Verwaltungshandbuch

 

Abrechnung von Dienstreisen

(Letzte Änderung: 08.03.2012 - Neufassung folgt in Kürze)

 

1.

Rechtsgrundlagen

   
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Dienstreisende
2.2. Dienstreisen
2.3. Auslandsdienstreisen
2.4.

Dienstreisen in Verbindung mit privaten Reisen (§ 13 BRKG)

   
3.

Abrechnung von Dienstreisen

3.1 Allgemeines
3.2 Reisekostenabschlag
3.3 Reisekostenrechnung
3.4 Reisekostenvergütung
3.4.1 Fahrtkostenerstattung (§ 4 BRKG)
3.4.2 Wegstreckenentschädigung (§ 5 BRKG)
3.4.3 Benutzung von Taxen und Mietwagen (§ 4 Abs. 4 BRKG)
3.4.4 Tagegeld (§ 6 BRKG)
3.4.5 Übernachtungsgeld (§ 7 BRKG)
3.4.6 Erstattung von Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8 BRKG)
3.4.7 Nebenkosten (§ 10 BRKG)
3.4.8 Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
   
4.   Auslandsdienstreisen
4.1 Auslandsreisekostenverordnung
4.2 Fahrtkostenerstattung (§ 2 ARV)
4.2.1 Bahnreisen
4.2.2 Flugreisen
4.3. Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld (§ 3 ARV) 
4.3.2 Übernachtungskosten
4.4. Grenzübertritt (§ 4 ARV)
4.5 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 5 ARV)
   
5. Reisen Außenstehender

 

 

 Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1

Neufassung:
Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht (AB-Reisekosten)
Runderlass des MF vom 23.11.2011 ( Nds. MBL Seite 866)
Anlage 2 entfällt
Anlage 3 entfällt
Anlage 4 entfällt
Anlage 5

Reisekostenrechnung

Anlage 6 Dienstliche Erklärung zur Erstattung von Kosten der BahnCard
Anlage 7

Dienstliche Erklärung über die Teilnahme an einem Bonusprogramm einer Fluggesellschaft für Vielflieger

Anlage 8

Zusammenstellung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder

 

 

 

1. Rechtsgrundlagen

Das Bundesreisekostengesetz (BRKG) gilt gemäß § 98 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten.

Gemäß § 42 BAT bzw. § 38 MTArb sowie § 1 i. V. m. § 10 MTVAzubis wird Reisekostenvergütung für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende in entsprechender Anwendung der für die Beamten geltenden Bestimmungen gewährt.

Die Berechnung der Reisekostenvergütung wird im Wesentlichen durch folgende Bestimmungen vorgegeben:

- Bundesreisekostengesetz (BRKG),
- Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
- Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht
- Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung, Verfahrenshinweise unter Berücksichtigung des Tarifsystems der Deutschen Bahn AG
- Auslandsreisekostenrecht; Hinweise zur Auslandsreisekostenverordnung sowie Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder
- Reisekostenrecht.

 

 

2. Begriffsbestimmungen

 

2.1 Dienstreisende

Zu den Dienstreisenden gehören

a) im Landesdienst stehende Professorinnen und Professoren sowie Beamtinnen
und Beamte,
b) im Landesdienst stehende Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter,
c) im Landesdienst stehende wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, die eine Dienstreise ausführen.
   
Keine Dienstreisenden sind zum Beispiel:
 
a) Emeritierte und pensionierte Professorinnen und Professoren, es sei denn, sie
sind mit der Wahrnehmung von Dienstgeschäften für die TU Clausthal besonders beauftragt,
b) Privatbedienstete eines Professors,
c) Studenten, Stipendiaten, Diplomanden, Doktoranden, es sei denn, sie stehen in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niedersachsen, vertreten durch die TU Clausthal,
d)  Personen, die nicht an der TU Clausthal beschäftigt sind.

Sofern diese Personen Reisen im dienstlichen Interesse der TU Clausthal durchführen, handelt es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Reisen Außenstehender (s. Nr. 5).

