Verwaltungshandbuch

 

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik/Physikalische Technologien
an der Technischen Universität Clausthal,
Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften.

Vom 21. April 1998

 

Beschluss des Fachbereichsrates Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften vom 21. April 1998. Genehmigt vom MWK am 17. September 1998 (Az.: 11B.1-743 01-12) - (Mitt. TUC Seite 13), in der Fassung des Fachbereichsratsbeschlusses vom 17. November 1998. Genehmigt vom MWK am 24. März 1999 (Az.: 11B.1-743 01-12) – (Mitt. TUC 1999 Seite 107); zuletzt geändert mit Beschluss der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaft vom 8. Januar 2013 und Genehmigung des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal (§ 37 Abs. 1 Ziffer 5b NHG) vom 5. Februar 2013 (Mitt. TUC 2013, Seite 44).

Aufgrund des § 105 Abs. 4 NHG hat die Technische Universität Clausthal die folgende Diplomprüfungsordnung erlassen:


E r s t e r  T e i l
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck der Prüfungen

(1) Durch die Diplomvorprüfung am Ende des Grundstudiums soll die oder der Studierende nachweisen, daß sie oder er die inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomprüfung am Ende des Hauptstudiums bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch sie soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, selbständig wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Die bestandene Diplomprüfung ist Voraussetzung für ein wissenschaftliches Aufbaustudium, das in der Regel mit der Promotion abgeschlossen wird.

 

§ 2
Hochschulgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Hochschule den Hochschulgrad "Diplom-Physikerin" oder "Diplom-Physiker" (abgekürzt: "Dipl.-Phys.") in der jeweils zutreffenden Sprachform. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage 1).

 

§ 3
Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester (Regelstudienzeit)

(2) Das Studium gliedert sich in
1. ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der Diplomvorprüfung abschließt,
2. ein sechssemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung abschließt und
3. ein Industriepraktikum von mindestens 6 Wochen.

(3) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, daß die oder der Studierende die Diplomvorprüfung im vierten Semester und die Diplomprüfung im zehnten Semester abschließen kann.

(4) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden (Wahlbereich). Der zeitliche Gesamtumfang der Pflicht und Wahlpflichtbereiche beträgt höchstens 162 Semesterwochenstunden (SWS), wobei auf das Grundstudium höchstens 85 SWS und auf das Hauptstudium höchstens 77 SWS entfallen. Dabei ist gewährleistet, daß den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Bearbeitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt und die Möglichkeit besteht, Schwerpunkte ihres Studiums nach eigener Wahl zu bestimmen. Der Anteil der Prüfungsfächer am zeitlichen Gesamtumfang ist in den Anlagen 2 und 6 geregelt.

(5) Studierende können sich schon vor Beginn der dafür festgelegten Frist zur Prüfung melden, wenn sie alle für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachweisen. Die Studierenden melden sich zur Ablegung der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung oder bei Teilung dieser Prüfungen zum jeweils letzten Teil so rechtzeitig, daß die Fristen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 eingehalten werden können. Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie vor Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 abgelegt wurden (Freiversuch). Innerhalb eines Freiversuchs bestandene Prüfungsleistungen werden angerechnet, sofern ein Antrag auf erneute Ablegung der Prüfungsleistungen nach Satz 8 nicht gestellt wird. Bei der Berechnung der Studienzeiten im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitpunktes des Freiversuchs nach den Sätzen 3 und 4 bleiben Zeiten der Überschreitung unberücksichtigt, wenn hierfür triftige Gründe nachgewiesen sind; § 9 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Dabei können auch Studienzeiten im Ausland unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungsleistungen können zur Notenverbesserung einmal erneut innerhalb des nächsten regulären Prüfungstermins abgelegt werden, dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

 

§ 4
Prüfungsausschuß, Prüfungskommission

(1) Für die Organisation der Prüfung und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören sechs Mitglieder an, und zwar vier Mitglieder der Professorengruppe, von denen mindestens zwei Mitglieder das Fach Physik in der Lehre vertreten, ein Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und ein Mitglied der Studentengruppe. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sind die oder der Vorsitzende bzw. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter werden durch die jeweiligen Gruppenvertreterinnen oder -vertreter des Fachbereichs Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften gewählt. Das studentische Mitglied hat bei Prüfungs- und Anerkennungsfragen nur beratende Stimme.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, hierbei ist besonders auf die Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, die nach dieser Diplomprüfungsordnung vorgesehen ist, und die Einhaltung der Regelstudienzeit einzugehen. Er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und dieser Prüfungsordnung. Das Prüfungs- und Praktikantenamt der TU Clausthal führt die Prüfungsakten.

(3) Der Prüfungsausschuss faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Professorengruppe, anwesend ist.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.

(5) Für den Prüfungsausschuss gilt die allgemeine Geschäftsordnung der Technischen Universität Clausthal.

(6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und auf die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie oder er berichtet dem Prüfungsausschuss regelmäßig über ihre oder seine Tätigkeit.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen als Beobachter teilzunehmen.

(8) Alle an der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung einer oder eines Studierenden beteiligten Prüfenden bilden die Prüfungskommission. Die Prüfungskommission faßt Beschlüsse in den in § 25 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 vorgesehenen Fällen.
(9) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen oder Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Der Prüfungsausschuss legt zu Beginn jedes Semesters Zeiträume für die Fachprüfungen fest und gibt diese zusammen mit einer Liste der für die einzelnen Fachprüfungen zur Verfügung stehenden Prüfenden (Prüferliste) hochschulöffentlich bekannt. Der Prüfungsausschuss kann die Festlegung der Termine der einzelnen Fachprüfungen im Prüfungszeitraum auf die Prüfenden übertragen. In diesem Falle ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig zu informieren.

