| Verwaltungshandbuch
Diplomprüfungsordnung
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik vom 07. Januar 1997 (Nds. MBl. Seite 916) in der Fassung des Fachbereichsratsbeschlusses vom 18. Juni 2001, genehmigt vom MWK am 30. Juli 2001 (Az.: 11.3-743 01-16) – (Mitt. TUC 2001, Seite 244) sowie in der Fassung des Fachbereichsratsbeschlusses vom 08. Februar 2005, genehmigt durch Präsidiumsbeschluss (§ 37 Abs. 1 Ziffer 5 b NHG) vom 27. April 2005 (Mitt. TUC 2005, Seite 131). Aufgrund des § 105 Abs. 4 NHG hat die Technische Universität Clausthal die folgende Diplomprüfungsordnung erlassen:
E r s t e r T e i l
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1,0; 1,3 |
= sehr gut |
= eine besonders hervorragende Leistung; |
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1,7; 2,0, 2,3 |
= gut |
= eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; |
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2,7; 3,0; 3,3 |
= befriedigend |
= eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
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3,7; 4,0 |
= ausreichend |
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht; |
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5,0 |
= nicht ausreichend |
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(3)Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn beide die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewerten. In diesem Fall errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Auf Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss verlangen, dass die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung begründet wird; dabei sind die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung darzulegen. Die Begründung ist mit der Prüfungsarbeit zur Prüfungsakte zu nehmen.
(4) Die Note lautet:
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bei einem Durchschnitt |
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bis 1,5 |
sehr gut, |
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bei einem Durchschnitt |
über 1,5 |
bis 2,5 |
gut, |
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bei einem Durchschnitt |
über 2,5 |
bis 3,5 |
befriedigend, |
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bei einem Durchschnitt |
über 3,5 |
bis 4,0 |
ausreichend, |
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bei einem Durchschnitt |
über 4,0 |
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nicht ausreichend. |
(5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" ist. Besteht die Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Bei der Bildung der Note nach Absatz 4 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(7) Die Entscheidung "nicht ausreichend" darf in den Fachprüfungen mit schriftlichen Prüfungsleistungen nur nach mündlicher Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 3) getroffen werden. Für die Abnahme dieser mündlichen Ergänzungsprüfung gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. Erkrankt die oder der Studierende über die Dauer des Prüfungszeitraums hinaus, so ist die mündliche Ergänzungsprüfung im der Genesung folgenden Prüfungszeitraum abzulegen. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen § 9 Anwendung findet. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung entscheidet allein über das Bestehen. Die Fachnote wird auf Grund der Note der mündlichen Ergänzungsprüfung unter angemessener Berücksichtigung der schriftlichen Leistungen festgesetzt.
§ 11
Wiederholung
von Fachprüfungen
(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen einer Fachprüfung können bis zu zweimal wiederholt werden. Wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass einzelne Prüfungsleistungen auf die Wiederholung angerechnet werden.
(2) Eine zweite Wiederholung ist nur zulässig, wenn der Notendurchschnitt der nach dieser Ordnung in dem betreffenden Studienabschnitt bis zu diesem Zeitpunkt abgelegten Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" ist; dabei kann im Hauptstudium die Gesamtnote der Diplomvorprüfung mit herangezogen werden.
(3)Wiederholungsprüfungen sind in angemessener Frist abzulegen. Sie sollen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Der Prüfling wird unter Berücksichtigung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 zur Wiederholungsprüfung geladen. In der Ladung wird der Prüfling darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis dieses Termins (§ 9 Abs. 1 u. 2) oder bei erneutem Nichtbestehen die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist, soweit nicht die Voraussetzungen für einen weiteren Wiederholungsversuch (Abs. 2) vorliegen.
(4) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(5) In demselben Studiengang oder den Studiengängen Maschinenbau, Chemieingenieurwesen, Energiesystemtechnik, Umweltschutztechnik, Kunststofftechnik, Geotechnik, Bergbau und Entsorgung, Metallurgie, Werkstoffwissenschaften, Rohstoff- und Geotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen oder Steine und Erden an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche, die gleiche Fachprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.
(6) § 3 Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.
§ 12
Zeugnisse und
Bescheinigungen
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung und Diplomprüfung ist jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen (Anlagen 4 und 7). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt sind.
(2) Ist die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, nachdem sie oder er der Prüfungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und an welchem Termin oder innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Beim Verlassen der Hochschule oder beim Wechsel des Studiengangs wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält. Im Fall von Absatz 2 wird die Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen aus sowie ferner, dass die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. Auf Antrag wird im Fall von Absatz 2 eine Bescheinigung ausgestellt, welche lediglich die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen ausweist.
§ 13
Zusatzprüfungen
(1) Die Studierenden können sich in weiteren als den im Zweiten und Dritten Teil vorgeschriebenen Fächern (Wahlfächern) einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen).
(2)Das Ergebnis der Zusatzprüfungen wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 14
Einstufungsprüfung
(1) Abweichend von den §§ 20, 23 und 25 kann zur Diplomvorprüfung, zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung und zu der Diplomarbeit auch zugelassen werden, wer in einer Einstufungsprüfung nachweist, dass er oder sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die dem jeweiligen Studienabschnitt des betreffenden Studienganges entsprechen.
