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Verwaltungshandbuch an der Technischen Universität Clausthal, Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie. Vom 12. Dezember 1997
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie der Technischen Universität Clausthal, Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie vom 12. Dezember 1997 (Mitt. TUC 1998, Seite 160), in der Fassung des Fachbereichsratsbeschlusses vom 25. Januar 2002. Genehmigt vom MWK am 13. Februar 2002 (Az.: 11.3-743 01-2) – (Mitt. TUC 2002, Seite 70); zuletzt geändert durch Beschluss der Fakultät Natur- und Materialwissenschaft vom 8. Januar 2013 und Genehmigung des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal (§ 37 Abs. 1 Ziffer 5b NHG) vom 5. Februar 2013 (Mitt. TUC 2013, Seite 53). Auf Grund des § 105 Abs. 4 NHG
hat die Technische Universität Clausthal, Fachbereich Maschinenbau,
Verfahrenstechnik und Chemie, die folgende Diplomprüfungsordnung erlassen:
Allgemeine Vorschriften § 1
(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Die Anforderungen an diese Prüfung sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf die Regelstudienzeit sowie auf den Stand der Wissenschaft und die Anforderungen der beruflichen Praxis. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden. (2) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Prüfling die inhaltlichen und methodischen Grundlagen seiner Fachrichtung und eine systematische Orientierung erworben hat, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. (3) Die Bachelorprüfung ist eine freiwillige Zwischen- oder Abschlussprüfung, die einen berufsqualifizierenden Zugang für die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Ausland vermittelt oder die Aufnahme eines Postgraduiertenstudiums an einer ausländischen Hochschule ermöglicht. (4) Die Masterprüfung schließt
ein auf dem Bachelorabschluss aufbauendes wissenschaftsorientiertes Studium
mit ausgeprägten Forschungsanteil auf dem Niveau einer deutschen Diplomhauptprüfung
ab.
Hochschulgrad (1) Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Technische Universität Clausthal den Hochschulgrad "Diplom-Chemikerin" oder "Diplom-Chemiker" (abgekürzt: "Dipl.-Chem."). Für die Studienrichtungen "Polymerchemie", "Technische Umweltchemie", "Wirtschaftschemie" bzw. "Bauchemie" werden diese Bezeichnungen in Klammern hinzugefügt. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (A n l a g e 1a). (2) Aufgrund der Bachelorprüfung verleiht die Technische Universität Clausthal den Grad eines "Bachelor of Science" (Anlage 1b) und aufgrund der Masterprüfung den Grad eines "Master of Science" (Anlage 1c). (3) Die Urkunde kann Hinweise auf die
Gleichsetzung mit entsprechenden ausländischen Graden enthalten und
kann bei Bedarf auch in englischer Sprache angefertigt werden.
Dauer und Gliederung des Studiums, Freiversuch (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung maximal zehn Semester (Regelstudienzeit). Die kombinierten Bachelor/Diplom- und Master/Diplomstudiengänge sind mit der Maßgabe zu gestalten, dass eine entsprechende Prüfung nach 6 Semestern bzw. spätestens nach 10 Semestern abgelegt werden kann. (2) Das Studium gliedert sich in
(3) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass die Studierenden die Diplomvorprüfung im 4. Semester, die "Bachelor of Science"-Prüfung (Bachelorprüfung) im 6. Semester, die Diplomprüfung und die Masterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abschließen können. (4) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden (Wahlbereich). Der zeitliche Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtbereiche beträgt 221 Semesterwochenstunden (SWS) (Masterabschluss: 229 SWS) für die Studienrichtung "Chemie", 229 SWS (Masterabschluss: 237 SWS) für die Studienrichtung "Polymerchemie", 228 SWS (Masterabschluss: 236 SWS) für die Studienrichtung "Technische Umweltchemie", 225 SWS (Masterabschluss: 233 SWS) für die Studienrichtung "Wirtschaftschemie" und 227 SWS (Masterabschluss: 235 SWS) für die Studienrichtung "Bauchemie". Das Basisstudium umfasst 160 SWS (Bachelorabschluss: 166 SWS) mit dem Grundstudium von 112 SWS und der Chemischen Vertiefung von 48 SWS (Bachelorabschluss: 54 SWS). Auf das Spezialisierungsstudium entfallen auf die Studienrichtung "Chemie" 61 SWS (Masterabschluss: 63 SWS), auf die Studienrichtung "Polymerchemie" 69 SWS (Masterabschluss: 71 SWS), auf die Studienrichtung "Technische Umweltchemie" 68 SWS (Masterabschluss: 70 SWS), auf die Studienrichtung "Wirtschaftschemie" 65 SWS (Masterabschluss: 67 SWS) und auf die Studienrichtung "Bauchemie" 67 SWS (Masterabschluss: 69 SWS). Der Anteil der Prüfungsfächer am zeitlichen Gesamtumfang ist in den A n l a g e n 2, 4 und 5 geregelt. (5) Studierende können sich schon vor Beginn der dafür festgelegten Frist zur Prüfung melden, wenn sie alle für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachweisen. Die Studierenden melden sich zur Ablegung der Diplomvorprüfung, der Bachelorprüfung, der Diplomprüfung und der Masterprüfung oder bei Teilung dieser Prüfungen zum jeweils letzten Teil so rechtzeitig, dass die Fristen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 eingehalten werden können. Erstmals nicht bestandene, den Fachprüfungen zugeordnete Prüfungsleistungen gelten als nicht unternommen, wenn sie im Rahmen der Diplomvorprüfung spätestens in einem Prüfungszeitraum im vierten Semester abgelegt wurden (Freiversuch); davon abweichend gilt für die Fachprüfung im Fach Physik die Freiversuchsregelung, wenn die Prüfung vor Ablauf des dritten Semesters abgelegt wurde, da sie studienbegleitend stattfindet (§ 20 (1)). Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Bachelorprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie vor Ablauf des sechsten Semesters abgelegt wurden (Freiversuch). Für die Fachprüfungen der Diplomprüfung und der Masterprüfung gilt als entsprechende Frist für die Freiversuchsregelung, wenn sie spätestens in einem Prüfungszeitraum im neunten Semester abgelegt wurden, da sie studienbegleitend stattfinden und vor der Diplomarbeit abgelegt werden (§ 26 Abs. 3). Dabei können auch Studienzeiten
im Ausland unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen des Freiversuches bestandene
Prüfungsleistungen können zur Notenverbesserung einmal auf Antrag
innerhalb des nächsten regulären Prüfungszeitraums wiederholt
werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die oder der Vorsitzende der Gemeinsamen Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und wird durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeinsamen Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vertreten. Weiterhin gehören ihm aus dem Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie fünf Mitglieder an, und zwar drei Mitglieder, welche die Professorengruppe vertreten, ein Mitglied, das die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter vertritt und hauptamtlich oder hauptberuflich in der Lehre tätig ist, sowie ein Mitglied der Studentengruppe. Diese Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vertretungen werden durch die jeweiligen Gruppenvertretungen im Fachbereichsrat gewählt. Das studentische Mitglied hat bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme. (2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten; hierbei ist besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit und die Einhaltung der Regelstudienzeit und der Prüfungsfristen einzugehen und die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Das Studienzentrum, Bereich Prüfungsangelegenheiten der Technischen Universität Clausthal führt die Prüfungsakten. (3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Professorengruppe, anwesend ist. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. (5) Für den Prüfungsausschuss gilt die Allgemeine Geschäftsordnung der Technischen Universität Clausthal. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten. (6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie oder er berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen als Beobachtende teilzunehmen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses
sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Prüfende und Beisitzerin oder Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme von Prüfungen werden Mitglieder und Angehörige dieser Hochschule oder einer anderen Hochschule bestellt, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können in geeigneten Prüfungsgebieten zur Abnahme von Prüfungen bestellt werden. Zu Prüfenden sowie Beisitzerinnen und Beisitzern dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) Für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind zwei Prüfende zu bestellen, soweit genügend Prüfende zur Verfügung stehen. Stellt der Prüfungsausschuss für einen Prüfungstermin fest, daß auch unter Einbeziehung aller gemäß § 5 zur Prüfung Befugten die durch die Bestellung zur oder zum Zweitprüfenden bedingte Mehrbelastung der oder des einzelnen Prüfenden unter Berücksichtigung ihrer oder seiner übrigen Dienstgeschäfte unzumutbar ist oder nur eine Prüfende oder ein Prüfender vorhanden ist, so kann er zulassen, dass für diesen Prüfungstermin die betreffenden schriftlichen Fachprüfungsleistungen nur von einer oder einem Prüfenden bewertet werden. Der Beschluss ist dem Prüfling bei der Meldung zur Prüfung mitzuteilen. (3) Soweit die Prüfungsleistung studienbegleitend erbracht wird, bedarf es bei Lehrpersonen, soweit sie nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 prüfungsbefugt sind, keiner besonderen Bestellung nach Absatz 1 Satz 1. Sind mehr Prüfungsbefugte vorhanden, als für die Abnahme der Prüfung erforderlich sind, findet Absatz 1 Satz 1 Anwendung. (4) Studierende können unbeschadet der Regelung in Absatz 3 für die Abnahme der Prüfungsleistungen Prüfende vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Ihm soll aber entsprochen werden, soweit dem nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Prüfenden, entgegenstehen. (5) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass den Studierenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. (6) Für die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 4 Abs. 8 entsprechend. (7) Alle an den Prüfungen eines
Prüflings beteiligten Prüfenden bilden jeweils die Prüfungskommission.
