 1,05 oder darunter liegt und wenn sowohl die Diplomarbeit
als auch die mündliche Prüfung im Hauptfach nicht schlechter
als 1,0 bewertet worden sind.
§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die Prüfungen in den einzelnen
Fächern und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden"
Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der
Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling von dieser
Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Eine zweite
Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung
einer Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Leistungen
des Prüflings erkennen lassen, das die Erreichung des Studienzieles
nicht ausgeschlossen ist. Hierüber entscheidet auf Antrag des Prüflings
der Prüfungsausschuß.
(2) Das neue Thema der Diplomarbeit
wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach
Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben.
(3) § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 24
Zeugnis
Über die bestandene Diplomprüfung
ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen (A n l a g e 4).
§ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und
3 gilt entsprechend.
§ 25
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung
und der Diplomprüfung
(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die
betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder
teilweise für "nicht bestanden" erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für
die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne das der Prüfling
hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß
unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze
über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Prüfling ist vor einer
Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis
ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen. Eine Entscheidung
nach Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Der Prüfling wird auf Antrag
vor Abschluß einer Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet.
(2) Dem Prüfling wird auf Antrag
nach Abschluß jeder Fachprüfung, der Diplomvorprüfung und
Diplomprüfung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle
gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung
des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene
Prüfung beim Prüfungsausschuß zu stellen. § 60 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuß
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 27
Widerspruchsverfahren
(1) Ablehnende Entscheidungen und andere
belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen
werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen und nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzugeben.
Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des
Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuß nach §§
68 ff. der VwGO eingelegt werden.
(2) Über den Widerspruch entscheidet
der Prüfungsausschuß. Soweit sich der Widerspruch gegen eine
Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuß
nach Überprüfung nach den Absätzen 3 und 5.
(3) Bringt der Prüfling in seinem
Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische
Wertungen und fachliche Bewertungen einer oder eines Prüfenden vor,
leitet der Prüfungsausschuß den Widerspruch dieser oder diesem
Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende
die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuß
dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuß
die Entscheidung auf Grund der Stellungnahme der oder des Prüfenden
insbesondere darauf, ob
1. das Prüfungsverfahren nicht
ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
2. bei der Bewertung von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen worden ist,
3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze
nicht beachtet worden sind,
4. eine vertretbare und mit gewichtigen
Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet
worden ist,
5. sich die oder der Prüfende
von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der
Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet.
(4) Der Prüfungsausschuß
bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag des Prüflings
eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter
muß die Qualifikation nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besitzen.
Dem Prüfling und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung
nach den Absätzen 2 und 6 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Soweit der Prüfungsausschuß
bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 dem Widerspruch
nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft oder konkrete und
substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und
fachliche Bewertungen vorliegen, ohne das die oder der Prüfende ihre
oder seine Entscheidung entsprechend ändert, werden Prüfungsleistungen
durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befaßte
Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt.
(6) Über den Widerspruch soll
innerhalb eines Monats entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen,
bescheidet die Leitung der Hochschule die Widerspruchsführerin oder
den Widerspruchsführer.
(7) Das Widerspruchsverfahren darf
nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
IV. Schlußvorschriften
§ 28
Übergangsvorschriften
(1) Studierende, die sich zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Ordnung im zweiten oder einem höheren Semester
befinden, werden nach der bisher geltenden Ordnung geprüft, wenn die
Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung innerhalb der Frist nach
§ 3 Abs. 3 jeweils zuzüglich zwei Semestern abgelegt wird. Sie
können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses
auch nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. Studierende
nach Satz 1, welche die Diplomvorprüfung nach Inkrafttreten dieser
Ordnung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen, legen die
Diplomprüfung abweichend von Satz 1 nach der neuen Prüfungsordnung
ab.
(2) Soweit nach Absatz 1 die bisherige
Prüfungsordnung Anwendung findet, kann der Fachbereich hierzu ergänzende
Bestimmungen für den Übergang beschließen. Er kann auch
bestimmen, das einzelne Regelungen der bisherigen Ordnung in der Fassung
dieser neuen Ordnung Anwendung finden. Der Vertrauensschutz der Mitglieder
der Hochschule muß gewährleistet sein. Für die Bekanntmachung
der Beschlüsse des Fachbereichs gilt § 18 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die bisher geltende Prüfungsordnung
tritt unbeschadet der Regelung in Absatz 1 außer Kraft.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt nach
ihrer Genehmigung durch das MWK am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Nds.
MBl. in Kraft.
Diplomurkunde
Die Technische Universität Clausthal,
Fachbereich Geowissenschaften,
verleiht mit dieser Urkunde
Frau/Herrn*)..............................................................
geboren am ............................. in ............................
den Hochschulgrad
Diplom-Geophysikerin/Diplom-Geophysiker*)
(abgekürzt: Dipl.-Geophys.)
nachdem sie/er*) die Diplomprüfung
im Studiengang Geophysik (wissenschaftlicher Studiengang)**) am
....................................................
bestanden hat.
(Siegel der Hochschule) ........................, den ...............
(Ort) (Datum)
.................................. ..................................
Dekanin/Dekan Vorsitzende/Vorsitzender
des Prüfungsausschusses
_______________________________
*) Zutreffendes einsetzen.
