Verwaltungshandbuch
Richtlinie über die
Änderung der
Aufgabenbeschreibung
von Professorenstellen.
Vom 10. November 1998 (Mitt. TUC
1999 Seite 12)
Beschluss des Senats der Technischen
Universität Clausthal vom 10. November 1998.
Soll in besonderen Ausnahmefällen
die Aufgabenbeschreibung (Denomination) einer besetzten Professur geändert
werden, ist wie folgt zu verfahren:
§ 1
(1) Auf Vorschlag des für den Strukturplan
zuständigen Organs und nach Stellungnahme des Senats beantragt die
Hochschulleitung beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft
und Kultur die Zustimmung zur Änderung der Aufgabenbeschreibung für
eine Professur.
(2) Voraussetzung für den Vorschlag
ist
- die Zustimmung des betroffenen Professors
bzw. der betroffenen Professorin,
- die Zustimmung des zuständigen
Fachbereichsdekans.
§ 2
(1) Der Vorschlag ist zu begründen. Aus
der Begründung muss hervorgehen, dass die Änderung
im Vergleich zu den Feststellungen des ursprünglichen Strukturplanes
aus schwerwiegenden Gründen erforderlich ist und der Inhaber der Professur
im Hinblick auf die geänderte Aufgabenbeschreibung über die Qualifikation
verfügt, die zur Besetzung einer entsprechenden Professur erforderlich
ist.
(2) Die Qualifikation des Stelleninhabers
für die neue Aufgabe ist durch ein auswärtiges Gutachten zu belegen.
§ 3
Unberührt bleibt eine Änderung der
Festlegung gem. § 50 Abs. 3 NHG.
§ 4
Die Richtlinie tritt nach Veröffentlichung
im Amtlichen Verkündungsblatt der Hochschule in Kraft.
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Letzte Änderung 12.
März 1999 - Dez.2
- I. Neuse
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