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Verwaltungshandbuch
Richtlinie für Kooperationen
Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal vom 5. April 2006.
Kooperationen sind im Hochschulalltag ein
ständiger Begleiter. Dabei trifft man vor allem auf zwei verschiedene
Grundtypen:
Der Weg zu solchen Kooperationen ist vom Grundprinzip her dagegen gleich:
1. Intensität Als erstes sollte stets die Frage nach dem Umfang der geplanten Kooperation, d.h. nach der geplanten Intensität der Zusammenarbeit gestellt werden. Maßgebliche Aspekte sind hierbei u.a.,
- wie gut sich die potentiellen Partner
bereits kennen,
2. Art der Kooperation Besteht ausreichend Klarheit über die Intensität der geplanten Partnerschaft, wird zu überlegen sein, in welcher Form die Kooperation abgeschlossen werden soll. Es gibt im Wesentlichen vier verschiedene Vertragsebenen:
3. Im Einzelnen a) Verträge auf Hochschulebene An Partnerschaften auf Hochschulebene werden hohe Ansprüche gestellt. Vor dem Hintergrund, dass ein zeitweiliges Engagement von Einzelpersonen oder die einmalige gemeinsame Zusammenarbeit in Forschung, Lehre oder Studium in der Regel eine bloß kurzlebige Zusammenarbeit ermöglicht, besteht die Gefahr, dass Kooperationen in diesen Bereichen zu inhaltsleeren Partnerschaften und einer „Inflation“ der Partnerschaftsverträge führen. Je mehr inhaltsleere Kooperationen in der Außenwirkung bemerkt werden, desto mehr verliert eine Hochschule an strategischer Glaubwürdigkeit und lebendige, gewachsene und über mehrere Fakultäten sich erstreckende Partnerschaften verlieren dadurch an Wert. Bei Kooperationsvorhaben mit ausländischen Hochschulen sollten sich die Kontakte erst bewähren, bevor über eine Institutionalisierung auf Hochschulebene nachgedacht werden kann. Außerdem sollte eine Hochschulpartnerschaft mehr beinhalten als die bi-nationale Zusammenarbeit einzelner Fächer. Erst Kooperationen auf mehreren Wissensgebieten machen eine ausländische Partnerinstitution zu einem Partner der besonderen Art, die dem Hochschulganzen dient. Im Idealfall gibt es einen Ansprechpartner, der gegenüber den Wissenschaftlern und der Hochschulleitung für "die Partnerschaftsinteressen" sprechen kann, da die Hochschulpartnerschaft über den jeweiligen Einzelinteressen der Forscher stehen sollte. In diesem Sinne sollten insbesondere bei Kooperationen zwischen Hochschulen folgende Kriterien erfüllen: aa) Kooperationserfolge Kooperationsaktivitäten sind bereits in zwei Bereichen (Forschung, Lehre, Studium, etc.) erfolgreich durchgeführt worden.
bb) breites Engagement Von Seiten der TUC planen mindestens zwei Fakultäten und / oder vier Hochschuleinrichtungen die Aktivitäten.
cc) Partnerschaftsbeauftragte/r (insbes. bei internationalen Ver-trägen) Mit der Begründung einer Partnerschaft wird mindestens eine verantwortliche Person benannt (Partnerschaftsbeauftragte bzw. Partnerschaftsbeauftragter), die im Verhältnis zu der Partnerinstitution eine koordinierende, repräsentierende und Aktivitäten ermutigende Rolle einnimmt.
dd) Unterschriften Der Kooperationsvertrag wird von den jeweiligen Präsidenten bzw. Präsidentinnen der beiden Institutionen im Benehmen mit dem Präsidium unterschrieben. Die Grundsätze für Hochschulpartnerschaften (s. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. September 1981) sind entsprechend zu berücksichtigen.
b) Verträge auf Fakultätsebene Neben den Verträgen auf Hochschulebene müssen Kooperationsverträge auf anderen Ebenen möglich sein, denn nur so können Partnerschaften wachsen. In diesem Sinne sollten Fakultätspartnerschaften folgende Voraussetzungen erfüllen: aa) breites Engagement Aktivitäten sind in mindestens zwei Instituten von Seiten der TUC geplant.
