Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informationstechnik
an der Technischen Universität Clausthal,
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie
sowie Fachbereich Mathematik und Informatik.

Vom 01. Juni 1999

 

Beschluss des Fachbereichsrates des Fachbereiches Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie und des Fachbereichsrates des Fachbereiches Mathematik und Informatik vom 01. Juni 1999. Genehmigt vom MWK am 20. September 1999 (Az.: 11 B.1 - 743 01-24) – (Mitt. TUC 1999, Seite 644), in der Fassung des Fachbereichsratsbeschlusses vom 18. Juni 2001. Genehmigt vom MWK am 30. Juli 2001 (Az.: -11.3-743 01-24) – (Mitt. TUC 2001 Seite 269)
 
 

Erster Teil
 

Allgemeine Vorschriften
 

§ 1
Zweck der Prüfungen

(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Die Anforderungen an diese Prüfung sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf die Regelstudienzeit sowie auf den Stand der Wissenschaft und die Anforderungen der beruflichen Praxis. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Prüfling die inhaltlichen und methodischen Grundlagen seiner Fachrichtung und eine systematische Orientierung erworben hat, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
 
 

§ 2
Hochschulgrad

Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Technische Universität Clausthal den Hochschulgrad "Diplom-Ingenieurin" oder "Diplom-Ingenieur" (abgekürzt: "Dipl.-Ing.") in der jeweils zutreffenden Sprachform. Darüber stellt die Universität eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage 1).
 
 

§ 3
Dauer und Gliederung des Studiums, Freiversuch

(1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester (Regelstudienzeit). Die Prüfungen können auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(2) Das Studium gliedert sich in

1. ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der Diplomvorprüfung abschließt,
2. ein fünfsemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung abschließt, sowie
3. eine berufspraktische Tätigkeit von 26 Wochen Dauer gemäss den Praktikantenrichtlinien des Fachbereichs Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(3) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass die Studierenden die Diplomvorprüfung im vierten Semester und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abschließen können.

(4) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden (Wahlbereich). Der zeitliche Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtbereiche beträgt 169 Semesterwochenstunden (SWS), wobei auf das Grundstudium 89 SWS und auf das Hauptstudium 80 SWS entfallen. Dabei ist gewährleistet, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Bearbeitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt und die Möglichkeit besteht, Schwerpunkte ihres Studiums nach eigener Wahl zu bestimmen. Der Anteil der Prüfungsfächer am zeitlichen Gesamtumfang ist in den Anlagen 2 und 4 geregelt.

(5) Erstmals nicht bestandene, den Fachprüfungen zugeordnete Prüfungsleistungen gelten als nicht unternommen, wenn sie im Rahmen der Diplomvorprüfung spätestens in einem Prüfungszeitraum im vierten Semester und im Rahmen der Diplomprüfung spätestens in einem Prüfungszeitraum im neunten Semester abgelegt wurden (Freiversuch). Im Rahmen des Freiversuches bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung auf Antrag einmal im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. Zeiten der Überschreitung bleiben unberücksichtigt, wenn hierfür triftige Gründe nachgewiesen werden; § 9 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen.
 
 

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuss aus den beiden Fachbereichen gebildet. Ihm gehören sieben Mitglieder an, und zwar vier Mitglieder, welche die Professorengruppe vertreten, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie zwei Mitglieder der Studentengruppe. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende der Gemeinsamen Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen ist die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vertretungen werden durch die jeweiligen Gruppenvertretungen in den Fachbereichsräten gewählt. Die studentischen Mitglieder haben bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten; hierbei ist besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit und die Einhaltung der Regelstudienzeit und der Prüfungsfristen einzugehen und die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuss überwacht die Führung der Prüfungsakten und legt die Zeiträume für mündliche Prüfungen und Klausuren fest. Die Technische Universität Clausthal hat ein Prüfungs- und Praktikantenamt eingerichtet. Das Prüfungs- und Praktikantenamt hat die Aufgabe, Prüfungsakten anzulegen und zu führen sowie die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse wahrzunehmen. Die Leitung sowie Stellvertretung des Prüfungs- und Praktikantenamtes obliegt den jeweiligen Fakultätsdekaninnen oder Fakultätsdekanen im einjährigen Wechsel.

(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Professorengruppe, anwesend ist.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr.

(5) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten.

(6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie oder er berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen als Beobachtende teilzunehmen.

(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
 
 

§ 5
Prüfende und Beisitzerin oder Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme von Prüfungen werden Mitglieder und Angehörige dieser Hochschule oder einer anderen Hochschule bestellt, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können in geeigneten Prüfungsgebieten zur Abnahme von Prüfungen bestellt werden. Zu Prüfenden sowie Beisitzerinnen und Beisitzern dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind zwei Prüfende zu bestellen. Stellt der Prüfungsausschuss für einen Prüfungstermin fest, daß auch unter Einbeziehung aller gemäß § 5 Abs. 1 zur Prüfung Befugten die durch die Bestellung zur Zweitprüferin oder zum Zweitprüfer bedingte Mehrbelastung der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstgeschäfte unzumutbar ist oder nur eine Prüferin oder ein Prüfer vorhanden ist, so kann er zulassen, daß die betreffenden schriftlichen Fachprüfungsleistungen nur von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet werden. Der Beschluß ist der Studentin oder dem Studenten bei der Meldung zur Prüfung mitzuteilen.

