Regelung der Arbeitszeit
an der Technischen Universität Clausthal.
Vom 1. Dezember 1997 (Mitt. TUC 1999, Seite 686)
Regelung der Arbeitszeit an der Technischen Universität Clausthal vom 1. Dezember 1997 in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 1999, die Anlagenänderung in der Fassung vom 28. Februar 2002 (Mitt. TUC 2002, Seite 49).
Die folgenden Regelungen, denen der Personalrat der
Technischen Universität Clausthal gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 des
NPersVG am 6. November 1997, 17. September 1999 und 09. Dezember 1999 zugestimmt
hat, gelten für die wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. § 40
Abs. 1 Nr. 3 NHG) und die Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst
(vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 4 NHG). Die Regelungen gelten nicht für
die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte (vgl. §
72 NHG).
A.
(2) Die oder der Vorgesetzte ist berechtigt, bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes die Arbeitszeiten der wissenschaftlichen
Mitarbeiter an einzelnen Tagen unterschiedlich festzusetzen.
B.
Die folgenden Regelungen gelten für die Einrichtungen mit gleitender Arbeitszeit:
3. Eigenverantwortlichkeit der Beschäftigten, Wahlmöglichkeit
(1) Die Beschäftigten haben auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit zu achten.
(2) Im Rahmen der festgelegten Gleitzeit bestimmen die Beschäftigten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Mittagspause unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse und der festgesetzten Kernzeit selbst.
(3) In unvorhersehbaren Fällen kann die oder
der Vorgesetzte von Absatz 2 abweichende Anordnungen treffen, soweit und
solange zwingende dienstliche Gründe es rechtfertigen. Dabei darf
auch der in Nr. 4 genannte Arbeitszeitrahmen überschritten werden.
(2) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Kernzeiten nach Abs. 1 entsprechend; abweichend hiervon endet die Kernzeit am Vormittag für Teilzeitbeschäftigte um 11.30 Uhr. Die oder der Vorgesetzte legt im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit schriftlich die Arbeitstage fest und bestimmt weiter, ob die Arbeitszeit vormittags oder nachmittags zu erbringen ist.
(3) Eine abweichende Festsetzung der Kernzeit kann
aus persönlichen Gründen zur Vermeidung besonderer Härten
im Einzelfall oder bei extremen Witterungsverhältnissen schriftlich
zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorgesetzte.
| für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter | 7 Stunden 42 Minuten |
| für Beamtinnen/Beamte | 8 Stunden |
(2) Für Teilzeitbeschäftigte ist für
jeden der für sie festgelegten Arbeitstage schriftlich die Sollarbeitszeit
festzusetzen. Die Festsetzung trifft die oder der Vorgesetzte.
(2) Minderzeiten dürfen am Ende des Kalendervierteljahres höchstens 10 Stunden betragen.
(3) Zeitguthaben dürfen am Ende des Kalendervierteljahres höchstens mit 20 Stunden übernommen werden. Im dienstlichen Interesse können mit vorheriger Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten höchstens bis zu 60 Stunden Zeitguthaben in den oder die folgenden Monate übertragen werden. Mit der Entscheidung sind die Kalendermonate, in die ein höheres Zeitguthaben übertragen werden darf, zu benennen. Zeitguthaben von mehr als 20 Stunden sollen spätestens im sechsten Monat, der auf das Ende des Kalendervierteljahres folgt, in dem das 20 Stunden überschreitende Zeitguthaben erarbeitet wurde, auf mindestens 20 Stunden zurückgeführt sein.
(4) Arbeitszeiten, die die tägliche Höchstarbeitszeit von zwölf Stunden (§ 4 Nds. ArbZVO) überschreiten, dürfen nicht als Arbeitszeit berücksichtigt werden. Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nds. ArbZVO vorgeschriebene Mindestpause von 30 Minuten gilt auch dann nicht als Arbeitszeit, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird. Liegt ein Ausnahmefall des § 9 Abs. 3 Nds. ArbZVO vor, wird auch eine Anrechnung als Arbeitszeit vorgenommen.