bb) Koordinator/in Eine verantwortliche Person kann benannt werden, die im Verhältnis zur in- oder ausländischen Partnerfakultät eine koordinierende, repräsentierende und Aktivitäten ermutigende Rolle einnimmt.
cc) Unterschriften Der Vertrag zur Fakultätspartnerschaft wird mit Zustimmung des Präsidiums vom jeweiligen Dekan der beteiligten Institutionen unterschrieben. Gegenstand von Kooperationen auf dieser Ebene sind z.B. umfangreichere Forschungsvorhaben, breitflächiger Wissenstransfer in Forschung und Lehre sowie Programme für den Austausch von Personen, gemeinsame Studiengänge oder Joint-Degree-Programme.
c) Verträge auf Institutsebene Verträge auf Institutsebene sollten bei Kooperationen verschiedener Institute folgende Kennzeichen aufweisen: aa) Projekt Es sind einzelne Projekte zwischen den Instituten geplant.
bb) Koordinator/in Eine verantwortliche Person wird benannt, die im Verhältnis zur in- oder ausländischen Partnereinrichtung eine koordinierende, repräsentierende und Aktivitäten ermutigende Rolle einnimmt.
cc) Unterschrift Der Vertrag zur Institutspartnerschaft wird mit Zustimmung des Präsidiums vom Leiter der jeweiligen Institute unterschrieben. Gegenstand von Kooperationen auf dieser Ebene sind z.B. gemeinsam durchgeführte Forschungsvorhaben, Wissenstransfer in Forschung und Lehre sowie Austausch von Wissenschaftler/-innen und Studierenden der beteiligten Fachrichtungen. Bilaterale Verträge im Rahmen des SOKRATES/ERASMUS-Programms zählen auch zu dieser Kooperationsart.
d) Letter of Understanding/ Letter of Endorsement
Diese recht lockere Form der Kooperation ist zum Kennenlernen zu empfehlen. Sie ebnet im Idealfall den Weg für eine weitere und ggf. auch engere Zusammenarbeit. Insofern ist dieser Partnerschaftsform die Funktion als „Türöffner“ beizumessen.
Sie sollten beim Vorliegen der folgenden Merkmale eingegangen werden: aa) Kontakt Es handelt sich um einen erstmaligen (lockeren) Kontakt mit dem potentiellen Partner.
bb) Koordinator/in Eine verantwortliche Person wird benannt, die im Verhältnis zur in- oder ausländischen Partnerfakultät eine koordinierende, repräsentierende und Aktivitäten ermutigende Rolle einnimmt,
cc) befristet Die Zusammenarbeit ist für einen klar umrissenen Zeitraum, d.h. befristet geplant.
dd) Zustimmung des Präsidiums Die Zustimmung des Präsidiums liegt vor.
ee) kein Prestigeobjekt In keinem Fall sollte diese Art der Kooperation in die Außendarstellung der TUC einbezogen werden.
4. Finanzierung Entstehen aus einem Vertrag finanzielle Verpflichtungen, muss der Initiator die Finanzierung vor Abschluss geklärt haben und mit dem Vertragsentwurf vorlegen. Die Klärung der Finanzierungsfrage ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Drittmittelverwaltung bzw. der Internationalen Schule Clausthal.
5. Prozedere Beim Abschuss neuer Kooperationsvereinbarungen ist grundsätzlich folgendes Prozedere einzuhalten: a) Kooperationsvorschlag Nachdem festgelegt wurde, auf welcher Ebene die Kooperation stattfinden soll (vgl. hierzu Punkt 3), diskutieren die potentiellen Partner die konkrete Ausgestaltung ihrer geplanten Zusammenarbeit.
b) Beteiligung Die an der TUC zuständigen Stellen und / oder inhaltlich Betroffenen sind frühzeitig in das Projekt einzubinden.