(3) Studierende können für die Abnahme der Prüfungsleistungen Prüfende vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Ihm soll aber entsprochen werden, soweit dem nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Prüfenden, entgegenstehen.

(4) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, daß den Studierenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(5) Für die Prüfenden und Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 4 Abs. 8 entsprechend.

(6) Alle an der Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung eines Prüflings beteiligten Prüfenden bilden jeweils die Prüfungskommission.
 
 


§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet. Dasselbe gilt für die Diplomvorprüfungen in demselben oder einem verwandten Studiengang, die als solche anzuerkennen sind. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die nach dieser Ordnung Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges, für den die Anrechnung beantragt wird, im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen nach § 1 vorzunehmen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt.

(3) Außerhalb des Studiums abgeleistete berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit entsprechend Absatz 2 Satz 3 festgestellt ist.

(4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im übrigen findet § 20 NHG Anwendung.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.
 
 

§ 7
Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen

(1) Soweit der Zweite und Dritte Teil nicht weitere Prüfungsleistungen vorsehen, bestehen die Diplomvorprüfung aus Fachprüfungen und die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen, sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen. Fachprüfungen können durch folgende Arten von Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Zweiten und Dritten Teils abgelegt werden:

1. Klausur (Absatz 3),
2. Mündliche Prüfung (Absatz 4),
3. Referat (Absatz 5),
4. Studienarbeit (Absatz 6),
5. Projektarbeit (Absatz 7).
(2) Die Studierenden sollen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 NHG auch befähigt werden, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Personen wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. Hierzu sollen geeignete Arten von Prüfungsleistungen in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muß die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein.

(3) In einer Klausur soll der Prüfling nachweisen, daß er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit ist in den Anlagen 2 und 4 geregelt.

(4) Die mündliche Prüfung findet vor mindestens zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer oder einem Prüfenden und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für mehrere Studierende gleichzeitig statt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfling in der Regel 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von den Prüfenden oder der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben.

(5) Ein Referat umfaßt:

1. eine eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Fachgebiet unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur mit einer Bearbeitungsdauer von vier Wochen,
2. die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag sowie in der anschließenden Diskussion unter Berücksichtigung rhetorischer und kommunikationstechnischer Anforderungen.
(6) Eine Studienarbeit umfaßt die eigenständige Bearbeitung einer experimentellen, konstruktiven oder theoretischen Aufgabe sowie deren schriftliche Darstellung. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate. Die Abgabe muß innerhalb sechs Monaten nach Themenvergabe erfolgen. Der Studentin oder dem Studenten ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Es dürfen nicht zwei Studienarbeiten bei der gleichen Prüfenden oder dem gleichen Prüfenden angefertigt werden.

(7) Eine Projektarbeit ist eine praxisbezogene planerische fachübergreifende Arbeit, die unter Betreuung von Prüfenden des Studiengangs durchgeführt wird. Die Ergebnisse werden in einem Projektbericht dargestellt. Eine Projektgruppe besteht aus mindestens drei Studierenden und mindestens einer Betreuerin oder einem Betreuer. Die Aufgabe für die Projektarbeit ist so zu gestalten, daß sie innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten je Teilnehmer bearbeitet werden kann. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muß wesentlich, als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein. Die Projektarbeit schließt ab mit einer fachübergreifenden mündlichen Prüfung, an der mindestens zwei Prüfer mitwirken und die den Umfang des ganzen Projekts umfaßt. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen.

(8) Die Aufgabe für die Prüfungsleistung wird von den Prüfenden festgelegt. Können sich diese nicht einigen, legt der Prüfungsausschuss die Aufgabe fest. Dem Prüfling kann Gelegenheit gegeben werden, für die Aufgabe Vorschläge zu machen.

(9) Macht der Prüfling glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm durch den Prüfungsausschuss zu ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
 
 

§ 8
Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen

Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen (§ 7 Abs. 4) zuzulassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling. Auf Antrag eines Prüflings sind die Zuhörerinnen und Zuhörer nach Satz 1 auszuschließen.
 
 

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe

1. zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder
2. nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die Anmeldung zu einer Fachprüfung kann bis eine Woche vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch schriftliche Anzeige ohne Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss zurückgenommen werden. Gültiger Termin ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Abgabe. Nach dem in Satz 1 genannten Rücktrittstermin kann der Prüfling nur noch aus triftigen Gründen von dieser Fachprüfung zurücktreten. Satz 1 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen.