(2) Zur Einstufungsprüfung wird nur zugelassen, wer in einem Bewerbungsverfahren
1. die Berechtigung zum Studium in dem entsprechenden Studiengang nachweist,
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine fünfjährige Berufstätigkeit in einem dem Studium in dem gewählten Studiengang förderlichen Beruf nachweist oder über entsprechende anderweitig erworbene praktische Erfahrungen verfügt, und
3. den Erwerb der für die Einstufungsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten glaubhaft macht.
(3) Zur Einstufungsprüfung wird nicht zugelassen, wer für einen Studiengang dieser Fachrichtung an einer Hochschule eingeschrieben ist oder in den drei vorangegangenen Jahren eingeschrieben war oder wer eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung oder eine entsprechende staatliche Prüfung, eine Einstufungsprüfung oder Externenprüfung in einem solchen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder zu einer Einstufungsprüfung oder Externenprüfung in einem solchen Studiengang endgültig nicht zugelassen wurde.
(4) Der Antrag auf Ablegung der Einstufungsprüfung ist an diese Hochschule zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Erklärung darüber, für welchen Studienabschnitt oder für welches Semester die Einstufung beantragt wird,
2. die Nachweise nach Absatz 2,
3. eine Darstellung des Bildungsganges und der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten,
4. Erklärungen nach Absatz 3.
(5) Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Ist es der Bewerberin oder dem Bewerber nicht möglich, eine nach Absatz 4 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(6) Ergeben sich Zweifel hinsichtlich der in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen, so führt die Hochschule ein Fachgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber von mindestens 30 Minuten Dauer durch; der Prüfungsausschuss bestellt hierfür zwei Prüfende, eine der prüfenden Personen muss der Professorengruppe angehören. Im übrigen finden § 7 Abs. 3 und § 8 entsprechende Anwendung. Die beiden Prüfenden stellen fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 gegeben sind. Die Bewerberin oder der Bewerber hat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Fachgespräches das Recht, den Antrag zurückzuziehen oder hinsichtlich Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 zu ändern.
(7) Über das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Zugelassene Personen haben unbeschadet der immatrikulationsrechtlichen Vorschriften das Recht, sich als Gasthörerin oder Gasthörer durch den Besuch von Lehrveranstaltungen über den in dem betreffenden Studienabschnitt bestehenden Leistungsstand zu informieren. Nicht zugelassene Personen können das Bewerbungsverfahren einmal wiederholen. In dem Bescheid nach Satz 1 wird ein Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen eine Wiederholung des Bewerbungsverfahrens unzulässig ist. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten und drei Jahre nicht überschreiten.
(8) Die Prüfungsleistungen und -termine für die Einstufungsprüfung werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Einstufungsprüfung ist hinsichtlich des Verfahrens nach den gleichen Grundsätzen durchzuführen wie die entsprechenden Prüfungen in diesem Studienabschnitt. Die Anforderungen bemessen sich nach den Anforderungen des Studienabschnittes oder Studiensemesters, für das die Einstufung beantragt wird. In geeigneten Fällen können die Prüfungen zusammen mit den Prüfungen für die Studierenden dieses Studienganges abgenommen werden.
(9) Für die Bewertung und die Wiederholung der Prüfungsleistungen für die Einstufungsprüfung gelten die §§ 10, 11 und 26 entsprechend.
(10)Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der Bescheid kann unter der Bedingung ergehen, dass bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Aufnahme des Studiums erbracht werden. Der Bescheid kann auch eine Einstufung in einen anderen Studienabschnitt vorsehen, als beantragt wurde.
§ 15
Ungültigkeit
der Prüfung
(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung nach § 12 zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 16
Einsicht in die
Prüfungsakte
(1) Dem Prüfling wird auf Antrag vor Abschluss einer Prüfung Einsicht in Teilergebnisse gewährt.
(2) Dem Prüfling wird auf Antrag nach Abschluss jeder Fachprüfung, der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 17
Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss gibt diese Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt und weist die Studierenden zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin. Insbesondere sorgt der Prüfungsausschuss für die Bekanntgabe der Fristen für die Abgabe der mündlichen Prüfungen und Klausuren sowie, soweit dies möglich ist, für die Bekanntgabe der Aus- und Abgabezeitpunkte für termingebundene Prüfungsleistungen. Melde- und Prüfungstermine werden durch Anschlag bekannt gegeben. In jedem Semester ist wenigstens ein Prüfungstermin je Prüfungsfach festzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die Entscheidungen und andere Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine und -fristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
§ 18
Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren
(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bekannt zugeben. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.
(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Überprüfung nach Absätzen 3 und 5.
(3) Bringt der Prüfling in seinem Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen einer oder eines Prüfenden vor, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob
1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
2. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
4. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist,
5. sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet.
(4) Der Prüfungsausschuss bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag des Prüflings eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muss die Qualifikation nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besitzen. Dem Prüfling und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Soweit der Prüfungsausschuss bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft und konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, ohne dass die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidungen entsprechend ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befasste Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt.
(6) Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab oder unterbleibt eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung, so entscheiden die Fachbereichsräte über den Widerspruch.
(7) Über den Widerspruch soll möglichst innerhalb eines Monats entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet die Leitung der Hochschule die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer.
(8) Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
§ 19
Art und
Umfang
(1) Die Diplomvorprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Sie wird in der Regel bis zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen.
(2) Die Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) und die Prüfungsvorleistungen sind in Anlagen 2 und 3 festgelegt.
