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Verwaltungshandbuch an der Technischen Universität Clausthal, Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften Vom 9. März 1999
Beschluss des Fachbereichsrates Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften vom 9. März 1999. Genehmigt vom MWK am 5. Juli 1999 (Az.: 11 B.1-743 01-10) – (Mitt. TUC Seite 475), in der Fassung des Fachbereichsratsbeschlusses vom 20. November 2001. Genehmigt vom MWK am 18. Februar 2002 (Az.: 11.3-743 01-10) – (Mitt. TUC 2002 Seite 61); zuletzt geändert mit Beschluss der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaft vom 8. Januar 2013 und Genehmigung des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal ( § 37 Abs. 1 Ziffer 5b NHG) vom 5. Februar 2013 (Mitt. TUC 2013, Seite 46). Auf Grund des § 105 Abs. 4 NHG hat
die Technische Universität Clausthal die folgende Diplomprüfungsordnung
erlassen:
Allgemeine Vorschriften § 1
(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Die Anforderungen an diese Prüfung sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf die Regelstudienzeit sowie auf den Stand der Wissenschaft und die Anforderungen der beruflichen Praxis. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden. (2) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung
voraus. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Prüfling die inhaltlichen
und methodischen Grundlagen seiner Fachrichtung und eine systematische
Orientierung erworben hat, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
Hochschulgrad (1) Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad "Diplom-Ingenieurin" oder "Diplom-Ingenieur" (abgekürzt: "Dipl.-Ing.") in der jeweils zutreffenden Sprachform. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage 1). (2) Im Rahmen einer Doppeldiplomierung
gilt Absatz 1 auch für ausländische Studierende, die die Voraussetzungen
nach
Dauer und Gliederung des Studiums, Freiversuch (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Studium des Studienganges Metallurgie (mit den Studienrichtungen "Prozessmetallurgie & Metallrecycling" oder "Gießereitechnik" oder "Werkstoffumformung") gliedert sich in 1. ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der Diplomvorprüfung abschließt,Das Nähere regelt die Studienordnung. (3) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass die Studierenden die Diplomvorprüfung im vierten Semester und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abschließen können. (4) Für Studierende von ausländischen Partnerhochschulen, die die Diplomprüfung nach Anlage 6 ablegen (Doppeldiplomierung), richtet sich das Studium nach den jeweiligen Ordnungen der Heimathochschule. Der Studienabschnitt, der im Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften der Technischen Universität Clausthal absolviert wird, dauert in der Regel zwei Semester, fällt in das Hauptstudium und unterliegt dieser Prüfungsordnung. (5) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen, die sich in Haupt-, Neben- und Wahlfächer unterteilen, sowie die Erstellung einer Studien- und einer Diplomarbeit. Der zeitliche Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen beträgt 162 Semesterwochenstunden (im folgenden: SWS), wobei auf das Grundstudium 84 und auf das Hauptstudium 78 SWS entfallen. Der Anteil der Prüfungsfächer am zeitlichen Gesamtumfang ist in den Anlagen 2und 4 geregelt. (6) Studierende können sich schon
vor Beginn der dafür festgelegten Frist zur Prüfung melden, wenn
sie alle für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachweisen. Die
Studierenden melden sich zur Ablegung der Diplomvorprüfung und der
Diplomprüfung oder bei Teilung dieser Prüfungen zum jeweils letzten
Teil so rechtzeitig, dass die Fristen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 eingehalten
werden können. Erstmals nicht bestandene, den Fachprüfungen zugeordnete
Prüfungsleistungen gelten als nicht unternommen, wenn sie im Rahmen
der Diplomvorprüfung spätestens in einem Prüfungszeitraum
im vierten Semester und im Rahmen der Diplomprüfung spätestens
in einem Prüfungszeitraum im neunten Semester abgelegt wurden (Freiversuch).
