Verwaltungshandbuch


 
Diplomprüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang
Physik/Physikalische Technologien
an der Technischen Universität Clausthal,
Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften.
Vom 14. Februar 2000



 

Beschluss des Fachbereichsrates Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften vom 14. Februar 2000. Genehmigt vom MWK am 17. April 2000 (Az.: 11.3 743 01 - 47 ) – (Mitt. TUC 2000 Seite 154); zuletzt geändert mit Beschluss der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaft vom 8. Januar 2013 und Genehmigung des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal (§ 37 Abs. 1 Ziffer 5b NHG) vom 5. Februar 2013 (Mitt. TUC 2013, Seite 50).
 

 

I. Allgemeine Vorschriften
 

§ 1
Zweck der Prüfung, Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsvoraussetzung für den Ergänzungsstudiengang Physik/Physikalische Technologien ist ein Fachhochschulabschluss im Bereich Physiktechnik oder eng verwandter nationaler Studiengänge. Für Absolventinnen und Absolventen ausländischer Hochschulen ist der Nachweis eines vierjährigen Studiums in einem vergleichbaren Studiengang mit qualifiziertem Bachelor- oder ähnlichem Abschluss (z.B. Licence, Licenciatura, Lisans) Zugangsvoraussetzung. Die Entscheidung über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzung von Absolventinnen und Absolventen eng verwandter nationaler oder internationaler Studiengänge trifft im Einzelfall der Prüfungsausschuss.

(2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Ergänzungsstudiengangs. Die Anforderungen an diese Prüfung sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf die Regelstudienzeit sowie auf den Stand der Wissenschaft und die Anforderungen der beruflichen Praxis. In der Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.
 
 

§ 2
Hochschulgrad

(1) Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Technische Universität Clausthal den Hochschulgrad "Diplom-Physikerin" oder "Diplom-Physiker" (abgekürzt: "Dipl.-Phys.") in der jeweils zutreffenden Sprachform. Darüber stellt die Universität eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage 1).

(2) Die Urkunde kann Hinweise auf die Gleichsetzung mit entsprechenden ausländischen Graden enthalten und kann bei Bedarf auch in englischer Sprache angefertigt werden.

§ 3
Dauer und Gliederung des Studiums, Freiversuch

(1) Die Studienzeit, in der das Ergänzungsstudium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung in der Regel drei Semester (Regelstudienzeit). Die Diplomarbeit kann studienbegleitend angefertigt werden (§ 20 Abs. 1), damit ist eine Verkürzung der Studienzeit auf zwei Semester möglich.

(2) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen mit einem zeitlichen Gesamtumfang von 48 Semesterwochenstunden (SWS).

(3) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie vor Ablauf des dritten Fachsemesters abgelegt. Innerhalb eines Freiversuchs bestandene Prüfungsleistungen werden angerechnet, sofern ein Antrag auf erneute Ablegung der Prüfungsleistungen nach Satz 5 nicht gestellt wird. Bei der Berechnung der Studienzeiten im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitpunktes des Freiversuchs Zeiten der Überschreitung unberücksichtigt, wenn hierfür triftige Gründe nachgewiesen sind; § 9 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Dabei können auch Studienzeiten im Ausland unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungsleistungen können zur Notenverbesserung einmal erneut innerhalb des nächsten regulären Prüfungstermins abgelegt werden, dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
 
 

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfung und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören sechs Mitglieder an, und zwar vier Mitglieder der Professorengruppe, von denen mindestens zwei Mitglieder das Fach Physik/Physikalische Technologien in der Lehre vertreten, ein Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und ein Mitglied der Studentengruppe. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sind die oder der Vorsitzende bzw. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter werden durch die jeweiligen Gruppenvertreterinnen oder -vertreter des Fachbereichs Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften gewählt. Das studentische Mitglied hat bei Prüfungs- und Anerkennungsfragen nur beratende Stimme.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, hierbei ist besonders auf die Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, die nach dieser Diplomprüfungsordnung vorgesehen ist, und die Einhaltung der Regelstudienzeit einzugehen. Er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und dieser Prüfungsordnung. Das Prüfungs- und Praktikantenamt der TU Clausthal führt die Prüfungsakten.

(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Professorengruppe, anwesend ist.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.

(5) Für den Prüfungsausschuss gilt die allgemeine Geschäftsordnung der Technischen Universität Clausthal.