(3) In der Diplomvorprüfung sind Fachprüfungen in den folgenden Fächern abzulegen:
1. Ingenieurmathematik,
2. Technische Mechanik und Strömungsmechanik,
3. Experimentalphysik,
4. Werkstoffkunde,
5. Technische Thermodynamik und Wärmeübertragung,
6. Maschinenlehre,
7. Allgemeine und Anorganische Experimentalchemie,
8. Einführung in die organische Chemie,
9. Physikalische Chemie,
10. Grundlagen der Elektrotechnik,
11. Apparateelemente,
12. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
13. Einführung in das Recht.
(4) Die Fachprüfungen sind mündlich, jedoch können die Prüfenden mit Genehmigung des Prüfungsausschusses anstelle der mündlichen Prüfung eine Klausur durchführen.
§ 20
Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zu den Fachprüfungen der Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Zeitraumes zu stellen. Fristen, die vom Prüfungsausschuss gesetzt sind, können beim Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(2) Zu den Fachprüfungen der Diplomvorprüfung wird zugelassen, wer im Studiengang Verfahrenstechnik als ordentlich Studierende oder ordentlich Studierender an der Technischen Universität Clausthal eingeschrieben ist. Mit der Meldung zur letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung sind die bis dahin erforderlichen Prüfungsvorleistungen gemäß Anlage 3 nachzuweisen.
(3) Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, beizufügen:
1. Nachweise nach Absatz 2,
2. eine Darstellung des Bildungsganges,
3. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung oder Teile dieser Prüfungen in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden sind,
4. die nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 geforderte berufspraktische Tätigkeit (Industriepraktikum) abgeleistet hat,
5. ggf. Vorschläge für Prüfende.
Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn
1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden ist.
(5) Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 des VwVfG. Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich.
§ 21
Gesamtergebnis
der Prüfung
(1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" bewertet sind.
(2) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach Bestimmung der Anlage 2 gewichteten Noten für die einzelnen Fachprüfungen.
§ 10 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
(3)Die Diplomvorprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.
§ 22
Art und Umfang
(1) Die Diplomprüfung besteht aus
1. den Fachprüfungen,
2. der Studienarbeit,
3. der Diplomarbeit.
(2) Die Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen, die Prüfungsvorleistungen und die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) sind in den Anlagen 5 und 6 festgelegt.
(3) Für die Durchführung der Fachprüfungen gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.
(4) Die Diplomprüfung wird in der Regel bis zum Ende des neunten Semesters abgeschlossen.
(5) Die Fachprüfungen sind in neun Pflichtfächern nach Absatz 6 und zwei wahlfreien Schwerpunktfächern nach Absatz 7 abzulegen. Die Prüfungen in den Schwerpunktfächern sollen sachlich zusammengehörende Lehrveranstaltungen im Mindestumfang von jeweils sechs SWS (Vorlesungen und Übungen) überdecken.
(6) Es sind Fachprüfungen im Umfang von insgesamt 50 SWS (Vorlesungen und Übungen) in den nachfolgenden Pflichtfächern zu erbringen:
1. Chemische Reaktionstechnik,
2. Strömungsmechanik,
3. Energieverfahrenstechnik,
4. Thermische Verfahrenstechnik,
5. Mechanische Verfahrenstechnik,
6. Apparative Anlagentechnik,
7. Meß- und Regelungstechnik,
8. Werkstofftechnik,
9. Wahlpflichtfach (bestehend aus zwei maschinenbaulichen Wahlpflichtblöcken).
(7) Die beiden wahlfreien Schwerpunktfächer sind vom Kandidaten entsprechend seinem Studienziel aus dem Lehrangebot der Technischen Universität Clausthal auszuwählen.
(8) Aus den wahlfreien Nichttechnischen Fächern gemäß Anlage 6 sind insgesamt im Umfang von mindestens 4 SWS Prüfungsvorleistungen zu erbringen.
(9) Eine Studienarbeit ist anzufertigen. Die Studienarbeit kann konstruktiver, projektierender, experimenteller oder theoretischer Art sein. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate bei einem Zeitaufwand von etwa 300 Arbeitsstunden und hat eine äußerste Abgabefrist von sechs Monaten nach dem Ausgabedatum.
(10) Die Studienarbeit kann auch in der Industrie durchgeführt werden. In diesem Fall muss die Aufgabenstellung und der vorgeschlagene Lösungsweg sowie die Art der vorgesehenen Betreuung schriftlich dargelegt und die Durchführung durch den Dekan des Fachbereichs genehmigt werden. Die Benotung der Studienarbeit erfolgt durch den Hochschullehrer der Technischen Universität Clausthal, der das entsprechende Fachgebiet vertritt.
(11) Als Prüfungsvorleistungen sind zu erbringen:
ein Grundpraktikum im Umfang von 4 SWS,
ein Werktstofftechnikpraktikum von 1 SWS,
ein Fachpraktikum im Umfang von 5 SWS,
ein Seminar im Umfang von 2 SWS.
§ 23
Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Zeitraumes zu stellen. Fristen, die vom Prüfungsausschuss gesetzt sind, können beim Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(2) Zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung wird zugelassen, wer
1. die Diplomvorprüfung bestanden hat,
2. im Studiengang Verfahrenstechnik als ordentlich Studierende oder ordentliche Studierender an der Technischen Universität Clausthal eingeschrieben ist.