10. Zeitausgleich
(1) Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte mit vor- und nachmittäglicher Kernzeit können zum Zeitausgleich nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten innerhalb eines Kalendermonats einmal die Kernzeit eines ganzen Tages oder die Kernzeiten von zwei halben Tagen (Gleittage) nutzen. Teilzeitbeschäftigte mit Vormittags- oder Nachmittagskernzeit können die Kernzeiten von zwei Tagen in Anspruch nehmen. Die Gleittage können bis zu drei ganzen Tagen im Kalendervierteljahr zusammengefasst werden.
(2) Ist nach Nr. 8 Abs. 3 ein erweitertes Zeitguthaben übernommen worden, so kann die oder der Dienstvorgesetzte ohne Bindung an Absatz 1 für den jeweiligen Einzelfall Regelungen zum Zeitausgleich treffen. Die Wünsche der oder des Beschäftigten sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(3) Sofern mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich
betreut oder gepflegt werden, können die Regelungen des Absatzes 1
in doppeltem Umfang in Anspruch genommen werden.
(2) Die Beschäftigten haben aus folgenden Gründen das Zeiterfassungsgerät zu betätigen oder eine Eintragung im Zeiterfassungsblatt vorzunehmen:
(4) Arbeit an dienst- oder arbeitsfreien Tagen und
nach 20.00 Uhr ist nur bei vorheriger Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten
zu erfassen und als Arbeitszeit zu werten.
(2) Die manuelle Zeiterfassung erfolgt je Kalendervierteljahr (Zeiterfassungszeitraum) mit einer Zeitwertkarte. Sie dient zur leichten und übersichtlichen Kontrolle der Arbeitszeit und ist Grundlage der Arbeitszeitabrechnung (Zeitsummenrechnung). Während des Erfassungszeitraums bewahren die Bediensteten ihre Zeitwertkarten selbst auf. Die Karte ist nach Ende des Zeiterfassungszeitraums der oder dem jeweiligen Vorgesetzten zur Kontrolle vorzulegen.
(3) Die Zeitwertkarte ist von den Bediensteten selbst auszufüllen, aufzurechnen und abzuschließen. Die Richtigkeit der Eintragungen ist jeweils am Ende eines Zeiterfassungszeitraums durch Unterschrift der oder des Bediensteten zu bestätigen.
(4) Die Zeitwertkarten werden grundsätzlich
sechs Monate im Geschäftszimmer der Hochschuleinrichtung verschlossen
aufbewahrt und dann vernichtet. Bei Unregelmäßigkeiten ist die
jeweilige Karte der Hochschulverwaltung zuzuleiten. Sie wird unter Beachtung
der Ausschlußfristen nach den jeweiligen Tarifverträgen vernichtet,
wenn keine arbeits- bzw. dienstrechtlichen Maßnahmen getroffen worden
sind.
(2) Das Zeiterfassungsgerät erhält einen Standort in unmittelbarer Nähe einer Haupteingangstür.
(3) Von jedem an der Gleitzeit teilnehmenden Beschäftigten werden folgende Daten erfaßt:
Dabei werden folgende Fehlzeiten erfaßt:(4) Die Erfassung und Speicherung der Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Zeiterfassung, -überwachung und -abrechnung.
Dienstreise
Krankheit
Urlaub
(5) Die Zeitdateien, Log-Dateien und evtl. Sicherungskopien des laufenden Kalendervierteljahres (Abrechnungszeitraum) werden gespeichert. Nach Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats werden diese Dateien physikalisch gelöscht. Jahresdateien werden nicht verwendet. Dies gilt insbesondere für die Zeitdatendatei.
(6) Zur besseren Handhabung und Kontrolle werden folgende Listenausdrucke gefertigt:
1. Tagesliste vom Tag vorher.(7) Die Daten werden verschlossen in einem Stahlschrank aufbewahrt.
Die Tagesliste wird in einfacher Ausfertigung für die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter erstellt und von ihr oder ihm verwahrt.
