| Verwaltungshandbuch für den Ergänzungsstudiengang Maschinenbau an der Technischen Universität Clausthal, Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie. Vom 05. Februar 1999 (Mitt. TUC 1999, Seite 575)
Beschluss des Fachbereichsrates Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie vom 05. Februar 1999. Genehmigt vom MWK am 28. April 1999 (Az.: 11 B.1-743 01 – 46), geändert mit Beschluss der Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau vom 17. Juni 2008 und Genehmigung des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal (§ 37 Abs. 1 Ziffer 5b NHG) vom 25. Juni 2008 (Mitt. TUC 2008, Seite 228) . Aufgrund des
§ 105 Abs. 4 NHG hat die Technische Universität Clausthal die
folgende Prüfungsordnung erlassen:
Allgemeine Vorschriften § 1
(1) Zugangsvoraussetzung für den Ergänzungsstudiengang Maschinenbau ist die bestandene Diplomprüfung oder die Bachelorprüfung nach einem achtsemestrigen Studium in einem Hochschulstudiengang für Maschinenbau oder einem eng verwandten Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Bei Absolventen eines sechs- bzw. siebensemestrigen Bachelorstudiums kann die Zulassung im Ausnahmefall mit Auflagen erfolgen. Über entsprechende Auflagen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen von Absolventinnen oder Absolventen eng verwandter Studiengänge und Inhabern ausländischen Befähigungsnachweise trifft der Prüfungsausschuss. Für Absolventinnen oder Absolventen ausländischer Hochschulen ist der Nachweis eines vierjährigen Studiums in einem vergleichbaren Studiengang mit qualifiziertem Bachelor- oder ähnlichen Abschluss(z. B. Licence, Licenciatura, Lisans) die Zugangsvoraussetzung. (2) Die Diplomprüfung
bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Ergänzungsstudiengangs.
Die Anforderungen an diese Prüfung sichern den Standard der Ausbildung
im Hinblick auf die Regelstudienzeit sowie auf den Stand der Wissenschaft
und die Anforderungen der beruflichen Praxis. Durch die Diplomprüfung
soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang
in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben
hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit
besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse
anzuwenden.
Hochschulgrad (1) Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Technische Universität Clausthal den Hochschulgrad "Diplom-Ingenieurin" oder "Diplom-Ingenieur" (abgekürzt: "Dipl.-Ing.") in der jeweils zutreffenden Sprachform. Darüber stellt die Universität eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage 1). (2) Die Urkunde
kann Hinweise auf die Gleichsetzung mit entsprechenden ausländischen
Graden enthalten und kann bei Bedarf auch in englischer Sprache angefertigt
werden.
Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Ergänzungsstudium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung drei Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen mit einem zeitlichen Gesamtumfang von mindestens 44 Semesterwochenstunden (SWS), wobei mindestens 30 SWS dem Pflichtbereich zugeordnet sind. Für die verbleibenden Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS muß nachgewiesen werden, dass entsprechende Kenntnisse im abgeschlossenen Fachhochschulstudium erworben wurden. Soweit der Nachweis nicht erbracht werden kann, sind entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen. (3) Erstmals
nicht bestandene Fachprüfungen oder Teilfachprüfungen gelten
als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt
werden (Freiversuch). Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungen
können zur Notenverbesserung auf Antrag einmal im nächsten Prüfungstermin
wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. Zeiten
der Überschreitung bleiben unberücksichtigt, wenn hierfür
triftige Gründe nachgewiesen werden; § 9 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen.
Prüfungsausschuß (1)Für
die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß
gebildet. Ihm gehören sechs Mitglieder an, und zwar vier Mitglieder,
welche die Professorengruppe vertreten, eine Vertreterin oder ein Vertreter
der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
ein Mitglied der Studentengruppe. Die oder der Vorsitzende und die oder
der stellvertretende Vorsitzende der Gemeinsamen Fakultät für
Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen ist die oder der Vorsitzende
und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige
Vertretungen werden durch die jeweiligen Gruppenvertretungen in den Fachbereichsräten
gewählt. Das studentische Mitglied hat bei der Bewertung und Anrechnung
von Prüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme.