 

2.2 Dienstreisen (§ 2 BRKG)

Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sein. Dienstreisen von Professorinnen und Professoren bedürfen im Hinblick auf das Amt dieser Dienstreisenden keiner Genehmigung, wenn Reisekostenvergütung nicht beantragt werden soll.

Wegen der Notwendigkeit einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung wird auf die jeweils gültige Richtlinie zur Genehmigung von Dienstreisen verwiesen..

 

2.3 Auslandsdienstreisen (§ 14 BRKG)

Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland. Bei Auslandsdienstreisen finden neben den Vorschriften des BRKG insbesondere die Regelungen der ARV in der zurzeit gültigen Fassung Anwendung (s. auch Nr. 4).

Erfolgt eine Auslandsdienstreise im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung, sollte hierauf im Dienstreiseantrag besonders hingewiesen und der jeweils zuständige Senatsbeauftragte informiert werden.

 

2.4 Dienstreisen in Verbindung mit privaten Reisen (§ 13 BRKG) 

Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre.

Werden Dienstreisen aber mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Fahrtkosten erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäftes sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.

 

 

3. Abrechnung von Dienstreisen

 

3.1 Allgemeines

Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind

Art und Umfang der Reisekostenvergütung werden durch das BRKG sowie die dazu ergangenen Verordnungen und Bestimmungen geregelt. Nach § 98 NBG, § 42 BAT, § 38 MTArb und § 1 i. V. m. § 10 MTVAzubis gelten die Bundesbestimmungen auch für die Bediensteten des Landes Niedersachsen. Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

Die Ausschlussfrist zur Beantragung von Reisekostenvergütungen beträgt sechs Monate nach Beendigung der Dienstreise.

 

3.2 Reisekostenabschlag

Auf eine zu erwartende Aufwendung für eine schriftlich angeordnete oder genehmigte, unmittelbar bevorstehende Dienstreise kann auf formlosen Antrag eine angemessene (bis zu 80 % der Reisekosten) Abschlagzahlung gewährt werden.

Dabei ist die Kostenstelle zu nennen und die Bestätigung abzugeben, dass Mittel in ausreichender Höhe für die geplante Dienstreise zur Verfügung stehen.

Auch Abschlagzahlungen sind nach Beendigung der Dienstreise abzurechnen. Wird die Abschlagzahlung nicht innerhalb von sechs Monaten abgerechnet oder die Dienstreise  nicht angetreten, ist der ausgezahlte Betrag zurückzuerstatten.

Vorab zu bezahlende Rechnungen über Tagungs- bzw. Teilnehmergebühren, Fahr- und Flugscheine usw. mit Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie Angabe der Kostenstelle weist die Reisekostenstelle an.

 

3.3 Reisekostenrechnung

Die Reisekostenvergütung wird auf Grund der Reisekostenrechnung gewährt. Dafür steht der hier als Anlage 5 beigefügte Vordruck im Internet unter http://www.tu-clausthal.de/formulare/ zur Verfügung.

Neben der vollständig ausgefüllten Reisekostenrechnung benötigt die Reisekostenstelle grundsätzlich folgende Belege im Original:

a) Genehmigung der Dienstreise,
b) Fahrkarten und sonstige Fahrkartenbelege (z. B. Belege für Fahrkarten zum Bahnhof, zum Hotel usw.),
c) Flugscheine,
d) quittierte Rechnungsbelege, soweit Nebenkosten geltend gemacht werden,
e) quittierte Hotelrechnungen,
f)  Rechnungen über Teilnehmergebühren/Tagungsgebühren

Aus Gründen eines möglichen Vorsteuerabzugs müssen Belege auf die TU Clausthal als Rechnungsempfänger ausgestellt sein.

Die Reisekostenrechnung bedarf der Unterschrift einer/eines Anordnungsbefugten, die/der die sachliche Richtigkeit und das Vorhandensein der Mittel bestätigt. Bescheinigungen in Angelegenheiten, die die eigene Person betreffen, dürfen nicht abgegeben werden (VV Nr. 11.2 zu § 70 LHO).

Die Festsetzung der Reisevergütung, Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit und Anweisung erfolgen durch die Reisekostenstelle.