**) Nur auf Antrag der oder des Studierenden.
Fachprüfungen/Prüfungsinhalte Anzahl der
Übungsscheine
Pflichtfächer:
1. Mathematik (18 SWS) 2
Analysis I und II, Lineare Algebra
1
Grundkenntnisse auf den Gebieten
- Differential- und Integralrechnung
einer und mehrerer Veränderlicher
- Lineare Algebra und Analytische
Geometrie
- Differentialgleichungen
2. Experimentalphysik (26 SWS)
3
Physikalisches Praktikum
Grundkenntnisse auf den Gebieten
- Mechanik, Wärme
- Elektrizität, Magnetismus,
Optik
- Wellen
- Atom- und Kernphysik
3. Theoretische Physik (14 SWS)
2
Theoretische Physik, Mathematische
Physik
Grundkenntnisse auf den Gebieten
- Grundgleichungen klassischer Systeme
- Klassische Mechanik
Wahlpflichtfächer:
nach Wahl der oder des Studierenden
(mindestens 12 SWS)
1. Geophysik
Geophysikalisches Praktikum 1
Geophysikalisches Geländepraktikum
1
Grundkenntnisse auf den Gebieten
- Angewandte Seismik, Gravimetrie,
Magnetik und Elektrik
- Auswerte- und Interpretationsmethoden
der Angewandten Geophysik
oder
2. Allgemeine Geologie
Geologische Grundübungen 1
Übungen zur Allgemeinen Geologie
für Geophysiker 1
Grundkenntnisse auf den Gebieten
- Endogene und Exogene Geologie
- Tektonik und Erdgeschichte
oder
3. Mineralogie und Petrographie
Einführung in die Gesteinskunde
1
Geologische Grundübungen 1
- Grundlagen der Mineralogie
- Grundlagen der Gesteinskunde
oder
4. Physikalische Chemie
Physikalisch-Chemisches Praktikum
für Physikerinnen
oder Physiker 1
- Einführung in die Physikalische
Chemie
- Anwendungen
oder
5. Anorganische Chemie
Chemisches Praktikum für Bergleute
und Physikerinnen und
Physiker (Anorganik) 1
- Grundlagen der Anorganischen Chemie
- Praktische Anwendungen
Eine Schwerpunktbildung in den Fächern
der Diplomvorprüfung ist nach Absprache mit den Prüfenden zulässig.
2. Prüfungsvorleistungen und
Prüfungsanforderungen für die Diplomprüfung
nach § 16, Abs. 3 und §
17 Abs. 2
Fachprüfungen/Prüfungsinhalte Anzahl der
Übungsscheine
Pflichtfächer:
1. Geophysik (36 SWS)
a) Übungsscheine nach Wahl aus
den geforderten
Lehrveranstaltungen gemäß
Studienordnung 2
b) Geophysikalisches Seminar 2
c) Praktikum mit Studienarbeit für
Fortgeschrittene 1
d) Geophysikalische Messexkursion
1
Vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten
- Allgemeine Geophysik
- Angewandte Geophysik
- Petrophysik
2. Physik (18 SWS), als
Experimentalphysik
Physikalisches Praktikum für
Fortgeschrittene, 1
Theoretische Physik für Fortgeschrittene
1
Vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten
- Atom- und Molekülphysik
- Festkörperphysik
- Kernphysik
oder
Angewandte Physik
Physikalisches Praktikum für
Fortgeschrittene 1
Theoretische Physik für Fortgeschrittene
1
Vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten
- Halbleiterphysik oder Oberflächenphysik
- Angewandte Atomphysik
oder
Theoretische Physik
Übungen zu Vorlesungen gemäß
Studienordnung 2
Vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten
- Thermodynamik, Elektrodynamik
- Relativistische Mechanik
Wahlpflichtfächer (je 8 SWS):
Die geforderten Prüfungsvorleistungen
sind abhängig vom ausgewählten
Fach und dem jeweiligen Lehrangebot.
Es ist die erfolgreiche Teilnahme
an 2 Übungen je Wahlpflichtfach
nachzuweisen. 4
Wahlpflichtfach I:
Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des gewählten Faches (gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3) im Rahmen zweier Vorlesungen für Fortgeschrittene im Gesamtumfang von 8 SWS unter Einschluß praktischer Anwendungen und Vorkenntnisse.
Wahlpflichtfach II:
Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des gewählten Faches (gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4) im Rahmen zweier Vorlesungen für Fortgeschrittene im Gesamtumfang von 8 SWS unter Einschluß praktischer Anwendungen und Vorkenntnisse.
Eine Schwerpunktbildung in den Fächern
der Diplomprüfung ist nach Absprache mit den Prüfern zulässig.
Zeugnis über die Diplomvorprüfung
Frau/Herr*)................................................................
geboren am ............................. in .............................
hat die Diplomvorprüfung im Studiengang Geophysik mit der Gesamtnote
.............................. ....................................
.............................. ....................................
.............................. ....................................
(Siegel der Hochschule) ..........................., den .................
(Ort) (Datum)
...........................................................................
_______________________
*) Zutreffendes einsetzen.
**) Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend,
ausreichend.
Zeugnis über die Diplomprüfung
Frau/Herr*)................................................................
geboren am .............................. in ............................
hat die Diplomprüfung im Studiengang
Geophysik (wissenschaftlicher Studiengang)**) mit der Gesamtnote
............................................................
bestanden.***)
Fachprüfungen Beurteilungen***)
.............................. ....................................
.............................. ....................................
.............................. ....................................
Diplomarbeit
.............................. ....................................
(Siegel der Hochschule) .................................., den ..........
(Ort) (Datum)
...........................................................................
_______________________
*) Zutreffendes einsetzen.
**) Nur auf Antrag der oder des Studierenden.
***) Bewertungsstufen: sehr gut, gut,
befriedigend, ausreichend.