2. Für jeden Teilnehmer eine vierteljährliche Liste als Summenausdruck. Die vierteljährlichen Listen (statt Zeitwertkarten) erhalten die Nutzer über die Vorgesetzten. Die Verantwortlichkeit der Teilnehmer für die Richtigkeit der vierteljährlichen Listen bleibt unberührt.
(8) Der Personalrat benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten, der oder dem es gestattet ist, die verwendeten Systeme zu besichtigen.
(9) Für die elektronische Zeiterfassung wird
Hard- und Software gemäß Anlage 4 eingesetzt.
(2) Bei mehrtägigen Dienstreisen ist für den An- und Abreisetag nach Absatz 1 zu verfahren. An den übrigen Tagen gilt die Sollarbeitszeit als Arbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftigten darüber hinaus die entsprechende Dauer der Dienstgeschäfte bis zur Sollarbeitszeit von Vollbeschäftigten.
(3) Zeiten für Dienstgänge werden auf die Arbeitszeit angerechnet; das gilt jedoch nicht für Wegezeiten von der Wohnung bis zur Aufnahme der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle sowie für Wegezeiten von der Beendigung der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle zur Wohnung.
(4) Nehmen Beschäftigte im dienstlichen Interesse
mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen
teil, so ist die jeweilige Sollarbeitszeit als Arbeitszeit zugrunde zu
legen. Nehmen Teilzeitbeschäftigte an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen
teil, so ist die für Vollzeitkräfte geltende Sollarbeitszeit
als Arbeitszeit zu werten; für dadurch entstehende Zeitguthaben, die
die nach Nr. 8 bestehenden Grenzen überschreiten, entscheidet die
oder der Dienstvorgesetzte entsprechend Nr. 10 Abs. 2. Die Regelung des
Absatzes 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(2) Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägigem Sonderurlaub, ganztägiger Dienst- oder Arbeitsbefreiung ist zur Arbeitszeitberechnung die für den jeweiligen Tag geltende Sollarbeitszeit zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt bei verspäteter Aufnahme oder vorzeitiger Beendigung des Dienstes wegen akuter Erkrankung.
(3) Eine durch Kurzurlaub, Arbeitsbefreiung, Erfüllung vorgehender gesetzlicher Verpflichtungen bedingte Teilabwesenheit gilt als Arbeitszeit. Nehmen die Beschäftigten aus diesen Gründen ihren Dienst erst nach dem Beginn der Kernzeit auf, so ist die Zeit vom Beginn der Kernzeit als Arbeitszeit zu werten. Beenden die Beschäftigten ihren Dienst aus den genannten Gründen vor dem Ende der für den jeweiligen Tag vorgesehenen Kernzeit, so ist die Zeit bis zum Ende der Kernzeit als Arbeitszeit zu werten.
(4) Bei ganztägiger Abwesenheit wird der Tag mit der Sollarbeitszeit gewertet.
Anlagen zur Regelung der Arbeitszeit
an der
Technischen Universität Clausthal
| Hochschuleinrichtungen mit gleitender Arbeitszeit |
| 1. Verwaltung
- für den übrigen Technischen Betriebsdienst, den Post- und Fernmeldedienst, die Hausmeister und Raumpflegerinnen gelten besondere Regelungen |
| 2. Universitätsbibliothek |
| 3. Rechenzentrum außer Operateure (vgl. Anlage 2 Nr. 2.2) |
| 4. Studienzentrum |
| 5. Institut für Informatik |
| 6 Physik und Physikalische Technologien außer wiss. Mitarbeiter (vgl. Anlage 2 Nr. 2.4) |