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen oder Bachelorprüfungen in demselben oder einem verwandten Studiengang, die als solche anzuerkennen sind. Soweit die Diplomvorprüfung oder Bachelorprüfung Fächer nicht enthält, die nach dieser Ordnung Gegenstand der Diplomvorprüfung oder Bachelorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen diesem Studiengang im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen nach § 1 vorzunehmen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt (vgl. hierzu § 6 Absatz 3). (3) Studienbewerber mit qualifizierten vierjährigen ausländischen Abschlüssen (z.B. Bachelor mit Honours Degree) im Sinne der einschlägigen Beschlüsse der HRK werden ohne Einzelfallprüfung nach § 6 Absatz 2 in das Spezialisierungsstudium eingestuft. Durch besondere Studienprogramme ist sicherzustellen, dass in maximal 2,5 Jahren ein regulärer deutscher Diplom-/ Mastergrad einschließlich Promotionsberechtigung erreicht werden kann. Die Studienprogramme setzen Mindestkenntnisse der deutschen Sprache (Mittelstufe I entsprechend Goethe-Institut ca. 600 Stunden) voraus. Die Fachveranstaltungen während der studienbegleitenden Deutschkurse, die zur DSH führen, können im Bedarfsfall in englischer Sprache angeboten werden. (4) Außerhalb des Studiums abgeleistete berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit entsprechend Absatz 2 Satz 3 festgestellt ist. (5) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im übrigen findet § 20 NHG Anwendung. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach den Absätzen 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.
Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden
der Prüfungsausschuss.
Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zu den Prüfungen oder zu ihren einzelnen Prüfungsteilen ist nach näherer Bestimmung des Zweiten, Dritten, Vierten und Fünften Teils schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Zeitraumes zu stellen. Fristen, die vom Prüfungsausschuss gesetzt sind, können bei Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. (2) Soweit der Zweite, Dritte, Vierte
und Fünfte Teil nichts Weiteres oder Abweichendes bestimmen, wird
zugelassen, wer
(3) Der Meldung sind, soweit sich nicht
entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, unbeschadet weiterer
Nachweise nach dem Zweiten, Dritten, Vierten und Fünften Teil beizufügen:
Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Über die Zulassung entscheidet
der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn
(5) Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich. (6) Der Prüfungsausschuss kann
beschließen, daß die Zulassung zu der entsprechenden Prüfung
auf Grund der Meldung zum jeweils ersten Prüfungsteil erfolgt und
dass zu den jeweils folgenden Prüfungsteilen zugelassen ist, wer sich
zu dem betreffenden Prüfungsteil unter Beifügung der vorgeschriebenen
ergänzenden
Nachweise innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgelegten Frist gemeldet
hat. Ein Bescheid ergeht in diesem Fall bei den folgenden Prüfungsleistungen
nur, wenn die Zulassung zu versagen ist. Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich
in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen (1) Die Diplomvorprüfung und die Bachelorprüfung bestehen aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung und die Masterprüfung aus Fachprüfungen, einem Leistungsnachweis in der Studienrichtung "Chemie" und der Diplomarbeit, die ggf. als Masterthesis bezeichnet werden kann. Fachprüfungen werden als mündliche Prüfungen abgelegt. Der Leistungsnachweis in der Studienrichtung "Chemie" kann als mündliche Prüfung oder Klausur abgelegt werden. (2) Die Studierenden sollen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 NHG auch befähigt werden, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Personen wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. (3) In einer Klausur soll der Prüfling nachweisen, daß er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei Stunden. (4) Die mündliche Prüfung findet vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder einer oder einem Prüfenden und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer als Einzelprüfung statt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Fachprüfungen in der Diplomvorprüfung beträgt in der Regel 30 Minuten. Die Dauer der Fachprüfungen in der Bachelorprüfung, der Diplom- und Masterprüfung beträgt in der Regel 60 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung für den Leistungsnachweis beträgt in der Regel 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von den Prüfenden oder der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben. (5) Die Aufgaben für die Prüfungsleistung werden von den Prüfenden festgelegt. Dem Prüfling kann Gelegenheit gegeben werden, für die Aufgaben Vorschläge zu machen. (6) Der Prüfungsausschuss legt die Zeitpunkte für die Abnahme der mündlichen Prüfungen und Klausuren sowie den Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit fest. Der Prüfungsausschuss informiert die Studierenden rechtzeitig über die zu erbringenden Leistungen und über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind. Er kann Aufgaben nach Sätzen 1 und 2 auf die Prüfenden übertragen. (7) Macht der Prüfling glaubhaft,
daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise
in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm durch den Prüfungsausschuss
zu ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten
Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen
Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes
verlangt werden.
Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen Studierende, die sich demnächst
der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der
Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, sind
als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen
(§ 8 Abs. 4) zuzulassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung
und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling. Auf
Antrag eines Prüflings sind die Zuhörerinnen und Zuhörer
nach Satz 1 auszuschließen.
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt
als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige
Gründe
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Entscheidungen nach Sätzen 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, daß nach der Entscheidung der aufsichtführenden Person ein vorläufiger Ausschluss des Prüflings zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerläßlich ist. (4) Wird der Abgabetermin der Diplomarbeit
bzw. Masterthesis ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt
sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gilt
entsprechend. In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen
nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss nach
§ 16 Abs. 3 Satz 1 NHG unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit
und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor der Einhaltung von
Verfahrensvorschriften darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung
entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung
berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird.
Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Fachnote (1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden (§ 5 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 1) bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel in spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Prüfungsleistung zu bewerten. (2) Für die Bewertung sind folgende
Noten zu verwenden:
Zur differenzierten Bewertung sind die Zwischenwerte 1.3, 1.7, 2.3, 2.7, 3.3 und 3.7 möglich. (3) Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn beide die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewerten. In diesem Fall errechnet sich die Note der bestandenen Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Die Begründung der Bewertungsentscheidung mit den sie tragenden Erwägungen ist auf Antrag der oder des Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Begründung ist mit der Prüfungsarbeit zu der Prüfungsakte zu nehmen. (4) Die Gesamtnote lautet:
(5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" ist. (6) Bei der Bildung der Gesamtnote
nach Absatz 4 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Wiederholung von Fachprüfungen und Leistungsnachweisen (1) Nicht bestandene Fachprüfungen können einmal wiederholt werden. Wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. (2) Eine zweite Wiederholung ist nur zulässig, wenn der Notendurchschnitt der nach dieser Ordnung in dem betreffenden Studienabschnitt bis zu diesem Zeitpunkt abgelegten Prüfungen mindestens "ausreichend" ist; dabei kann im Spezialisierungsstudium die Gesamtnote der Diplomvorprüfung und ggfs. auch die der Bachelorprüfung mit herangezogen werden. (3) Wiederholungsprüfungen sind in angemessener Frist abzulegen. Sie sollen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Der Prüfling wird unter Berücksichtigung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 zur Wiederholungsprüfung geladen. In der Ladung wird der Prüfling darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis dieses Termins (§ 10 Absatz 1 und 2) oder bei erneutem Nichtbestehen die Diplomvorprüfung, die Bachelorprüfung, die Diplomprüfung oder die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist, soweit nicht die Voraussetzungen für einen weiteren Wiederholungsversuch (Absatz 2) vorliegen. (4) Nicht bestandene Leistungsnachweise in der Studienrichtung "Chemie" können beliebig oft wiederholt werden. (5) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig. (6) In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet. (7) § 3 Absatz 5 bleibt unberührt.
Zeugnisse und Bescheinigungen (1) Über die bestandene Diplomvorprüfung, die Bachelorprüfung, die Diplomprüfung und die Masterprüfung ist unverzüglich, jeweils möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen (A n l a g e n 3 a, b, c bzw. d). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt sind. (2) Ist die Diplomvorprüfung, die Bachelorprüfung, die Diplomprüfung oder die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und an welchem Termin oder innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Beim Verlassen der Hochschule oder
beim Wechsel des Studienganges wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt,
welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung
enthält. Im Fall von Absatz 2 wird die Bescheinigung auch ohne Antrag
ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen
aus sowie ferner, daß die Vorprüfung, Bachelorprüfung bzw.
Prüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. Auf
Antrag wird im Fall von Absatz 2 eine Bescheinigung ausgestellt, welche
lediglich die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen ausweist.