(6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und auf die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie oder er berichtet dem Prüfungsausschuss regelmäßig über ihre oder seine Tätigkeit.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen als Beobachter teilzunehmen.

(8) Alle an der Diplomprüfung einer oder eines Studierenden beteiligten Prüfenden bilden die Prüfungskommission. Die Prüfungskommission fasst Beschlüsse in den in § 23 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 vorgesehenen Fällen.

(9) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen oder Vertreter unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Der Prüfungsausschuss legt zu Beginn jedes Semesters Zeiträume für die Fachprüfungen fest und gibt diese zusammen mit einer Liste der für die einzelnen Fachprüfungen zur Verfügung stehenden Prüfenden (Prüferliste) hochschulöffentlich bekannt. Der Prüfungsausschuss kann die Festlegung der Termine der einzelnen Fachprüfungen im Prüfungszeitraum auf die Prüfenden übertragen. In diesem Falle ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig zu informieren.
 
 

§ 5
Prüfende und Beisitzerin oder Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Als Prüfende können nur Mitglieder der Professorengruppe oder habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Hochschule bestellt werden, die das entsprechende Prüfungsfach in der Lehre vertreten. Soweit hierfür in Ausnahmefällen ein Bedürfnis besteht, können auch andere Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die nur ein Teilgebiet des Prüfungsfaches in der Lehre vertreten haben, zu Prüfenden bestellt werden. Zum Prüfenden und zur Beisitzerin oder Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die durch die Prüfung festzustellende oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Die oder der Studierende kann für die Abnahme von Prüfungen Prüfende vorschlagen. Dem Vorschlag soll entsprochen werden, soweit nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung der oder des Prüfenden, entgegenstehen.

(3) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass der oder dem Studierenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig bekannt gegeben werden.
 
 

§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet.

(2) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Ergänzungsstudienganges Physik/Physikalische Technologien im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen nach § 1 vorzunehmen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt.

(3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im übrigen findet § 20 NHG Anwendung.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Hat die/der Studierende in ihrem/seinem vorangehenden Studium eine mindestens dreimonatige Diplomarbeit erstellt, so kann diese als Diplompraktikum anerkannt werden, wenn sie thematisch in engem Zusammenhang zur Diplomarbeit steht. Diese Anerkennung erfolgt durch den Prüfungsausschuss nach Stellungnahme durch den jeweils betreuenden Hochschullehrer.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

§ 7
Aufbau der Prüfungen, Arten von Prüfungsleistungen

(1) Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen sind mündliche Prüfungen.

(2) Die mündliche Fachprüfung findet vor einer oder einem Prüfenden und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer als Einzelprüfung statt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören.

(3) Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben.
 
 

§ 8
Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen

Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, sind als Zuhörerinnen und Zuhörer bei mündlichen Prüfungen (§ 7 Abs. 3) zuzulassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling. Auf Antrag eines Prüflings sind die Zuhörerinnen und Zuhörer nach Satz 1 auszuschließen.
 
 

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die oder der Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit der oder des Studierenden ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offensichtlich ist. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungszeitraum, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(2) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Studierende, die sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht haben, können von der oder dem jeweiligen Prüfenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Der Prüfling kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft wird.
 
 

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Fachnote

(1) Die mündlichen Fachprüfungen werden wie folgt benotet:
 

1 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung,
2 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Die Noten können um 0,3 erhöht oder vermindert werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7; und 5,3 sind ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" lautet. Sie ist nicht bestanden, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder mit "nicht ausreichend" bewertet gilt.

(3) Die Gesamtnote für die mündlichen Fachprüfungen errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Fachprüfungen.

(4) Die Gesamtnote lautet bei bestandener Prüfung

bei einem Durchschnitt  bis 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt  über 1,5 bis 2,5  gut,
bei einem Durchschnitt  über 2,5 bis 3,5  befriedigend,
bei einem Durchschnitt  über 3,5 bis 4,0  ausreichend,
bei einem Durchschnitt  über 4,0  nicht ausreichend.

(5) Bei der Bildung der Gesamtnote nach Absatz 4 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
 
 

§ 11
Wiederholung von Fachprüfungen

(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können bis zu zweimal wiederholt werden. Wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so ist die Fachprüfung endgültig nicht bestanden.