 

§ 5
Prüfende, Beisitzerinnen oder Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Als Prüfende können nur Mitglieder der Professorengruppe oder habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Hochschule bestellt werden, die das entsprechende Prüfungsfach in der Lehre vertreten. Soweit hierfür in Ausnahmefällen ein Bedürfnis besteht, können auch andere Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die nur ein Teilgebiet des Prüfungsfaches in der Lehre vertreten haben, zu Prüfenden bestellt werden. Zum Prüfenden und zur Beisitzerin oder Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die durch die Prüfung festzustellende oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Die oder der Studierende kann für die Abnahme von Prüfungen Prüfende vorschlagen. Dem Vorschlag soll entsprochen werden, soweit nicht wichtige Gründe, insbesonders eine unzumutbare Belastung der oder des Prüfenden, entgegenstehen.

(3) Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß der oder dem Studierenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig bekanntgegeben werden.

 

§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten im Studiengang Physik oder einem entsprechenden Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit das Studium fachlich gleichwertig ist. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Studiengänge sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden.
(3) Diplomvorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die die oder der Studierende im Studiengang Physik oder einem entsprechenden Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, werden angerechnet. Vorprüfungen und einzelne Fachprüfungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit das Studium fachlich gleichwertig ist. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfung nach § 1 vorzunehmen. An Stelle der Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit sie fachlich gleichwertig sind. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) In Fernstudien erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe von § 20 NHG angerechnet.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

 

§ 7
Aufbau der Prüfungen, Art der Prüfungsleistungen

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen sind mündliche Prüfungen.

(2) Die mündliche Fachprüfung findet vor einer oder einem Prüfenden und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer als Einzelprüfung statt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören.

(3) Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben.

 

§ 8
Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen

Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, können als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die oder der Studierende nicht den Ausschluß von Zuhörerinnen oder Zuhörern verlangt. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Studierende oder den Studierenden.
 

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ”nicht ausreichend” bewertet, wenn die oder der Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit der oder des Studierenden ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offensichtlich ist. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungszeitraum, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Studierende, die sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht haben, können von der oder dem jeweiligen Prüfenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Der Prüfling kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, daß die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft wird.

 

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote der Fachprüfungen

(1) Die mündlichen Fachprüfungen werden wie folgt benotet:
 
= sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung,
2 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
3 = befriedigend  = eine Leistung, die in jeder  Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
= ausreichend  = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen genügt,
= nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Noten können um 0,3 erhöht oder vermindert werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7; und 5,3 sind ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ”ausreichend” lautet. Sie ist nicht bestanden, wenn sie mit ”nicht ausreichend” bewertet worden ist oder mit ”nicht ausreichend” bewertet gilt.

(3) Die Gesamtnote für die mündlichen Fachprüfungen errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Fachprüfungen.

(4) Die Gesamtnote lautet bei bestandener Prüfung
bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend

(5) Bei der Bildung der Gesamtnote nach Absatz 4 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

§ 11
Wiederholung von Fachprüfungen

(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können bis zu zweimal wiederholt werden. Wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so ist die Fachprüfung endgültig nicht bestanden.

(2) Eine zweite Wiederholung ist nur zulässig, wenn der Notendurchschnitt der nach dieser Ordnung in dem betreffenden Studienabschnitt bis zu diesem Zeitpunkt abgelegten Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" ist; dabei kann im Hauptstudium die Gesamtnote der Diplomvorprüfung mit herangezogen werden.

(3) Wiederholungsprüfungen sind in angemessener Frist abzulegen. Sie sollen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Die oder der Studierende wird unter Berücksichtigung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 zur Wiederholungsprüfung geladen. In der Ladung wird die oder der Studierende darauf hingewiesen, daß bei Versäumnis dieses Termins (§ 9 Abs. 1) oder bei erneutem Nichtbestehen die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist, soweit nicht die Voraussetzungen für einen weiteren Wiederholungsversuch (Absatz 2) vorliegen.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(5) An einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Studiengang Physik oder einem entsprechendem Studiengang erfolglos unternommene Versuche, eine Fachprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.

(6) Die Bestimmungen von § 3 Abs. 5 bleiben unberührt.

 

§ 12
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung und Diplomprüfung ist unverzüglich jeweils, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen (Anlagen 5 und 9 ). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid. Hat die oder der Studierende die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung erstmals nicht bestanden, so erhält sie oder er auf Antrag hierüber eine Bescheinigung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und an welchem Termin oder innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Der Antrag kann frühestens in dem in § 3 Abs. 3 genannten Semester gestellt werden. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Verläßt die oder der Studierende die Hochschule, wechselt sie oder er den Studiengang oder beendet sie oder er den ersten Studienabschnitt, so wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält. Im Falle von Absatz 2 wird die Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aus sowie ferner, daß die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. Auf Antrag erhält die oder der Studierende im Fall von Absatz 2 eine Bescheinigung, welche die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausweist und Angaben über erworbene Handlungskompetenzen enthält.

(4) Leistungsnachweise sind auf Antrag des oder der Studierenden in das Zeugnis aufzunehmen. Die Ergebnisse gehen nicht in die Gesamtnote ein.

 

§ 13
Zusatzprüfungen

(1) Die Studierenden können sich in weiteren als den im zweiten und dritten Teil vorgeschriebenen Fächern (Wahlfächer) einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen)

(2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen.

 

§ 14
Einstufungsprüfung

(1) Abweichend von den §§ 20 und 23 kann zur Diplomvorprüfung, zur Diplomprüfung oder zur Diplomarbeit zugelassen werden, wer in einer Einstufungsprüfung nachweist, daß sie oder er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die dem jeweiligen Studienabschnitt des Studienganges Physik/Physikalische Technologien entsprechen.

(2) Zur Einstufungsprüfung wird nur zugelassen, wer in einem Bewerbungsverfahren entweder die Berechtigung zum Studium im Studiengang Physik/Physikalische Technologien nachweist, oder
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine fünfjährige Berufstätigkeit in einem dem Studium im Studiengang Physik/Physikalische Technologien förderlichen Beruf nachweist oder über entsprechende anderweitig erworbene praktische Erfahrungen verfügt und
2. den Erwerb der für die Einstufungsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten glaubhaft macht.