Zusatzprüfungen (1) Die Studierenden können sich in der Diplomprüfung oder der Masterprüfung in der Studienrichtung "Chemie" in weiteren als den im Vierten oder Fünften Teil vorgeschriebenen Fächern (Wahlfächern) einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen). Dabei ist aus den in Anlage 5a genannten Fächern für den Leistungsnachweis bei unveränderten Prüfungsanforderungen zu wählen. In den Studienrichtungen "Polymerchemie", "Technische Umweltchemie", "Wirtschaftschemie" bzw. "Bauchemie" können sich die Studierenden ebenfalls einer Zusatzprüfung unterziehen. Der Umfang dieser Zusatzprüfung erstreckt sich in der Regel auf 14 SWS, und zwar in der Regel auf 4 V + 10 P, deren Zusammenstellung vom Prüfungsausschuss genehmigt werden muss. (2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen
wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung
der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
Einstufungsprüfung (1) Abweichend von den §§ 7, 21,24 und 27 kann zur Diplomvorprüfung, zur Bachelorprüfung, zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung und der Masterprüfung und zu der Diplomarbeit, ggf. Masterthesis, auch zugelassen werden, wer in einer Einstufungsprüfung nachweist, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die dem jeweiligen Studienabschnitt des betreffenden Studienganges entsprechen. (2) Zur Einstufungsprüfung wird
nur zugelassen, wer in einem Bewerbungsverfahren
(3) Zur Einstufungsprüfung wird nicht zugelassen, wer für einen Studiengang dieser Fachrichtung an einer Hochschule eingeschrieben ist oder in den drei vorangegangenen Jahren eingeschrieben war oder wer eine Diplomvorprüfung, Bachelorprüfung, Diplomprüfung, Masterprüfung oder eine entsprechende staatliche Prüfung oder eine Einstufungsprüfung oder Externenprüfung in einem solchen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder zu einer Einstufungsprüfung oder Externenprüfung in einem solchen Studiengang endgültig nicht zugelassen wurde. (4) Der Antrag auf Ablegung der Einstufungsprüfung
ist an diese Hochschule zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
(5) Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Ist es der Bewerberin oder dem Bewerber nicht möglich, eine nach Absatz 4 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (6) Ergeben sich Zweifel hinsichtlich der in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen, so führt die Technische Universität Clausthal ein Fachgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber von mindestens 30 Minuten Dauer durch; der Prüfungsausschuss bestellt hierfür zwei Prüfende, eine der prüfenden Personen muss der Professorengruppe angehören. Im übrigen finden § 8 Abs. 4 und § 9 entsprechende Anwendung. Die beiden Prüfenden stellen fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 gegeben sind. Die Bewerberin oder der Bewerber hat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Fachgespräches das Recht, den Antrag zurückzuziehen oder hinsichtlich Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 zu ändern. (7) Über das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Zugelassene Personen haben unbeschadet der immatrikulationsrechtlichen Vorschriften das Recht, sich als Gasthörerin oder Gasthörer durch den Besuch von Lehrveranstaltungen über den in dem betreffenden Studienabschnitt bestehenden Leistungsstand zu informieren. Nicht zugelassene Personen können das Bewerbungsverfahren einmal wiederholen. In dem Bescheid nach Satz 1 wird ein Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen eine Wiederholung des Bewerbungsverfahrens unzulässig ist. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten und drei Jahre nicht überschreiten. (8) Die Prüfungsleistungen und -termine für die Einstufungsprüfung werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Einstufungsprüfung ist hinsichtlich des Verfahrens nach den gleichen Grundsätzen durchzuführen wie die entsprechenden Prüfungen in diesem Studienabschnitt. Die Anforderungen bemessen sich nach den Anforderungen des Studienabschnittes oder Studiensemesters, für das die Einstufung beantragt wird. In geeigneten Fällen können die Prüfungen zusammen mit den Prüfungen für die Studierenden dieses Studienganges abgenommen werden. (9) Für die Bewertung und die Wiederholung der Prüfungsleistungen für die Einstufungsprüfung gelten die §§ 11, 12, 22, 25, 28, 29 und 30 entsprechend. (10) Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung
ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der Bescheid kann unter der Bedingung
ergehen, dass bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb
einer bestimmten Frist nach Aufnahme des Studiums erbracht werden. Der
Bescheid kann auch eine Einstufung in einen anderen Studienabschnitt vorsehen,
als beantragt wurde.
Ungültigkeit der Prüfung (1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuß zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis
ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung
nach § 13 zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist
auch die Diplomurkunde bzw. Bachelor-/ bzw. Masterurkunde einzuziehen,
wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden"
erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz
2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
Einsicht in die Prüfungsakte (1) Der Prüfling wird auf Antrag vor Abschluß einer Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet. (2) Dem Prüfling wird auf Antrag
nach Abschluss jeder Fachprüfung, der Diplomvorprüfung, der Bachelorprüfung,
der Diplomprüfung und der Masterprüfung Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle
gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach
Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über
die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen.
Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss gibt diese Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt und weist die Studierenden zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin. (2) Der Prüfungsausschuss kann
beschließen, dass die Entscheidungen und andere Maßnahmen,
die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die
Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine
und -fristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich in
ortsüblicher Weise bekanntgemacht werden. Dabei sind datenschutzrechtliche
Bestimmungen zu beachten. Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich
in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren (1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach § 41 VwVfG bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden. (2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Überprüfung gemäß den Absätzen 3 und 5. (3) Bringt der Prüfling in seinem Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen einer oder eines Prüfenden vor, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsschuss die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob 2. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, 3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind, 4. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist, 5. sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. (4) Der Prüfungsausschuss bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag des Prüflings eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muß die Qualifikation nach § 5 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 besitzen. Dem Prüfling und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung nach Absatz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Soweit der Prüfungsausschuss bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft oder konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, ohne dass die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidung ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befasste Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt. (6) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet die Leitung der Hochschule die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer. (7) Das Widerspruchsverfahren darf
nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
Diplomvorprüfung § 20
(1) Die Diplomvorprüfung wird in der Regel am Ende des vierten Semesters abgelegt. Sie wird nach näherer Bestimmung der Anlage 2 für die Physik studienbegleitend und für die anderen Fachprüfungen in einem Prüfungszeitraum abgelegt. (2) Die Fachprüfungen sowie Art
und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen und die Prüfungsanforderungen
(Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) sind in Anlage
2 festgelegt.
Zulassung (1) Das Zulassungsverfahren erfolgt nach § 7. (2) Die Prüfungsvorleistungen
sind in Anlage 2 festgelegt.
(3) Der Antrag auf Zulassung kann bis
spätestens 1 Woche vor Beginn der ersten Fachprüfung der Diplomvorprüfung
zurückgenommen werden.
Gesamtergebnis der Prüfung (1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" bewertet sind. (2) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten; § 11 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend. (3) Die Diplomvorprüfung ist erstmals
nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet
ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn
eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet
gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.
Bachelorprüfung § 23
(1) Die Bachelorprüfung ist eine freiwillige Prüfung. Sie kann in der Regel am Ende des 6. Semesters erfolgen. (2) Die Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen und die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) sind in Anlage 4 festgelegt. (3) Die endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung läßt die Diplomprüfung unberührt. (4) Die Zulassung zur Masterprüfung
setzt die bestandene Bachelorprüfung voraus.
Zulassung (1) Das Zulassungsverfahren erfolgt nach § 7. (2) Die Zulassung setzt neben den Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 die bestandene Diplomvorprüfung voraus. Die Prüfungsvorleistungen sind in Anlage 4 festgelegt. Für die Fachprüfungen genügen die jeweils zugehörigen Prüfungsvorleistungen zur Zulassung. (3) Der Antrag auf Zulassung kann bis
spätestens 1 Woche vor Beginn der ersten Fachprüfung der Bachelorprüfung
zurückgenommen werden.
Gesamtergebnis der Prüfung (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" bewertet sind. (2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten; § 11 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend. (3) Die Bachelorprüfung ist erstmals
nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet
ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn
eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet
gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.
Diplomprüfung § 26
(1) Die Diplomprüfung besteht aus 2. der Diplomarbeit, 3. einem Leistungsnachweis in der Studienrichtung "Chemie" (3) Das Thema der Diplomarbeit kann in der Studienrichtung "Chemie" nur nach Bestehen aller Fachprüfungen ausgegeben werden. Leistungsnachweise werden in der Regel studienbegleitend erbracht. In den Studienrichtungen "Polymerchemie",
"Technische Umweltchemie", "Wirtschaftschemie" bzw. "Bauchemie" kann das
Thema der Diplomarbeit nur nach Bestehen der Fachprüfungen in Anorganischer,
Organischer und Physikalischer Chemie ausgegeben werden, die studienbegleitend
stattfinden.
Zulassung (1) Das Zulassungsverfahren erfolgt nach § 7. (2) Die Zulassung setzt neben den Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 die bestandene Diplomvorprüfung voraus. Die Prüfungsvorleistungen sind in Anlage 5 festgelegt. Für die Fachprüfungen genügen die jeweils zugehörigen Prüfungsvorleistungen zur Zulassung. (3) Der Zulassungsantrag zu den Fachprüfungen kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Diplomprüfung zurückgenommen werden. (4) Die Zulassung zur Diplomarbeit in der Studienrichtung "Chemie" muss innerhalb von zwei Monaten nach Bestehen der letzten Fachprüfung unter Vorschlag des Fachgebietes und der oder des Erstprüfenden beantragt werden. In den Studienrichtungen "Polymerchemie", "Technische Umweltchemie", "Wirtschaftschemie" bzw. "Bauchemie" kann die Zulassung zur Diplomarbeit nur nach Abschluss der studienbegleitenden Fachprüfungen in Anorganischer, Organischer und Physikalischer Chemie unter Vorschlag der oder des Erstprüfenden beantragt werden. (5) Zur Diplomarbeit kann auf Antrag
auch zugelassen werden, wer noch nicht alle Prüfungsvorleistungen
nach Anlage 5 erfüllt. Diese mit Auflagen
verbundene Zulassung setzt voraus, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
ohne Beeinträchtigung des Studiums nachgeholt werden kann.
Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet Chemie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Absatz 1 Satz 3) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 5 entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen. (2) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muss auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. (3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder und jedem Angehörigen der Professorengruppe dieses Fachbereichs festgelegt werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von einer Professorin oder einem Professor festgelegt werden, die oder der nicht Mitglied in diesem Fachbereich ist; es kann auch von anderen Prüfenden nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 festgelegt werden. In jedem Fall muss eine bzw. einer der Prüfenden Professorin oder Professor dieses Fachbereichs sein. (4) Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden nach Anhörung des Prüflings festgelegt. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, daß der Prüfling rechtzeitig ein Thema erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitz des Prüfungsausschusses; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende bestellt. Während der Anfertigung der Arbeit wird der Prüfling von der oder dem Erstprüfenden betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb dieser Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (5) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt höchstens neun Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von 12 Monaten verlängern. (6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (7) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (8) Die Arbeit ist in der Regel innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfende nach § 11 Abs. 2 bis 4 und 6 zu bewerten. (9) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss
kann die Abfassung der Diplomarbeit in einer Fremdsprache genehmigt werden.
Wiederholung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit (§ 28 Abs. 5 Satz 2) Gebrauch gemacht worden ist. (2) Das neue Thema der Diplomarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben. (3) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.