(2) Eine zweite Wiederholung ist nur zulässig, wenn der Notendurchschnitt der nach dieser Ordnung in dem betreffenden Studienabschnitt bis zu diesem Zeitpunkt abgelegten Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" ist; dabei kann die Note des Fachhochschuldiploms mit herangezogen werden.

(3) Wiederholungsprüfungen sind in angemessener Frist abzulegen. Sie sollen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Die oder der Studierende wird unter Berücksichtigung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 zur Wiederholungsprüfung geladen. In der Ladung wird die oder der Studierende darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis dieses Termins (§ 9 Abs. 1) oder bei erneutem Nichtbestehen die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist, soweit nicht die Voraussetzungen für einen weiteren Wiederholungsversuch (Absatz 2) vorliegen.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(5) Die Bestimmungen von § 3 Abs. 3 bleiben unberührt.
 
 

§ 12
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen (Anlage 2). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid. Hat die oder der Studierende die Diplomprüfung erstmals nicht bestanden, so erhält sie oder er auf Antrag hierüber eine Bescheinigung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und an welchem Termin oder innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Verlässt die oder der Studierende die Hochschule, wechselt sie oder er den Studiengang, so wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält. Sie weist auch die noch fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aus sowie ferner, dass die Diplomprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. Auf Antrag erhält die oder der Studierende im Fall von Absatz 2 eine Bescheinigung.

(4) Leistungsnachweise sind auf Antrag des oder der Studierenden in das Zeugnis aufzunehmen. Die Ergebnisse gehen nicht in die Gesamtnote ein.
 
 

§ 13
Zusatzprüfungen

(1) Die Studierenden können sich in weiteren als den im zweiten Teil vorgeschriebenen Fächern (Wahlfächer) einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen)

(2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen.
 
 

§ 14
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder für teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Die Prüfungskommission gibt gegenüber dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme ab. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 2 und 3 zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 
 

§ 15
Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss jeder Fachprüfung und der Diplomprüfung Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen; § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(3) Die oder der Studierende wird auf Antrag vor Abschluss einer Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet.
 
 

§ 16
Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss gibt diese Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt und weist die Studierenden zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin.

(2) Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die Entscheidungen und andere Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine und -fristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
 
 

§ 17
Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren

(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach § 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Überprüfung nach den Absätzen 3 und 5 .

(3) Bringt der Prüfling in seinem Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen einer oder eines Prüfenden vor, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob

1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
2. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
4. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist,
5. sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet.

(4) Der Prüfungsausschuss bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag des Prüflings eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muss die Qualifikation nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besitzen. Dem Prüfling und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 6 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Soweit der Prüfungsausschuss bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft und konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, ohne dass die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidungen entsprechend ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befasste Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt.

(6) Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab oder unterbleibt eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung, entscheidet der Fachbereichsrat über den Widerspruch.

(7) Über den Widerspruch soll möglichst innerhalb eines Monats entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet die Leitung der Hochschule die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer.

(8) Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
 
 

II. Diplomprüfung
 

§ 18
Art und Umfang

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. zwei Fachprüfungen in den Fächern
Physikalische Technologien,
Theoretische Physik, und

2. der Diplomarbeit.
Die Fachprüfungen sollten in der Regel von verschiedenen Prüfern abgenommen werden.

(2) Die Fachprüfungen sind mündlich.

(3) Die Diplomarbeit wird im dritten Fachsemester oder alternativ studienbegleitend durchgeführt.
 
 


§ 19
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Zeitraumes zu stellen. Fristen, die vom Prüfungsausschuss gesetzt sind, können beim Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(2) Zu den Fachprüfungen wird zugelassen, wer

1. ein Studium an einer Fachhochschule im Studiengang Physiktechnik oder einem eng verwandten Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat oder ein vergleichbares ausländisches Studium absolviert Studium, welches vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannt wurde,

2. sämtlich Leistungsnachweise gemäß Anlage 4 erbracht hat, und

3. im Ergänzungsstudiengang Physik/Physikalische Technologien als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender an der Technischen Universität Clausthal eingeschrieben ist.