(3) Zur Einstufungsprüfung wird nicht zugelassen, wer für den Studiengang Physik an einer Hochschule eingeschrieben ist oder in den drei vorangegangenen Jahren eingeschrieben war oder wer eine Diplomvorprüfung, eine Diplomprüfung oder eine entsprechende staatliche Prüfung, eine Einstufungsprüfung oder Externenprüfung in diesem Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder zu einer Einstufungsprüfung oder Externenprüfung in diesem Studiengang endgültig nicht zugelassen wurde.

(4) Der Antrag auf Ablegung der Einstufungsprüfung ist an diese Hochschule zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Erklärung darüber, für welchen Studienabschnitt oder für welches Semester die Einstufung beantragt wird,
2. die Nachweise nach Absatz 2,
3. eine Darstellung des Bildungsganges und der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten,
4. Erklärungen nach Absatz 3.

(5) Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Ist es der Bewerberin oder dem Bewerber nicht möglich, eine nach Absatz 4 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(6) Ergeben sich Zweifel hinsichtlich der in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen, so führt die Hochschule ein Fachgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber von mindestens 30 Minuten Dauer durch; der Prüfungsausschuss bestellt hierfür zwei Prüfende, eine der prüfenden Personen muß der Professorengruppe angehören. Im übrigen finden § 7 Abs. 2 und § 8 entsprechende Anwendung. Die beiden Prüfenden stellen fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 gegeben sind. Die Bewerberin oder der Bewerber hat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Fachgesprächs das Recht, den Antrag zurückzuziehen oder hinsichtlich Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 zu ändern.

(7) Über das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Zugelassene Personen haben unbeschadet der immatrikulationsrechtlichen Vorschriften das Recht, sich als Gasthörerin oder Gasthörer durch den Besuch von Lehrveranstaltungen über den in dem betreffenden Studienabschnitt bestehenden Leistungsstand zu informieren. Nicht zugelassene Personen können das Bewerbungsverfahren einmal wiederholen. In dem Bescheid nach Satz 1 wird ein Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen eine Wiederholung des Bewerbungsverfahrens unzulässig ist. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten und drei Jahre nicht überschreiten.

(8) Die Prüfungsleistungen und -termine für die Einstufungsprüfung werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Einstufungsprüfung ist hinsichtlich des Verfahrens nach den gleichen Grundsätzen durchzuführen wie die entsprechenden Prüfungen in diesem Studienabschnitt. Die Anforderungen bemessen sich nach den Anforderungen des Studienabschnittes oder Studiensemesters, für den oder das die Einstufung beantragt wird. In geeigneten Fällen können die Prüfungen zusammen mit den Prüfungen für die Studierenden dieses Studienganges abgenommen werden.

(9) Für die Bewertung und die Wiederholung der Prüfungsleistungen für die Einstufungsprüfung gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

(10) Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der Bescheid kann unter der Bedingung ergehen, daß bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Aufnahme des Studiums erbracht werden. Der Bescheid kann auch eine Einstufung in einen anderen Studienabschnitt vorsehen, als beantragt wurde.

 

§ 15
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder für teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Die Prüfungskommission gibt gegenüber dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme ab. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 2 und 3 zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 16
Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss jeder Fachprüfung, der Diplomarbeit, der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen; § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(3) Die oder der Studierende wird auf Antrag vor Abschluss einer Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet.
 

 

§ 17
Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss gibt diese Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt und weist die Studierenden zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin.

(2) Der Prüfungsausschuss kann beschließen, daß die Entscheidungen und andere Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine und -fristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekanntgemacht werden. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

 

§ 18
Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren

(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach § 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Überprüfung nach den Absätzen 3 und 5 .

(3) Bringt der Prüfling in seinem Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen einer oder eines Prüfenden vor, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob
1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
2. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
4. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung
    als falsch gewertet worden ist,
5. sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet.

(4) Der Prüfungsausschuss bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag des Prüflings eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muß die Qualifikation nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besitzen. Dem Prüfling und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 6 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Soweit der Prüfungsausschuss bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft und konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, ohne daß die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidungen entsprechend ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befaßte Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt.

(6) Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab oder unterbleibt eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung, entscheidet der Fachbereichsrat über den Widerspruch.
(7) Über den Widerspruch soll möglichst innerhalb eines Monats entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet die Leitung der Hochschule die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer.

(8) Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
 

 

 

Z w e i t e r   T e i l
Diplomvorprüfung

§ 19
Art und Umfang der Diplomvorprüfung

 

(1) In der Diplomvorprüfung sind die folgenden Fachprüfungen abzulegen:

    - Experimentalphysik
    - Theoretische Physik
    - Mathematik
    - Ingenieurwissenschaften.
(2) Die Fachprüfungen in Experimentalphysik und Theoretischer Physik sind innerhalb von vier Wochen abzulegen.

(3) Die Fachprüfungen sind mündlich abzulegen. Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 3 festgelegt.

 

§ 20
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung wird nur zugelassen, wer
1. ein Studium nach Maßgabe der Studienordnung und im Rahmen des tatsächlichen Lehrangebots nachweist,
2. mindestens seit dem letzten Semester vor der Prüfung an der Technischen Universität Clausthal Physik/Physikalische Technologien studiert hat,
3. die nach Anlage 4 erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht hat.

(2) Zur Vorprüfung wird nicht zugelassen, wer eine Diplomvor- oder Diplomprüfung im Studiengang Physik oder einem entsprechenden Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung (Meldung) ist vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, beizufügen:
1. die Nachweise gemäß Absatz 1,
2.  eine Darstellung des Bildungsganges,
3.  eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung in demselben Studiengang oder im Studiengang Physik oder im Studiengang Physik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat,
4.  die Angabe des Themenbereichs der Fachprüfung in Ingenieurwissenschaften,
5.  ein Vorschlag von Prüfenden für die einzelnen Fachprüfungen entsprechend der Prüferliste.