(3) Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, beizufügen:
1. Nachweise nach Absatz 2,
2. eine Darstellung des Bildungsganges,
3. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung oder Teile dieser Prüfungen in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden sind,
4. eine Zusammenstellung der gewählten Wahlpflichtblöcke und der wahlfreien Schwerpunktfächer nach
Anlage 5,
5. ein vom Fachgutachter der Studienrichtung befürworteter und vom Dekan des Fachbereichs genehmigter Prüfungsplan,
6. ggf. Vorschläge für Prüfende.
Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn
1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die Unterlagen unvollständig sind, oder
3. die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden ist.
(5) Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 des VwVfG. Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich.
§ 24
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dieser Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Abs. 1 Satz 3) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 6 entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen.
(2) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muss auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen od. anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder und jedem Angehörigen der Professorengruppe des Fachbereichs festgelegt werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von einer Professorin oder einem Professor, die oder der nicht Mitglied des Fachbereichs ist, festgelegt werden. Es kann auch von anderen Prüfenden nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 festgelegt werden; in diesem Fall muss die oder der Zweitprüfende Angehöriger der Professorengruppe des Fachbereichs sein.
(4) Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden nach Anhörung des Prüflings festgelegt. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema erhält. Er kann auf Antrag des Prüflings eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende bestellt.
(5) Die Diplomarbeit kann auch in der Industrie durchgeführt werden. In diesem Fall muss die Aufgabenstellung und der vorgeschlagene Lösungsweg sowie die Art der vorgesehenen Betreuung schriftlich dargelegt werden und die Durchführung durch den Dekan des Fachbereichs genehmigt werden. Die Benotung der Diplomarbeit erfolgt durch die in Absatz 4 festgelegten Prüfer der Technischen Universität Clausthal.
(6) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt bei theoretischen Arbeiten drei Monate und bei experimentellen Arbeiten vier Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten verlängern.
(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit, bei einer Gruppenarbeit seinen eindeutig gekennzeichneten Anteil der Arbeit, selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(8) Die Diplomarbeit ist in zwei Exemplaren fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(9) Die Diplomarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfende nach § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 zu bewerten. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss.
§ 25
Zulassung zur
Diplomarbeit
(1) Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer
1. die Diplomvorprüfung bestanden hat,
2. sämtliche Fachprüfungen nach Anlage 5 bestanden hat,
3. sämtliche Prüfungsvorleistungen nach Anlage 6 erbracht hat,
4. die Studienarbeit erfolgreich abgeschlossen hat,
5. die nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 geforderte gesamte berufspraktische Tätigkeit (Industriepraktikum) abgeleistet hat,
6. im Studiengang Verfahrenstechnik als ordentlich Studierende oder ordentlich Studierender an der Technischen Universität Clausthal eingeschrieben ist.
(2) Die Studentin oder der Student stellt spätestens drei Monate nach der letzten bestandenen Prüfungsleistung beim Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss auf Antrag. Das Thema der Diplomarbeit wird spätestens einen Monat nach der Zulassung ausgegeben. Dem Antrag sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen an der Hochschule befinden, beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. ein Vorschlag für den Erst- und Zweitprüfenden,
3. ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema für die Diplomarbeit entnommen werden soll.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich.
(4) Die Bekanntgabe der Zulassung und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 des VwVfG.
§ 26
Wiederholung
der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Diplomarbeit (§ 24 Abs. 4 Satz 2) Gebrauch gemacht worden ist.
(2) Das neue Thema der Diplomarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben.
(3) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 27
Gesamtergebnis
der Prüfung
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen gemäß § 22 Abs. 1 jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet sind.
(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach Anlage 5 gewichteten Noten für die Prüfungsleistungen nach § 22 Abs. 1. § 10 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Diplomprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung nach § 22 Abs. 1 mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.
(4) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Prüfungskommission beschließen, die Diplomprüfung mit dem Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" zu versehen, wenn der Notendurchschnitt 1,3 oder besser ist. Dieser Beschluss ist auf dem Zeugnis und der Diplomurkunde zu vermerken.
(5)Das Bestehen der Diplomprüfung im Rahmen einer Doppeldiplomierung setzt voraus, dass auch das Studium an der jeweiligen Heimathochschule mit Erfolg beendet wurde.
§ 28
Übergangsvorschriften
(1) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im zweiten oder einem höheren Semester befinden, werden nach der bisher geltenden Ordnung geprüft, wenn die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung innerhalb der Frist nach § 3 Abs.3 jeweils zuzüglich zwei Semestern abgeschlossen wird. Sie können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. Studierende nach Satz 1, welche die Diplomvorprüfung nach Inkrafttreten dieser Ordnung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung abschließen, legen die Diplomprüfung abweichend von Satz 1 nach der neuen Prüfungsordnung ab.
(2) Soweit nach Absatz 1 die bisherige Prüfungsordnung Anwendung findet, kann der Fachbereich hierzu ergänzende Bestimmungen für den Übergang beschließen. Er kann auch bestimmen, dass einzelne Regelungen der bisherigen Ordnung in der Fassung dieser neuen Ordnung Anwendung finden. Der Vertrauensschutz der Mitglieder der Hochschule muss gewährleistet sein. Für die Bekanntmachung der Beschlüsse des Fachbereichs gilt § 18 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die bisher geltende Prüfungsordnung tritt unbeschadet der Regelung in Absatz 1 außer Kraft.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule in Kraft.