  

3.4 Reisekostenvergütung

Folgende Zusammenstellung der wesentlichen Bestimmungen zur Berechnung von Reisekostenvergütungen ist als Leitfaden gedacht und soll die Abrechnung erleichtern.

Der vollständige Wortlaut der zurzeit gültigen Runderlasse des MF mit Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht sind hier zu finden.

 

3.4.1 Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4 BRKG)

Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden entstandene Kosten bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Wurde aus dienstlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.

Dienstreisenden können die Auslagen für die nächst höhere Klasse u. a. erstattet werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt  (vgl. § 98 Abs. 1 Nr. 1 NBG).

Die Deutsche Bahn AG (DB AG) bietet neben Normalpreisen für Produktklassen C, d. h. InterRegio (IR), InterRegioExpress (IRE), RegionalExpress (RE), RegionalBahn (RB) und S-Bahn (S), IC und ICE u. a. verschiedene Fahrpreisermäßigungen:

a)   Sparpreise
b)   Großkundenrabatt (GKR)
c)   City-Ticket
d)   BahnCard. 

Zu a)   Sparpreise

Sparpreise sind nur dann empfehlenswert, wenn der Dienstreisende sich bei An- und Abreise mindestens drei Tage im Voraus auf bestimmte Züge festlegen kann. Sparpreise sind nur mit Zugbindung buchbar; Umbuchungen kosten Gebühren.

 

Zu b) GKR

Die DB AG gewährt dem Land Niedersachsen einen umsatzabhängigen Rabatt (Großkundenrabatt); er beträgt ab 01.01.2005 9,75 v. H. (bis 31.12.2004: 9,5 v. H.) auf Normalpreise. Dieser Rabatt ist kombinierbar mit BahnCard 25 und BahnCard 50 und mit Mitfahrerrabatten. Die Erfassung des für die Rabatteinstufung maßgeblichen Umsatzes erfolgt mittels Kundennummer im „Bahn-Management-Informations-System“ (BMIS). Beim Erwerb einer für dienstlich bedingte Fahrten erworbenen Fahrkarte wird vom Reisebüro die maßgebende Kundennummer angegeben. Danach besteht der Anspruch auf Rabatt nur für geschäftlich oder dienstlich veranlasste Reisen.

Missbrauch kann zum Schadensersatz durch Verlust des GKR führen.

Der für nicht benutzte Fahrkarten gezahlte Fahrpreis wird vor dem ersten Geltungstag und bis zu zehn Tage ab dem ersten Geltungstag der Fahrkarte gegen Rückgabe der Fahrkarte bei der Verkaufsstelle unentgeltlich erstattet, ab dem elften Tag unter Abzug eines Bearbeitungsgeldes in Höhe von 15,00 €. Für teilweise benutzte Fahrkarten und für den Umtausch von Fahrkarten gelten die entsprechenden Regelungen der DB Personenverkehr. Ein Verkauf von Fahrkarten mit GKR an Bord des Zuges erfolgt nicht.

Zu c) City-Ticket

Das City-Ticket berechtigt Inhaberinnen und Inhaber von Fahrkarten ab einer Entfernung von mehr als 100 Kilometern mit BahnCard-Rabatt in derzeit 66 Zielstätten zur kostenlosen Weiterfahrt mit allen Verbundverkehrsmitteln (U-Bahn, Straßenbahn, Bus) in den in der Anlage 1 genannten Geltungsbereichen zur Zieladresse.

Zu d) BahnCard

Der jeweilige GKR wird zusätzlich auch auf dem BahnCard Rabatt (25 v. H. bzw. 50 v. H.) und ggf. auf Mitfahrrabatte gewährt. Daher steigt die Notwendigkeit, bereits im Vorfeld zu prüfen, ob es unter Umständen günstiger ist, die Bedienstete oder den Bediensteten mit einer BahnCard 25 oder BahnCard 50 aus dienstlichen Mitteln auszustatten; Entsprechendes gilt auch bei Vorhandensein einer BahnCard 25. Zur Erfassung des für den Erwerb der BahnCard gezahlten Preises ist die betreffende BMIS-Kundennummer im BahnCard-Antrag bzw. beim Kauf durch das Reisebüro anzugeben. Eine nachträgliche Erfassung von BahnCard-Käufen zur Rabatteinstufung beim GKR ist nicht mehr möglich.