| 7. Institut für Theoretische Physik |
| 8. Institut für Metallurgie |
| 9. Institut für Werkstoffkunde
und Werkstofftechnik
außer wiss. Personal (vgl. Anlage 2 Nr. 2.5) |
| 10. Institut für Polymerwerkstoffe und Kunststofftechnik |
| 11. Fachbereich Geowissenschaften, Bergbau und Wirtschaftswissenschaften (Dekanat) |
| 12. Institut für Geologie und Paläontologie |
| 13. Institut für Mineralogie
und Mineralische Rohstoffe
Fachgebiet Salzlagerstätten und Untergrunddeponien (vgl. Anlage 2 Nrn. 1.13 und 2.6) |
| 14. Institut für Geotechnik und Markscheidewesen |
| 15. Institut für Wirtschaftswissenschaft |
| 16. Institut für Anorganische und Analytische Chemie |
| 17. Institut für Organische Chemie |
| 18. Institut für Maschinelle
Anlagentechnik und Betriebsfestigkeit
außer wiss. Mitarbeiter und Verwaltungsangestellte im Sekretariat (vgl.Anlage 2 Nr. 1.22) |
| 19. Institut für Tribologie und Energiewandlungsmaschinen |
| 20. Institut für Elektrische Energietechnik |
| 21. Institut für Apparatebau und Anlagentechnik |
| 22. Institut für Mechanische
Verfahrenstechnik außer Verwaltungsangestellte
im Sekretariat, Werkstattpersonal, Personal des PMT-Labors und sonstige technische Angestellte (vgl. Anlage 2 Nr. 2.15) |
| 23. Institut für Energieverfahrenstechnik
und Brennstofftechnik
außer Werkstattpersonal (vgl. Anlage 2 Nr. 1.24) |
| 24. Institut für Prozeß- und Produktionsleittechnik |
| 25. Personalrat (freigestellte Mitglieder) |
| 26. Frauenbüro |
|
|
| Einrichtungen mit elektronischer Zeiterfassung |
| 1. Verwaltung (Dezernate 1 bis 3 und 5 sowie Sachgebiet 43) |
| 2. Studienzentrum |
| 3. Institut für Metallurgie |
|
|
| Hochschuleinrichtungen mit fester Arbeitszeit |
| Die nachstehend aufgeführten
Arbeitszeiten (Abschnitt 1. und Abschnitt 2.) gelten für die wissenschaftlichen
Mitarbeiter (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 NHG) und die Mitarbeiter im technischen
Dienst und Verwaltungsdienst (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 4 NHG). Für
das beamtete wissenschaftliche Personal gilt davon abweichend folgende
Arbeitszeit:
Tägliche Arbeitszeit: 8.00 - 13.00 Uhr und 13.45 - 16.45 Uhr. |
| 1. Regelarbeitszeit
(montags - donnerstags 7.30 - 16.15 Uhr (einschließlich 30 Minuten Mittagspause); freitags 7.30 - 13.00 Uhr) |
| 1.1 Zentrum für Technologietransfer und Weiterbildung |
| 1.2 Gemeinsame Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät (Dekanat) |
| 1.3 Gemeinsame Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenwesen (Dekanat) |
| 1.4 Fachbereich Mathematik und Informatik (Dekanat) |
| 1.5 Institut für Mathematik |
| 1.6 Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften (Dekanat) |
| 1.7 Institut für Nichtmetallische Werkstoffe |
| 1.8 Institut für Geophysik |
| 1.9 Institut für Mineralogie
und Mineralische Rohstoffe
(Werkstattpersonal mit fester Arbeitszeit nach 2.6, Personal des Fachgebietes Salzlagerstätten und Untergrunddeponien mit gleitender Arbeitszeit nach Anlage 1a Nr. 11) |
| 1.10 Institut für Bergbau
(Verwaltungsangestellte im Sekretariat und Werkstattpersonal feste Arbeitszeit nach 2.7) |
| 1.11 Institut für Erdöl-
und Erdgastechnik
(Werkstattpersonal und Mehrzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit fester Arbeitszeit nach 2.8) |