Ist es der oder dem Studierenden nicht möglich, die nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 absehen.

(4) Die Prüfungszulassung ist auf Antrag der oder des Studierenden (Teilmeldung) auf das Fach Mathematik oder Ingenieurwissenschaften oder auf die Fächergruppe Experimentalphysik und Theoretische Physik zu beschränken. In diesem Falle gelten die Absätze 1 bis 3 für die Teilzulassungen entsprechend.

(5) Über die Zulassung bzw. Teilzulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung bzw. Teilzulassung zu versagen ist. Die oder der Studierende hat die Möglichkeit, die Meldung bzw. Teilmeldung bis spätestens vierzehn Tage vor dem ersten Prüfungstermin unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 1 und 2 zurückzunehmen.

(6) Die Diplomvorprüfung kann auch vor Ablauf des ersten Studienabschnittes abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

§ 21
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" bewertet sind.

(2) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachprüfungen nach § 10 Abs. 4 und 5. Die Ergebnisse der Fachprüfungen sowie die Gesamtnote werden in einem Zeugnis nach Anlage 5 dokumentiert.

(3) Die Diplomvorprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.

 

 

D r i t t e r   T e i l
Diplomprüfung

§ 22
Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus
1.  vier Fachprüfungen, und zwar in

    - Experimentalphysik,
    - Theoretischer Physik,
    - Physikalische Technologien
    - einem Schwerpunktfach;
 wobei in der Regel jede Fachprüfung von verschiedenen Prüfenden abgenommen werden soll;
 2. der Diplomarbeit.

(2) Als Physikalische Technologien gelten solche anwendungsorientierte Teilgebiete der Physik, die physikalische Methoden und Verfahren im Zusammenhang mit einer technologischen Fragestellung behandeln. In Anlage 6 sind solche Teilgebiete aufgeführt.

(3) Schwerpunktfächer sind:

    - Festkörper- und Lasertechnologien,
    - Materialwissenschaften,
    - Energiesysteme und
    - Prozeßtechnologien.
Der Umfang der Schwerpunktfächer ist in Anlage 6 aufgeführt. Die Zulassung weiterer Schwerpunktfächer ist auf Antrag nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit den betroffenen Fachbereichen möglich.

(4) Die Fachprüfungen können in einem Abschnitt nach Abgabe der Diplomarbeit oder in zwei Abschnitten -nämlich dem ersten Abschnitt vor Beginn der Diplomarbeit und dem zweiten Abschnitt nach Abgabe der Diplomarbeit- abgelegt werden. Die Prüfungen sind in jedem Abschnitt innerhalb von vier Wochen abzulegen. Die Fachprüfung in dem Fach, in dem die Diplomarbeit angefertigt wird, muß nach Abgabe der Diplomarbeit abgelegt werden.

(5) Die Fachprüfungen sind mündlich abzunehmen. Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 7 festgelegt; § 7 Abs.2 und § 8 gelten entsprechend.

 

§ 23
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer

    1. die Diplomvorprüfung im Studiengang Physik/Physikalische Technologien oder einem entsprechenden Studiengang bestanden hat,
    2. ein Studium nach Maßgabe der Studienordnung und im Rahmen des tatsächlichen Lehrangebots nachweist
    3. mindestens seit dem vorhergehenden Semester an der Technischen Universität Clausthal Physik/Physikalische Technologien studiert hat,
    4. eine Studienarbeit gemäß §24 angefertigt hat,
    5. ein Industriepraktikum von 6 Wochen absolviert hat,
    6. die übrigen in Anlage 8 genannten Leistungsnachweise erbracht hat.
(2) Zur Diplomprüfung wird nicht zugelassen, wer die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Physik oder einem entsprechenden Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung (Meldung) ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, beizufügen:

    1.  die Nachweise gemäß Absatz 1,
    2.  eine Darstellung des Bildungsganges,
    3.  eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung in demselben Studiengang oder im Studiengang Physik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat,
    4.  die Angabe des Schwerpunktfaches,
    5.  die Angabe, ob die Prüfung in einem oder zwei Abschnitten abgelegt werden soll und welches die Prüfungsfächer der beiden Abschnitte sind,
    6.  ein Vorschlag von Prüfenden für die jeweiligen Fachprüfungen,
    7. die genaue Angabe des Fachgebietes, in dem die oder der Studierende die Diplomarbeit zu schreiben wünscht, sowie ein Vorschlag für die Erstprüferin oder den Erstprüfer (Betreuerin oder Betreuer) und die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer der Diplomarbeit.
(4) Ist es der oder dem Studierenden nicht möglich, die nach Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung zu versagen ist. Solange das Thema der Diplomarbeit noch nicht vergeben ist, hat die oder der Studierende die Möglichkeit, bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der ersten Fachprüfung die Meldung unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 1 und 2 zurückzunehmen.

(6) In der Regel sind die Fachprüfungen des ersten Prüfungsabschnittes in dem der Meldung folgenden Prüfungszeitraum abzulegen.
(7) Der Prüfungszeitraum für den zweiten Prüfungsabschnitt wird vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden nach Abgabe der Diplomarbeit festgelegt. Entsprechendes gilt für den Fall, daß sämtliche Fachprüfungen in einem Prüfungsabschnitt abgelegt werden.

(8) Die Diplomprüfung kann auch vor Ablauf des zweiten Studienabschnittes abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

§ 24
Studienarbeit

(1) Die Studienarbeit ist in den Fächern Physikalische Technologien oder Experimentalphysik oder Theoretische Physik oder im Schwerpunktfach anzufertigen.

(2) Die Studienarbeit ist Voraussetzung für die Vergabe der Diplomarbeit. Sie umfaßt die eigenständige Bearbeitung einer experimentellen, konstruktiven oder theoretischen Aufgabe, die fachlich im Zusammenhang mit dem Studienziel der/des Studenten/in steht, sowie deren schriftliche Darstellung. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal sechs Monate. Der Studentin/dem Studenten ist Gelegenheit zu geben für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Die/der Studierende wird während der Studienarbeit in der Regel von dem/der in Aussicht genommenen Erstprüferin/Erstprüfer in der Diplomarbeit betreut und angeleitet.