Stellt die/der Dienstreisende fest, dass für die durchzuführenden Dienstreisen im Laufe des Jahres die Benutzung der BahnCard voraussichtlich wirtschaftlicher sein wird als das Lösen von Einzelfahrkarten (unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen wie z. B. Großkunden und Sparpreise) ist sie/er verpflichtet, sich die entsprechende Karte zu beschaffen. Die Auslagen hierfür werden im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstattet. Zu diesem Zweck steht der als Anlage 6 beigefügte Vordruck zur Verfügung.

 Sind der/dem Dienstreisenden die Kosten der BahnCard erstattet worden oder verzichtet der/die Dienstreisende auf den Erwerb oder Einsatz der BahnCard, so wird er bei der Fahrtkostenerstattung so gestellt als ob er eine BahnCard erworben hätte.

Jeder Dienstreisende ist danach verpflichtet zu überprüfen, ob der Erwerb einer BahnCard wirtschaftlicher wäre.

 

Ausführliche Hinweise und Erläuterungen zu diesen Sondertarifen können der Anlage 1 entnommen werden.

 

3.4.2 Wegstreckenentschädigung (§ 5 BRKG)

Für Fahrten mit dem Kfz wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese beträgt grundsätzlich € 0,20 je Kilometer zurückgelegter Wegstrecke, aber höchstens € 60,00 für die gesamte Dienstreise.

Besteht an der Benutzung eines Kfz ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung
€ 0,30 je Kilometer. Die Höchstgrenze von € 60,00 gilt in diesen Fällen nicht.

Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewährung der erhöhten Wegstreckenentschädigung liegt vor, wenn die Benutzung eines privaten Kraftwagens für den Dienstherrn besonders wirtschaftlich ist oder nach der Eigenart des im Zusammenhang mit der Dienstreise zu erledigenden Dienstgeschäfts zwingend geboten ist.

Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich festgestellt werden.

 

3.4.3 Benutzung von Taxen und Mietwagen (§ 4 Abs. 4 BRKG)

Auslagen für Taxen und Mietwagen können nur berücksichtigt werden, wenn für ihre Benutzung triftige Gründe vorliegen. Triftige Gründe im Sinne des § 4 Abs. 4 BRKG liegen vor, wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht benutzt werden können oder im Einzelfall dienstliche oder zwingende persönliche Gründe die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens erfordern. Dabei wird ein Mietwagen im Bereich der unteren Mittelklasse als ausreichend angesehen.

Bei dienstlich bedingter später Beendigung der Dienstreise, bei der die Wohnung mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht mehr bis 24.00 Uhr erreichbar ist, werden Taxiauslagen erstattet, wenn die Wohnung am Dienstort oder in seinem Einzugsgebiet liegt, oder die Unterbrechung der Dienstreise durch eine Übernachtung wegen des dann zu zahlenden höheren Tage- und Übernachtungsgeldes teurer wäre.

Taxibenutzung am Geschäftsort lässt sich nicht allein damit begründen, dass das Hotel mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (Straßenbahn, Bus) nicht direkt erreicht werden kann, der Dienstreisende also eine Teilstrecke noch zu Fuß gehen muss. Ob das Zurücklegen der Fußwegstrecken zumutbar ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab (Länge der Fußwegstrecke, Alter und Gesundheitszustand des Dienstreisenden, mitgeführtes notwendiges Gepäck, Wetter).

Liegen keine anerkannten triftigen Gründe für Taxi- oder Mietwagenbenutzung vor, so erhält der Dienstreisende eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG von € 0,20 je Kilometer zurückgelegter Strecke.

 

3.4.4 Tagegeld (§ 6 BRKG)

Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung der/des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes. Danach erhält jeder Dienstreisende Tagegeld in folgender Höhe bei einer Abwesenheitszeit pro Tag von

- 24 Stunden € 24,00
- weniger als 24 Stunden aber mindestens 14 Stunden € 12,00
- weniger als 14 Stunden aber mindestens 8 Stunden €   6,00
- unter 8 Stunden €   0,00

Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt. Die Entfernung ist als gering anzusehen, wenn das Dienstgeschäft am Wohnort oder am Dienstort erledigt wird.

Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 %, für das Mittag- und Abendessen je 40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag (also von derzeit € 24)  einbehalten.

Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Das bedeutet, wenn z. B. Hotelrechnungen Kosten für Frühstück beinhalten, ist das Tagegeld um € 4,80 (20% von € 24) zu kürzen.

 

3.4.5 Übernachtungsgeld (§ 7 BRKG)

Bei Übernachtungen in Großstädten (über 100.000 Einwohner) und anderen Orten mit erfahrungsgemäß allgemein oder saisonbedingt hohen Zimmerpreisen können die Unterkunftskosten insoweit als unvermeidbar angesehen werden, als sie den Betrag i. H. v. 60,-  nicht übersteigen. Liegen die Übernachtungskosten darüber, ist ihre Unvermeidbarkeit im Einzelnen zu begründen.

Gemäß § 98 Abs. 1 Satz Nr. 3 NBG beträgt das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmässigen Nachweis 11,00.

Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
4.  in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.

 

 

3.4.6 Erstattung von Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8 BRKG)

Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so wird vom 15. Tag ein um 50 % ermäßigtes Tagegeld gewährt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

 

3.4.7 Nebenkosten (§ 10 BRKG)

Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht als Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung oder Tage- und Übernachtungsgeld zu erstatten sind, können bei Nachweis (Rechnungen, Quittungen) als Nebenkosten geltend gemacht werden.

Ein mittelbarer Zusammenhang genügt nicht, so sind z. B. Auslagen für Kinder- oder Krankenbetreuung während der Dienstreise  nicht erstattungsfähig.

Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen  z. B. in Betracht:

a) Auslagen für das Versicherung des notwendigen persönlichen und dienstlichen Reisegepäcks während der ganzen Dienstreisedauer (Dauer der Hin- und Rückreise und des Aufenthaltes am Geschäftsort);
b) Teilnehmergebühren und Eintrittskosten für dienstlich besuchte Veranstaltungen.
c) Post-, und Fernsprechgebühren, die durch die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehen;
d) Auslagen für das Beibehalten eines Zimmers am Geschäftsort bei Zwischendienstreisen nach einem dritten Ort. In der Regel können nur Kosten für ein möbliertes Zimmer oder eine Pensionsunterkunft, nicht aber die Kosten für ein Hotelzimmer berücksichtigt werden, weil diese tageweise gemietet und vorhandenes Gepäck anderweitig untergestellt werden kann;
e)

Garagenmiete, Parkgebühren, Fähr- und Brückengelder bei Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privateigenen Kraftfahrzeugen.

Nicht erstattungsfähig sind:

a) Auslagen für die übliche Reiseausstattung (Bekleidung, Wäsche, Koffer usw.)
b) Reinigungs-/Instandsetzungskosten
c) Trinkgelder
d) Zeitungen und Zeitschriften
e) Auslagen für gesellschaftliche und repräsentative Verpflichtungen (z. B. Bewirtung von anderen Personen, Gastgeschenke)
f) Auslagen für die Wiederbeschaffung von Gegenständen, die auf der Dienstreise beschädigt, zerstört, gestohlen oder verloren wurden.
Es kann jedoch Schadenersatz geleistet werden, wenn Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört oder abhanden gekommen sind. Der Ersatz ist auf solche Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs beschränkt, die der Dienstreisende im Dienst benötigt. Liegt kein Dienstunfall vor, ist also kein Körperschaden, sondern Sachschaden entstanden, kann dem Dienstreisenden gem. § 96 NBG auf Antrag u. U. Ersatz geleistet werden.
g) Auslagen für Fahrpläne, Stadtpläne, Landkarten und Unterkunftsverzeichnisse
h) Auslagen für Freizeitgestaltung
i) Auslagen für eine Reiseunfallversicherung
j) Reiserücktrittskostenversicherung
k) Reisehaftpflichtversicherung
l)  zusätzliche Krankenversicherung
m) Flugunfallversicherung
n) Auslagen für ärztliche Behandlung, Arzneimittel und Krankenhauskosten aus Anlass einer Erkrankung oder eines Dienstunfalles während einer Dienstreise. Bei Erkrankung gelten die Beihilfevorschriften, bei einem Dienstunfall die Unfallfürsorgevorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
o) Auslagen für Vorbeugungsmittel gegen Krankheit aller Art. Bei Auslandsdienstreisen in Infektions- oder Epidemiegebiete sind Ausnahmen zulässig.
p) Kursverluste beim Verkauf ausländischer Zahlungsmittel
q) Auslagen für Kreditkarten (z. B. American Express, Diners Club, Eurocard) und Gebühren für Barauszahlungen am Geldautomaten mit EC-Karten oder Bankkarten. Dies gilt auch bei Auslandsdienstreisen.
r) Auslagen für eine Fahrzeugversicherung (Kasko-Versicherung) beim Benutzen
eines eigenen Kraftfahrzeuges.