| 1.12 Institut für Aufbereitung
und Deponietechnik
(Verwaltungsangestellte im Sekretariat und Personal im chemischen Labor feste Arbeitszeit nach 2.9) |
| 1.13 Institut für deutsches und internat. Berg- und Energierecht |
| 1.14 Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie (Dekanat) |
| 1.15 Institut für Physikalische Chemie (Werkstattpersonal mit fester Arbeitszeit nach 2.10) |
| 1.16 Institut für Technische Chemie |
| 1.17 Institut für Maschinenwesen (Werkstattpersonal feste Arbeitszeit nach 2.13) |
| 1.18 Institut für Maschinelle Anlagentechnik
und Betriebsfestigkeit
nur wiss. Mitarbeiter und Verwaltungsangestellte im Sekretariat (vgl. Anlage 1a Nr. 16) |
| 1.19 Institut für Elektrische Informationstechnik |
| 1.20 Institut für Energieverfahrenstechnik
und Brennstofftechnik
nur Werkstattpersonal (vgl. Anlage 1a Nr. 21) |
2. Sonderregelungen
|
|
|
|||
| Nr. |
|
|
freitags/sa. | |
| 2.1 | Verwaltung
- Techn. Betriebsdienst |
7.00 - 15.45 (mo. - mi.) 7.00 -15.15 (do.) |
7.00 - 13.00 |
30 Min. außer freitags |
| -
Post- und Fernsprechdienst
(vgl. Anlage 1a Nr. 1) |
7.30 - 16.15 | 7.30 - 13.00 | 30
Min. außer
freitags |
|
| 2.2 | Rechenzentrum
(Operateure) 1. Schicht |
7.00 - 15.45
|
7.15 - 13.15 |
30 Min. außer freitags |
| 2. Schicht | 10.15
- 19.30
(mo.+di.) 10.30 - 19.30 (mi. + do.) |
13.15 - 19.15 | 1
Stunde außer
freitags |
|
| Tannenhöhe | 8.30
- 17.00
(mo. + di.) 8.30 - 17.15 (mi. + do.) |
8.30 - 14.30 | 30
Min. außer
freitags |
|
| 2.3 | Sportinstitut | Individuelle,
semester- und
vorlesungszeitbezogene Regelungen |
||
| 2.4 | Physik
und Physikalische Technologien
(wiss. Personal) (vgl. Anlage 1a Nr.5 |
9.00
- 17.00
(mo./mi./do.) 9.00 - 18.00 (di.) |
9.00 - 17.00 | 30 Min. |
| 2.5 | Institut
für Werkstoffkunde
und Werkstofftechnik (wiss. Personal) (vgl. Anlage 1a Nr. 7) |
8.00 - 17.00 | 8.00 - 15.30 | 60 Min. |
| 2.6 | Institut
für Mineralogie und Min. Rohstoffe (Werkstattpersonal)
(vgl. Anlage 1a Nr.11 und Anlage 2 Nr. 1.13) |
7.30 - 16.00 | 7.30 - 14.30 | 30 Min. |
| 2.7 | Institut
für Bergbau
- Verw.-Ang. i. Sekretariat |
8.00 - 16.45 |
8.00 - 13.30 |
30
Min
außer freitags |
| -
Werkstattpersonal
(vergl. Anlage 2 Nr. 1.14 |
7.00
- 16.00 (mo.)
7.00 - 15.30 (di. - do.) |
7.00 - 13.00 | 30
Min.
außer freitags |
|
| 2.8 | Institut
für Erdöl- und Erdgastechnik
- Werkstattpersonal
- Mehrzahl des wiss. Personals
|
7.00
- 16.00
8.00 - 17.15 |
7.15
- 13.00
8.00 - 13.30 |
45
Min.
freitags 15 Min. 60 Min.
|
| 2.9 | Institut
für Aufbereitung und
Deponietechnik - Verw.-Ang. i. Sekretariat - Personal im chem. Labor
|
8.00
- 16.45
7.30 - 16.00 |
8.00
- 14.00
7.30 - 14.30 |
30
Min.
30 Min. |
| 2.10 | Institut
f. Phys. Chemie (Werkstattpersonal)
(vgl. Anlage 2 Nr. 1.19) |
7.15 - 16.00 | 7.30 - 13.00 | 30
Min.
außer freitags |
| 2.11 | Institut
für Schweißtechnik und
Trenn. Fertigungsverfahren - Verwaltungsangestellte
im
Werkstattpersonal |
8.30 - 17.00
7.15 - 16.15 |
8.30 - 15.30
7.30 - 13.00 |
30 Min.
45 Min. außer
|
| 2.12 | Institut
für Technische Mechanik
-wiss. Bereich einschl. Verw. -Angestellte i. Sekretariat - Werkstattpersonal |
8.30
- 17.15
7.00 - 15.45 |
8.30
- 14.00
7.30 - 13.00 |
30
Min.