(3) Bei dafür geeignetem Thema kann die Studienarbeit auch im Rahmen einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muß die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein.

(4) Bei der Abgabe der Studienarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, daß die Arbeit selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.

 

§ 25
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist in den Fächern Physikalische Technologien oder Experimentalphysik oder Theoretische Physik oder im Schwerpunktfach anzufertigen.

(2) Das Thema für die Diplomarbeit kann nach der bestandenen Diplomvorprüfung vergeben werden, sobald die Studentin oder der Student die Studienarbeit abgeschlossen und das Industriepraktikum absolviert hat.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem Mitglied der Professorengruppe oder jedem habilitierten Mitglied des Bereichs Physik oder aus dem Bereich des Schwerpunktfachs vorgeschlagen werden.
(4) Der Studentin/dem Studenten ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Die/der Studierende wird in der Regel von der/dem in Aussicht genommenen Erstprüferin/Erstprüfer in der Diplomarbeit betreut und angeleitet.

(5) Die Anfertigung der Diplomarbeit ist Teil der Prüfung und zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die oder der Studierende in der Lage ist, bei entsprechender Betreuung innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Art und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Abs.2 Satz 2) entsprechen. Bei dafür geeignetem Thema kann die Diplomarbeit auch im Rahmen einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muß die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie individuelle Prüfungsleistungen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein.

(6) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, daß die oder der Studierende auf Antrag rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält und bestimmt die beiden Prüfenden. Einer der beiden Prüfenden muß Mitglied der Professorengruppe der Physikinstitute oder des Arnold-Sommerfeld-Instituts der Technischen Universität Clausthal mit Lehrbefugnis in einem Bereich der Physik sein. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema vorgeschlagen hat (Erstprüferin oder Erstprüfer), und die oder der Zweitprüfende bestellt.

Das Thema wird von dem oder der Erstprüfenden im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden festgelegt. Während der Anfertigung der Arbeit wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut. Bei Themen aus den ingenieurwissenschaftlichen Schwerpunktfächern ist die Zweitprüferin oder Zweitprüfer an der Betreuung zu beteiligen.

(7) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit soll einschließlich der Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit neun Monate nicht überschreiten. Thema und letzter Abgabetermin der Diplomarbeit sind der oder dem Studierenden und der oder dem Erstprüfenden schriftlich mitzuteilen. Liegen Umstände vor, die die oder der Studierende nicht selbst zu vertreten hat, ist eine Verlängerung möglich. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, daß die Arbeit selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.

 

§ 26
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird der festgesetzte Abgabetermin ohne triftige Gründe überschritten, so gilt die Diplomarbeit als mit ”nicht ausreichend” bewertet; § 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(2) In je einem Gutachten wird die Diplomarbeit von der oder dem Erst- und Zweitprüfenden bewertet. Hierbei kann auch der Verlauf der Bearbeitung berücksichtigt werden. Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn beide von den Prüfenden festzusetzenden Einzelnoten mindestens ”ausreichend” lauten. Die Note der bestandenen Diplomarbeit wird aus dem Durchschnitt der von beiden Prüfenden festzusetzenden Einzelnoten gebildet; § 10 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.

 

§ 27
Wiederholung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit ”nicht ausreichend” bewertet wurde oder als mit ”nicht ausreichend” bewertet gilt. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung ist jedoch nur zulässig, wenn die oder der Studierende von dieser Möglichkeit nicht schon einmal Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(2) Das neue Thema der Diplomarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben.

 

§ 28
Bewertung der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der Fachprüfungen gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit bestanden ist und die Noten sämtlicher Fachprüfungen gemäß §22 Abs.1 Ziffer 1 mindestens ”ausreichend” lauten.

(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die Fachprüfungen und der mit dem Faktor zwei gewichteten Note für die Diplomarbeit. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die Gesamtnote sowie die Ergebnisse der Diplomarbeit und der Fachprüfungen werden in einem Prüfungszeugnis laut Anlage 9 dokumentiert. Das Zeugnis enthält auch das Ergebnis der mündlichen Prüfung im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. Diese Note geht nicht in die Gesamtnote ein.

(5) Die Prüfungskommission kann bei insgesamt hervorragenden Leistungen beschließen, daß der oder dem Studierenden das Prädikat ”mit Auszeichnung” verliehen wird.

 

 

§ 29
Übergangsbestimmungen

(1) Studentinnen und Studenten, die zum Wintersemester 1998/99 das Studium aufnehmen werden nach dieser Prüfungsordnung geprüft.

(2) Studentinnen und Studenten, die vor dem Wintersemester 1998/99 die Diplomvorprüfung im Studiengang Physik bestanden haben, werden nach der bisherigen Prüfungsordnung des Studienganges Physik geprüft. Sie können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. In diesem Fall entscheidet der Prüfungsausschuss über die nachträgliche Erbringung von nach der neuen Prüfungsordnung geforderten und noch nicht erbrachten Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen im Grundstudium.

(3) Studentinnen und Studenten, die die Diplomvorprüfung im Studiengang Physik zum Wintersemester 1998/99 noch nicht abgeschlossen haben, führen die Diplomvorprüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung des Studienganges Physik und die Diplomprüfung nach der neuen Prüfungsordnung durch. Sie können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses die Diplomvorprüfung auch nach der neuen Diplomprüfungsordnung durchführen. In diesem Fall entscheidet der Prüfungsausschuss über die nachträgliche Erbringung von nach der neuen Prüfungsordnung geforderten und noch nicht erbrachten Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen im Grundstudium.