(3) Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, beizufügen:

1. Nachweise nach Absatz 2,
2. eine Darstellung des Bildungsganges,
3. ggf. Vorschläge für Prüfende.
Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit ist abweichend von Absatz 1 jederzeit möglich. Für die Zulassung müssen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Nrn. 1 und 3 erfüllt sein. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit (Meldung) ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Meldung ist ein Vorschlag von Prüfenden für die jeweiligen Fachprüfungen und die genaue Angabe des Fachgebietes, in dem die oder der Studierende die Diplomarbeit zu schreiben wünscht, sowie ein Vorschlag für die Erstprüferin oder den Erstprüfer (Betreuerin oder Betreuer) und die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer der Diplomarbeit.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn

1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
2. die Unterlagen unvollständig sind, oder
3. die Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden hat.
(6) Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich.
 
 
§ 20
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit wird in der Regel im dritten Semester angefertigt. Im Einzelfall kann sie auch studienbegleitend durchgeführt werden (§ 6 Abs. 5). Mit der Diplomarbeit soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und seine Ergebnisse in schriftlicher Form niederzulegen. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Abs. 2 Satz 3) und der Bearbeitungszeit nach Abs. 7 entsprechen. Bei dafür geeignetem Thema kann die Diplomarbeit auch im Rahmen einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen.

(2) Die Diplomarbeit ist in den Fächern Physikalische Technologien oder Experimentalphysik oder Theoretische Physik anzufertigen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem Mitglied der Professorengruppe oder jedem habilitierten Mitglied des Bereichs Physik/Physikalische Technologien vorgeschlagen werden.

(4) Der Studentin/Dem Studenten ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Die/Der Studierende wird in der Regel von der/dem in Aussicht genommenen Erstprüferin/Erstprüfer der Diplomarbeit betreut und angeleitet.

(5) Die Durchführung der Diplomarbeit ist Teil der Prüfung und zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung.

(6) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die oder der Studierende auf Antrag rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält und bestimmt die beiden Prüfenden. Einer der beiden Prüfenden muss Mitglied der Professorengruppe der Physikinstitute der Technischen Universität Clausthal mit Lehrbefugnis in einem Bereich der Physik/Physikalische Technologien sein. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema vorgeschlagen hat (Erstprüferin oder Erstprüfer), und die oder der Zweitprüfende bestellt. Das Thema wird von dem oder der Erstprüfenden im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden festgelegt. Während der Anfertigung der schriftlichen Arbeit wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.

(7) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit soll einschließlich der Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit sechs Monate nicht überschreiten. Thema und letzter Abgabetermin der Diplomarbeit sind der oder dem Studierenden und der oder dem Erstprüfenden schriftlich mitzuteilen. Liegen Umstände vor, die die oder der Studierende nicht selbst zu vertreten hat, ist eine Verlängerung möglich. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(8) Bei der schriftlichen Ausarbeitung der Diplomarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.
 
 

§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer im Ergänzungsstudiengang Physik/Physikalische Technologien als ordentlicher Student eingeschrieben ist.

(2) Die schriftliche Darlegung der Diplomarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird der festgesetzte Abgabetermin ohne triftige Gründe überschritten, so gilt die Diplomarbeit als mit "nicht ausreichend" bewertet; § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) In je einem Gutachten wird die schriftliche Darlegung der Diplomarbeit von der oder dem Erst- und Zweitprüfenden bewertet. Hierbei kann auch der Verlauf der Bearbeitung berücksichtigt werden. Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn beide von den Prüfenden festzusetzenden Einzelnoten mindestens "ausreichend" lauten. Die Note der bestandenen Diplomarbeit wird aus dem Durchschnitt der von beiden Prüfenden festzusetzenden Einzelnoten gebildet; § 10 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.
 
 

§ 22
Wiederholung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn es mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung ist jedoch nur zulässig, wenn die oder der Studierende von dieser Möglichkeit nicht schon einmal Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(2) Das neue Thema der Diplomarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben.
 
 

§ 23

Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen gemäß § 18 Abs. 1 jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet sind.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der ungewichteten Noten für die Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 1. § 10 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Diplomprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung nach § 18 Abs. 1 mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.

(4) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Prüfungskommission beschließen, die Diplomprüfung mit dem Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" zu versehen, wenn der Notendurchschnitt 1,3 oder besser ist. Dieser Beschluss ist auf dem Zeugnis und der Diplomurkunde zu vermerken.
 
 

III. Schlussvorschriften
 
 

§ 24
Schlussbestimmungen

Eine Prüfung nach dieser Prüfungsordnung und allen vor in Kraft treten dieser Prüfungsordnung geltenden Prüfungsordnungen für den Ergänzungsstudiengang Physik/Physikalische Technologien der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften der TU Clausthal wird letztmals im Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2013/2014 durchgeführt. 