Technische
Universität Clausthal
Gemeinsame
Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen
Diplomurkunde
Die Technische
Universität Clausthal,
Fachbereich
Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie verleiht mit dieser Urkunde
Frau/Herrn*)
...............................................,
geboren am
......................in.......................,
den
Hochschulgrad
Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur*)
(abgekürzt:
Dipl.-Ing.)
nachdem sie/er*)
die Diplomprüfung im Studiengang Verfahrenstechnik
am
...............................bestanden hat.
|
(Siegel der Hochschule) |
Clausthal-Zellerfeld, den ........................... |
|
........................................................... |
.............................................................. |
|
Rektorin/Rektor*) |
Dekanin/Dekan*) |
---------------------
*)
Nichtzutreffendes streichen
Fachprüfungen, Art und Anzahl der Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise für die Diplomvorprüfung nach § 19 Abs. 2
|
|
Gewichtungsfaktor |
|||
|
|
Art und Anzahl der Prüfungs-leistungen |
Teil-prüfung |
Gesamt-note |
Fachlicher und zeitlicher Umfang |
|
1. Ingenieurmathematik |
|
|
1 |
16 SWS |
|
Ingenieurmathematik I |
K2 oder M*) |
0,33 |
|
Vektorrechnung, lineare Algebra einschl. Hauptachsentransformation, reelle und komplexe Zahlen, Analysis (Folgen, Reihen, Differentation, Integration) |
|
Ingenieurmathematik II |
K2 oder M*) |
0,33 |
|
Analysis (Differentation von Funktionen mehrerer Veränderlicher, mehrfache Integrale), Anfangsgründe der Differentialgeometrie, Vektoranalysis |
|
Ingenieurmathematik III |
K2 oder M*) |
0,33 |
|
Numerische Integration, Approximation, Iterationsverfahren, Anfangs- und Randwertaufgaben, Eigenwertaufgaben“ |
|
2. Technische Mechanik |
|
|
1 |
(13 SWS) |
|
Technische Mechanik I |
K2 oder M*) |
0,33 |
|
Statik, Einführung in die Festigkeitslehre |
|
Technische Mechanik II |
K2 oder M*) |
0,33 |
|
Festigkeitslehre, Grundzüge der Dynamik |
|
Strömungsmechanik I |
K1,5 oder M*) |
0,33 |
|
Statik und Dynamik der Fluide“ |
|
3. Grundlagen der Elektro- |
K3,5 oder M*) |
|
1 |
(6SWS) |
|
|
|
|
|
Gleich-, Wechsel-, Drehstromkreise mit zugehöriger Meßtechnik, el. u. magn. Felder, Berührungsschutzmaßnahmen, Trafo, Meßinstrumente, Gleich-, Drehstrommaschine, Stromrichter |
|
4. Werkstoffkunde |
K2 oder M*) |
|
1 |
(2SWS) |
|
|
|
|
|
Atomarer Aufbau fester Stoffe, Gitterstruktur der Metalle, Physikalische Eigenschaften, Phasenumwandlungen, Thermisch aktivierte Prozesse, Mechanische Eigenschaften, Chemische Eigenschaften, Untersuchungsmethoden, Aufbau der Polymerwerkstoffe, Aufbau und Einteilung der Eisenbasiswerkstoffe. |
|
5.
Technische Thermo- |
|
|
1 |
6 SWS |
|
Technische Thermo- |
K2 oder M*) |
0,5 |
|
Zustandsgrößen, Zustandsgleichungen, I. und II. Hauptsatz, Kreisprozesse, Gemische idealer Gase |
|
Wärmeübertragung I |
K2 oder M*) |
0,5 |
|
Transportgrößen, stationäre und instationäre Wärmeleitung, Konvektion, Strahlung |
|
6. Maschinenlehre I,II |
K3,5 oder M*) |
|
1 |
(6SWS) |
|
|
|
|
|
Methodisches Konstruieren, Gestaltung und Berechnung der Maschinenteile, Kolben- und Strömungsmaschinen |
|
7. Experimentalphysik I und |
K3 oder M*) |
|
1 |
(8SWS) |
|
|
|
|
|
Einführung in das physikalische Denken, Mechanik, Akustik, Schwingungen und Wellen, Kontinuumsmechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Magnetismus, Optik, Atom- und Kernphysik |
|
8. Allgemeine und anorgan- |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Teilchenmodell, Periodensystem, chemische Berechnungen, Bindungen, Reaktionen, Säuren und Basen, Elektrochemie, Chemie der Nichtmetalle, der Metalle, der Alkali-und Erdalkalimetalle, physikalische Methoden, instrumentale Analytik |
|
9. Einführung in die |
K2 oder M*) |
|
1 |
(3SWS) |
|
|
|
|
|
Nomenklatur, Bindungsverhältnisse, und Reaktionen, Stoffklassen |
|
10. Physikalische Chemie I |
K2 oder M*) |
|
1 |
(4SWS) |
|
|
|
|
|
Stoffzustände und –gleichgewichte |
|
11. Apparateelemente |
K2 oder M*) |
|
1 |
(3SWS) |
|
|
|
|
|
Theoretische Grundlagen und Anwendung auf die Bemessung von Apparateelementen, Regelwerke, konstruktive Ausführungen, Fertigungsverfahren, Prüfvorschriften |
|
12. Allgemeine Betriebs- wirtschaftslehre |
|
|
1 |
(4SWS) |
|
Einführung A in die BWL |
K1 oder M*) |
0,5 |
|
(2SWS)Die Veranstaltung stellt Grundfragen und Grundmodelle der Betriebswirtschaftslehre im Überblick dar und gibt einen Abriss des Führungs- und des Leistungssystem von Unternehmen |
|
Einführung in die Kosten- und Wirtschaftlichkeitsrechnung |
K1 oder M*) |
0,5 |
|
(2SWS) |
|
13. Einführung in das |
K2 oder M*) |
|
1 |
(2SWS) |
|
|
|
|
|
Grundlagen, Rechtsquellen, Rechtssystem, Sachgebiete, Überblick BGB, Rechtssubjekte, Rechtsobjekte, Rechtsgeschäfte, Schuldverhältnisse, Überblick über das Recht der unerlaubten Handlung |
Erläuterung:
K = Klausur
(Zahl = Bearbeitungszeit in Stunden, 1 h = 60 min)
M = Mündliche
Prüfung
*) Nach Wahl
der Prüfenden mit Genehmigung des Prüfungsausschusses.