(4) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 die bisherige Prüfungsordnung für den Studiengang Physik Anwendung findet, kann der Fachbereich hierzu ergänzende Bestimmungen für den Übergang beschließen. Er kann auch bestimmen, daß einzelne Regelungen der bisherigen Prüfungsordnungen in der Fassung der neuen Prüfungsordnung Anwendung finden. Der Vertrauensschutz der Mitglieder der Hochschule muß gewährleistet sein.

(5) Die bisher geltende Prüfungsordnung für den Studiengang Physik tritt unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 außer Kraft.

 

 

 

V i e r t e r   T e i l
Schlußbestimmungen

§ 30
Schlussbestimmungen

Eine Prüfung nach dieser Prüfungsordnung und allen vor in Kraft treten dieser Prüfungsordnung geltenden Prüfungsordnungen für den Diplomstudiengang Physik/Physikalische Technologien der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften der TU Clausthal wird letztmals im Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2013/2014 durchgeführt.

 

§ 31
Außer-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt zum Ende des Prüfungszeitraums des Wintersemesters 2013/2014 außer Kraft.

 

§ 32
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das MWK am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule in Kraft.

 

 

 

 


 

Anlagen
 
 

Anlage 1
Technische Universität Clausthal
Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften

Diplom
Frau/Herr*).........................., geboren am ............. in .............................., hat am.....................die

Diplomprüfung

an der Technischen Universität Clausthal im (wissenschaftlichen)**) Studiengang Physik/Physikalische Technologien mit der Gesamtnote ....................bestanden.  Auf Grund dieser Prüfung wird ihr/ihm*) hiermit der Hochschulgrad

Diplom-Physikerin /Diplom-Physiker*)
(abgekürzt: Dipl.-Phys.)
verliehen.
 
 
(Siegel)  C l a u s t h a l - Z e l l e r f e l d, den ......................

 
 
 
           ............................................... 
Rektorin/Rektor *) der
Technischen Universität Clausthal 
          ................................................. 
Dekanin/Dekan*) des
Fachbereichs Physik, Metallurgie 
und Werkstoffwissenschaften
______________________________
*)    Nichtzutreffendes streichen.
**)  Nur auf Antrag der/des Studierenden.
 
 
 Anlage 2
Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs im Grundstudium

a) Experimentalphysik
 
- Mechanik und Thermodynamik 
4 SWS
- Übungen zu Mechanik und Thermodynamik
 1 SWS
- Elektromagnetismus und Optik 
4 SWS
- Übungen zu Elektromagnetismus und Optik
1 SWS
- Schwingungen und Wellen
3 SWS
- Übungen zu Schwingungen und Wellen
1 SWS
- Atom- u. Kernphysik
3 SWS
- Übungen zu Atom- und Kernphysik 
1 SWS
- Physikalisches Praktikum I 
3 SWS
- Physikalisches Praktikum II
3 SWS
- Physikalisches Praktikum III 
3 SWS

b) Physikalische Technologien
- Meßmethoden
3 SWS
- Übungen zu Meßmethoden
1 SWS

c) Theoretische Physik
- Mathematische Methoden der Physik
4 SWS
- Übungen zu Mathematische Methoden der Physik
2 SWS
- Theoretische Physik I (klassische Mechanik)
4 SWS
- Übungen zu Theoretische Physik I 
2 SWS
- Theoretische Physik II (Elektrodynamik) 
4 SWS
- Übungen zu Theoretische Physik II
2 SWS

 d) Mathematik
 
- Mathematik für Physiker I*
4 SWS
- Übungen zu Mathematik für Physiker I*
2 SWS
- Mathematik für Physiker II* 
4 SWS
- Übungen zu Mathematik für Physiker II* 
2 SWS
- Mathematik für Physiker III* 
4 SWS
- Numerische Methoden der Physik
2 SWS
- Übungen zu Numerische Methoden der Physik 
1 SWS
 * Es können aus den Vorlesungen Analysis I, II, III und Lineare Algebra I drei Vorlesungen mit speziellen Übungen für Physiker ausgewählt werden.

 e) Chemie
- Allgemeine und Anorganische Experimentalchemie oder Physikalische Chemie I oder eine andere gleichwertige Chemievorlesung
3 SWS

 f) Datenverarbeitung
- Datenverarbeitung für Physiker 
2 SWS
- Computer-Paktikum
2 SWS

 g) Ingenieurwissenschaften
- Grundlagen der Elektrotechnik II 
2 SWS
- Werkstoffkunde der Metalle I 
2 SWS
- Übungen zu Grundlagen der Elektrotechnik II oder Praktikum Werkstoffkunde
1 SWS
Weitere Lehrveranstaltungen im Mindestumfang von 3 SWS aus folgendem Angebot wählbar: (jedoch nicht für ingenieurwissenschaftliche Fachprüfung, Anlage 3)
 
- Energiesysteme mit Übung
3 SWS
- Grundlagen der Keramik I
2 SWS
- Grundlagen der mechanischen Verfahrenstechnik mit Übung 
3 SWS
- Kristallographie mit Übung
3 SWS
- Produktionstechnik mit Übung 
3 SWS
- Praktikum Prüfverfahren nichtmetallisch-anorganischer Werkstoffe
2 SWS
- Thermochemie der Werkstoffe mit Übungen 
3 SWS
- Strömungsmechanik
3 SWS
- Technische Mechanik II 
3 SWS
- Verbrennungstechnik 
3 SWS

h) Betriebswirtschaftslehre
 
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre I 
1 SWS
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre II 
2 SWS

 

Anlage 3
Prüfungsanforderungen in der Diplomvorprüfung gemäß §19 Abs. 1 und 3

Experimentalphysik
- Mechanik und Thermodynamik
- Elektrizität, Magnetismus, Optik
- Schwingungen und Wellen
- Atom- und Kernphysik
- Physikalische Technologien (Meßmethoden)

 Theoretische Physik
 - Klassische Mechanik
 - Elektrodynamik

 Mathematik
 - Differential- und Integralrechnung einer und mehrerer Veränderlicher
 - Differentialgleichungen
 - Lineare Algebra
 - Numerische Mathematik
 Eine Einschränkung des Themengebiets auf drei der genannten Teilgebiete ist möglich.