 

3.4.8 Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

a) Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung oder Abordnung (§ 11 BRKG)

Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung oder einer Abordnung wird Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt. Es wird für die Zeit bis zum Ablauf des Tages der Ankunft gewährt, wenn vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungsgeld gezahlt wird; daneben erhält die/der Dienstreisende Übernachtungsgeld.

 

b) Vorstellungsreisen

Bewerberinnen und Bewerber, die nicht der Landesverwaltung angehören, werden Reisekosten aus Anlass von Vorstellungsreisen grundsätzlich nicht erstattet. Auf diese Regelung sind sie von der die Vorstellung veranlassenden Stelle rechtzeitig vor Antritt der Vorstellungsreise in Kenntnis zu setzen.

 DAS MF hat vorstehende Regelung erneut bekannt gegeben (Anlage 1). Einzelheiten über die Höhe einer ggf. zu gewährenden Abfindung sind dem Runderlass ebenfalls zu entnehmen. Die Ausschlussfrist für die Vorlage eines Erstattungsantrags beträgt drei Monate.

 

c) Reisekostenvergütung an Bewerberinnen und Bewerber um Professoren- und Hochschuldozenten-Stellen 

Für Reisen der Bewerberinnen und Bewerber nach Ruferteilung zum Zwecke der Information über die Bedingungen der Lehr- und Forschungstätigkeit an der Universität oder zum Zwecke der Führung von Verhandlungen sowie mit Zustimmung der Hochschule zum Zwecke der Vorbereitung der künftigen Tätigkeit, können nach den Bestimmungen des niedersächsischen Reisekostenrechts Reisekosten erstattet werden. Die Bewerber können Fahrtkostenerstattung sowie Tage- und Übernachtungsgeld erhalten.

Aus den Reisekostenabrechnungen muss der Zweck der Reise (Information, Berufungsverhandlung oder Vorbereitung der künftigen Tätigkeit) klar erkennbar sein. Die Kosten trägt die Hochschuleinrichtung, der die Stelle zugeordnet ist.

 

d) Reisekosten für Exkursionsleiterinnen und -leiter

Für Reisen zur Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen außerhalb des Hochschulorts (Exkursionen) können für die im Landesdienst stehenden Exkursionsleiterinnen und -leiter und notwendigen Begleitpersonen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Dienstreisen genehmigt werden, wenn die betreffenden Exkursionen notwendige Lehrveranstaltungen des jeweiligen Studienganges sind.

Die entstandenen Reisekosten für Exkursionen sind aus der Kostenstelle ”Lehr- und Betriebsmittel” oder aus frei verfügbaren Mitteln der jeweiligen Hochschuleinrichtungen zu begleichen.

 

4. Auslandsdienstreisen

 4.1 Auslandsreisekostenverordnung (ARV)

Bei Auslandsdienstreisen gelten ergänzend zum BRKG die ARV sowie die mit Runderlass Anlage 1 veröffentlichten Hinweise zur ARV.

 

4.2. Fahrtkostenerstattung (§ 2 ARV)

 

4.2.1 Bahnreisen

Bei Bahnreisen bestimmt sich die Erstattung der Fahrtkosten nach den Regelungen für Inlandsreisen (vgl. Nr. 3.4.1).