Prüfungsvorleistungen, Art und Anzahl der Prüfungsvorleistungen für die Vordiplomprüfung nach § 19 Abs. 2.
(Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme. Die Studienleistung wird mit „bestanden„ oder „nicht bestanden„ bewertet.)
|
|
|
Art und
Anzahl der Prüf- |
Zeitlicher Umfang (SWS) |
|
1. |
Technisches Zeichnen/CAD |
P |
3 SWS |
|
2. |
Datenverarbeitung für Ingenieure I |
K2 oder M*) |
1 SWS |
|
3. |
Einführung in das Programmieren |
K2 oder M*) |
2 SWS |
|
4. |
Betriebliche Kommunikation |
K2 oder M*) |
2 SWS |
|
5. |
Praktikum zu Grundlagen der Elektrotechnik |
P |
2 SWS |
|
6. |
Werkstoffkundepraktikum |
P |
1 SWS |
|
7. |
Bauteilprüfung |
K2 oder M*) |
3 SWS |
|
8. |
Entwurf mit apparatetechnischem Bezug |
P |
2 SWS |
|
9. |
Industriepraktikum |
P |
nach Maßgabe der Studienordnung |
Erläuterungen:
K = Klausur (Zahl = Bearbeitungszeit in h , 1 h = 60 min);
M = Mündliche Prüfung;
P = Praktikum.
*) Nach Wahl der Prüfenden mit Genehmigung des Prüfungsausschusses
Für die Klausuren wird auf §16 Absatz 1 Satz 2 verwiesen. Klausuren werden
auf Vorschlag des Prüfenden mit Genehmigung des Prüfungsausschusses
durchgeführt.
Die Wiederholung von Prüfungsvorleistungen im Versagensfalle ist nicht
eingeschränkt.“
Technische
Universität Clausthal
Gemeinsame Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen
Zeugnis über die Diplomvorprüfung
Frau/Herr*).................................................,
geboren am
......................in.........................,
hat die
Diplomvorprüfung im Studiengang Verfahrenstechnik mit
der Gesamtnote ............................**) bestanden und in den Fachprüfungen
folgende Noten erhalten:
|
Fachprüfungen: |
Beurteilung**) |
|
1. Ingenieurmathematik |
.............................................. |
|
2. Technische Mechanik und Strömungsmechanik |
.............................................. |
|
3. Grundlagen der Elektrotechnik |
.............................................. |
|
4. Werkstoffkunde |
.............................................. |
|
5. Technische Thermodynamik und Wärmeübertragung |
.............................................. |
|
6. Maschinenlehre |
.............................................. |
|
7. Experimentalphysik für Ingenieure |
.............................................. |
|
8. Allgemeine und Anorganische Experimentalchemie |
.............................................. |
|
9. Einführung in die organische Chemie |
.............................................. |
|
10.Physikalische Chemie |
.............................................. |
|
11.Apparateelemente |
.............................................. |
|
12.Allgemeine Betriebswirtschaftslehre |
.............................................. |
|
13.Einführung in das Recht |
.............................................. |
Als Prüfungsvorleistungen wurden erbracht:
1. Technisches Zeichnen/CAD
2. Datenverarbeitung für Ingenieure I
3. Einführung in das Programmieren
4. Betriebliche Kommunikation
5. Praktikum zu Grundlagen der Elektrotechnik
6. Werkstoffkundepraktikum
7. Bauteilprüfung
8. Entwurf mit apparatetechnischem Bezug
|
Siegel der Hochschule |
Clausthal-Zellerfeld, den .......................... |
.................................................................................
Vorsitz des
Prüfungsausschusses
___________________________
*)
Nichtzutreffendes streichen
**)
Bewertungsstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.