Innerhalb eines Freiversuches bestandene Prüfungsleistungen werden
angerechnet, sofern ein Antrag auf erneute Ablegung der Prüfungsleistungen
nach Satz 7 nicht gestellt wird. Bei der Berechnung der Studienzeiten im
Hinblick auf die Einhaltung des Zeitpunktes des Freiversuches nach Satz
3 bleiben Zeiten der Überschreitung unberücksichtigt, wenn hierfür
triftige Gründe nachgewiesen sind; § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Dabei können auch Studienzeiten im Ausland unberücksichtigt bleiben.
Im Rahmen des Freiversuches bestandene Prüfungsleistungen können
zur Notenverbesserung einmal erneut innerhalb des nächsten regulären
Prüfungstermins abgelegt werden; dabei zählt das jeweils bessere
Ergebnis.
Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern des Fachbereichs Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören sechs Mitglieder an, und zwar vier Mitglieder, welche die Professorengruppe vertreten, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ein Mitglied der Studentengruppe. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Gemeinsamen Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen ist die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Prüfungsausschusses. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vertretungen werden durch die jeweiligen Gruppenvertretungen im Fachbereichsrat gewählt. Das studentische Mitglied hat bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme. (2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten; hierbei ist besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Studienarbeit und die Diplomarbeit und die Einhaltung der Regelstudienzeit und der Prüfungsfristen einzugehen und die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Der Prüfungsausschuss überwacht die Führung der Prüfungsakten und legt die Zeiträume für mündliche Prüfungen und Klausuren fest. (3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist Beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Professorengruppe, anwesend ist. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. (5) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten. (6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende, den Vorsitzenden oder deren Stellvertreter übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie oder er berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen als Beobachtende teilzunehmen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses
sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Prüfende und Beisitzerin oder Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme von Prüfungen werden Mitglieder und Angehörige dieser Hochschule oder einer anderen Hochschule bestellt, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen können in geeigneten Prüfungsgebieten zur Abnahme von Prüfungen bestellt werden. Zu Prüfenden sowie Beisitzerinnen und Beisitzern dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) Für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind zwei Prüfende zu bestellen, soweit genügend Prüfende zur Verfügung stehen. Stellt der Prüfungsausschuss für einen Prüfungstermin fest, dass auch unter Einbeziehung aller gemäß § 5 zur Prüfung Befugten die durch die Bestellung zur oder zum Zweitprüfenden bedingte Mehrbelastung der oder des einzelnen Prüfenden unter Berücksichtigung ihrer oder seiner übrigen Dienstgeschäfte unzumutbar ist oder nur eine Prüfende oder ein Prüfender vorhanden ist, so kann er zulassen, dass für diesen Prüfungstermin die betreffenden schriftlichen Fachprüfungsleistungen nur von einer oder einem Prüfenden bewertet werden. Der Beschluss ist dem Prüfling bei der Meldung zur Prüfung mitzuteilen. (3) Soweit die Prüfungsleistung studienbegleitend erbracht wird, bedarf es bei Lehrpersonen, soweit sie nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 prüfungsbefugt sind, keiner besonderen Bestellung nach Absatz 1 Satz 1. Sind mehr Prüfungsbefugte vorhanden, als für die Abnahme der Prüfung erforderlich sind, findet Absatz 1 Satz 1 Anwendung. (4) Studierende können unbeschadet der Regelung in Absatz 3 für die Abnahme der Prüfungsleistungen Prüfende vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Ihm soll aber entsprochen werden, soweit dem nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Prüfenden, entgegenstehen. (5) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass den Studierenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. (6) Für die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 4 Abs. 8 entsprechend. (7) Alle an der Diplomvorprüfung oder
Diplomprüfung eines Prüflings beteiligten Prüfenden bilden
jeweils die Prüfungskommission.