Gesamtergebnis der Prüfung (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen nach § 26 Abs. 1 jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet sind. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach Anlage 4 gewichteten Noten für die Prüfungsleistungen nach § 26 Abs. 1. § 11 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. Bei einem rechnerischen Notendurchschnitt besser als 1.07 wird das Prädikat "Mit Auszeichnung" verliehen. Das Prädikat ist auf dem Zeugnis und in der Diplomurkunde zu vermerken. (3) Die Diplomprüfung ist erstmals
nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung oder die Diplomarbeit mit "nicht
ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig
nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung oder die Diplomarbeit mit "nicht
ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit
nicht mehr besteht.
§ 31
Die Masterprüfung besteht aus 1. den Fachprüfungen,Im übrigen gelten die Anforderungen entsprechend § 23 Absatz 4, § 26 Absatz 2, § 26 Absatz 3, § 27, § 28, § 29, § 30. §27 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe,
daß neben der Diplomvorprüfung auch die Bachelorprüfung
nachzuweisen ist.
Schlußvorschriften
§ 32
(1) Während eines Zeitraumes von vier Semestern nach Inkrafttreten dieser Ordnung kann die oder der Studierende den Antrag stellen, nach der Diplomprüfungsordnung in der vorhergehenden Fassung zur Prüfung zugelassen zu werden. Studierende, welche die Diplomvorprüfung nach Inkrafttreten dieser Ordnung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen, legen die Diplomprüfung nach der neuen Prüfungsordnung ab. (2) Soweit nach Absatz 1 die bisherige Prüfungsordnung Anwendung findet, kann der Fachbereich hierzu ergänzende Bestimmungen für den Übergang beschließen. Er kann auch bestimmen, daß einzelne Reglungen der bisherigen Ordnung i.d.F. dieser neuen Ordnung Anwendung finden. Der Vertrauensschutz der Mitglieder der Hochschule muß gewährleistet sein. Für die Bekanntmachung der Beschlüsse des Fachbereiches gilt §18 Abs. 1 entsprechend. (3) Die bisher geltende Prüfungsordnung
tritt unbeschadet der Reglung in Absatz 1 außer Kraft.
§ 33 Eine Prüfung nach dieser Prüfungsordnung und allen vor in Kraft treten dieser Prüfungsordnung geltenden Prüfungsordnungen für den Diplomstudiengang Chemie der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften der TU Clausthal wird letztmals im Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2013/2014 durchgeführt.
§ 34 Diese Prüfungsordnung tritt zum Ende des Prüfungszeitraums des Wintersemesters 2013/2014 außer Kraft.
Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das MWK am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Nds. MBl.*) in Kraft. *) Mit der Bekanntmachung der Neufassung
des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24. März 1998 wurde
§ 80 Absatz 6 in der Weise geändert, daß die Ordnungen
nach den Absätzen 2 und 4 Satz 1 Nr. 5 sowie die Entscheidungen nach
Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 in einem Verkündungsblatt der Hochschule
(Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal - Amtliches Verkündungsblatt
- ) bekanntzumachen sind.
Technische Universität Clausthal Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie Die Technische Universität Clausthal
Diplom-Chemiker*) (Studienrichtung *) .............) (abgekürzt : Dipl.-Chem.), nachdem sie/er *) die Diplomprüfung
_______________________
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie Die Technische Universität Clausthal
(abgekürzt : Bachelor (B.Sc)), nachdem sie/er *) die Bachelorprüfung
_______________________
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie Die Technische Universität Clausthal
Frau/Herrn *) ...................................................,
(abgekürzt: Master (M.Sc.) nachdem sie/er *) die Masterprüfung
_______________________
Prüfungsanforderungen: Anorganische Chemie: Atomarer Aufbau der Materie, Chemische Bindung, Molekulare Geometrie und kovalente Bindung, Periodensystem der Elemente. Gase, Flüssigkeiten, Festkörper, Chemische Reaktionstypen, Chemische Gleichungen und quantitative Beziehungen. Chemisches Gleichgewicht, Säure-Base-Systeme. Chemie in wäßrigen Lösungen. Redox-Vorgänge und Bezug zur Elektrochemie. Chemische Kinetik. Grundwissen über die Wechselwirkung elektromagnetischer Strahlung mit Materie. Chemie der repräsentativen Hauptgruppen- elemente. Chemie der Elemente der 1. Übergangsreihe. Elementare Komplexchemie. Verfahren zur Gewinnung anorganischer Grundstoffe. Theoretische Grundlagen der anorganischen qualitativen Analyse, charakteristische Reaktionen der Kationen und Anionen. Theorie und Praxis der quantitativen Bestimmung anorganischer Ionen und Verbindungen mit chemischen und einfachen instrumentellen Methoden. Gesamtumfang der Vorlesungen: 11 V
Organische Chemie Systematik und Nomenklatur organischer Verbindungen; Überblick über die Stoffklassen und ihre chemischen Eigenschaften. Grundlagen der Reaktionsmechanistik: Radikalreaktionen, nukleophile Substitution am gesättigten Kohlenstoffatom, Eliminierung unter Bildung von C-C-Mehrfachbindungen, Additionen an C-C-Mehrfachbindungen, Substitutionsreaktionen an Aromaten, Redoxreaktionen, Carbonylreaktionen, heteroanaloge Carbonylreaktionen, Um- lagerungsreaktionen. Grundlagen der Stereochemie. Polyfunktionelle Verbindungen. Wichtige Naturstoffklassen: Terpene, Fette, Kohlenhydrate, Aminosäuren/Peptide. Hinweis auf heterocyclische Verbindungen. Gesamtumfang der Vorlesungen: 5 V
Physikalische Chemie Zustandsformen der Materie (Gase, Flüssigkeiten, Kristalle, Gläser, Kolloide, Flüssigkristalle). Grundlagen der Thermodynamik (Hauptsätze, Gibbssche Hauptgleichung, thermodynamische Funktionen, statistische Betrachtungen). Heterogene Gleichgewichte. Gibbssches Phasen- gesetz. Gleichgewichte in Mehrstoffsystemen. Zustandsdiagramme. Elektromotorische Kraft. Verdünnte Lösungen. Grenzflächenerscheinungen, Transportvorgänge. Chemische Kinetik (Reaktionsablauf in homogenen und heterogenen Systemen). Gesetz der Lichtabsorption und photochemische Reaktionen. Gesamtumfang der Vorlesungen: 6 V
Physik Experimentalphysik: Mechanik, Elektrizität, Magnetismus, Optik, Wärme Gesamtumfang der Vorlesungen: 6 V
Vorleistungen für Fachprüfungen:
Bei studienbegleitendem Ablegen der Fachprüfung in Physik ist nur die Vorleistung Nr. 5 erforderlich. Erläuterungen:
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie Frau/Herr *) ....................................................,
(Siegel der Hochschule) .............................. , ......................... (Ort) (Datum)
(Vorsitz des Prüfungsausschusses) ______________________
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie Frau/Herr *) ....................................................,
(Siegel der Hochschule) .............................. , ......................... (Ort) (Datum)
(Vorsitz des Prüfungsausschusses) Dieses Zeugnis schließt den mit Erfolg bestandenen Nachweis der umfassenden Sachkenntnis nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) gem. Erlass der Bezirksregierung Braunschweig vom ...........ein.***) ______________________
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie Frau/Herr *) ....................................................,
Diplomarbeit über das Thema .......................................................................................................................................
Dieses Zeugnis schließt den mit Erfolg bestandenen Nachweis der umfassenden Sachkenntnis nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) gem. Erlass der Bezirksregierung Braunschweig vom ............ ein.******) (Siegel der Hochschule) .............................. , ............................. (Ort) (Datum)
(Vorsitz des Prüfungsausschusses) ______________________
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie Frau/Herr *) ....................................................,
Diplomarbeit über das Thema ....................................................................................................................................... Dieses Zeugnis schließt den mit Erfolg bestandenen Nachweis der umfassenden Sachkenntnis nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) gem. Erlass der Bezirksregierung Braunschweig vom ............ ein.******) (Siegel der Hochschule) .............................. , ............................. (Ort) (Datum)
(Vorsitz des Prüfungsausschusses)
______________________
Prüfungsanforderungen: Anorganische Chemie: Auswahl aus: Chemie der Haupt- und Nebengruppenelemente (synthetische, strukturelle und bindungs-theoretische Aspekte, Struktur und Reaktivität), Übergangsmetalle II, Methoden zur Aufklärung der Molekülgeometrie und Festkörperstruktur sowie der Elektronenhülle und der Bindungsverhältnisse, Festkörperchemie I, Überblick über repräsentative Verbindungsklassen, Halogenide, Chemie in nichtwäßrigen Systemen. Gesamtumfang der Vorlesungen: 4 V
Organische Chemie: Moderne Synthesemethoden; Retrosynthese; Organische Stereochemie (statische und dynamische Systeme). Organisch-chemische Analytik, insbesondere spektroskopische Methoden (UV-,IR-, NMR-Spektroskopie, Massenspektrometrie). Grundzüge der Biochemie (Strukturen biologisch aktiver Moleküle, Stoffwechselprozesse). Gesamtumfang der Vorlesungen: 7 V +
1 Ü
Physikalische Chemie: Chemische Thermodynamik: Affinität, Thermodynamische Begründung für das Massenwirkungsgesetz, Temperatur- und Druckabhängigkeit der Gleichgewichtskonstante, Anwendungen auf homogene und heterogene Gleichgewichte. Einführung in die Thermodynamik irreversibler Prozesse. Elektrochemie: Transportvorgänge in Elektrolytlösungen (Elektrische Leitfähigkeit, Überführungszahlen). Gleichgewichte (Elektrochemisches Potential, Debye-Hückel-Näherung. Galvanische Ketten, Donnan-Gleichgewicht). Atomspektroskopie: Konzept der Quantenmechanik, Schrödinger-Gleichung mit einfachen Anwendungen. Wasserstoff- und Alkalispektren. Spin-Bahn-Kopplung, Spektren weiterer Elemente, Auswahlregeln, Zeeman-Effekt. Molekülspektroskopie: Rotations- und Schwingungsspektren, Elektronenübergänge, Ramanspektroskopie und andere spektroskopische Methoden. Gesamtumfang der Vorlesungen: 5 V Nach Rücksprache mit der oder
dem Prüfenden kann in jedem Fach eines der aufgeführten Gebiete
durch ein anderes ersetzt werden, sofern darüber eine Vorlesung gehalten
wurde.