(3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Eine Exmatrikulation oder eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(4) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der jeweiligen aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Der Prüfling kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, daß die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft wird.

(5) Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. Absatz 3 Sätze 1 bis 4 gilt entsprechend. In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor der Einhaltung von Verfahrensvorschriften darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird.
 
 

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Fachnote

(1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden (§ 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1) bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen sollen in spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Prüfungsleistung bewertet sein.

(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 

1,0; 1,3 = sehr gut (eine besonders hervorragende Leistung);
1,7; 2,0; 2,3 = gut (eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung);
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht);
3,7; 4,0 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht);
5,0 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt).

(3) Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn beide die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewerten. In diesem Fall errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Auf Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuß verlangen, daß die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung begründet wird; dabei sind die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung darzulegen. Die Begründung ist mit der Prüfungsarbeit zur Prüfungsakte zu nehmen.

(4) Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.
(5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" ist. Besteht die Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Bei der Bildung der Note nach Absatz 4 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(7) Die Entscheidung "nicht ausreichend" darf in den Fachprüfungen mit schriftlichen Prüfungsleistungen nur nach mündlicher Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4) getroffen werden. Für die Abnahme dieser mündlichen Ergänzungsprüfung gilt § 7 Abs. 4 entsprechend. Erkrankt die oder der Studierende über die Dauer des Prüfungszeitraums hinaus, so ist die mündliche Ergänzungsprüfung im der Genesung folgenden Prüfungszeitraum abzulegen. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen § 9 Anwendung findet. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung entscheidet allein über das Bestehen. Die Fachnote wird auf Grund der Note der mündlichen Ergänzungsprüfung unter angemessener Berücksichtigung der schriftlichen Leistungen festgesetzt.
 
 

§ 11
Wiederholung von Fachprüfungen

(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen einer Fachprüfung können bis zu zweimal wiederholt werden. Wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, daß einzelne Prüfungsleistungen auf die Wiederholung angerechnet werden.

(2) Eine zweite Wiederholung ist nur zulässig, wenn der Notendurchschnitt der nach dieser Ordnung in dem betreffenden Studienabschnitt bis zu diesem Zeitpunkt abgelegten Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" ist; dabei kann im Hauptstudium die Gesamtnote der Diplomvorprüfung mit herangezogen werden.

(3) Wiederholungsprüfungen sind in angemessener Frist abzulegen. Sie sollen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Der Prüfling wird unter Berücksichtigung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 zur Wiederholungsprüfung geladen. In der Ladung wird der Prüfling darauf hingewiesen, daß bei Versäumnis dieses Termins (§ 9 Abs. 1 u. 2) oder bei erneutem Nichtbestehen die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist, soweit nicht die Voraussetzungen für einen weiteren Wiederholungsversuch (Abs. 2) vorliegen.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(5) In demselben Studiengang oder den Studiengängen Elektrotechnik, Maschinenbau, Energiesystemtechnik, Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche, die gleiche Fachprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.
 
 

§ 12
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung und Diplomprüfung ist jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen (Anlagen 3 und 5). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt sind.

(2) Ist die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, nachdem sie oder er der Prüfungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und an welchem Termin oder innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Beim Verlassen der Hochschule oder beim Wechsel des Studiengangs wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält. Im Fall von Absatz 2 wird die Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen aus sowie ferner, daß die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. Auf Antrag wird im Fall von Absatz 2 eine Bescheinigung ausgestellt, welche lediglich die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen ausweist.
 
 

§ 13
Zusatzprüfungen

(1) Die Studierenden können sich in weiteren als den im Zweiten und Dritten Teil vorgeschriebenen Fächern (Wahlfächern) einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen).

(2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 14
Einstufungsprüfung

(1) Abweichend von den §§ 20, 23 und 25 kann zur Diplomvorprüfung, zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung und zu der Diplomarbeit auch zugelassen werden, wer in einer Einstufungsprüfung nachweist, daß er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die dem jeweiligen Studienabschnitt des betreffenden Studienganges entsprechen.

(2) Zur Einstufungsprüfung wird nur zugelassen, wer in einem Bewerbungsverfahren

1. die Berechtigung zum Studium in dem entsprechenden Studiengang nachweist,
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine fünfjährige Berufstätigkeit in einem dem Studium in dem gewählten Studiengang förderlichen Beruf nachweist oder über entsprechende anderweitig erworbene praktische Erfahrungen verfügt, und
3. den Erwerb der für die Einstufungsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten glaubhaft macht.
(3) Zur Einstufungsprüfung wird nicht zugelassen, wer für einen Studiengang dieser Fachrichtung an einer Hochschule eingeschrieben ist oder in den drei vorangegangenen Jahren eingeschrieben war oder wer eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung oder eine entsprechende staatliche Prüfung, eine Einstufungsprüfung oder Externenprüfung in einem solchen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder zu einer Einstufungsprüfung oder Externenprüfung in einem solchen Studiengang endgültig nicht zugelassen wurde.