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen in demselben oder einem verwandten Studiengang, die als solche anzuerkennen sind. Soweit in einer auswärts abgelegten Diplomvorprüfung Fächer fehlen, die nach dieser Ordnung Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich. (2) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang erbracht worden sind, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges, für den die Anrechnung beantragt wird, im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen nach § 1 vorzunehmen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. (3) Außerhalb des Studiums abgeleistete berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit entsprechend Absatz 2 Satz 3 festgestellt ist. (4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im übrigen findet § 20 NHG Anwendung. (5) Im Falle der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
den Absätzen 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über
die Anrechnung entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.
Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung oder zu ihren einzelnen Prüfungsteilen ist nach näherer Bestimmung des Zweiten und Dritten Teils dieser Ordnung schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Zeitraumes zu stellen. Fristen, die vom Prüfungsausschuss gesetzt sind, können bei Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. (2) Soweit der Zweite und Dritte Teil nichts Weiteres oder Abweichendes bestimmen, wird zugelassen, wer a) die nach den Anlagen 2 und 4 erforderlichen Prüfungsvorleistungen nachweist und(3) Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, unbeschadet weiterer Nachweise nach dem Zweiten und Dritten Teil beizufügen: 1. Nachweise nach Absatz 2,Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder(5) Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich. (6) Der Prüfungsausschuss kann beschließen,
dass die Zulassung zur Diplomvorprüfung und Diplomprüfung auf
Grund der Meldung zum jeweils ersten Prüfungsteil erfolgt und dass
zu den jeweils folgenden Prüfungsteilen zugelassen ist, wer sich zu
dem betreffenden Prüfungsteil unter Beifügung der vorgeschriebenen
ergänzenden Nachweise innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgelegten
Frist gemeldet hat. Ein Bescheid ergeht in diesem Fall bei den folgenden
Prüfungsleistungen nur, wenn die Zulassung zu versagen ist. Dieser
Beschluss ist hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen (1) Soweit der Zweite und Dritte Teil nicht weitere Prüfungsleistungen vorsehen, bestehen die Diplomvorprüfung aus Fachprüfungen und die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Studienarbeit und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen, sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen. Fachprüfungen können durch folgende Arten von Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Zweiten und Dritten Teils abgelegt werden: 1. Klausur (Absatz 3)(2) Die Studierenden sollen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 NHG auch befähigt werden, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Personen wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. Hierzu sind Diplomarbeit und Studienarbeit als Prüfungsleistung in Form einer Gruppenarbeit zugelassen. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muss die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein. (3) In einer Klausur soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit ist in den Anlagen 2 und 4 festgelegt. (4) Die mündliche Prüfung findet vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder einer oder einem Prüfenden und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für mehrere Studierende gleichzeitig statt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfling in der Regel 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von den Prüfenden oder der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben. (5) Die Aufgabe für die Prüfungsleistung wird von den Prüfenden festgelegt. Können sich diese nicht einigen, legt der Prüfungsausschuss die Aufgabe fest. Dem Prüfling kann Gelegenheit gegeben werden, für die Aufgabe Vorschläge zu machen. (6) Der Prüfungsausschuss legt zu Beginn jeden Semesters die Zeitpunkte für die Abnahme der mündlichen Prüfungen und Klausuren fest. Der Prüfungsausschuss informiert die Studierenden rechtzeitig über Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungen und über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind. Er kann Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf die Prüfenden übertragen. (7) Macht der Prüfling durch ein ärztliches
Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger
körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen
ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm durch
den Prüfungsausschuss zu ermöglichen, die Prüfungsleistungen
innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen.
Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen Studierende, die sich demnächst der
gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Hochschule,
die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, sind als Zuhörerinnen
oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen (§ 8 Abs. 4)
zuzulassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses an den Prüfling. Auf Antrag eines Prüflings
sind die Zuhörerinnen und Zuhörer nach Satz 1 auszuschließen.
