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Verwaltungshandbuch
-Ordnung
über die Deutsche Sprachprüfung für den Die Ordnung über die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Technischen Hochschule Clausthal vom 17. 12. 1996, in der Fassung vom 22. Mai 2007 (Mitt. TUC 2007, Seite 201)
A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1 (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn desStudiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in § 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) für die Aufnahme eines Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Dieser Nachweis kann gem. § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen“ (RO-DT) durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) erfolgen. (2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden worden ist, gilt dies gemäß § 3 Abs. 3 RODT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.Gemäß § 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 RO-DT können auf Beschluss des Präsidiums für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen (DSH-1) festgelegt werden. (3) Die Befreiung von der DSH richtet sich nach § 7 der RO-DT. Das Präsidium kann bei englischsprachigen Studiengängen die Befreiung vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beschließen. - 121 -
§ 2 (1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion sowie Mündlicher Ausdruck nachgewiesen. Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Bereichen erreichten Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten. (2) Die Technische Universität Clausthal kann danach für verschiedene Studienzwecke differenzierte sprachliche Eingangsanforderungen festlegen.
§ 3 (1) Die Zulassung zur DSH regelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Akademischen Auslandsamtes. Die Zulassung richtet sich nach den Bestimmungen des NHG über den Hochschulzugang. (2) Für die Teilnahme an der DSH kann ein Prüfungsentgelt nach Maßgabe der Ordnung für Gebühren und Entgelte der Technischen Universität Clausthal erhoben werden. (3) Macht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei Anmeldung zur Prüfung glaubhaft, dass wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, wird gestattet, die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
§ 4 (1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt. (2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß § 10 Abs. 1 in die Teilprüfungen:
(3) Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 3 nicht bestanden ist.
§ 5 (1) Im Gesamtergebnis der Prüfung (100 %) sind die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils gemäß § 10 Abs. 1 und der mündlichen Prüfung wie folgt gewichtet:
mit den Teilprüfungen
(2) Falls Prüfungsvorleistungen vorliegen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Wissenschaftssprachliche Strukturen sowie Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes bilden eine gemeinsame Teilprüfung. (3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in allen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs.1 insgesamt gestellten Anforderungen mindestens 57% erfüllt sind. (4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind. (5) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 als auch die mündliche Prüfung gemäß Abs. 4 bestanden ist. (6) Wird gemäß § 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit 62 %, 75 % oder 90 % festgesetzt und im Prüfungszeugnis mit dem Vermerk „von der mündlichen Prüfung befreit“ angegeben. (7) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Abs.1 wird festgestellt:
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§ 6 (1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der DSH ist ein/e für den Bereich Deutsch als Fremdsprache qualifizierte/r hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der Hochschule als Prüfungsvorsitzende/r verantwortlich. (2) Der/die Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere Prüfungskommissionen, die sich jeweils mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen Lehrkräften des Lehrgebietes Deutsch als Fremdsprache zusammensetzen. (3) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, soll nach Möglichkeit auch ein/eine für die DSH bestellte/r Senatsbeauftragte/r angehören. Das Akademische Auslandsamt und das Studierendenparlament können zu den Prüfungen je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Beisitzer entsenden.
§ 7 (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist der oder dem Prüfungsvorsitzenden ein ärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel im nächsten regulären Prüfungszeitraum, anberaumt. (3) Versucht die Studienbewerberin oder der Studienbewerber das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“. - 123 -
§ 8 Die DSH kann beliebig oft wiederholt werden.
§ 9 (1) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 aus. (2) Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anhang ausgestellt, das von der oder dem Prüfungsvorsitzenden und einem dafür benannten Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Das Zeugnis enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrunde liegende örtliche Prüfungsordnung den Bestimmungen der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen entspricht. (3) Liegt das Gesamtergebnis der Prüfung unterhalb von DSH-1, kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.
B. Besondere Prüfungsbestimmungen
§ 10 (1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:
(2) Die Teilprüfungen sollten mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein. Bei der Bearbeitung der Aufgaben sind einsprachige Wörterbücher zugelassen. Elektronische/ andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen. (3) Die gesamte schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden. (4) Aufgabenbereiche: 1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes - Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anfertigen und damit zu arbeiten.
2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen - 1Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen und sich damit auseinander zu setzen.
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3. Vorgabenorientierte
Textproduktion
§ 11 Die Prüfung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern, Bewerten, Exemplifizieren, Informieren, ...) spontan, fließend und angemessen auszuführen und zu rezipieren sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten, ...) umzugehen.
C.
Schlussbestimmungen
§ 12 (1) Diese Ordnung tritt nach Beschluss des Senates und Registrierung durch die Hochschulrektorenkonferenz am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Diese Prüfungsordnung ersetzt die Ordnung über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Technischen Universität Clausthal vom 17. Dezember 1996 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2001. Zurück zur Homepage Letzte Änderung 20. September 2007 - Dez.2 - I. Neuse
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