Also können unter Beachtung von § 98 Abs. 1 NBG grundsätzlich  Fahrtkosten nur bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels erstattet werden.

 

4.2.2 Flugreisen

Bei Flugreisen werden die Flugkosten bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels erstattet

a)     innerhalb Europas oder
b)
     wenn ein Flug ununterbrochen weniger als 10 Stunden dauert.

Flugreisende sind verpflichtet, an Bonusprogrammen der Fluggesellschaft teilzunehmen. Meilengutschriften, Prämien oder sonstige Vergünstigungen, die Fluggesellschaften oder ihre Partner aus Anlass dienstlicher Flüge, dienstlicher Hotelaufenthalte o. Ä. einräumen, sind der Reisekostenstelle durch Kopie des Kontoauszuges mitzuteilen. Dienstlich erworbene Meilengutschriften, Prämien oder Vergünstigungen dürfen nur zu dienstlichen Zwecken verwertet werden.

Eine Verwertung zu privaten Zwecken ist in jedem Falle ausgeschlossen, auch wenn eine rechtzeitige dienstliche Verwertung nicht möglich ist und daher der Verfall der Meilengutschrift, Prämie oder Vergünstigung droht.

Für die Mitteilung über Teilnahmen an Programmen wie z. B. Miles & More steht  Dienstreisenden der dafür vorgesehene Vordruck „Dienstliche Erklärung über die Teilnahme an einem Bonusprogramm einer Fluggesellschaft für Vielflieger“ (s. Anlage 7) zur Verfügung.

 

4.3 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld (§ 3 ARV)

Für Auslandsdienstreisen sind spezielle Auslandstage- und -übernachtungsgeldsätze  vorgesehen.

Diese sind bei folgenden Abwesenheitszeiten pro Tag anteilig zu berücksichtigen:

 

- 24 Stunden  100 %
- weniger als 24 Stunden, aber mind. 14 Stunden 80 %
- weniger als 14 Stunden, aber mind. 8 Stunden  40 %
- unter 8 Stunden 0 %

Für die in der Anlage nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Tage- und Übernachtungsgeldsätze des Mutterlandes maßgebend. Für die in der Anlage nicht erfassten Gebiete und Länder ist das Tage- und Übernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend.

 

4.3.1 Kantinentagegeld (entfällt)

4.3.2 Übernachtungskosten

Grundsätzlich können nur die in Anlage 8 aufgeführten Pauschbeträge erstattet werden.

Nachgewiesene Übernachtungskosten, die das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen, dürfen nur erstattet werden, wenn auf Grund einer qualifizierten Begründung die Kosten unzweifelhaft notwendig waren. Die Angabe des Dienstreisenden, die in Anspruch genommene Unterkunft sei von einem Dritten (z. B. einer örtlichen Verwaltungsstelle, der deutschen Botschaft) gebucht worden, reicht grundsätzlich ebenso wenig als qualifizierte Begründung aus wie die ohne detaillierte Angaben abgegebene Erklärung, es habe keine preiswertere Unterkunft gegeben

Bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Übernachtungsgeld 21,00.

 

4.4. Grenzübertritt (§ 4 ARV)

Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt (§ 4 Abs. 1 ARV).

Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend (§ 4 Abs. 2 ARV).

Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend (§ 4 Abs. 3 ARV).

 

4.5. Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 5 ARV)

Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 ARV vom 15. Tage an um 10 % zu ermäßigen.

 

5. Reisen Außenstehender

Für Reisen Außenstehender, die im dienstlichen Interesse der TU Clausthal durchgeführt werden, können die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Reisekosten in angemessener Höhe erstattet werden, maximal bis zur Höhe der bei einer vergleichbaren Dienstreise zu gewährenden Reisekostenvergütung.

Die notwendige Bestätigung, dass die Reisen im dienstlichen Interesse der TU Clausthal durchgeführt werden, kann nur von der geschäftsführenden Leitung der jeweiligen Hochschuleinrichtung abgegeben werden.

 

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Letzte Änderung 22. Januar 2013  - Dez.2 - I. Neuse