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe 1. zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in einem der Genesung folgenden Prüfungszeitraum, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Entscheidungen nach Sätzen 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der aufsichtführenden Person ein vorläufiger Ausschluss des Prüflings zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist. (4) Wird bei einer Prüfungsleistung
der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie
als mit "nicht ausreichend" bewertet. Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gilt
entsprechend. In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen
nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss nach
§ 16 Abs. 3 Satz 1 NHG unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit
und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor der Einhaltung von
Verfahrensvorschriften darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung
entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung
berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird.
Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Fachnote (1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden (§ 5 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 1) bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel in spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Prüfungsleistung zu bewerten. (2) Für die Bewertung sind folgende
Noten zu verwenden:
(3) Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, so ist sie bestanden, wenn beide die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewerten. In diesem Fall errechnet sich die Note der bestandenen Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Die Begründung der Bewertungsentscheidung mit den sie tragenden Erwägungen ist, soweit sie nicht zugleich mit der Bewertung erfolgt, auf Antrag der oder des Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Begründung ist mit der Prüfungsarbeit zu der Prüfungsakte zu nehmen. (4) Die Note lautet:
(5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" ist. Besteht die Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei muss jede der einzelnen Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bestanden sein. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Bei der Bildung der Note nach Absatz 4 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (7) Die Entscheidung "nicht ausreichend"
darf in den Fachprüfungen mit schriftlichen Prüfungsleistungen
nur nach mündlicher Ergänzungsprüfung getroffen werden.
Für die Abnahme dieser mündlichen Ergänzungsprüfung
gilt § 8 Abs. 4 entsprechend. Die mündliche Ergänzungsprüfung
ist ausgeschlossen, wenn für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 10 Anwendung findet. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung
entscheidet allein über das Bestehen. Die Fachnote wird auf Grund
der Note der mündlichen Ergänzungsprüfung unter angemessener
Berücksichtigung der schriftlichen Leistungen festgesetzt.
Wiederholung von Fachprüfungen (1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen einer Fachprüfung können einmal wiederholt werden. Wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. (2) Eine zweite Wiederholung ist nur zulässig, wenn die übrigen Leistungen des Prüflings erkennen lassen, dass die Erreichung des Studienziels nicht ausgeschlossen ist. Hierüber entscheidet auf Antrag des Prüflings der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfungskommission. Der Antrag ist schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb von sechs Monaten zu stellen. Andernfalls ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. (3) Wiederholungsprüfungen sind in angemessener Frist abzulegen. Sie sollen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters oder im Fall von Absatz 2 zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden. Der Prüfling wird unter Berücksichtigung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 zur Wiederholungsprüfung geladen. In der Ladung wird der Prüfling darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis dieses Termins (§ 10 Abs. 1 und 2) oder bei erneutem Nichtbestehen die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist, soweit nicht die Voraussetzungen für einen weiteren Wiederholungsversuch (Absatz 2) vorliegen. (4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig. (5) In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet. (6) § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
Zeugnisse und Bescheinigungen (1) Über die bestandene Diplomvorprüfung und Diplomprüfung ist jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen (Anlagen 3 und 5). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt sind; dies ist der Tag, an dem die letzte zum Bestehen der Prüfung erforderliche Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. (2) Ist die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und an welchem Termin oder innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Beim Verlassen der Hochschule oder
beim Wechsel des Studienganges wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt,
welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung
enthält. Im Fall von Absatz 2 wird die Bescheinigung auch ohne Antrag
ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen
aus sowie ferner, dass die Vorprüfung nicht bestanden oder endgültig
nicht bestanden ist. Auf Antrag wird im Fall von Absatz 2 eine Bescheinigung
ausgestellt, welche lediglich die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen
ausweist.