 Ingenieurwissenschaftliche Fachprüfung
 - Elektrotechnik oder Werkstoffkunde
 

 Anlage 4


Leistungsnachweise zur Diplomvorprüfung gemäß § 19 Abs. 1 und 3
Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen (Leistungsnachweise) zu erbringen:

für die Prüfung in Experimentalphysik:
- ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu
  Experimentalphysik I, II, III
- 30 von 34 Versuchen aus den Physikalischen Praktikum I, II, III

für die Prüfung in Theoretischer Physik:
- Übungen zu Theoretischer Physik I oder II

für die Prüfung in Mathematik:
- zwei Übungen zur Mathematik für Physiker I, II, III und Lineare Algebra I

für die Prüfung in Ingenieurwissenschaften:
- Übungen zu Grundlagen der Elektrotechnik II oder Praktikum Werkstoffkunde

Für die Lehrveranstaltungen
Übungen zu Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre I und Mathematische Methoden der Physik
Allgemeine und Anorganische Experimentalchemie oder eine gleichwertige Vorlesung nach Anlage 2e) sind Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme vorzulegen.
 
 

Anlage 5
Technische Universität Clausthal
Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften
Zeugnis

Frau/Herr*)................, geboren am.........................in.............................., hat am........................die

Diplomvorprüfung


an der Technischen Universität Clausthal im (wissenschaftlichen)**) Studiengang Physik/ Physikalische Technologien mit der Gesamtnote...................bestanden.

Die einzelnen Fachprüfungen wurden wie folgt  bewertet:
 
Fachprüfung:  Prüferin/Prüfer  Bewertung:
Experimentalphysik .....................................  ..................................... 
Theoretische Physik  .....................................  ..................................... 
Mathematik  .....................................  ..................................... 
Ingenieurwissenschaftliche Fachprüfung: .....................................  ..................................... 

 
 
(Siegel)  C l a u s t h a l - Z e l l e r f e l d, den ......................

 
 
................................................
Dekanin/Dekan*) des 
Fachbereichs Physik, Metallurgie
und Werkstoffwissenschaften 
................................................
Die/Der Vorsitzende*) der 
Mathematisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultät
__________________________________
*)    Nichtzutreffendes streichen.
**)  Nur auf Antrag der/des Studierenden.
 

 Anlage 6

Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Schwerpunktbereichs im Hauptstudium

I Pflichtbereich

a) Experimentalphysik
- Moleküle und Atome
3 SWS
- Übungen zu Moleküle und Atome
1 SWS
- Festkörperphysik
3 SWS
- Übungen zu Festkörperphysik 
1 SWS

b) Physikalische Technologien
- Praktikum Physikalische Technologien 
6 SWS
- Seminar Physikalische Technologien
2 SWS
- Physikalische Technologien Wahlfach A*
3 SWS
- Übungen zu Physikalische Technologien Wahlfach A* 
1 SWS
- Physikalische Technologien Wahlfach B*
3 SWS
- Übungen zu Physikalische Technologien Wahlfach B*
1 SWS
* wählbar sind die Vorlesungen Lasertechnologie, Oberflächenphysik, Sensorik und Halbleiterphysik.

c) Theoretische Physik
- Quantenmechanik 
4 SWS
- Übungen zu Quantenmechanik 
2 SWS
- Statistische Physik/Thermodynamik
4 SWS
- Übungen zu Statistische Physik/Thermodynamik
2 SWS

d) Physikalisches Seminar
aus dem Bereich Experimenatalphysik oder Theoretische Physik
2 SWS

e) Physikalische Chemie
- Physikalische Chemie II
2 SWS
- Übungen zu Physkalische Chemie II
  oder Heterogene Gleichgewichte mit Übungen
1 SWS

f) Recht und Sozialwissenschaften
- Grundzüge des bürgerlichen Rechts
2 SWS
- Arbeitsrecht I
2 SWS

g) Studienarbeit 6 Monate

II Schwerpunktbereich

Die nachstehenden Lehrveranstaltungen aus einem der Schwerpunktfächer Festkörpertechnologien, Materialwissenschaften, Energiesysteme oder Prozeßtechnologien.

Bei Wahl des Schwerpunktfachs Festkörper- und Lasertechnologien
 
- Physikalische Technologien Wahlfach C (drittes Fach aus dem unter Ib)  angeführten Angebot)
3 SWS
- Übungen zu Physikalische Technologien Wahlfach C
1 SWS
- Praktikum Festkörpertechnologien
6 SWS
- Theoretische Festkörperphysik oder Quantenoptik
4 SWS
- Übungen zu Theoretische Festkörperphysik oder Quantenoptik
1 SWS
- Computerübungen zu Theoretische Festkörperphysik oder Quantenoptik
1 SWS
- Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung (z. B. Korrosion und Hochtemperaturoxidation, Oberflächenbehandlung mit Lasern)
2 SWS
- Übungen zum ingenieurwissenschaftlichen Vertiefungsfach 
1 SWS
- Physikalische Vertiefung (z. B. Mikroskopische Methoden, Elektronenspektroskopie, Laser oder Spin-Resonanz-Methoden)
2 SWS
- Übungen zum physikalischen Vertiefungsfach
1 SWS
- Aufbau und Eigenschaften metallischer Werkstoffe I 
2 SWS
- Aufbau und Eigenschaften metallischer Werkstoffe II
3 SWS
- Wahlpflichtfächer
5 SWS
(z. B.Ingenieurwissenschaften, Physikalische Grundlagen oder Mathematische Modellierung und Simulation) sind aus dem Lehrangebot der Technischen Universität Clausthal wählbar. Die Wahlpflichtfächer müssen in inhaltlicher Beziehung zum Schwerpunktfach stehen.