Vorleistungen für Fachprüfungen: Anorganische Chemie:
Organische Chemie:
Physikalische Chemie:
Allgemeine Vorleistungen:
Erläuterungen:
Diplomchemiker (Spezialisierung in Anorganischer, Organischer, Physikalischer bzw. Technischer Chemie) sowie für die Masterprüfung
Prüfungsanforderungen: Anorganische Chemie: Auswahl aus: Chemie der Haupt- und Nebengruppenelemente (synthetische, strukturelle und bindungstheoretische Aspekte, Struktur und Reaktivität),Übergangsmetalle II, Methoden zur Aufklärung der Molekülgeometrie und Festkörperstruktur sowie der Elektronenhülle und der Bindungsverhältnisse, Festkörperchemie I, Überblick über repräsentative Verbindungsklassen, Halogenide, Chemie in nichtwäßrigen Systemen. Gesamtumfang der Vorlesungen: 6 V
Organische Chemie: Moderne Synthesemethoden; Retrosynthese; detaillierte Behandlung organischer Reaktionstypen (einschl. reaktiver Intermediate); Organische Stereochemie (statische und dynamische Systeme). Organisch-chemische Analytik, insbesondere spektroskopische Methoden (UV-, IR-, NMR-Spektroskopie, Massenspektrometrie). Grundzüge der Biochemie (Strukturen biologisch aktiver Moleküle, Stoffwechselprozesse). Gesamtumfang der Vorlesungen: 9 V +
1 Ü
Physikalische Chemie: Chemische Thermodynamik: Affinität, Thermodynamische Begründung für das Massenwirkungsgesetz, Temperatur- und Druckabhängigkeit der Gleichgewichtskonstante, Anwendungen auf homogene und heterogene Gleichgewichte. Einführung in die Thermodynamik irreversibler Prozesse. Statistische Themodynamik: Postulate, Gesamtheiten, Zustandssumme und Thermodynamische Funktionen, Anwendungen. Elektrochemie: Transportvorgänge in Elektrolytlösungen (Elektrische Leitfähigkeit, Überführungszahlen). Gleichgewichte (Elektrochemisches Potential, Debye-Hückel-Näherung. Galvanische Ketten, Donnan-Gleichgewicht), Elektrodenkinetik. Atomspektroskopie: Konzept der Quantenmechanik, Schrödinger-Gleichung mit einfachen Anwendungen. Wasserstoff- und Alkalispektren. Spin-Bahn-Kopplung, Spektren weiterer Elemente, Auswahlregeln, Zeeman-Effekt. Molekülspektroskopie: Rotations- und Schwingungsspektren, Elektronenübergänge, Ramanspektroskopie und andere spektroskopische Methoden. Gesamtumfang der Vorlesungen: 6 V + 1 Ü Technische Chemie Technische Chemie I: Grundlagen des Stoff- und Wärmetransportes, der Strömungslehre und Auslegung technischer Apparate, thermische und mechanische Grundoperationen (Destillation, Rektifikation, Absorption, Extraktion, Kristallisation, Trocknung, Filtration). Technische Chemie II: Chemische Reaktionstechnik, Verbindung von Stöchiometrie, Thermodynamik und Kinetik mit mikroskopischen und makroskopischen Transportvorgängen, Auslegung und Wirkungsweise chemischer Reaktoren, Verweilzeitmessung, heterogen katalysierte Reaktionen. Technische Chemie III: Chemische Prozeßkunde, exemplarische Beschreibung wichtiger Prozesse, z.B. Erdöl-, Erdgas-, Kohleverarbeitung, Chlorchemie, Grundlagen der Verfahrensentwicklung, produktionsintegrierter Umweltschutz, Nutzung alternativer Synthesestrategien. Technische Chemie IV: Wärmebilanz chemischer Reaktoren, Versuchsplanung und –auswertung, Berechnung chemischer Prozesse auf Basis naturwissenschaftlich begründeter Modelle. Gesamtumfang der Vorlesungen: 6 V +1 Ü Nach Rücksprache mit der oder dem Prüfenden kann in jedem Fach eines der aufgeführten Gebiete durch ein anderes ersetzt werden, sofern darüber eine Vorlesung gehalten wurde. Leistungsnachweis M*) (Gewichtungsfaktor 0,5) in einem der folgenden Fachgebiete: 1) Spezielle Anorganische ChemieAndere als die aufgeführten Fachgebiete können auf Antrag durch den Prüfungsausschuß zugelassen werden. Prüfungsanforderungen in den Leistungsnachweisen: 1) Spezielle Anorganische Chemie Moderne spektroskopische und magnetochemische
Methoden zur Strukturaufklärung. Überblick über spezielle
Stoffgruppen und repräsentative Verbindungsklassen (z.B. Halogenide.
Chalkogenide, Koordinationsverbindungen, metallorganische Verbindungen,
Carbonyle und analoge Verbindungen, metallreiche Verbindungen, Edelgasverbindungen,
Ring- und Käfigverbindungen). Vertiefung auf dem Gebiet der bindungstheoretischen
Aspekte der Koordinationschemie. Moderne Methoden der Molekülchemie
und Festkörperchemie.
2) Spezielle Organische Chemie Drei Gebiete aus folgender Liste:3) Spezielle Physikalische Chemie Folgende Gebiete nach Wahl im Gesamtumfang von 4 V: a) Einführung in die Theorie der chemischen Bindung (H2+- und H2-Molekül, Molekülorbitale, Hybridisierung von Atomorbitalen)4) Spezielle Technische Chemie Folgende Gebiete nach Wahl im Gesamtumfang von 4 V: a) Spezielle Reaktionstechnik: Einfluß der Reaktionsführung, der Reaktionsbedingungen (Lösung, Feststoff, Schmelze) und des Temperaturregimes auf die Produkteigenschaften, statistische Versuchsplanung und Auswertung5) Analytische Chemie Methoden der Spurenanalytik. Aufschluß-
und Anreicherungsverfahren. Trennmethoden. Chromatographie. Elektrophorese.
Atomemissions-Spektrometrie. Fluoreszenzspektrometrie. Atomabsorptions-Spektrometrie.
Elektrochemische Analysenmethoden. Automatisierung von Analysenverfahren.
Auswertung und Bewertung von Analysendaten. Qualitätssicherung in
der Analytik.
6) Biochemie Biomoleküle: Struktur, Vorkommen,
Funktionen; Bioenergetik der Zelle; Photosynthese; Stoffwechsel: Kata-
und Anabolismus von Biomolekülen; Hormone; Molekulare Weitergabe der
genetischen Information.
7) Makromolekulare Chemie (chem.-tech.) Makromolekulare Chemie I und III [siehe
Spezielle Technische Chemie 4d) - 4e)]
8) Makromolekulare Chemie (phys.-chem.) Makromolekulare Chemie I und II [siehe
Spezielle Physikalische Chemie 3e) und Spezielle Technische Chemie 4d)]
9) Umweltchemie Biogeochemische Stoff-Kreisläufe Allgemeine ökochemische Reaktionswege
(Verteilung, Redoxvorgänge, Komplexierungen, Biomethylierungen). Chemische
und photochemische Reaktionen in der Atmosphäre. Arten und Wirkungen
von Wasserschadstoffen. Umweltchemie ausgewählter Schwermetalle, organischer
Schadstoffe wie polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK), polychlorierter
Biphenyle (PCB), von Pestiziden sowie chlorierter Dibenzodioxine und -
furane. Auswirkungen des Sauren Regens in Böden.
10) Betriebswirtschaftslehre Einführung A in die Betriebswirtschaftslehre: Grundfragen und Grundmodelle der BWL, Planung, Kontrolle, Organisation, Informationssystem, Beschaffung, Produktion, Absatz, Finanzierung. Einführung in die Kosten- und Wirtschaftlichkeitsrechnung: Kostenbegriffe, Kostenarten-, Kostenstellen-,
Kostenträgerrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung, Finanzierungsformen,
Methoden der Investitionsrechnung bei sicheren Erwartungen
11) Technische Informatik a) Simulation: Klassifikation dynamischer Systeme, Modellbildung und Simulation dynamischer Systeme, Molecular ModelingNach Rücksprache mit der oder dem Prüfendem kann in jedem Fall eines der aufgeführten Gebiete durch ein anderes ersetzt werden, sofern darüber eine Vorlesung gehalten wurde. Der zeitliche Gesamtumfang für
den Leistungsnachweis beträgt in der Regel 14 SWS, und zwar in der
Regel 4 V + 10 P oder Ü. Näheres regelt die Studienordnung.