 

§ 25
Außer-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt zum Ende des Prüfungszeitraums des Wintersemesters 2013/2014 außer Kraft.

 

 

§ 26
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule in Kraft.
 
 

 


Anlage 1
Technische Universität Clausthal

Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften

Diplom


Frau/Herr*) ..........................,

geboren am ............. in .............................., hat am.....................die

 
Diplomprüfung
an der Technischen Universität Clausthal im Ergänzungsstudiengang Physik/Physikalische Technologien mit der Gesamtnote ....................bestanden. Auf Grund dieser Prüfung wird ihr/ihm*) hiermit der Hochschulgrad
Diplom-Physikerin /Diplom-Physiker*)
(abgekürzt: Dipl.-Phys.)
verliehen.
 
 
(Siegel) C l a u s t h a l - Z e l l e r f e l d, den ...................... 

 
 
 
 
––––––––––––––––––––––––––––––––
––––––––––––––––––––––––––––––––
Rektorin/Rektor*) der 
Technischen Universität Clausthal
Dekanin/Dekan*) des Fachbereichs Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften

____________________________________
*) Nichtzutreffendes streichen.


 

Anlage 2
Technische Universität Clausthal

Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften

Zeugnis


Frau/Herr*) ...............................,

geboren am ............... in ....................................., hat am.......................die

Diplomprüfung
an der Technischen Universität Clausthal im Ergänzungsstudiengang Physik/Physikalische Technologien mit der Gesamtnote .................... bestanden.

Die einzelnen Fachprüfungen wurden wie folgt bewertet:
 
Fachprüfung:
Prüferin / Prüfer
Bewertung
Theoretische Physik
____________________
____________________
Physikalische Technologien
____________________
____________________

Die Diplomarbeit über das Thema ____________________________________________________________________________________
________________ wurde mit der Note ________ bewertet.
 
 

(Siegel)

 
C l a u s t h a l - Z e l l e r f e l d, den ......................
 
 
––––––––––––––––––––––––––––––––
––––––––––––––––––––––––––––––––
Dekanin/Dekan*) des
Fachbereichs Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften
Die/Der Vorsitzende*) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

____________________________________
*) Nichtzutreffendes streichen.
 
 
 
 


Anlage 3
Pflichtlehrveranstaltungen


Nr.
Lehrveranstaltung
Umfang
Mathematik
1
Mathematische Methoden der Physik I 
4V / 2Ü
2
Mathematische Methoden der Physik II 
4V / 2Ü
Theoretische Physik
3
Quantenmechanik
4V / 2Ü
4
Thermodynamik
4V / 2Ü
Physikalische Technologien/Experimentalphysik
5
Physikalische Technologien Teil A
3V / 1Ü
6
Physikalische Technologien Teil B
3V / 1Ü
7
Seminar Physikalische Technologien
2S
Recht
8
Grundzüge des bürgerlichen Rechts
2V
Praktikum
9
Diplompraktikum
12P

 
 
 


 

Anlage 4
Leistungsnachweise zur Diplomprüfung gemäß § 19 Abs. 2:

Mathematik:
– Übungen zu Mathematische Methoden der Physik I
– Übungen zu Mathematische Methoden der Physik II
 

Theoretische Physik:
– Übungen zu Quantenmechanik
– Übungen zur Thermodynamik (oder alternativ Elektrodynamik)
 

Physikalische Technologien:
– Seminar Physikalische Technologien
– Diplompraktikum Physikalische Technologien
 
 


 

Anlage 5

 

Prüfungsanforderungen in der Diplomprüfung:

Mathematik:
– Differential- und Integralrechnung einer und mehrerer Veränderlicher
– Differentialgleichungen
– Lineare Algebra
 

Theoretische Physik:
– Quantenmechanik
– Thermodynamik (oder alternativ Elektrodynamik)
 

Physikalische Technologien:
– mindestens zwei Lehrveranstaltungen Physikalische Technologien aus dem Lehrangebot der Physikalischen Institute (Lasertechnologie, Laserspektroskopie, Sensorik, Oberflächenphysik, Halbleiterphysik, Festkörperphysik)
 
 

 


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Letzte Änderung 28. Februar 2013   - Dez.2 - I. Neuse