Zusatzprüfungen (1) Die Studierenden können sich in weiteren als den im Zweiten und Dritten Teil vorgeschriebenen Fächern (Wahlfächern) einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen). (2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen
wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung
der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
Einstufungsprüfung (1) Abweichend von den §§ 7,
20 und 23 kann zur Diplomvorprüfung, zu den Fachprüfungen der
Diplomprüfung und zu der Diplomarbeit auch zugelassen werden, wer
in einer Einstufungsprüfung nachweist, daß er über Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt, die dem jeweiligen Studienabschnitt
des betreffenden Studienganges entsprechen.
(2) Zur Einstufungsprüfung wird nur zugelassen, wer in einem Bewerbungsverfahren 1. die Berechtigung zum Studium in dem entsprechenden Studiengang nachweist,(3) Zur Einstufungsprüfung wird nicht zugelassen, wer für einen Studiengang dieser Fachrichtung an einer Hochschule eingeschrieben ist oder in den drei vorangegangenen Jahren eingeschrieben war oder wer eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung oder eine entsprechende staatliche Prüfung, eine Einstufungsprüfung oder Externenprüfung in einem solchen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder zu einer Einstufungsprüfung oder Externenprüfung in einem solchen Studiengang endgültig nicht zugelassen wurde. (4) Der Antrag auf Ablegung der Einstufungsprüfung ist an diese Hochschule zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Erklärung darüber, für welchen Studienabschnitt oder für welches Semester die Einstufung beantragt wird,(5) Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Ist es der Bewerberin oder dem Bewerber nicht möglich, eine nach Absatz 4 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (6) Ergeben sich Zweifel hinsichtlich der in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen, so führt die Hochschule ein Fachgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber von mindestens 30 Minuten Dauer durch; der Prüfungsausschuss bestellt hierfür zwei Prüfende, eine der prüfenden Personen muss der Professorengruppe angehören. Im übrigen finden § 8 Abs. 4 und § 9 entsprechende Anwendung. Die beiden Prüfenden stellen fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 gegeben sind. Die Bewerberin oder der Bewerber hat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Fachgespräches das Recht, den Antrag zurückzuziehen oder hinsichtlich Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 zu ändern. (7) Über das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Zugelassene Personen haben unbeschadet der immatrikulationsrechtlichen Vorschriften das Recht, sich als Gasthörerin oder Gasthörer durch den Besuch von Lehrveranstaltungen über den in dem betreffenden Studienabschnitt bestehenden Leistungsstand zu informieren. Nicht zugelassene Personen können das Bewerbungsverfahren einmal wiederholen. In dem Bescheid nach Satz 1 wird ein Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen eine Wiederholung des Bewerbungsverfahrens unzulässig ist. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten und drei Jahre nicht überschreiten. (8) Die Prüfungsleistungen und -termine für die Einstufungsprüfung werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Einstufungsprüfung ist hinsichtlich des Verfahrens nach den gleichen Grundsätzen durchzuführen wie die entsprechenden Prüfungen in diesem Studienabschnitt. Die Anforderungen bemessen sich nach den Anforderungen des Studienabschnittes oder Studiensemesters, für das die Einstufung beantragt wird. In geeigneten Fällen können die Prüfungen zusammen mit den Prüfungen für die Studierenden dieses Studienganges abgenommen werden. (9) Für die Bewertung und die Wiederholung der Prüfungsleistungen für die Einstufungsprüfung gelten die §§ 11, 12, 22 und 28 entsprechend. (10) Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung
ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der Bescheid kann unter der Bedingung
ergehen, dass bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb
einer bestimmten Frist nach Aufnahme des Studiums erbracht werden. Der
Bescheid kann auch eine Einstufung in einen anderen Studienabschnitt vorsehen,
als beantragt wurde.
Ungültigkeit der Prüfung (1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis
ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung
nach § 13 zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist
auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer
Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung
nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf
Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Einsicht in die Prüfungsakte (1) Der Prüfling wird auf Antrag vor Abschluß einer Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet. (2) Dem Prüfling wird auf Antrag nach
Abschluß jeder Fachprüfung, der Diplomvorprüfung und der
Diplomprüfung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aushändigung
des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene
Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss gibt diese Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt und weist die Studierenden zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin. (2) Der Prüfungsausschuss kann beschließen,
dass die Entscheidungen und andere Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung
getroffen werden, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, Versagung
der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine und -fristen sowie Prüfungsergebnisse,
hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden.
Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Dieser Beschluss
ist hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren (1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach § 41 VwVfG bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden. (2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Überprüfung nach Absätze 3 und 5. (3) Bringt der Prüfling in seinem Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen einer oder eines Prüfenden vor, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob 1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet. (4) Der Prüfungsausschuss bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag des Prüflings eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muss die Qualifikation nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besitzen. Dem Prüfling und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 6 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Soweit der Prüfungsausschuss bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft oder konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, ohne dass die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidung entsprechend ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befasste Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt. (6) Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab oder unterbleibt eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung, entscheidet der Fachbereichsrat über den Widerspruch. (7) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet die Leitung der Hochschule die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer. (8) Das Widerspruchsverfahren darf nicht
zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
Diplomvorprüfung § 20
(1) Die Diplomvorprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Sie wird in der Regel bis zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen. (2) Die Fachprüfungen sowie Art und
Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen sind in Anlage
2 und die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände
nach ihrer Breite und Tiefe) in Anlage 2a
festgelegt.
Zulassung (1) Das Zulassungsverfahren nach § 7 Abs. 1 erfolgt gesondert für alle Prüfungsleistungen. (2) Die Prüfungsvorleistungen sind in Anlage 2 festgelegt. (3) Der Antrag auf Zulassung (Meldung)
zu einer Prüfungsleistung der Diplomvorprüfung kann bis spätestens
eine Woche vor dem Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums zurückgenommen
werden.
Gesamtergebnis der Prüfung (1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" bewertet sind. (2) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach Anlage 2 gewichteten Fachnoten. § 11 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. (3) Die Diplomvorprüfung ist erstmals
nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet
ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn
eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet
gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.
Diplomprüfung § 23
(1) Die Diplomprüfung besteht aus 1. den Fachprüfungen,(2) Die Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen sind in Anlage 4 und die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) in Anlage 4a festgelegt. (3) Die Prüfungsleistungen nach Absatz
1 werden studienbegleitend abgelegt. Die Diplomprüfung wird in der
Regel bis zum Ende des neunten Semesters abgeschlossen.
Zulassung (1) Das Zulassungsverfahren nach § 7 Abs. 1 erfolgt gesondert für alle Prüfungsleistungen der Diplomprüfung. (2) Die Zulassung setzt neben den Voraussetzungen
nach § 7 Abs. 2 die bestandene Diplomvorprüfung voraus. Fachprüfungen
der Diplomprüfung können auch dann abgelegt werden, wenn zur
vollständigen Diplomvorprüfung höchstens zwei Fachprüfungen
fehlen.