(4) Der Antrag auf Ablegung der Einstufungsprüfung ist an diese Hochschule zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung darüber, für welchen Studienabschnitt oder für welches Semester die Einstufung beantragt wird,
2. die Nachweise nach Absatz 2,
3. eine Darstellung des Bildungsganges und der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten,
4. Erklärungen nach Absatz 3.
(5) Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Ist es der Bewerberin oder dem Bewerber nicht möglich, eine nach Absatz 4 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(6) Ergeben sich Zweifel hinsichtlich der in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen, so führt die Hochschule ein Fachgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber von mindestens 30 Minuten Dauer durch; der Prüfungsausschuss bestellt hierfür zwei Prüfende, eine der prüfenden Personen muß der Professorengruppe angehören. Im übrigen finden § 7 Abs. 4 und § 8 entsprechende Anwendung. Die beiden Prüfenden stellen fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 gegeben sind. Die Bewerberin oder der Bewerber hat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Fachgespräches das Recht, den Antrag zurückzuziehen oder hinsichtlich Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 zu ändern.

(7) Über das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Zugelassene Personen haben unbeschadet der immatrikulationsrechtlichen Vorschriften das Recht, sich als Gasthörerin oder Gasthörer durch den Besuch von Lehrveranstaltungen über den in dem betreffenden Studienabschnitt bestehenden Leistungsstand zu informieren. Nicht zugelassene Personen können das Bewerbungsverfahren einmal wiederholen. In dem Bescheid nach Satz 1 wird ein Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen eine Wiederholung des Bewerbungsverfahrens unzulässig ist. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten und drei Jahre nicht überschreiten.

(8) Die Prüfungsleistungen und -termine für die Einstufungsprüfung werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Einstufungsprüfung ist hinsichtlich des Verfahrens nach den gleichen Grundsätzen durchzuführen wie die entsprechenden Prüfungen in diesem Studienabschnitt. Die Anforderungen bemessen sich nach den Anforderungen des Studienabschnittes oder Studiensemesters, für das die Einstufung beantragt wird. In geeigneten Fällen können die Prüfungen zusammen mit den Prüfungen für die Studierenden dieses Studienganges abgenommen werden.

(9) Für die Bewertung und die Wiederholung der Prüfungsleistungen für die Einstufungsprüfung gelten die §§ 10, 11 und 26 entsprechend.

(10) Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der Bescheid kann unter der Bedingung ergehen, daß bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Aufnahme des Studiums erbracht werden. Der Bescheid kann auch eine Einstufung in einen anderen Studienabschnitt vorsehen, als beantragt wurde.
 
 

§ 15
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen u. die Prüfung ganz od. teilweise für "nicht bestanden" erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuß zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung nach § 12 zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 16
Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Dem Prüfling wird auf Antrag vor Abschluß einer Prüfung Einsicht in Teilergebnisse gewährt.

(2) Dem Prüfling wird auf Antrag nach Abschluss jeder Fachprüfung, der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 
 

§ 17
Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss gibt diese Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt und weist die Studierenden zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin.

(2) Der Prüfungsausschuss kann beschließen, daß die Entscheidungen und andere Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine und -fristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekanntgemacht werden. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
 
 

§ 18
Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren

(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Überprüfung nach den Absätzen 3 und 5.

(3) Bringt der Prüfling in seinem Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen einer oder eines Prüfenden vor, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob

1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
2. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
4. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist,
5. sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet.
(4) Der Prüfungsausschuss bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag des Prüflings eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muß die Qualifikation nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besitzen. Dem Prüfling und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Soweit der Prüfungsausschuss bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft und konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, ohne daß die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidungen entsprechend ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befaßte Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt.

(6) Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab oder unterbleibt eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung, so entscheiden die Fachbereichsräte über den Widerspruch.

(7) Über den Widerspruch soll möglichst innerhalb eines Monats entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet die Leitung der Hochschule die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer.

(8) Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
 
 

Zweiter Teil
 

Diplomvorprüfung
 

§ 19
Art und Umfang

(1) Die Diplomvorprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Sie wird in der Regel bis zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen.

(2) Die Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) und die Leistungsnachweise sind in Anlage 2 festgelegt.

(3) Die Fachprüfungen sind mündlich, jedoch können die Prüfenden mit Genehmigung des Prüfungsausschusses anstelle der mündlichen Prüfung eine Klausur durchführen.
 
 

§ 20
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zu den Fachprüfungen der Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Zeitraumes zu stellen. Fristen, die vom Prüfungsausschuss gesetzt sind, können beim Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(2) Zu den Fachprüfungen der Diplomvorprüfung wird zugelassen, wer im Studiengang Informationstechnik als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender an der Technischen Universität Clausthal eingeschrieben ist. Mit der Meldung zur letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung sind die bis dahin erforderlichen Leistungsnachweise gemäß Anlage 2 und die berufspraktische Tätigkeit nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.