30 Min.
|
| 2.13 | Institut
für Maschinenwesen
(Werkstattpersonal) (vgl. Anlage 2 Nr. 1.21) |
7.00 - 15.30 |
7.00 - 14.00 |
30 Min. |
| 2.14 | Institut
für Thermische Verfahrenstechnik
- Werkstatt u. techn. Personal - Verwaltungsangestellte
im
|
7.00
- 15.45
8.30 - 17.00 |
7.00
- 12.30
8.30 - 15.30 |
30
Min. außer
freitags 30 Min. |
| 2.15 | Institut
für Mechanische Verfahrenstechnik
- Verwaltungsangestellte
- Werkstattpersonal - sonstige technische Angestellte
|
7.30 - 16.10 7.00 - 15.40 8.00 - 16.30 |
7.30 - 13.50 7.00 - 13.20 8.00 - 15.00 |
30 Min. 30 Min. 30 Min. |
| 2.16 | Institut
für Chemische Verfahrenstechnik
Werkstattpersonal
- Verwaltungsangestellte - Technisches Laborpersonal - Wissenschaftliches Personal
|
7.00
- 15.45
8.00 - 11.51 8.30 - 17.15 8.00 - 16.45 |
7.00
- 12.30
8.00 - 11.51 8.00 - 14.00 8.00 - 13.30 |
30
Min.
außer freitags 30 Min. 30 Min.
|
Ohne Arbeitsbereitschaft (1.
Woche)
|
|
|
|
| Montag bis
Donnerstag
07.30 Uhr – 15.30 Uhr (1/2 Std. Pause) |
|
|
| Freitag
07.30 Uhr – 13.00 Uhr |
|
|
| Samstag und
Sonntag
08.00 Uhr – 10.00 Uhr |
|
|
|
Arbeitszeit:
|
|
Mit 10 Stunden Arbeitsbereitschaft
(2. Woche)
|
|
|
|
| Montag bis
Donnerstag
07.30 Uhr – 16.00 Uhr (1/2 Std. Pause) 18.00 Uhr – 20.00 Uhr (Arbeitsbereitschaft) |
2 |
8 |
| Freitag
07.30 Uhr – 13.00 Uhr 18.00 Uhr – 20.00 Uhr (Arbeitsbereitschaft) |
2 |
2 |
|
Arbeitszeit:
Arbeitsbereitschaft: |
10 Std. |
Arbeitszeitregelung für
den Hausmeister des Hauptgebäudes
| Montag bis Donnerstag |
|
|
| 06.30 Uhr - 11.00 Uhr |
|
|
| 11.00 Uhr - 12.30 Uhr und | ||
| 13.00 Uhr - 14.00 Uhr (Arbeitsbereitschaft) |
|
|
| 14.00 Uhr - 15.45 Uhr |
|
|
| 18.30 Uhr - 19.30 Uhr |
|
|
| Freitag | ||
| 06.30 Uhr - 11.00 Uhr |
|
|
| 11.00 Uhr - 13.00 Uhr (Arbeitsbereitschaft) |
|
|
| 18.30 Uhr - 19.30 Uhr |
|
|
| Jede 2. Woche zusätzlich | ||
| Samstag und Sonntag | ||
| 08.00 Uhr - 12.00 Uhr | 4 | 4 |
|
Arbeitszeit:
Arbeitsbereitschaft: |
38
½ Std.
12 Std. |
Elektronische Zeiterfassung in den Einrichtungen
gemäß Anlage 1a
| Eingesetzte Hardware:
|
Zeiterfassungsterminal
TRS 8 der
Firma A.B. Zeitsysteme (Zeiterfassungsgerät) IBM-kompatibler PC mit Drucker |
| Eingesetzte Software:
|
Novatime Zeiterfassungssoftware der
Firma A.B. Zeitsysteme Windows NT 4.0 |