Fachprüfungen,
Art und Anzahl der Prüfungsleistungen, Studien- sowie Diplomarbeit nach § 22
Abs. 2
I. Fachprüfungen in folgenden Pflichtfächern
|
|
|
Art und Anzahl der Prüfungs-leistungen |
Gewichtungs-faktor |
|
Fachlicher und zeitlicher Umfang (SWS) |
|||
|
|
|
|
Teilpr. |
Ge-samt-note |
|
|||
|
1. |
Chemische Reaktionstechnik
Chemische
Reaktionstechnik I |
K oder M |
|
1 |
6 SWS |
|||
|
2. |
Strömungsmechanik Strömungsmechanik II |
K oder M |
|
0,5 |
3 SWS |
|||
|
3. |
Energieverfahrenstechnik |
|
|
1 |
6 SWS |
|||
|
|
Hochtemperaturtechnik zur Stoffbehandlung |
K oder M |
0,5 |
|
Aufstellen von Energiebilanzen, Grundlagen der Wärmeübertragung in Öfen, Transportgleichung, Konvektion, Strahlung |
|||
|
|
Verbrennungstechnik |
K oder M |
0,5 |
|
Stöchiometrie, Brennstoffe, Heizwerte, Freistrahl, Drallflammen, Abgasanalyse |
|||
|
4. |
Thermische Verfahrenstechnik
Thermische
Trennverfahren I |
K oder M |
|
1 |
6 SWS |
|||
|
5. |
Mechanische Verfahrenstechnik |
|
|
1,5 |
9 SWS |
|
|
Mechanische
Verfahrenstechnik I |
K oder M |
0,66 |
|
Zerkleinern, Sedimentation, Mischen, Verteilungsmathematik, Klassieren, Trennungen, Bahnkurvenberechnungen, Abscheiden, pneumatischer Transport |
|
|
Partikelmeßtechnik |
K oder M |
0,33 |
|
Aufgaben, Verfahren und Auswertungsmethoden in der Partikelmeßtechnik |
|
6. |
Apparative Anlagentechnik |
|
|
1 |
6 SWS |
|
|
Apparative Anlagentechnik I |
K oder M |
0,5 |
|
Fließbilder, Funktionseinheiten von Anlagen. |
|
|
Apparative Anlagentechnik II |
K oder M |
0,5 |
|
Konstruktion und Auslegung von Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Apparaten und deren Investitions- und Betriebskostenermittlung. |
|
7. |
Meß- und Regelungstechnik |
|
|
1 |
6 SWS |
|
|
Meßtechnik I |
K oder M |
0,5 |
|
Elektrisches Messen nichtelektrischer Größen, elektrische Meßsignal-auswertung, Fehleranalyse, Strahlungsmeßtechnik |
|
|
Regelungstechnik I |
K oder M |
0,5 |
|
Steuerung und Regelung linearer kontinuierlicher Systeme, Typen- und Realisierungsformen von Reglern, Stabilität, Reglerentwurf |
|
8. |
Werkstofftechnik |
K oder M |
|
0,25 |
2 SWS |
|
9. |
Wahlpflichtfach Maschinenbaulicher Wahlpflichtblock I Maschinenbaulicher Wahlpflichtblock II |
K oder M |
0,5 0,5 |
1 |
6 SWS Maschinenbaulicher Schwerpunkt |
Erläuterungen:
K = Klausur;
M = Mündliche Prüfung;
Liste der Wahlpflichtblöcke:
Maschinenbaulicher Wahlpflichtblock I und II (jeweils 3 SWS):
1.
Fertigungstechnik
2.
Konstruktionslehre
3.
Schwingungslehre und Maschinendynamik
4.
Produktionstechnik
5.
Betriebsfestigkeit
6.
Rechnergestützte Produktentwicklung
7.
Energiewandlungsmaschinen
8. Materialfluß
und Logistik
II. Fachprüfungen in wahlfreien Schwerpunktfächern
Der Prüfling wählt nach Maßgabe der Studienordnung Lehrveranstaltungen aus dem aktuellen Angebot der Hochschule im Umfang von mindestens 12 SWS aus, die in zwei Fachprüfungen (Blöcken mit jeweils mindestens 6 SWS) geprüft werden.
Der Gewichtungsfaktor jeder Teilprüfung für die Note der Fachprüfung entspricht der Anzahl an SWS der jeweiligen Lehrveranstaltung. Der Gewichtungsfaktor der beiden Fachprüfungen für die Gesamtnote der Diplomprüfung beträgt jeweils 1.
|
|
|
Art und Anzahl der Prüfungsleistungen |
Gewichtungsfaktor |
|
Zeitlicher Umfang (SWS) |
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtnote |
|
||
|
1. |
Wahlfreier Schwerpunkt I |
K oder M |
|
1 |
6 SWS |
||
|
2. |
Wahlfreier Schwerpunkt II |
K oder M |
|
1 |
6 SWS |
||
Erläuterungen:
K = Klausur;
M = Mündliche Prüfung.
III. Studienarbeit
Der Gewichtungsfaktor für die Gesamtnote der Diplomprüfung beträgt 1,5.
|
|
|
Art und Anzahl der Prüfungsleistungen |
Gewichtungsfaktor |
|
Zeitlicher Umfang (SWS) |
|||
|
|
|
|
|
Gesamtnote |
|
|||
|
|
Studienarbeit |
|
|
1,5 |
9 SWS |
|||
IV. Diplomarbeit
Der Gewichtungsfaktor für die Gesamtnote der Diplomprüfung beträgt 2.
|
|
|
Art und Anzahl der Prüfungsleistungen |
Gewichtungsfaktor |
|
Zeitlicher Umfang |
|
||
|
|
|
|
|
Gesamtnote |
|
|||
|
|
Diplomarbeit |
|
|
2 |
3 bzw. 4 Monate“ |
|||
Prüfungsvorleistungen, Art und Anzahl der Prüfungsvorleistungen für die
Diplomprüfung nach § 22 Abs. 2
(Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme. Die Studienleistung wird mit
„bestanden„ oder „nicht bestanden„ bewertet.)