(3) Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, beizufügen:

1. Nachweise nach Absatz 2,
2. eine Darstellung des Bildungsganges,
3. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung oder Teile dieser Prüfungen in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden sind,
4. ggf. Vorschläge für Prüfende.
Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn
1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden ist.
(5) Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 VwVfG. Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich.
 
 

§ 21
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" bewertet sind.

(2) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach Bestimmung von Anlage 2 gewichteten Noten für die einzelnen Fachprüfungen. § 10 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Diplomvorprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.
 
 

Dritter Teil
 

Diplomprüfung
 

§ 22
Art und Umfang

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. den Fachprüfungen,
2. einer Studien- und einer Projektarbeit
3. der Diplomarbeit.
Mindesten eine aber nicht mehr als zwei der unter 2. und 3. genannten Arbeiten sind im Fachbereich Mathematik und Informatik der Technischen Universität Clausthal durchzuführen.

(2) Die Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen, die Leistungsnachweise und die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) sind in Anlage 4 festgelegt.

(3) Für die Durchführung der Fachprüfungen gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.

(4) Die Diplomprüfung wird in der Regel bis zum Ende des neunten Semesters abgeschlossen.
 
 

§ 23
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Zeitraumes zu stellen. Fristen, die vom Prüfungsausschuss gesetzt sind, können beim Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(2) Zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung wird zugelassen, wer

1. die Diplomvorprüfung bestanden hat,
2. im Studiengang Informationstechnik als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender an der Technischen Universität Clausthal eingeschrieben ist.
(3) Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, beizufügen:
1. Nachweise nach Absatz 2,
2. eine Darstellung des Bildungsganges,
3. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung oder Teile dieser Prüfungen in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden sind,
4. eine Zusammenstellung der gewählten Wahlpflichtfächer nach Anlage 4,
5. ggf. Vorschläge für Prüfende.
Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn

1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die Unterlagen unvollständig sind, oder
3. die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden ist.
(5) Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 VwVfG. Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich.
 
 

§ 24
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Abs. 1 Satz 3) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 5 entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen.

(2) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muß auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen od. anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder und jedem Angehörigen der Professorengruppe der Fachbereiche Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie sowie Mathematik und Informatik festgelegt werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von einer Professorin oder einem Professor, die oder der nicht Mitglied der genannten Fachbereiche ist, festgelegt werden. Es kann auch von anderen Prüfenden nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 festgelegt werden; in diesem Fall muß die oder der Zweitprüfende Angehöriger der Professorengruppe des Fachbereichs sein.

(4) Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden nach Anhörung des Prüflings festgelegt. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema erhält. Er kann auf Antrag des Prüflings eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende bestellt.

(5) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt vier Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten verlängern.

(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(8) Die Diplomarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfende nach § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 zu bewerten. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss.
 
 

§ 25
Zulassung zur Diplomarbeit

(1) Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer

1. die Diplomvorprüfung bestanden hat,
2. sämtliche Fachprüfungen nach Anlage 4 bestanden hat,
3. sämtliche Leistungsnachweise nach Anlage 4 erbracht hat,
4. die Studien- und Projektarbeiten erfolgreich erbracht hat,
5. die nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 geforderte gesamte berufspraktische Tätigkeit abgeleistet hat,
6. im Studiengang Informationstechnik als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender an der Technischen Universität Clausthal eingeschrieben ist.
(2) Die Studentin oder der Student stellt spätestens drei Monate nach der letzten bestandenen Prüfungsleistung beim Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss auf Antrag. Das Thema der Diplomarbeit wird spätestens einen Monat nach der Zulassung ausgegeben. Dem Antrag sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen an der Hochschule befinden, beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. ein Vorschlag für den Erst- und Zweitprüfenden,
3. ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema für die Diplomarbeit entnommen werden soll.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich.

(4) Die Bekanntgabe der Zulassung und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 VwVfG.
 
 

§ 26
Wiederholung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Diplomarbeit (§ 24 Abs. 4 Satz 2) Gebrauch gemacht worden ist.

(2) Das neue Thema der Diplomarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben.

(3) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
 
 

§ 27
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen gemäß § 22 Abs. 1 jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet sind.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach Anlage 4 gewichteten Noten für die Prüfungsleistungen nach § 22 Abs. 1. § 10 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Diplomprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung nach § 22 Abs. 1 mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.

(4) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Prüfungskommission beschließen, die Diplomprüfung mit dem Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" zu versehen, wenn der Notendurchschnitt 1,3 oder besser ist. Dieser Beschluss ist auf dem Zeugnis und der Diplomurkunde zu vermerken.
 
 

Vierter Teil
 

Schlussvorschriften
 

§ 28
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule in Kraft.
 
 
 
 

Anlage 1
Technische Universität Clausthal
Gemeinsame Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen

DIPLOMURKUNDE

Die Technische Universität Clausthal,
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie sowie
Fachbereich Mathematik und Informatik verleihen mit dieser Urkunde
Frau/Herrn*) ...............................................,
geboren am ......................in.......................,
den Hochschulgrad
Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur*)
(abgekürzt: Dipl.-Ing.)
 

nachdem sie/er*) die Diplomprüfung im Studiengang Informationstechnik,
am...............................bestanden hat.
 