Vorleistungen für Fachprüfungen: Anorganische Chemie:
Organische Chemie:
Physikalische Chemie:
Technische Chemie:
Allgemeine Vorleistungen:
Zusätzliche allgemeine Vorleistungen
für die Masterprüfung:
Die Diplomarbeit/ Masterthesis geht mit dem Gewichtungsfaktor 2 in die Berechnung der Diplomnote ein. Erläuterungen:
Diplomchemiker (Polymerchemie) sowie für die Masterprüfung
Prüfungsanforderungen: Anorganische Chemie: Auswahl aus: Chemie der Haupt- und Nebengruppenelemente (synthetische, strukturelle und bindungstheoretische Aspekte, Struktur und Reaktivität), Übergangsmetalle II, Methoden zur Aufklärung der Molekülgeometrie und Festkörperstruktur sowie der Elektronenhülle und der Bindungsverhältnisse, Festkörperchemie I, Überblick über repräsentative Verbindungsklassen, Halogenide, Chemie in nichtwäßrigen Systemen. Anorganisch-chemische Fragestellungen zur Polymerchemie. Gesamtumfang der Vorlesungen: 4 V
Organische Chemie: Moderne Synthesemethoden; Retrosynthese; Organische Stereochemie, Organisch-chemische Analytik, insbesondere spektroskopische Methoden (UV-, IR-, NMR-Spektroskopie, Massenspektrometrie). Grundzüge der Biochemie (Strukturen biologisch aktiver Moleküle, Stoffwechselprozesse). Organisch-chemische Fragestellungen zur Polymerchemie. Gesamtumfang der Vorlesungen: 7 V +
1 Ü
Physikalische Chemie: Chemische Thermodynamik: Affinität, Thermodynamische Begründung für das Massenwirkungsgesetz, Temperatur- und Druckabhängigkeit der Gleichgewichtskonstante, Anwendungen auf homogene und heterogene Gleichgewichte. Einführung in die Thermodynamik irreversibler Prozesse. Statistische Themodynamik: Postulate, Gesamtheiten, Zustandssumme und Thermodynamische Funktionen, Anwendungen. Elektrochemie: Transportvorgänge in Elektrolytlösungen (Elektrische Leitfähigkeit, Überführungszahlen). Gleichgewichte (Elektrochemisches Potential, Debye-Hückel-Näherung. Galvanische Ketten, Donnan-Gleichgewicht). Atomspektroskopie: Konzept der Quantenmechanik, Schrödinger-Gleichung mit einfachen Anwendungen. Wasserstoff- und Alkalispektren. Spin-Bahn-Kopplung, Spektren weiterer Elemente, Auswahlregeln, Zeeman-Effekt. Molekülspektroskopie: Rotations- und Schwingungsspektren, Elektronenübergänge, Ramanspektroskopie und andere spektroskopische Methoden. Gesamtumfang der Vorlesungen: 6 V
Technische Chemie Technische Chemie I: Grundlagen des Stoff- und Wärmetransportes, der Strömungslehre und Auslegung technischer Apparate, thermische und mechanische Grundoperationen (Destillation, Rektifikation, Absorption, Extraktion, Kristallisation, Trocknung, Filtration) Technische Chemie II: Chemische Reaktionstechnik, Verbindung von Stöchiometrie, Thermodynamik und Kinetik mit mikroskopischen und makroskopischen Transportvorgängen, Auslegung und Wirkungsweise chemischer Reaktoren, Verweilzeitmessung, heterogen katalysierte Reaktionen Technische Chemie III: Chemische Prozeßkunde, exemplarische Beschreibung wichtiger Prozesse, z.B. Erdöl-, Erdgas-, Kohleverarbeitung, Chlorchemie, Grundlagen der Verfahrensentwicklung, produktionsintegrierter Umweltschutz, Nutzung alternativer Synthesestrategien Technische Chemie IV: Wärmebilanz chemischer Reaktoren, Versuchsplanung und –auswertung, Berechnung chemischer Prozesse auf Basis naturwissenschaftlich begründeter Modelle. Gesamtumfang der Vorlesungen: 6 V +
1 Ü
Polymerwissenschaften Makromolekulare Chemie I: Strukturprinzipien, Polymersynthese (Polymerisationsreaktionen und Kinetik), Polymerreaktionen (polymeranaloge Umsetzungen, Abbaureaktionen) - 2 V + 1 Ü - Makromolekulare Chemie II: Gestalt der Polymeren, Polymere in Lösung, Polymerschmelzen, fester Zustand polymerer Systeme, polymere Netzwerke, Polymermischungen - 2 V + 1 Ü - Makromolekulare Chemie III: Kinetik von Polymerreaktionen, Molmassenverteilung, homogene und heterogene Polymerisationsverfahren, Polymerisationstechnik: Reaktoren bei Polymerreaktionen, Einfluß der Reaktionsführung auf die Polymereigenschaften - 2 V - Makromolekulare Chemie IV: Modellierung von Polymerisationsprozessen und Molmassenverteilungen; Makro- und Mikromischungsmodelle; Molecular Modeling basierend auf Kraftfeldberechnungen, quantenchemischen und Monte-Carlo Methoden - 2 V + 2 Ü - Polymerstrukturen / -dynamik: Struktur und Dynamik polymerer Systeme, Mikro- und Makrostrukturen, Gitterstörungen und Kristallitgrößen, Kristallinitätsindex, Vorzugsorientierungen, Orientierungsarten - 1 V - Recycling von Kunststoffen: Rohölbedarf der Kunststoffindustrie, Charakterisierung von Kunststoffabfällen, Aufarbeitung von Abfällen und Altstoffen, Thermische Verwertung von Kunststoffabfällen, Neue Entwicklungen - 2 V + 1 Ü - Anwendung neuerer spektroskopischer Methoden: Optische Spektroskopie (Einführung/ line-narrowing-Techniken/ ultraschnelle, zeitaufgelöste Spektroskopie, Spektroskopie mit polarisiertem Licht), Spektroskopie an Oberflächen und dünnen Schichten (ESCA, SIMS, RFA etc. zur chemischen Analyse, NLO-Techniken, SERS), neuere NMR-Methoden (Ent- kopplungstechniken, komplexe Impulsfolgen, 2-D-, 3-D-NMR, NMR an anisotropen Syste-men, bildgebende NMR-Methoden) - 1 V - 2 Gebiete nach Wahl aus a) bis e) im Gesamtumfang von 2 V a) Chemie und Physik der Elastomere: Beweglichkeit von Polymeren, Elastomere und ihre Herstellung, Vernetzung, Thermodynamik der Gummielastizität, statistische Theorie, Orientierungsdoppelbrechung, Kristallisation von Elastomeren, flüssigkristalline Elastomere - 1 V - b) Elektrische und optische Eigenschaften der Materie: Elektrische und magnetische Eigenschaften, Dipolmoment, Polarisierbarkeit, Molrefraktion und chemische Struktur, optische Dispersion, Absorption, Strahlung, optische Aktivität - 1 V - c) NMR-Spektroskopie in der organischen Chemie: Physikalische Grundlagen der 1H- und 13C-NMR-Spektroskopie, chemische Verschiebung, Spin-Spin-Kopplung, Moleküldynamik, Kern-Overhauser-Effekt, Polarisations-Transfer-Experimente (INEPT, DEPT), Aufklärung von Reaktionsmechanismen, Festkörper-NMR-Spektroskopie, 2D-NMR-Spektroskopie (J,d -Spektroskopie, COSY-, TOCSY-, NOESY-Experimente, INADEQUATE), Heterokern-NMR-Spektroskopie - 1 V - d) Flüssigkristalle I (Struktur und Charakterisierung): Flüssigkristalline Phasen, Klassifizierung nach Phasen und Strukturen, Charakterisierung von flüssigkristallinen Phasen, mesogene Verbindungen, Texturen, Orientierungsordnung, Untersuchungsmethoden - 1 V - e) Flüssigkristalle III (Polymere): Bildungsprinzipien und Eigenschaften von flüssigkristallinen Polymeren, lyotrope flüssigkristalline Polymere, chiral-nematische Eigenschaften von Cellulosederivaten - 1 V - Gesamtumfang der Vorlesungen: 14 V + 5 Ü Nach Rücksprache mit der oder dem Prüfenden kann in jedem Fach eines der aufgeführten Gebiete durch ein anderes ersetzt werden, sofern darüber eine Vorlesung gehalten wurde. Vorleistungen für Fachprüfungen: Anorganische Chemie:
Organische Chemie:
Physikalische Chemie:
Technische Chemie:
Polymerwissenschaften:
Allgemeine Vorleistungen:
Zusätzliche allgemeine Vorleistungen
für die Masterprüfung:
Die Diplomarbeit/ Masterthesis geht
mit dem Gewichtungsfaktor 2 in die Berechnung der Diplomnote ein.