c) Prüfung Der mit den Vertragsparteien abgestimmte Vertrag wird der zuständigen Stelle (Drittmittelverwaltung und/oder Internationale Schule Clausthal) zur Prüfung vorgelegt. Diese leitet ggf. den Vertrag zur juristischen Überprüfung an das Justiziariat weiter. Das Prüfungsergebnis wird dem Initiator an der TUC bald möglichst mitgeteilt.
d) Partnerschaftsbeauftragte/r Für jede Kooperation in Studium und Lehre ist von beiden Vertragsseiten eine Kontaktperson zu benennen. Für Kooperationen auf Hochschulebene werden die Kontaktpersonen als Partnerschaftsbeauftragte für die vereinbarte Zusammenarbeit bestellt. Der oder die Partnerschaftsbeauftragte sollte aus dem Kreis der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren stammen. Die oder der Beauftragte hat grundsätzlich folgende Aufgaben und Rechte:
e) Abschluss Die zuständige Stelle (Drittmittelverwaltung und / oder Internationale Schule Clausthal) sorgt zusammen mit der oder dem Partnerschaftsbeauftragten der TUC für die notwendigen Unterschriften und Zustimmungen seitens der TUC [vgl. Ziffer 3 a) bis d)]. Ein Original mit allen Unterschriften wird von der zuständigen Stelle archiviert, eine Durchschrift erhält das Justiziariat zur Kenntnis.
f) Berichtspflicht Entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsgebers, mindestens jedoch im Jahresrhythmus, ist ein Bericht über die Kooperation für die Internationale Schule Clausthal zur Weiterleitung an den Zuwendungsgeber zu erstellen. Siehe Ziffer 5, Buchst. d).
6. Die Vertragstypen im Einzelnen und Besonderheiten
a) Forschungskooperationen & Konsortialverträge Es handelt sich um Partnerschaften auf Institutsebene im Rahmen von konkreten Forschungsvorhaben, wobei dies z.B. EU, BMBF, EFRE oder ähnlich geförderte Projekte sein können. Hier sind besondere Förderrichtlinien zu beachten, die sich als Mindestbedingungen und/ oder verbindliche Klauseln auf die Vertragsgestaltung auswirken. Im Falle von Rückfragen und bei Beratungsbedarf unterstützt Sie die
Drittmittelverwaltung
b) Rahmenverträge mit Wirtschaftsunternehmen Es handelt sich hier um eine Partnerschaft auf Hochschulebene im Bereich Forschungs- und Entwicklungsverträge. Für einzelne Projekte werden durch den Rahmenvertrag wesentliche Vertragsbedingungen vorab verbindlich geregelt. Zuständige Stelle ist ebenfalls die Drittmittelverwaltung.
c) Partnerschaften im Bereich Studium & Lehre Es handelt sich hier um Partnerschaften auf Hochschul-, Fakultäts- und oder Institutsebene. Muster für bilaterale Abkommen im Rahmen des Sokrates/Erasmus-Programms sowie Muster für Vereinbarungen auf Hochschul- oder Fakultätsebene können bei der ISC angefordert werden. Die geplanten Aktivitäten mit einem ausländischen Partner sollen nach diesen Mustern vereinbart werden. Die Internationale Schule Clausthal beantragt einmal im Jahr zentral unterstützende Finanzmittel für den Austausch im Rahmen der Ostpartnerschaften sowie für das SOKRATES/ERASMUS-Programm beim Deutschen Akademischen Austauschdienst bzw. beim niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Vertraglich festgelegte Lehrtätigkeiten an der Partnerhochschule können nicht auf das heimische Lehrdeputat angerechnet werden. Die Internationale Schule Clausthal ist bereits im Vorfeld in geplante Aktivitäten einzubeziehen. Im Falle von Rückfragen und bei Beratungsbedarf unterstützt Sie die
Internationale Schule Clausthal
7. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für Hochschulkooperationen vom 13. Februar 2001 (Mitt. TUC 2001, Seite 103) außer Kraft. Zurück zur Homepage Letzte Änderung 07. Juni 2006 - Dez.2 - I. Neuse
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