 
 
Siegel der Hochschule                          Clausthal-Zellerfeld, den..........................
.........................................................
.Rektorin/Rektor*) 
..........................................................
Dekanin/Dekan*)

--------------------
*) Nichtzutreffendes streichen.
 
 
 

Anlage 2


Fachprüfungen, Art und Anzahl der Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise 
für die Diplomvorprüfung nach § 19 Abs. 2

 

Fachprüfungen
Art und Anzahl der Prüfungsleistungen
Gewich-
tungs-
faktor Teil-
prüfung
Gewich-
tungs-
faktor
Gesamt-
note
Fachlicher und zeitlicher Umfang
1. Mathematik     2 (20 SWS)
Ingenieurmathematik I, II 2xK2 oder M*) 1   (12 SWS)
Vektorrechnung, lineare Algebra einschl. Hauptachsentransformationen, reelle und komplexe Zahlen, Analysis (Folgen, Reihen, Differentiation, Integration) Analysis (Differentiation von Funktionen mehrerer Veränderlicher, mehrfache Integrale), Differentialgeometrie, Vektoranalysis
Ingenieurmathematik III K2 oder M*) 0,5   (4 SWS)
Numerische Integration, Approximation, Iterationsverfahren, Anfangs und Randwertaufgaben, Eigenwertaufgaben
Ingenieurmathematik IV K2 oder M*) 0,5   (4 SWS)
Grundlagen der Statistik, Wahrscheinlichkeitstheorie, statistische Qualitätskontrolle, etc.
2. Grundlagen der Informatik K2 oder M*)   1,5 (12 SWS)
Zahldarstellungen, Logik, Binärarithmetik, Schaltwerke, Rechnerarchitektur, Graphen und Petri-Netze, Algorithmen, Programmierung, Datenstrukturen, Codierung
3. Rechnermodelle und Algorithmen K2 oder M*)   1,5 (12 SWS)
Betriebssysteme, Netzwerke, Programmentwurfstechnik, verteilte und parallele Systeme, Grundlagen der Datenbanktechnik,

Berechenbarkeit, formale Semantik, Theorie der Logikprogrammierung, Theorie Neuronaler Netze, Automaten und formale Sprachen, Theorie des Compilerbaus, Komplexitätstheorie

4. 
Grundlagen der Elektrotechnik I, II
K3,5 oder M*)   1 (6 SWS)
Gleich-, Wechsel-, Drehstromkreise mit zugehöriger Messtechnik, elektrische und magnetische Felder, Berührungsschutzmaßnahmen, Trafo, Messinstrumente, Gleich-, Drehstrommaschine, Stromrichter
5. Experimentalphysik I,II K2 oder M*)   1 (8 SWS)
Einführung in das physikalische Denken, Akustik, Optik, Atom- und Kernphysik
6. 
Grundlagen der technischen Informatik
K2 oder M*)   0,5 (6 SWS)
Wechselstromtechnik, passive Bauelemente, Halbleiterbauelemente (Dioden und Transistoren), Operationsverstärker, Logikschaltungen, AD/DA, Rückkopplung 
Programmierbare Logikschaltkreise, Logikentwurf, dynamisches Verhalten, Schaltgeschwindigkeit (Leitungen und Gatter) sowie VSLI-gerechte Schaltungstechnik
7. Signalübertragung K2 oder M*)   1 (3 SWS)
LTI-Systeme, Fourier- und Laplace-Transformation, Raum-, Frequenz-, Zeitmultiplex, Modulationsverfahren (AM, WM, PCM)
8. Einführung A in die Betriebswirtschaftslehre K1 oder M*)   0,5 (2 SWS)
Grundfragen und Grundmodelle der BWL, Planung, Kontrolle, Organisation, Informationssystem, Beschaffung, Produktion, Absatz, Finanzierung
9.Einführung in die Kosten- und Wirtschaftlichkeitsrech-nung K1 oder M*)   0,5 (2 SWS)
Kostenbegriffe, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung, Finanzierungsformen, Methoden der Investitionsrechnung bei sicheren Erwartungen
10. Ingenieurtechnische Vertiefung I, II K3 oder M*)   1 6 SWS aus folgendem Fächerkatalog:
Technische Mechanik I, II 
oder
Maschinenelemente I, II 
oder
Technische Thermodynamik I, II 
oder
Fertigungstechnik I, II

 

II. Leistungsnachweise

Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme. Die Studienleistung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
 

Praxis der Programmentwicklung I, II, III 6 SWS
Elektrotechnik-Grundpraktikum I, II 2 SWS
Technisches Zeichnen/CAD 3 SWS
Technisches Grundpraktikum 1 SWS

