Verwaltungshandbuch


 

-Ordnung über die Deutsche Sprachprüfung für den
Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an
der Technischen Universität Clausthal

Die Ordnung über die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Technischen Hochschule Clausthal vom 17. 12. 1996,  in der Fassung vom 22. Mai 2007 (Mitt. TUC 2007, Seite 201)

 

 

A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn desStudiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in § 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) für die Aufnahme eines Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Dieser Nachweis kann gem. § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen“ (RO-DT) durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) erfolgen.

(2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden worden ist, gilt dies gemäß § 3 Abs. 3 RODT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.Gemäß § 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 RO-DT können auf Beschluss des Präsidiums für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen (DSH-1) festgelegt werden.

(3) Die Befreiung von der DSH richtet sich nach § 7 der RO-DT. Das Präsidium kann bei englischsprachigen Studiengängen die Befreiung vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beschließen.

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§ 2
Zweck der Prüfung

(1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion sowie Mündlicher Ausdruck nachgewiesen. Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Bereichen erreichten Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten.

(2) Die Technische Universität Clausthal kann danach für verschiedene Studienzwecke differenzierte sprachliche Eingangsanforderungen festlegen.

 

§ 3
Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt

(1) Die Zulassung zur DSH regelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Akademischen Auslandsamtes. Die Zulassung richtet sich nach den Bestimmungen des NHG über den Hochschulzugang.

(2) Für die Teilnahme an der DSH kann ein Prüfungsentgelt nach Maßgabe der Ordnung für Gebühren und Entgelte der Technischen Universität Clausthal erhoben werden.

(3) Macht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei Anmeldung zur Prüfung glaubhaft, dass wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, wird gestattet, die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.

 

§ 4
Gliederung der Prüfung

(1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt.

(2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß § 10 Abs. 1 in die Teilprüfungen:

1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes,

2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen,

3. Vorgabenorientierte Textproduktion.

(3) Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 3 nicht bestanden ist.

 

§ 5
Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Gesamtergebnis der Prüfung (100 %) sind die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils gemäß § 10 Abs. 1 und der mündlichen Prüfung wie folgt gewichtet:

- Mündliche Prüfung: 30 %
- Schriftliche Prüfung (insgesamt 70 %)

mit den Teilprüfungen

- Hörverstehen: 20%,

- Leseverstehen: 20%,

- Wissenschaftssprachliche Strukturen: 10%,

- Textproduktion: 20%,

(2) Falls Prüfungsvorleistungen vorliegen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Wissenschaftssprachliche Strukturen sowie Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes bilden eine gemeinsame Teilprüfung.

(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in allen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs.1 insgesamt gestellten Anforderungen mindestens 57% erfüllt sind.

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind.

(5) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 als auch die mündliche Prüfung gemäß Abs. 4 bestanden ist.

(6) Wird gemäß § 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit 62 %, 75 % oder 90 % festgesetzt und im Prüfungszeugnis mit dem Vermerk „von der mündlichen Prüfung befreit“ angegeben.

(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Abs.1 wird festgestellt:

- als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57% der Anforderungen erfüllt wurden;

- als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67% der Anforderungen erfüllt wurden;

- als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82% der Anforderungen erfüllt wurden.

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§ 6
Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der DSH ist ein/e für den Bereich Deutsch als Fremdsprache qualifizierte/r hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der Hochschule als Prüfungsvorsitzende/r verantwortlich.

(2) Der/die Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere Prüfungskommissionen, die sich jeweils mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen Lehrkräften des Lehrgebietes Deutsch als Fremdsprache zusammensetzen.

(3) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, soll nach Möglichkeit auch ein/eine für die DSH bestellte/r Senatsbeauftragte/r angehören. Das Akademische Auslandsamt und das Studierendenparlament können zu den Prüfungen je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Beisitzer entsenden.

 

§ 7
Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist der oder dem Prüfungsvorsitzenden ein ärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel im nächsten regulären Prüfungszeitraum, anberaumt.

(3) Versucht die Studienbewerberin oder der Studienbewerber das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“.

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§ 8
Wiederholung der Prüfung

Die DSH kann beliebig oft wiederholt werden.

 

§ 9
Prüfungszeugnis

(1) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 aus.

(2) Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anhang ausgestellt, das von der oder dem Prüfungsvorsitzenden und einem dafür benannten Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Das Zeugnis enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrunde liegende örtliche Prüfungsordnung den Bestimmungen der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen entspricht.