(3) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zu einer Prüfungsleistung der Diplomprüfung kann bis spätestens eine Woche vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums zurückgenommen werden. (4) Neben den Nachweisen nach § 7 Abs. 3 sind beizufügen: 1. Angabe der gewählten Studienrichtung und der Wahlfächer (Prüfungsplan, der durch den Studienfachberater zu genehmigen ist)Das Nähere regelt die Studienordnung. (5) Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer 1. die Diplomvorprüfung bestanden hat,Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss auf Antrag. Studienarbeit (1) Eine Studienarbeit umfaßt entweder die theoretische Vorbereitung, den Aufbau und die Durchführung von Experimenten, sowie die schriftliche Darstellung der Arbeitsschritte, des Versuchsablaufs und der experimentellen Ergebnisse, sowie deren kritische Würdigung oder eine entsprechende gleichwertige theoretische Arbeit. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu unterbreiten. Themen werden von den Professoren des Fachbereichs Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften vergeben. (3) Bei der Abgabe der Studienarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Diplomarbeit (1) In der Diplomarbeit ist ein experimentelles oder theoretisches Thema eigenständig zu bearbeiten und schriftlich darzustellen, wobei der Zeitrahmen vom Prüfungs- und Praktikantenamt überwacht wird. Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Vor Beginn der Arbeit ist beim Prüfungs- und Praktikantenamt ein schriftlicher Antrag zu stellen. Dabei wählt die/der Studierende im allgemeinen vorher Thema und Betreuer aus dem Angebot der Institute des Fachbereichs Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften. Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit von sechs Monaten. Verlängerungen sind nur im Ausnahmefall nach schriftlich begründetem Antrag an den Prüfungsausschuss möglich. (3) Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Abs. 1 Satz 3) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 7 entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen. (4) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muss auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. (5) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder und jedem Angehörigen der Professorengruppe des Fachbereichs Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften festgelegt werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von einer Professorin oder einem Professor festgelegt werden, die oder der nicht Mitglied des Fachbereichs Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften ist. Es kann auch von anderen Prüfenden nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 festgelegt werden; in diesem Fall muss die oder der Zweitprüfende Professorin oder Professor des Fachbereichs Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften sein. (6) Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden nach Anhörung des Prüflings festgelegt. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitz des Prüfungsausschusses; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende bestellt. Während der Anfertigung der Arbeit wird der Prüfling von der oder dem Erstprüfenden betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb dieser Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (7) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise verlängern. Der Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit verkürzen, wenn bei der Diplomarbeit auf der Studienarbeit aufgebaut werden kann. (8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (9) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (10) Die Arbeit ist in der Regel innerhalb
von vier Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfende nach §
11 Abs. 2 bis 4 und 6 zu bewerten.
Wiederholung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht bereits bei der ersten Arbeit (§ 26 Abs. 7 Satz 2) Gebrauch gemacht worden ist. (2) Das neue Thema der Diplomarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben. (3) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.
Gesamtergebnis der Prüfung (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen nach § 23 Abs. 1 jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet sind. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach Anlage 4 gewichteten Noten für die Prüfungsleistungen nach § 23 Abs. 1.§ 11 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. (3) Die Diplomprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung oder die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung oder die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht. (4) Das Bestehen der Diplomprüfung im Rahmen einer Doppeldiplomierung setzt voraus, dass auch das Studium an der jeweiligen Heimathochschule mit Erfolg beendet wurde. (5) Die Diplomprüfung wird mit dem
Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" versehen, wenn der Notendurchschnitt
1,3 oder besser ist. Dies ist auf dem Zeugnis und der Diplomurkunde zu
vermerken.
Übergangsvorschriften (1) Studierende des Studienganges Metallurgie, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im zweiten oder einem höheren Semester befinden, werden nach der bisher für ihren Studiengang geltenden Ordnung geprüft, wenn die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 jeweils zuzüglich zwei Semestern abgeschlossen wird. Sie können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. Studierende nach Satz 1, welche die Diplomvorprüfung nach Inkrafttreten dieser Ordnung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung abschließen, legen die Diplomprüfung abweichend von Satz 1 nach dieser Prüfungsordnung ab. (2) Soweit nach Absatz 1 die bisherige Prüfungsordnung Anwendung findet, kann der Fachbereich hierzu ergänzende Bestimmungen für den Übergang beschließen. Er kann auch bestimmen, dass einzelne Regelungen der bisherigen Ordnung in der Fassung dieser neuen Ordnung Anwendung finden. Der Vertrauensschutz der Mitglieder der Hochschule muß gewährleistet sein. Für die Bekanntmachung der Beschlüsse des Fachbereiches gilt § 18 Abs. 1 entsprechend. (3) Die bisher geltenden Prüfungsordnungen treten unbeschadet der Regelung in Absatz 1 außer Kraft.