|
|
|
Art und Anzahl der Prüfungsvorleistungen |
Zeitlicher Umfang |
|
1. |
Seminar |
S |
2 SWS |
|
2. |
Grundpraktikum |
P |
4 SWS |
|
3. |
Werkstofftechnikpraktikum |
P |
1 SWS |
|
4. |
Fachpraktikum |
P |
5 SWS |
|
5. |
wahlfreie Nichttechnische Fächer |
K oder M |
4 SWS |
|
6. |
Industriepraktikum |
P |
26 Wochen |
Erläuterungen:
K = Klausur;
M = Mündliche Prüfung;
P = Praktikum;
S = Seminar.
Für die Klausuren wird auf §16 Absatz 1 Satz 2 verwiesen. Klausuren werden auf Vorschlag des Prüfenden mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durchgeführt.
Die Wiederholung von Prüfungsvorleistungen im Versagensfalle ist nicht eingeschränkt.
Liste der wahlfreien Nichttechnischen Fächer:
1. Freie Auswahl von Lehrveranstaltungen im Sinne des studium generale
2. Betriebswirtschaftslehre
3. Einführung in das Recht
4. Arbeitsrecht
5. Wirtschaftsrecht
6. Volkswirtschaftslehre
7. Unternehmensforschung
8. Ökologie für Ingenieure
9. Arbeits- und Sozialmedizin für Ingenieure
10. Sprachkurse
Technische
Universität Clausthal
Gemeinsame Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen
Zeugnis über die Diplomprüfung
Frau/Herr*).................................................,
geboren am ......................in.........................,
hat die Diplomprüfung im wissenschaftlichen Studiengang Verfahrenstechnik
mit der Gesamtnote ............................**) bestanden.
|
Fachprüfungen: |
Beurteilung**) |
|
Pflichtfächer: |
|
|
1. Chemische Reaktionstechnik |
.............................................. |
|
2. Strömungsmechanik |
.............................................. |
|
3. Energieverfahrenstechnik |
.............................................. |
|
4. Thermische Verfahrenstechnik |
.............................................. |
|
5. Mechanische Verfahrenstechnik |
.............................................. |
|
6. Apparative Anlagentechnik |
.............................................. |
|
7. Meß- und Regelungstechnik |
.............................................. |
|
8. Werkstofftechnik |
.............................................. |
|
9. Wahlpflichtfach (maschinenbaulicher Schwerpunkt) |
.............................................. |
|
Schwerpunktfächer: |
|
|
1. Wahlfreier Schwerpunkt I: |
|
|
............................................................... |
.............................................. |
|
2. Wahlfreier Schwerpunkt II: |
|
|
............................................................... |
.............................................. |
|
Studienarbeit: |
|
|
............................................................... |
.............................................. |
|
Diplomarbeit: |
|
|
............................................................... |
.............................................. |
|
Als Prüfungsvorleistungen wurden erbracht: |
|
|
Wahlfreie Nichttechnische Fächer: |
|
|
1. ............................................................... |
.............................................. |
|
2. ............................................................... |
.............................................. |
|
Seminar |
|
|
............................................................... |
.............................................. |
|
Praktika |
|
|
1. Grundpraktikum |
.............................................. |
|
2. Werkstofftechnikpraktikum |
.............................................. |
|
3. Fachpraktikum |
|
|
4. ............................................................... |
.............................................. |
Clausthal-Zellerfeld, den ..............................
(Datum)
(Siegel der Hochschule) ......................................................................
Vorsitz des Prüfungsausschusses
------------
*) Nichtzutreffendes
streichen.
**) Bewertungsstufen:
sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.
Anlage8 8
1. Zwischen der Technischen Universität Clausthal, Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie und derzeit der / folgenden Partnerhochschule(n) – Technischen Universität Krakau; Technischen Universität Gleiwitz (Abschluss Diplom-Ingenieur) besteht ein / bestehen jeweils bilaterale(s) Abkommen über die Verleihung eines binationalen Diploms. Der gleichzeitige Erwerb der Abschlüsse der Technischen Universität Clausthal sowie der / einer der obengenannten Partnerhochschule(n) setzt voraus, dass:
a) in der Regel zwei reguläre Studiensemester an der Partnerhochschule studiert werden,
b) die jeweilige Fremdsprache beherrscht wird,
c) die Diplomarbeit von jeweils einer Prüferin oder Prüfer der beteiligten Partnerhochschulen betreut und
d) die jeweilige Studiengang an der Heimathochschule mit Erfolg beendet wird.
2.Die beteiligten Hochschulen stellen in Absprache miteinander das
Studienprogramm an der Partnerhochschule
zusammen, so dass gewährleistet
ist, dass die im Ausland erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen an der
Heimathochschule anerkannt werden. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. In der
Regel sind Lehrveranstaltungen und eine Studienarbeit im Umfang von 60
ECTS-Punkten (European Credit and Transfer System) sowie die Diplomarbeit zu
absolvieren.
3. Die Studierenden müssen an der jeweiligen Partnerhochschule eingeschrieben sein.
4. Ergänzende Bestimmungen regeln die jeweiligen Abkommen.