(3) Liegt das Gesamtergebnis der Prüfung unterhalb von DSH-1, kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.

 

B. Besondere Prüfungsbestimmungen

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:

1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (Bearbeitungszeit: 10 Minuten nach dem 1. Vortrag und 40 Minuten nach dem 2. Vortrag. Die Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet),

2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen (90 Minuten einschließlich Lesezeit),

3. Vorgabenorientierte Textproduktion (60 Minuten).

(2) Die Teilprüfungen sollten mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein. Bei der Bearbeitung der Aufgaben sind einsprachige Wörterbücher zugelassen. Elektronische/ andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.

(3) Die gesamte schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden.

(4) Aufgabenbereiche:

1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes

- Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anfertigen und damit zu arbeiten.

a) Art und Umfang des Textes
Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, ggf. nur solche, die Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Der Text soll je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger als 5500 und nicht mehr als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen.

b) Durchführung
Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation des Prüfungstextes können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung durch visuelle Hilfsmittel ist zulässig. Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung tragen.

c) Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie soll insbesondere das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben gestellt werden, z.B.

- Beantwortung von Fragen,

- Strukturskizze,
- Resümee,
- Darstellung des Gedankengangs.

Eine zusammenhängende inhaltliche Wiedergabe eines Vortragsteils ist wesentlicher Bestandteil der Aufgabenstellung.

d) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit.

2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen

- 1Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen und sich damit auseinander zu setzen.

a) Art des Textes
Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, ggf. nur solche, deren Themen Gegenstand eines vorangegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text können z.B. eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden. Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4000 und nicht mehr als 5500 Zeichen haben (mit Leerzeichen).

b) Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung im Leseverstehen ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes.
Das Textverstehen und die Fähigkeit zur Textbearbeitung können
u.a. durch folgende Aufgabentypen überprüft werden:

- Beantwortung von Fragen,

- Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes,

- Darstellung der Gliederung des Textes,

- Erläuterung von Textstellen,

- Formulierung von Überschriften,

- Zusammenfassung.

Die Aufgabenstellung im Bereich Strukturen beinhaltet das Erkennen, Verstehen und Anwenden wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. Diese Aufgabenstellung soll die Besonderheiten des zugrundegelegten Textes zum Gegenstand haben (z.B. syntaktisch, wortbildungsmorphologisch, lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und kann u.a. Ergänzungen, Fragen zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen (Paraphrasierung, Transformation) beinhalten. Sie soll vom Umfang 25 % dieser Teilprüfung umfassen.

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c) Bewertung
Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben zu bewerten. Dabei sind bei den Aufgaben zum Leseverstehen inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit, bei den Aufgaben zu Strukturen ist nach sprachlicher Richtigkeit zu bewerten.

3. Vorgabenorientierte Textproduktion
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, sich selbstständig und zusammenhängend zu einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu äußern.

a) Aufgabenstellung
Die Textproduktion sollte einen Umfang von etwa 200 Wörtern haben. Sie sollte jeweils mindestens eine der sprachlichen Handlungen aus den folgenden Gruppen beinhalten:

- Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anführen,

- Argumentieren, Kommentieren, Bewerten,

- Vorgaben zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Stichwortlisten, Zitate.

Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgabenstellung sollte ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen gelöst werden können.

b) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit) Textaufbau, Kohärenz) und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen Aspekte stärker zu berücksichtigen.

 

§ 11
Mündliche Prüfung

Die Prüfung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern, Bewerten, Exemplifizieren, Informieren, ...) spontan, fließend und angemessen auszuführen und zu rezipieren sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten, ...) umzugehen.

a) Aufgabenstellung und Durchführung
Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll 20 Minuten nicht überschreiten.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst beschreibender Art von maximal 5 Minuten und einem anschließenden Dialog mit dem Prüfer von maximal 15 Minuten. Grundlage der mündlichen Prüfung sollen ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht zu schwieriger Text und/oder ein/e Schaubild/Grafik sein. Zur Vorbereitung des Prüfungsgesprächs soll dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von maximal 15 Minuten gewährt werden.

b) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation.

 

C. Schlussbestimmungen
 

§ 12
In-Kraft-Treten, Änderung, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt nach Beschluss des Senates und Registrierung durch die Hochschulrektorenkonferenz am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung ersetzt die Ordnung über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Technischen Universität Clausthal vom 17. Dezember 1996 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2001.

 

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