(2) Der Prüfungsausschuß stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten; hierbei ist besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit und die Einhaltung der Regelstudienzeit und der Prüfungsfristen einzugehen und die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß überwacht die Führung der Prüfungsakten und legt die Zeiträume für mündliche Prüfungen und Klausuren fest. Die Technische Universität Clausthal hat ein gemeinsames Prüfungs- und Praktikantenamt eingerichtet. Das Prüfungs- und Praktikantenamt hat die Aufgabe, Prüfungsakten anzulegen und zu führen sowie die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse wahrzunehmen. Die Leitung sowie Stellvertretung des Prüfungs- und Praktikantenamts obliegt den jeweiligen Fakultätsdekanen im einjährigen Wechsel. (3) Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe, anwesend ist. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. (5) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten. (6) Der Prüfungsausschuß kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie oder er berichtet dem Prüfungsausschuß laufend über diese Tätigkeit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen als Beobachtende teilzunehmen. (8) Die Sitzungen
des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern
sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Prüfende und Beisitzerin oder Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme von Prüfungen werden Mitglieder und Angehörige dieser Hochschule oder einer anderen Hochschule bestellt, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können in geeigneten Prüfungsgebieten zur Abnahme von Prüfungen bestellt werden. Zu Prüfenden sowie Beisitzerinnen und Beisitzern dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) Für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind zwei Prüfende zu bestellen. Stellt der Prüfungsausschuß für einen Prüfungstermin fest, daß auch unter Einbeziehung aller gemäß § 5 Abs. 1 zur Prüfung Befugten die durch die Bestellung zur Zweitprüferin oder zum Zweitprüfer bedingte Mehrbelastung der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstgeschäfte unzumutbar ist oder nur eine Prüferin oder ein Prüfer vorhanden ist, so kann er zulassen, dass die betreffenden schriftlichen Fachprüfungsleistungen nur von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet werden. Der Beschluß ist der Studentin oder dem Studenten bei der Meldung zur Prüfung mitzuteilen. (3) Studierende können für die Abnahme der Prüfungsleistungen Prüfende vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Ihm soll aber entsprochen werden, soweit dem nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Prüfenden, entgegenstehen. (4) Der Prüfungsausschuß stellt sicher, dass den Studierenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. (5) Für die Prüfenden und Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 4 Abs. 8 entsprechend. (6) Alle an der
Diplomprüfung eines Prüflings beteiligten Prüfenden bilden
jeweils die Prüfungskommission.
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet. (2) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Ergänzungsstudienganges Maschinenbau im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen nach § 1 vorzunehmen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuß über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. (3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im übrigen findet § 20 NHG Anwendung. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch
auf Anrechnung. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag der oder
des Studierenden der Prüfungsausschuß.
Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen (1) Die Abschlußprüfung/Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen, sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen. Fachprüfungen können durch folgende Arten von Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Zweiten Teils abgelegt werden: 1. Klausur (Absatz 2), (2) In einer Klausur soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit ist in Anlage 2 geregelt. (3) Die mündliche Prüfung findet vor mindestens zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer oder einem Prüfenden und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für mehrere Studierende gleichzeitig statt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfling in der Regel 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von den Prüfenden oder der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben. (4) Die Aufgabe für die Prüfungsleistung wird von den Prüfenden festgelegt. Können sich diese nicht einigen, legt der Prüfungsausschuß die Aufgabe fest. Dem Prüfling kann Gelegenheit gegeben werden, für die Aufgabe Vorschläge zu machen. (5) Macht der
Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen
ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm durch
den Prüfungsausschuß zu ermöglichen, die Prüfungsleistungen
innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt werden.
Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen (1) Studierende,
die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie
andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse
geltend machen, sind als Zuhörerinnen und Zuhörer bei mündlichen
Prüfungen (§ 7 Abs. 3) zuzulassen. Dies erstreckt sich nicht
auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling.
Auf Antrag eines Prüflings sind die Zuhörerinnen und Zuhörer
nach Satz 1 auszuschließen.
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe 1. zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder (2) Die Anmeldung zu einer Fachprüfung kann bis eine Woche vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch schriftliche Anzeige ohne Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuß zurückgenommen werden. Gültiger Termin ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Abgabe. Nach dem in Satz 1 genannten Rücktrittstermin kann der Prüfling nur noch aus triftigen Gründen von dieser Fachprüfung zurücktreten. Satz 1 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen. (3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Eine Exmatrikulation oder eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. (4) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der jeweiligen aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Der Prüfling kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, daß die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft wird. (5) Wird bei
einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe
nicht eingehalten, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. Absatz
3 Sätze 1 bis 4 gilt entsprechend. In Fällen, in denen der Abgabetermin
aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der
Prüfungsausschuß nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG unter Beachtung
der Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen
Leistung vor der Einhaltung von Verfahrensvorschriften darüber, ob
der Abgabetermin für die Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben,
die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung berücksichtigt oder
eine neue Aufgabe gestellt wird.
Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Fachnote (1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden (§ 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1) bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen sollen in spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Prüfungsleistung bewertet sein. (2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
(3) Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn beide die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewerten. In diesem Fall errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Auf Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuß verlangen, dass die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung begründet wird; dabei sind die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung darzulegen. Die Begründung ist mit der Prüfungsarbeit zur Prüfungsakte zu nehmen. (4) Die Note
lautet:
(5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" ist. Besteht die Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Bei der Bildung der Note nach Absatz 4 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (7) Die Entscheidung
"nicht ausreichend" darf in den Fachprüfungen mit schriftlichen Prüfungsleistungen
nur nach mündlicher Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4)
getroffen werden. Für die Abnahme dieser mündlichen Ergänzungsprüfung
gilt § 7 Abs. 4 entsprechend. Die mündliche Ergänzungsprüfung
ist ausgeschlossen, wenn für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 9 Anwendung findet. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung
entscheidet allein über das Bestehen. Die Fachnote wird auf Grund
der Note der mündlichen Ergänzungsprüfung unter angemessener
Berücksichtigung der schriftlichen Leistungen festgesetzt.
Wiederholung von Fachprüfungen (1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen einer Fachprüfung können bis zu zweimal wiederholt werden. Wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, dass einzelne Prüfungsleistungen auf die Wiederholung angerechnet werden. (2) Eine zweite Wiederholung ist nur zulässig, wenn der Notendurchschnitt der nach dieser Ordnung bis zu diesem Zeitpunkt abgelegten Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" ist. (3) Wiederholungsprüfungen sind in angemessener Frist abzulegen. Sie sollen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Der Prüfling wird unter Berücksichtigung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 zur Wiederholungsprüfung geladen. In der Ladung wird der Prüfling darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis dieses Termins (§ 9 Abs. 1 und 2) oder bei erneutem Nichtbestehen die Abschlußprüfung/ Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist, soweit nicht die Voraussetzungen für einen weiteren Wiederholungsversuch (Absatz 2) vorliegen. (4) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. (5) § 3
Abs. 3 bleibt unberührt.
Zeugnisse und Bescheinigungen (1) Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen (Anlage 3). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt sind; dies ist der Tag, an dem die letzte zum Bestehen der Prüfung erforderliche Prüfungs- oder Studienleistung mit mindestens "ausreichend" oder "bestanden" bewertet worden ist. (2) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, nachdem sie oder er der Prüfungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und an welchem Termin oder innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Diplomprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Beim Verlassen
der Hochschule oder beim Wechsel des Studiengangs wird auf Antrag eine
Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen
und deren Bewertung enthält. Im Fall von Absatz 2 wird die Bescheinigung
auch ohne Antrag ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden Prüfungs-
und Studienleistungen aus sowie ferner, dass die Diplomprüfung
nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. Auf Antrag wird
im Fall von Absatz 2 eine Bescheinigung ausgestellt, welche lediglich die
erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen ausweist.
Zusatzprüfungen (1) Die Studierenden können sich in weiteren als den im Zweiten Teil vorgeschriebenen Fächern (Wahlfächern) einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen). (2) Das Ergebnis
der Zusatzprüfungen wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch
bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
Ungültigkeit der Prüfung (1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuß zu geben. (4) Das unrichtige
Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder
eine Bescheinigung nach § 12 zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis
ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund
einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine
Entscheidung nach Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von
fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Einsicht in die Prüfungsakte (1) Der Prüfling wird auf Antrag vor Abschluß einer Prüfung Einsicht in Teilergebnisse gewährt. (2) Dem Prüfling
wird auf Antrag nach Abschluß jeder Fachprüfung, und der Diplomprüfung
Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen
der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der
Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aushändigung
des Zeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung
bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und
Zeit der Einsichtnahme.
Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuß gibt diese Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt und weist die Studierenden zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin. (2) Der Prüfungsausschuß
kann beschließen, dass die Entscheidungen und andere Maßnahmen,
die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die
Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine
und –fristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich in
ortsüblicher Weise bekanntgemacht werden. Dabei sind datenschutzrechtliche
Bestimmungen zu beachten. Dieser Beschluß ist hochschulöffentlich
in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren (1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuß nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden. (2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuß nach Überprüfung nach Absätzen 3 und 5. (3) Bringt der
Prüfling in seinem Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen
gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen einer
oder eines Prüfenden vor, leitet der Prüfungsausschuß den
Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung
zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß,
so hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch ab. Andernfalls
überprüft der Prüfungsausschuß die Entscheidung aufgrund
der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob
Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet. (4) Der Prüfungsausschuß bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag des Prüflings eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muß die Qualifikation nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besitzen. Dem Prüfling und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Soweit der Prüfungsausschuß bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft und konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, ohne dass die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidungen entsprechend ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befaßte Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt. (6) Hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch nicht ab oder unterbleibt eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung, so entscheiden die Fachbereichsräte über den Widerspruch. (7) Über den Widerspruch soll möglichst innerhalb eines Monats entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet die Leitung der Hochschule die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer. (8) Das Widerspruchsverfahren
darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
Diplomprüfung § 18
(1) Die Diplomprüfung besteht aus 1. den Fachprüfungen und (2) Die Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen und die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) sind in Anlage 2 festgelegt. (3) Die Fachprüfungen sind mündlich, jedoch können die Prüfenden mit Genehmigung des Prüfungsausschusses anstelle der mündlichen Prüfung eine Klausur durchführen. (4) Die Diplomprüfung
wird studienbegleitend durchgeführt. Sie wird in der Regel bis zum
Ende des dritten Semesters abgeschlossen.
Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß innerhalb des vom Prüfungsausschuß festzusetzenden Zeitraumes zu stellen. Fristen, die vom Prüfungsausschuß gesetzt sind, können beim Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. (2) Zu den Fachprüfungen wird zugelassen, wer 1. ein Studium an einer Fachhochschule im Studiengang Maschinenbau oder einem eng verwandten Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat.(3) Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, beizufügen: 1. Nachweise nach Absatz 2,Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Zulassung wird versagt, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,(5) Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich. Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Abs. 2 Satz 3) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 5 entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen. (2) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muß aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. (3) Das Thema der Abschlußarbeit/Diplomarbeit kann von der Professorengruppe des Fachbereichs festgelegt werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von einer Professorin oder einem Professor, die oder der nicht Mitglied des Fachbereichs ist, festgelegt werden. Es kann auch von anderen Prüfenden nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 festgelegt werden; in diesem Fall muß die oder der Zweitprüfende Angehöriger der Professorengruppe des Fachbereichs sein. (4) Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden nach Anhörung des Prüflings festgelegt. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuß dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema erhält. Er kann auf Antrag des Prüflings eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende bestellt. (5) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt bei theoretischen Arbeiten drei Monate und bei experimentellen Arbeiten vier Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten verlängern. (6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (7) Die Diplomarbeit ist in zwei Exemplaren fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (8) Die Diplomarbeit
ist in der Regel innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe durch beide
Prüfende nach § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 zu bewerten. Ausnahmen
regelt der Prüfungsausschuß.
Zulassung zur Diplomarbeit (1) Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer 1. sämtliche Fachprüfungen nach Anlage 2 bestanden hat, (2) Die Studentin oder der Student stellt spätestens drei Monate nach der letzten bestandenen Prüfungsleistung beim Prüfungsausschuß einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuß auf Antrag. Das Thema der Diplomarbeit wird spätestens einen Monat nach der Zulassung ausgegeben. Dem Antrag sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen an der Hochschule befinden, beizufügen: 1. ein Vorschlag für den Erst- und Zweitprüfenden,(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich. (4) Die Bekanntgabe
der Zulassung und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Wiederholung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Diplomarbeit (§ 20 Abs. 4 Satz 2) Gebrauch gemacht worden ist. (2) Das neue Thema der Diplomarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben. (3) § 11
Abs. 5 gilt entsprechend.
Gesamtergebnis der Prüfung (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen gemäß § 18 Abs. 1 jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet sind. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach Anlage 2 gewichteten Noten für die Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 1. § 10 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. (3) Die Diplomprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung nach § 18 Abs. 1 mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht. (4) Der Prüfungsausschuß
kann nach Anhörung der Prüfungskommission beschließen,
die Diplomprüfung mit dem Prädikat "mit Auszeichnung bestanden"
zu versehen, wenn der Notendurchschnitt 1,3 oder besser ist. Dieser Beschluß
ist auf dem Zeugnis und der Diplomurkunde zu vermerken.
Schlußvorschriften § 24
Diese Prüfungsordnung
tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule
in Kraft.
Gemeinsame Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen Diplomurkunde Die Technische Universität Clausthal, Gemeinsame Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen, verleiht mit dieser Urkunde Frau/Herrn*)
.............................................,
Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur*)
nachdem sie/er*)
die Diplomprüfung
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III. Diplomarbeit Der Gewichtungsfaktor
für die Gesamtnote der Diplomprüfung beträgt 2. Der zeitliche
Umfang beträgt 3 bzw. bei experimentellen Arbeiten 4 Monate.
Gemeinsame Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen Zeugnis über
die Diplomprüfung
Frau/Herr*)................................................., geboren am ......................in........................., hat die Diplomprüfung im wissenschaftlichen Ergänzungsstudiengang Maschinenbau mit der Gesamtnote ............................**) bestanden. .............................................. .............................................. .............................................. .............................................. Diplomarbeit über das Thema: ..............................................
..............................................
Clausthal-Zellerfeld,
den ..............................
(Siegel der Hochschule)
.........................
*) Nichtzutreffendes streichen. **) Bewertungsstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend. Zurück zur Homepage Letzte Änderung 28. Juli 2008 - Dez.2 - I. Neuse
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