_____________________
Erläuterung:
K = Klausur (Zahl = Bearbeitungszeit in Stunden, 1 h = 60 min)
M = Mündliche Prüfung
*) Nach Wahl der Prüfenden mit Genehmigung des Prüfungsausschusses
 
 
 
 

Anlage 3
Technische Universität Clausthal
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie sowie
Fachbereich Mathematik und Informatik

Zeugnis über die Diplomvorprüfung

Frau/Herr*).................................................
geboren am ..................in .........................
hat die Diplomvorprüfung im Studiengang Informationstechnik
mit der Gesamtnote ....................**)bestanden
und in den Fachprüfungen folgende Noten erhalten:
 
Fachprüfungen: Beurteilung**)
....................................................... ...........................................................
....................................................... ...........................................................
....................................................... ...........................................................

 
(Siegel der Hochschule) Clausthal-Zellerfeld, den
   
   
   
  .................................................................................
 
Vorsitz des Prüfungsausschusses

______________________________
*) Nichtzutreffendes streichen.
**) Bewertungsstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.
 
 
 
 

Anlage 4

I. Fachkompetenz: Fachprüfungen, Art und Anzahl der Prüfungsleistungen, Leistungsnachweise,
Studienarbeiten sowie Diplomarbeit nach § 22 Abs. 2.

 
Fachprüfungen
Art und Anzahl der Prüfungsleistungen 
Gewichtungsfaktor
Gesamtnote
Fachlicher und zeitlicher Umfang
1. Messtechnik I K2 oder M*) 1 (3SWS)
Aufgaben, Messfehler, Mess- und Anzeigegeräte, Messung physikal. Größen, Strahlungs- und Analysenmesstechnik
2. Regelungstechnik I K2 oder M*) 1 (3SWS)
Klassifikation dynamischer Systeme, Steuerung und Regelung linearer kontinuierlicher Systeme, Typen und Realisierungsformen von Reglern, Stabilität, Reglerentwurf
3. Steuerungs- und Informationssysteme K2 oder M*) 1 (3SWS)
Daten-Ein/Ausgabe, Mikrokontroller, SPS, CNC, Robotersteuerungen, Automatisierungssysteme, Aufgaben und Strukturen von S&C-Systemen, Bussysteme und Übertragungsprotokolle, Mensch-Maschine-Schnittstellen, Normen und Richtlinien
4. Nachrichtensystemtechnik K2 oder M*) 1 (3 SWS)
Information, Entropie, Kanalmodelle, Kanalkapazität, Multiplex, Codierung, Nachrichtenübertragungssystem
5.Digitale Regelungssysteme K2 oder M*) 1 (3 SWS)
Abtastvorgänge, z-Transformation, Abtastregelung, Stabilität, Abtasttheorem, Zustandsraumbeschreibung
6. Softwaretechnikpraktikum K2 oder M*) 1 (4 SWS)
systematische Erarbeitung softwaretechnischer Lösungen, systematischer Programmentwurf und -test, Einsatz industrietypischer Verfahren und -werkzeuge
7. Ergonomie und Mensch-Maschine Systeme K2 oder M*) 1 (3 SWS)
Grundbegriffe der Ergonomie, Aufgabenverteilung zwischen Menschen und technischen Systemen, Perzeption und Kognition, Realisierung von Mensch-Maschine-Schnittstellen
8. Projektmanagement  K2 oder M*) 1 (3 SWS)
Projektabwicklungsmodelle, Einschätzung von Trends, Kostenschätzverfahren, Techniken und Hilfsmittel zur Projektabwicklung, Organisationsformen
9. Theorie der elektromagn. Felder I K2 oder M*) 1 (3 SWS)
statisches elektrisches Feld im leeren Raum und in Materie, stationäre und veränderliche Magnetfelder, elektromagnetische Felder, 
10.Anlagen-, Material- und Fertigungswirtschaft K2 oder M*) 1 (3 SWS)
Kapazität, Instandhaltung u. Abschreibung; Bestellmengenoptimierung, Bestellpolitiken u. Lagerhaltung; Arbeitsvorbereitung u. Fertigungsorganisation

II. Systemkompetenz:

Aus den folgenden drei Gruppen sind Wahlpflichtfächer im Gesamtumfang von 9 SWS auszuwählen. Dabei ist aus jeder Gruppe mindestens ein Fach zu wählen.
 