Schlussvorschriften § 30 E ine Prüfung nach dieser Prüfungsordnung und allen vor in Kraft treten dieser Prüfungsordnung geltenden Prüfungsordnungen für den Diplomstudiengang Metallurgie der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften der TU Clausthal wird letztmals im Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2013/2014 durchgeführt.
§ 31 Diese Prüfungsordnung tritt zum Ende des Prüfungszeitraums des Wintersemesters 2013/2014 außer Kraft.
Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag
nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule in Kraft.
Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften Diplomurkunde Die Technische Universität Clausthal
(Dipl.-Ing.), nachdem sie/er *) die Diplomprüfung im Studiengang*) Studienrichtung*)........................................................................................................... am ......................................bestanden hat. C l a u s t h a l - Z e l l e r f e l d,
den............................................................................
*) Zutreffendes einsetzen.
Art, Anzahl und Umfang der Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen für die Diplomvorprüfung
Erläuterung: M = Mündliche Prüfung K = Klausur (Zahl = Bearbeitungszeit in Stunden, 1 Stunde = 60 Minuten). *) = Nach Wahl der Prüfenden. **)= Die Fachprüfung „Anorganische Chemie“ kann in 2 Teilprüfungen abgelegt werden. Die Gewichtung jeder Teilprüfung für die Berechnung der Note beträgt je 05. Die dazugehörende Prüfungsvorleistung muss spätestens zur Anmeldung der letzten Teilprüfung erbracht sein.
Prüfungsanforderungen für die Diplomvorprüfung
Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften Zeugnis über die Diplomvorprüfung Frau/Herrn *) .....................................................................................................................................,
C l a u s t h a l - Z e l l e r f e l d, den .......................................................................... ....................................................................................................
Beurteilungen: sehr gut, gut, befriedigend,
ausreichend. *) Zutreffendes einsetzen.
Studiengang Metallurgie Fachprüfungen für alle Studienrichtungen
Studienrichtung Prozessmetallurgie und Metallrecycling (Studiengang Metallurgie)
Studienrichtung Gießereitechnik (Studiengang Metallurgie)
Studienrichtung Werkstoffumformung (Studiengang Metallurgie)
Erläuterung:
Prüfungsanforderungen für alle Studienrichtungen Studiengang Metallurgie Hauptfächer
Studienrichtung Prozessmetallurgie und Metallrecycling (Studiengang Metallurgie)
Studienrichtung Gießereitechnik (Studiengang Metallurgie)
Studienrichtung Werkstoffumformung (Studiengang Metallurgie)
Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften Zeugnis über die Diplomprüfung Frau/Herrn *).................................................................................................
,
C l a u s t h a l - Z e l l e r f e l d, den................................................................................ .........................................................................................................
Beurteilungen: sehr gut, gut, befriedigend,
ausreichend.
Bestimmungen zum Erwerb eines Doppeldiploms gemäß § 2 Abs. 2 1. Zwischen der TU Clausthal, Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften, und ausgewählten wissenschaftlichen Partnerhochschulen im Ausland bestehen jeweils bilaterale Abkommen über die Verleihung eines Doppeldiploms. Der gleichzeitige Erwerb der Abschlüsse der TU Clausthal sowie einer der oben genannten Partnerhochschule(n) setzt voraus, dass
2. Die beteiligten Hochschulen stellen in Absprache miteinander das Studienprogramm an der Partnerhochschule zusammen, so da gewährleistet ist, dass die im Ausland erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen an der Heimathochschule anerkannt werden. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. In der Regel sind mindestens die folgenden, nach Art und Umfang gleichwertigen Fächer aus dem Lehrangebot der Partnerhochschule zu absolvieren:
Der zeitliche Umfang der Lehrveranstaltungen beträgt dabei insgesamt mindestens 30 SWS oder 60 ECTS Leistungspunkte. 3. Die Studierenden müssen an der jeweiligen Partnerhochschule eingeschrieben sein.
4. Ergänzende oder abweichende Bestimmungen regeln die jeweiligen Abkommen.
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