Erläuterungen:
Diplomchemiker (Technische Umweltchemie) sowie für die Masterprüfung
Prüfungsanforderungen: Anorganische Chemie: Auswahl aus: Chemie der Haupt- und Nebengruppenelemente (synthetische, strukturelle und bindungstheoretische Aspekte, Struktur und Reaktivität), Übergangsmetalle II, Methoden zur Aufklärung der Molekülgeometrie und Festkörperstruktur sowie der Elektronenhülle und der Bindungsverhältnisse, Festkörperchemie I, Überblick über repräsentative Verbindungsklassen, Halogenide, Chemie in nichtwäßrigen Systemen. Anorganisch-chemische Fragestellungen zur Umweltchemie. Gesamtumfang der Vorlesungen: 4 V
Organische Chemie: Moderne Synthesemethoden; Retrosynthese; Organische Stereochemie; Organisch-chemische Analytik, insbesondere spektroskopische Methoden (UV-, IR-, NMR-Spektroskopie, Massenspektrometrie). Grundzüge der Biochemie (Strukturen biologisch aktiver Moleküle, Stoffwechselprozesse). Organisch-chemische Fragestellungen zur Umweltchemie. Gesamtumfang der Vorlesungen: 7 V +
1 Ü
Physikalische Chemie: Chemische Thermodynamik: Affinität, Thermodynamische Begründung für das Massenwirkungsgesetz, Temperatur- und Druckabhängigkeit der Gleichgewichtskonstante, Anwendungen auf homogene und heterogene Gleichgewichte. Einführung in die Thermodynamik irreversibler Prozesse. Elektrochemie: Transportvorgänge in Elektrolytlösungen (Elektrische Leitfähigkeit, Über-führungszahlen). Gleichgewichte (Elektrochemisches Potential, Debye-Hückel-Näherung. Galvanische Ketten, Donnan-Gleichgewicht). Atomspektroskopie: Konzept der Quantenmechanik, Schrödinger-Gleichung mit einfachen Anwendungen. Wasserstoff- und Alkalispektren. Spin-Bahn-Kopplung, Spektren weiterer Elemente, Auswahlregeln, Zeeman-Effekt. Molekülspektroskopie: Rotations- und Schwingungsspektren, Elektronenübergänge, Ramanspektroskopie und andere spektroskopische Methoden. Physikalisch-chemische Fragestellungen zur Umweltchemie. Gesamtumfang der Vorlesungen: 5 V
Technische Chemie Technische Chemie I: Grundlagen des Stoff- und Wärmetransportes, der Strömungslehre und Auslegung technischer Apparate, thermische und mechanische Grundoperationen (Destillation, Rektifikation, Absorption, Extraktion, Kristallisation, Trocknung, Filtration). Technische Chemie II: Chemische Reaktionstechnik, Verbindung von Stöchiometrie, Thermodynamik und Kinetik mit mikroskopischen und makroskopischen Transportvorgängen, Auslegung und Wirkungsweise chemischer Reaktoren, Verweilzeitmessung, heterogen katalysierte Reaktionen. Technische Chemie III: Chemische Prozeßkunde, exemplarische Beschreibung wichtiger Prozesse, z.B. Erdöl-, Erdgas-, Kohleverarbeitung, Chlorchemie, Grundlagen der Verfahrensentwicklung, produktionsintegrierter Umweltschutz, Nutzung alternativer Synthesestrategien. Chemisch-technische Fragestellungen zur Umweltchemie. Technische Chemie IV: Wärmebilanz chemischer Reaktoren, Versuchsplanung und –auswertung, Berechnung chemischer Prozesse auf Basis naturwissenschaftlich begründeter Modelle. Gesamtumfang der Vorlesungen: 6 V + 1 Ü Technische Umweltchemie Technische Chemie V: Optimierung der chemischen Produktion nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten; produktionsintegrierter Umweltschutz in der chemischen Industrie: reaktions-technische Überwachung, verfahrenstechnische Prozessüberarbeitung, prozess-integrierte Entsorgung, spezielle Reaktionstechnik: Reaktorauslegung, Stabilitätsverhalten chemischer Reaktoren. - 2 V - Einführung in die Umweltchemie: Biogeochemische Stoff-Kreisläufe, allgemeine ökochemische Reaktionswege (Verteilung, Redoxvorgänge, Komplexierungen, Biomethylierungen), chemische und photochemische Reaktionen in der Atmosphäre, Arten und Wirkungen von Wasserschadstoffen, Umweltchemie ausgewählter Schwermetalle, organischer Schadstoffe wie PAK, PCB, von Pestiziden sowie chlorierter Dibenzodioxine und - furane, Auswirkungen des Sauren Regens in Böden. - 2 V - Makromolekulare Chemie I: Strukturprinzipien, Polymersynthese (Polymerisationsreaktionen und Kinetik), Polymerreaktionen (polymeranaloge Umsetzungen, Abbaureaktionen). - 2 V - Recycling von Kunststoffen: Rohölbedarf der Kunststoffindustrie, Charakterisierung von Kunststoffabfällen, Aufarbeitung von Abfällen und Altstoffen, Thermische Verwertung von Kunststoffabfällen, Neue Entwicklungen. - 2 V -
Technischer Umweltschutz Abwassertechnik I: Abwassergesetzgebung, chemische Vorbehandlung von Abwässern, mechanische und biologische Behandlung kommunaler Abwässer, Klärschlammbehandlung. - 2 V/ 1 Ü - Abwassertechnik II: Hochleistungsverfahren zur Abwasserreinigung, Entfernung von Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation, Denitrifikation, biologische Phosphorelimination, anaerobe Verfahren, thermische und enzymatische Schlammstabilisierung, Membranverfahren, chemische und thermische Naßoxidation, Reaktorbauarten, Bemessungsverfahren. - 2 V + 1 Ü - Grundlagen der Bodenbehandlung: Physikalische und chemische Grundoperationen der Aufbereitung fester mineralischer Stoffe, biologische Verfahren der Bodenbehandlung, thermische Verfahren der Bodenbehandlung, Zerstörung organischer Substanzen, Inertisierung, thermische Behandlung von Reststoffen. - 2 V + 1 Ü - Grundlagen der Reststoffbehandlung : Verfahrensprinzipien der mechanischen Reststoffbehandlung, Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung. Verfahrensprinzipien der chemischen Reststoffbehandlung, Flotation, Laugung, Extraktion, Fällung. - 2 V + 1 Ü - Recycling I/II: Grundoperationen des Recycling, Recyclingstrategien, Abfälle aus kommunalem Bereich und Konsumgüterindustrie, Ökobilanzen; Recycling von Industrieabfällen, Produktionsintegriertes Recycling, End of the Pipe Recycling - 4 V - Nach Rücksprache mit der oder
dem Prüfenden kann in jedem Fach eines der aufgeführten Gebiete
durch ein anderes ersetzt werden, sofern darüber eine Vorlesung gehalten
wurde.
Vorleistungen für Fachprüfungen: Anorganische Chemie:
Organische Chemie:
Physikalische Chemie:
Technische Chemie:
Technische Umweltchemie:
Technischer Umweltschutz:
Allgemeine Vorleistungen:
Zusätzliche allgemeine Vorleistungen
für die Masterprüfung:
Die Diplomarbeit/Masterthesis geht mit dem Gewichtungsfaktor 2 in die Berechnung der Diplomnote ein. Erläuterungen:
Diplomchemiker (Wirtschaftschemie) sowie für die Masterprüfung
Prüfungsanforderungen: Anorganische Chemie: Auswahl aus: Chemie der Haupt- und Nebengruppenelemente (synthetische, strukturelle und bindungstheoretische Aspekte, Struktur und Reaktivität), Übergangsmetalle II, Methoden zur Aufklärung der Molekülgeometrie und Festkörperstruktur sowie der Elektronenhülle und der Bindungsverhältnisse, Festkörperchemie I, Überblick über repräsentative Verbindungsklassen, Halogenide, Chemie in nichtwäßrigen Systemen. Gesamtumfang der Vorlesungen: 4 V
Organische Chemie: Moderne Synthesemethoden; Retrosynthese; Organische Stereochemie; Organisch-chemische Analytik, insbesondere spektroskopische Methoden (UV-, IR-, NMR-Spektroskopie, Massenspektrometrie). Grundzüge der Biochemie (Strukturen biologisch aktiver Moleküle, Stoffwechselprozesse). Gesamtumfang der Vorlesungen: 7 V +
1 Ü
Physikalische Chemie: Chemische Thermodynamik: Affinität, Thermodynamische Begründung für das Massenwirkungsgesetz, Temperatur- und Druckabhängigkeit der Gleichgewichtskonstanten, Anwendungen auf homogene und heterogene Gleichgewichte. Einführung in die Thermodynamik irreversibler Prozesse. Elektrochemie: Transportvorgänge in Elektrolytlösungen (Elektrische Leitfähigkeit, Überführungszahlen). Gleichgewichte (Elektrochemisches Potential, Debye-Hückel-Näherung, Galvanische Ketten, Donnan-Gleichgewicht). Atomspektroskopie: Konzept der Quantenmechanik, Schrödinger-Gleichung mit einfachen Anwendungen. Wasserstoff- und Alkalispektren. Spin-Bahn-Kopplung, Spektren weiterer Elemente, Auswahlregeln, Zeeman-Effekt. Molekülspektroskopie: Rotations- und Schwingungsspektren, Elektronenübergänge, Ramanspektroskopie und andere spektroskopische Methoden. Gesamtumfang der Vorlesungen: 5 V
Technische Chemie: Technische Chemie I: Grundlagen des Stoff- und Wärmetransportes, der Strömungslehre und Auslegung technischer Apparate, thermische und mechanische Grundoperationen (Destillation, Rektifikation, Absorption, Extraktion, Kristallisation, Trocknung, Filtration). Technische Chemie II: Chemische Reaktionstechnik, Verbindung von Stöchiometrie, Thermodynamik und Kinetik mit mikroskopischen und makroskopischen Transportvorgängen, Auslegung und Wirkungsweise chemischer Reaktoren, Verweilzeitmessung, heterogen katalysierte Reaktionen. Technische Chemie III: Chemische Prozeßkunde, exemplarische Beschreibung wichtiger Prozesse, z.B. Erdöl-, Erdgas-, Kohleverarbeitung, Chlorchemie, Grundlagen der Verfahrensentwicklung, produktionsintegrierter Umweltschutz, Nutzung alternativer Synthesestrategien. Technische Chemie IV: Wärmebilanz chemischer Reaktoren, Versuchsplanung und –auswertung, Berechnung chemischer Prozesse auf Basis naturwissenschaftlich begründeter Modelle. Gesamtumfang der Vorlesungen: 6 V + 1 Ü Betriebswirtschaftslehre:
Gesamtumfang der Vorlesungen: 12 V/ Ü Nach Rücksprache mit der oder dem Prüfenden kann in jedem Fach eines der aufgeführten Gebiete durch ein anderes ersetzt werden, sofern darüber eine Vorlesung gehalten wurde. Vorleistungen für die Fachprüfungen: Anorganische Chemie:
Organische Chemie:
Physikalische Chemie:
Technische Chemie:
Wirtschafts- und Rechtswissenschaften:
Allgemeine Vorleistungen:
Zusätzliche allgemeine Vorleistungen
für die Masterprüfung:
Die Diplomarbeit/Masterthesis geht mit dem Gewichtungsfaktor 2 in die Berechnung der Diplomnote ein. Erläuterungen:
Diplomchemiker (Bauchemie) sowie für die Masterprüfung
Prüfungsanforderungen: Anorganische Chemie: Auswahl aus: Chemie der Haupt- und Nebengruppenelemente (synthetische, strukturelle und bindungstheoretische Aspekte, Struktur und Reaktivität), Übergangsmetalle II, Methoden zur Aufklärung der Molekülgeometrie und Festkörperstruktur sowie der Elektronenhülle und der Bindungsverhältnisse, Festkörperchemie I, Überblick über repräsentative Verbindungsklassen, Halogenide, Chemie in nichtwäßrigen Systemen. Anorganisch-chemische Fragestellungen zur Bauchemie. Gesamtumfang der Vorlesungen: 4 V
Organische Chemie: Moderne Synthesemethoden; Retrosynthese; Organische Stereochemie; Organisch-chemische Analytik, insbesondere spektroskopische Methoden (UV-, IR-, NMR-Spektroskopie, Massenspektrometrie). Grundzüge der Biochemie (Strukturen biologisch aktiver Moleküle, Stoffwechselprozesse). Organisch-chemische Fragestellungen zur Bauchemie. Gesamtumfang der Vorlesungen: 7 V + 1 Ü
Physikalische Chemie: Chemische Thermodynamik: Affinität, Thermodynamische Begründung für das Massenwirkungsgesetz, Temperatur- und Druckabhängigkeit der Gleichgewichtskonstante, Anwendungen auf homogene und heterogene Gleichgewichte. Einführung in die Thermodynamik irreversibler Prozesse. Elektrochemie: Transportvorgänge in Elektrolytlösungen (Elektrische Leitfähigkeit, Überführungszahlen). Gleichgewichte (Elektrochemisches Potential, Debye-Hückel-Näherung. Galvanische Ketten, Donnan-Gleichgewicht). Atomspektroskopie: Konzept der Quantenmechanik, Schrödinger-Gleichung mit einfachen Anwendungen. Wasserstoff- und Alkalispektren. Spin-Bahn-Kopplung, Spektren weiterer Elemente, Auswahlregeln, Zeeman-Effekt. Molekülspektroskopie: Rotations- und Schwingungsspektren, Elektronenübergänge, Ramanspektroskopie und andere spektroskopische Methoden. Physikalisch-chemische Fragestellungen zur Bauchemie. Gesamtumfang der Vorlesungen: 5 V
Technische Chemie Technische Chemie I: Grundlagen des Stoff- und Wärmetransportes, der Strömungslehre und Auslegung technischer Apparate, thermische und mechanische Grundoperationen (Destillation, Rektifikation, Absorption, Extraktion, Kristallisation, Trocknung, Filtration) Technische Chemie II: Chemische Reaktionstechnik, Verbindung von Stöchiometrie, Thermodynamik und Kinetik mit mikroskopischen und makroskopischen Transportvorgängen, Auslegung und Wirkungsweise chemischer Reaktoren, Verweilzeitmessung, heterogen katalysierte Reaktionen Technische Chemie III: Chemische Prozeßkunde, exemplarische Beschreibung wichtiger Prozesse, z.B. Erdöl-, Erdgas-, Kohleverarbeitung, Chlorchemie, Grundlagen der Verfahrensentwicklung, produktionsintegrierter Umweltschutz, Nutzung alternativer Synthesestrategien; Chemisch-technische Fragestellungen zur Bauchemie. Technische Chemie IV: Wärmebilanz chemischer Reaktoren, Versuchsplanung und –auswertung, Berechnung chemischer Prozesse auf Basis naturwissenschaftlich begründeter Modelle. Gesamtumfang der Vorlesungen: 6 V + 1 Ü Chemie im Bauwesen: Apparative Analytik (Wahlpflichtvorlesungen): 2 Gebiete nach Wahl aus a) bis e) im Gesamtumfang von 4 V a) Experimentelle Methoden der Werkstoffkunde: Stabile Isotope, Massenspekrometrie; Radioaktive Isotope, Meßmethoden; Gaschromatographie; Elektronenspinresonanz, Kernmagnetische Resonanz; Mößbauer-Effekt; Oberflächensensitive Meßverfahren. - 1 V + 2 Ü - b) Analytische Chemie für Fortgeschrittene: Methoden der Spurenanalytik. Aufschluß- und Anreicherungsverfahren. Trennmethoden. Chromatographie. Elektrophorese. Atomemissions-Spektrometrie. Fluoreszenzspektrometrie. Atomabsorptions-Spektrometrie. Elektrochemische Analysenmethoden. Automatisierung von Analysenverfahren. Auswertung und Bewertung von Analysendaten. Qualitätssicherung in der Analytik. - 4 V - c) Analytische Trennmethoden: Theoretische Grundlagen, Vorstellung verschiedener Techniken, Überblick über die wichtigsten analytischen Anwendungen. - 2 V -
d) Anwendung neuerer spektroskopischer Methoden: Optische Spektroskopie (Einführung/ line-narrowing-Techniken/ ultraschnelle, zeitaufgelöste Spektroskopie, Spektroskopie mit polarisiertem Licht), Spektroskopie an Oberflächen und dünnen Schichten (ESCA, SIMS, RFA etc. zur chemischen Analyse, NLO-Techniken, SERS), neuere NMR-Methoden (Entkopplungstechniken, komplexe Impulsfolgen, 2-D-, 3-D-NMR, NMR an anisotropen Systemen, bildgebende NMR-Methoden). - 1 V - e) NMR-Spektroskopie in der organischen Chemie: Physikalische Grundlagen der 1H- und 13C-NMR-Spektroskopie, chemische Verschiebung, Spin-Spin-Kopplung, Moleküldynamik, Kern-Overhauser-Effekt, Polarisations-Transfer-Experimente (INEPT, DEPT), Aufklärung von Reaktionsmechanismen, Festkörper-NMR-Spektroskopie, 2D-NMR-Spektroskopie (J,d -Spektroskopie, COSY-, TOCSY-, NOESY-Experimente, INADEQUATE), Heterokern-NMR-Spektroskopie. - 2 V - Makromolekulare Chemie I: Strukturprinzipien, Polymersynthese (Polymerisationsreaktionen und Kinetik), Polymerreaktionen (polymeranaloge Umsetzungen, Abbaureaktionen). - 2 V - Makromolekulare Chemie II: Gestalt der Polymeren, Polymere in Lösung, Polymerschmelzen, fester Zustand polymerer Systeme, polymere Netzwerke, Polymermischungen. - 2 V -
Bindemittel und Baustoffe: Grundlagen der Bindemittel: Klinkerminerale; Gips; Kalk; Erstarren und Erhärten; Eigenschaften des Zementgesteines; Spezialzemente; Normung und Güteüberwachung; Prüfmethoden; internationale Gepflogenheiten; Wirtschaftsstrukturen der Bindemittelindustrie; Geschichte und Pioniere der mineralischen Bindemittel. -2 V - Technologie der Bindemittel: Rohstoffe zur Bindemittelherstellung; Sekundärroh- und brennstoffe; Herstellverfahren der Bindemittel; Portlandzement; Tonerdezement; Hochofen- und Kompositzemente; Spezialzemente; Kalk; Gips; Feuerfestkunde für Zement- und Kalkbrennanlagen; Mörtel- und Estricheigenschaften; Dauerhaftigkeit. - 2 V/ Ü - Baustofflehre: Natursteine; Tragschichten und Dammbaumaterialien; Zuschläge für Mörtel und Beton; Werktrockenmörtel; Betonherstellung und Frischbetoneigenschaften; Eigenschaften des erhärteten Betons; Betone mit besonderen Eigenschaften; Kalksandsteine; Porenbeton; Gipsbaustoffe; Faserverstärkte Bauteile; bituminös gebundene Baustoffe; Dichtungs- und Dämmstoffe; Zertifizierung und Überwachung; biologische und ökologische Aspekte von Baustoffen. - 3 V/ Ü - Aufbereitung und Recycling der Bindemittel: Projektierung von Anlagen; Aufbereitung von Rohstoffen zur Bindemittel- und Baustoffherstellung; Wiederverwertung von Baustoffen, insbesondere Beton und Massenbaustoffen; Verwendung von Sekundärstoffen wie Flugaschen, Müllverbrennungsaschen, Abfallkohlen, Petrolkoks, Altreifen, Altholz bei der Bindemittel-Herstellung und beim Baustoffeinsatz. - 2 V - Baustoffangriff, -schutz und -instandsetzung: Mechanismen der Baustoff- und Bewehrungskorrosion; Sulfatangriff; Frost-/Tausalzangriff; Alkali-Kieselsäure-Reaktion; späte Ettringitbildung; präventive Maßnahmen; Substanzsicherung; Einpreßmörtel; Einpreßschaum; Prüfmethoden und Schadensbegutachtung. - 2 V - Nach Rücksprache mit der oder dem Prüfenden
kann in jedem Fach eines der aufgeführten Gebiete durch ein anderes
ersetzt werden, sofern darüber eine Vorlesung gehalten wurde.
Vorleistungen für Fachprüfungen: Anorganische Chemie:
Organische Chemie:
Physikalische Chemie:
Technische Chemie:
Chemie im Bauwesen:
Bindemittel und Baustoffe:
Allgemeine Vorleistungen:
Zusätzliche allgemeine Vorleistungen
für die Masterprüfung:
Die Diplomarbeit/Masterthesis geht mit dem Gewichtungsfaktor 2 in die Berechnung der Diplomnote ein. Erläuterungen:
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