Gruppe 1:
 

1.1 Visualisierung technisch- naturwissenschaftlicher Sachverhalte K2 oder M*) 1 (3 SWS)
Visualisierungsmethoden, 2D und 3D-Visualisierung, Virtual und Computer Augmented Reality Anforderungen
1.2 Datenbanken K2 oder M*) 1 (4 SWS)
relationale und objektorientierte Datenbanken, Entity-Relationship-Modell, Entwurf von Datenbanken, Abfragesprachen, Schnittstellen und Anwendungen
1.3 Rechnernetze und verteilte Systeme K2 oder M*) 1 (4 SWS)
LAN, WAN und MAN, ISO-OSI-Standards und deren Ebenen (z.B. Protokolle, Routing und Kontrolle), Anwendungen, ATM

Gruppe 2:
 

2.1 Softwareengineering für technische Systeme K2 oder M*) 1 (3 SWS)
Hilfsmittel für Spezifikation, Entwurf, Implementierung, Test und Wartung von Software und ihr Einsatz, spezielle Probleme bei Echtzeitsystemen
2.2 CIM K2 oder M*) 1 (3 SWS)
Informationsfluss, CAD-Schnittstellen , CAD-PPS, Informationskette Konstruktion zur Fertigung, integrierte Produktionstechnik
2.3 
Halbleitertechnologie
K2 oder M*) 0,5 (2 SWS)
Herstellungsverfahren, Integrierte Schaltungen, Werkstoffe, Spezifikationen

Gruppe 3:
 

3.1Prozessautomatisierung  K2 oder M*) 1 (2 SWS)
Automaten und Graphen, Petri-Netze, Expertensysteme, Fuzzy Logik, Neuronale Netze, Echtzeitverarbeitung und -betriebssysteme, Prozessoptimierung und -überwachung
3.2 Regelungstechnik II K2 oder M*) 1 (3 SWS)
Wurzelortskurve, Zustandsraumbeschreibung, Reglersynthese (Frequenzkennlinienverfahren, Betragsoptimum, Polvorgabe, Riccati)
3.3 Mustererkennung K2 oder M*) 1 (2 SWS)
Signalklassifikation, Bayes'scher Empfänger, Merkmalsextraktion, Störungsdiagnose, Qualitätsprüfung, kostenoptimale Entscheidung

K - Klausur
M - Mündliche Prüfung
*) Nach Wahl der Prüfenden mit Genehmigung des Prüfungsausschusses
 

Technische Schwerpunkte, Wahlpflichtfächer:

Der Prüfling wählt aus dem Lehrangebot der Fachbereiche Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie und Mathematik und Informatik nach Maßgabe der Studienordnung Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 24 SWS aus, die in zwei Fachprüfungen (Blöcken mit jeweils mindestens 12 SWS) geprüft werden. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses können auch andere Lehrveranstaltungen aus dem aktuellen Angebot der Hochschule gewählt werden. Der Gewichtungsfaktor jeder Teilprüfung für die Note der Fachprüfung entspricht der Anzahl an SWS der jeweiligen Lehrveranstaltung. Der Gewichtungsfaktor der beiden Fachprüfungen für die Gesamtnote der Diplomprüfung beträgt jeweils 1,5.
 

 III. Leistungsnachweise
 Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme. Die Studienleistung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

Nichttechnische Fächer
 
Sozialkompetenz I

2 SWS

Ein weiteres Fach im Umfang von mindestens 2 SWS nach Wahl aus dem folgenden Katalog:
 
Sozialkompetenz II 2 SWS
Wirtschaftsrecht I, II 2+2 SWS
Arbeitsrecht I, II 2+2 SWS
Einführung in die Unternehmensforschung I, II 2+2 SWS
Investition und Finanzierung 3 SWS
Dynamische Systeme in Natur, Technik und Gesellschaft 3 SWS

Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses können auch andere nichttechnische Fächer aus dem aktuellen Angebot der Hochschule gewählt werden.

Andere Leistungsnachweise
 
Grundpraktikum 4 SWS
Fachpraktikum 6 SWS
Seminar 2 SWS

 

IV. Studienarbeit, Projektarbeit

Eine Studienarbeit und eine Projektarbeit

Der Gewichtungsfaktor für die Gesamtnote der Diplomprüfung beträgt jeweils 1,5.

IV. Diplomarbeit

Der Gewichtungsfaktor für die Gesamtnote der Diplomprüfung beträgt 3.
 
 
 
 

Anlage 5
Technische Universität Clausthal
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie sowie
Fachbereich Mathematik und Informatik

Zeugnis über die Diplomprüfung



Frau/Herr*) ...............................................,
geboren am ......................in.......................,
hat die Diplomprüfung im Studiengang Informationstechnik,
mit der Gesamtnote............................**) bestanden
 
Fachprüfungen: Beurteilung**)
   
   
Pflichtfächer:  
   
............................................................... ...............................................................
   
............................................................... ...............................................................
   
   
Wahlpflichtfächer:  
   
............................................................... ...............................................................
   
............................................................... ...............................................................
   
   
Studienarbeit: ...............................................................
   
Projektarbeit: ...............................................................
   
Diplomarbeit über das Thema: ..............................................................
   
   
(Siegel der Hochschule) Clausthal-Zellerfeld, den
   
   
  ...............................................................
 
Vorsitz des Prüfungsausschusses

---------------------
*) Nichtzutreffendes streichen.
**) Bewertungsstufen: mit Auszeichnung bestanden, sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.
 


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Letzte Änderung 20. November 2001 - Dez. 5 - I. Neuse