Bei Wahl des Schwerpunktfachs Materialwissenschaften:
 
- Theoretische Festkörperphysik
4 SWS
- Übungen zu Theoretische Festkörperphysik 
1 SWS
- Computerübungen zu Theoretischer Festkörperphysik
1 SWS
- Aufbau und Eigenschaften metallischer Werkstoffe I 
2 SWS
- Aufbau und Eigenschaften metallischer Werkstoffe II 
3 SWS
- Praktikum Metallischer Werkstoffe
2 SWS
- Technologie der NE-Metallherstellung 
2 SWS
- Magnetwerkstoffe 
1 SWS
- Technologie der Kunststoffe I 
1 SWS
- Technologie der Kunststoffe II
1 SWS
- Werkstoffkunde II 
2 SWS
- Übungen zu Werkstoffkunde II 
1 SWS
- Grundlagen der Keramik II 
2 SWS
- Grundlagen des Glases
3 SWS
- Wahlpflichtfächer
6 SWS
(z. B.Ingenieurwissenschaften, Physikalische Grundlagen oder Mathematische Modellierung und Simulation) sind aus dem Lehrangebot der Technischen Universität Clausthal wählbar. Die Wahlpflichtfächer müssen in inhaltlicher Beziehung zum Schwerpunktfach stehen.
 

Bei Wahl des Schwerpunktfachs Energiesysteme:
- Systemtheorie mit Übungen 
3 SWS
Elektrische Energietechnik 
2 SWS
Übungen zu Elektrische Energietechnik 
1 SWS
Energieelektronik 
2 SWS
Übungen zu Energieelektronik
1 SWS
Regelungstechnik I
2 SWS
Übungen zu Regelungstechnik
1 SWS
Grundpraktikum Energiesysteme 
4 SWS
Nichtkonventionelle Energienutzung 
2 SWS
Übungen zu Nichtkonventionelle Energienutzung 
1 SWS
Fachpraktikum 
2 SWS
Wahlpflichtfächer 
11 SWS
(z. B.Ingenieurwissenschaften, Physikalische Grundlagen oder Mathematische Modellierung und Simulation) sind aus dem Lehrangebot der Technischen Universität Clausthal wählbar. Die Wahlpflichtfächer müssen in inhaltlicher Beziehung zum Schwerpunktfach stehen.
 

Bei Wahl des Schwerpunktfaches Prozeßtechnologien:
 
- Systemtheorie 
2 SWS
- Übungen zu Systemtheorie 
1 SWS
- Qualitätssicherung 
2 SWS
- Übungen zu Qualitätssicherung
1 SWS
- Regelungstechnik
2 SWS
- Übungen zu Regelungstechnik
1 SWS
- Praktikum Produktionstechnik 
4 SWS
- Chemische Fabrikationsverfahren II 
3 SWS
- Hochtemperaturtechnik zur Stoffbehandlung 
3 SWS
- Wahlpflichtfächer 
11 SWS
(z. B.Ingenieurwissenschaften, Physikalische Grundlagen oder Mathematische Modellierung und Simulation) sind aus dem Lehrangebot der Technischen Universität Clausthal wählbar. Die Wahlpflichtfächer müssen in inhaltlicher Beziehung zum Schwerpunktfach stehen.
 

Anlage 7

Prüfungsanforderungen in der Diplomprüfung einschließlich der Grundkenntnisse nach Maßgabe von Anlage 3 gemäß § 21

Experimentalphysik
- Atom- und Molekülphysik
- Festkörperphysik

Theoretische Physik
- Quantenmechanik
- Thermodynamik und Statistische Physik

Physikalische Technologien
- mindestens zwei Lehrveranstaltungen Physikalische Technologien (Lasertechnologie, Sensorik, Oberflächenphysik oder Halbleiterphysik)

Schwerpunktfach
- Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 3 SWS nach Wahl des jeweiligen Schwerpunktfachs,
Anlage 6.
 

Anlage 8
Leistungsnachweise zur Diplomprüfung gemäß § 23 Abs. 1 Nr.6

Theoretische Physik:
- Übungen zu Quantenmechanik
- Übung zur Thermodynamik und Statistischen Physik

Experimentalphysik
- Physikalisches Seminar

Physikalische Technologien:
- Praktikum Physikalische Technologien
- Seminar Physikalische Technologien

für die Lehrveranstaltungen des gewählten Schwerpunktbereichs sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen.

Leistungsnachweise zur Vergabe der Diplomarbeit gemäß § 23 Abs.1 Nr. 6

    - Studienarbeit
    - Ein Industriepraktikum von 6 Wochen notwendig
 Anlage 9
Technische Universität Clausthal
Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften
Zeugnis

Herr/Frau*)........................., geboren am.................in................. hat am.................die

Diplomprüfung

an der Technischen Universität Clausthal im (wissenschaftlichen)**) Studiengang Physik/Physikalische Technologien mit der Gesamtnote............................. bestanden.

Die einzelnen Fachprüfungen wurden wie folgt bewertet:
 
Fachprüfung:  Prüferin/Prüfer: Bewertung:
Experimentalphysik ....................................  .................................... 
Theoretische Physik ....................................  .................................... 
Physikalische Technologien ....................................  .................................... 
Schwerpunktfach  ....................................  .................................... 

 

Die Diplomarbeit über das Thema ............................................................................... wurde mit der Note.............................bewertet.

Im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre wurde eine Prüfung mit der Bewertung***   ............... abgelegt.
 
 
(Siegel)  C l a u s t h a l - Z e l l e r f e l d, den ......................
 

 
 
.................................................
Dekanin/Dekan*) des
Fachbereichs Physik, Metallurgie 
und Werkstoffwissenschaften 
.................................................
Die/Der Vorsitzende*) der
Mathematisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultät

___________________________________
*)   Nichtzutreffendes streichen
**)  Nur auf Antrag der/des Studierenden
***) Geht nicht in die Gesamtnote ein
 
 

 

 


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Letzte Änderung  12. März 2013  - Dez.2 - I. Neuse