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Verwaltungshandbuch
Dienstvereinbarung
über betriebliche
Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe
Vom 08. August 2005
(Mitt. TUC 2005,
Seite 237)
Das Präsidium und der Personalrat der
Technischen Universität Clausthal haben am 08. August 2005 folgende
Dienstvereinbarung beschlossen:
Präambel
Der Gebrauch von Suchtmitteln (z. B.
Alkohol, Medikamenten, Nikotin und Drogen) ist in unserer Gesellschaft
alltäglich und kann positive wie negative Wirkungen haben, aber auch zu
Missbrauch und Sucht führen. Die Abhängigkeit von Suchtmitteln ist rechtlich
als eine Krankheit anerkannt. Danach richten sich alle betrieblichen
Maßnahmen zur Suchtmittelproblematik aus. Maßnahmen der innerbetrieblichen
Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und der Hilfe bei Suchtgefährdung und
Suchtkrankheit haben Vorrang gegenüber disziplinarischen Maßnahmen. Diese
Dienstvereinbarung regelt die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Vorbeugung
gegen die Suchtgefahren und den innerbetrieblichen Umgang mit Problemen und
Konflikten, die aus dem Gebrauch von Suchtmitteln entstehen.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle
Beschäftigten der Technischen Universität Clausthal. Sie sichert die
Gleichbehandlung aller Betroffenen zu.
§ 2
Ziele der Dienstvereinbarung
Die Dienstvereinbarung hat zum Ziel:
| 1. |
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
die Probleme mit Suchtmitteln haben, rechtzeitig geeignete Hilfen
anzubieten; |
| 2. |
eine Orientierung in Form eines
vorgegebenen Stufenplanes zu geben; |
| 3. |
den Verlust des Arbeitsplatzes zu
verhindern; |
| 4. |
die Arbeitssicherheit und einen
geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten; |
| 5. |
die
Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten bzw. wieder herzustellen durch
rechtzeitige Angebote konkreter Hilfen für Gefährdete und
Suchtmittelabhängige, wobei die Aufklärung aller Mitarbeiter/innen einen
besonderen Stellenwert einnimmt. Diese Aufklärung soll dazu dienen,
den Suchtgefahren durch geeignete
Maßnahmen vorzubeugen; |
| 6. |
die
Gründung eines „Arbeitskreises Suchtprävention“ auf Hochschulebene; |
| 7. |
die
Ausbildung von Vorgesetzten auf Hochschulebene. |
§ 3
Arbeitskreis Suchtprävention und
Suchtkrankenhilfe
(1) Der Arbeitskreis setzt sich zusammen
aus:
| - |
Vertretern der Dienststelle; |
| - |
Vertretern des Personalrates, der
Gleichstellungsbeauftragten und Schwerbehindertenvertretung; |
| - |
dem Betriebsarzt; |
| - |
der Fachkraft für
Arbeitssicherheit. |
(2) Externe oder ehrenamtliche
Suchtkrankenhelfer können vom Arbeitskreis im Einvernehmen mit der
Dienststelle berufen werden.
(3) Bei berechtigtem Interesse wird ein
Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeladen.
(4) Die Berufung in den Arbeitskreis
erfolgt durch den Präsidenten.
(5) Die Mitglieder des Arbeitskreises
werden öffentlich bekannt gegeben.
(6) Aufgaben des Arbeitskreises:
| 1. |
Seine
Aufgaben liegen vorwiegend in der Prävention durch breite
Öffentlichkeitsarbeit. Insoweit organisiert er Fortbildungsveranstaltungen
und sorgt für Informationen, insbesondere für die unmittelbaren
Vorgesetzten. |
| 2. |
Die
Mitglieder sind darüber hinaus Ansprechpartner für Beratungsgespräche für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Vorgesetzte. |
| 3. |
Sofern externe
Beratungsstellen benannt sind, arbeitet der Arbeitskreis eng mit diesen
zusammen. |
| 4. |
Die Aufgabenstellung legt der Arbeitskreis selbst fest. |
| 5. |
Zu den Aufgaben können auch
Hilfestellungen bei anderen Suchtproblemen und Erkrankungen zählen. |
(7) Die Mitglieder des Arbeitskreises
unterliegen bezüglich der Informationen über die suchtabhängigen
Beschäftigten der Schweigepflicht.
(8) Der Arbeitskreis tagt in regelmäßigen
Abständen. Die Teilnahme ist Dienst.
§ 4
Stufenplan
Missbrauch von Suchtmitteln ist eine von
der WHO anerkannte Krankheit und führt in der Regel zur Minderung der
Arbeitsleistung sowie zu auffälligem Verhalten.
(1) Stufenplan für
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (siehe Anhang)
|
1. |
Wird
ein/e Mitarbeiter/in auffällig, muss von dem unmittelbar Vorgesetzten ein
vertrauliches Gespräch geführt werden, in dem klare Aussagen zu treffen sind
über:
| - |
beanstandetes
Verhalten, |
| - |
Hilfsmöglichkeiten
(z.B. Kontaktaufnahme mit einer Person des Vertrauens, Hausarzt,
Betriebsarzt, Suchtberatungsstelle), |
| - |
drohende
arbeitsrechtliche Konsequenzen (zukünftige Beobachtung des Verhaltens,
Einschaltung des höheren Vorgesetzten und der Personalabteilung, Abmahnung
bis Kündigung, Stufenplan vorlegen), |
| - |
strenge
Vertraulichkeit des Gesprächs. |
Der Vorgesetzte unterrichtet die/den
Betroffene/n, dass der nächste Schritt eingeleitet wird, wenn es ihr/ihm
nicht gelingt, innerhalb von 4 Wochen die Auffälligkeiten abzustellen bzw.
nachweislich ein Hilfsangebot anzunehmen. |
|
| 2. |
Ist nach vier Wochen keine positive
Veränderung eingetreten, führen die/der Vorgesetzte und die/der nächst
höhere Vorgesetzte mit der/dem Betroffenen ein weiteres vertrauliches
Gespräch in Anwesenheit eines Mitgliedes des Arbeitskreises Sucht, mit
gleichem Inhalt wie unter Punkt 1.
Die/der Betroffene kann zu diesem Gespräch
eine Person seines Vertrauens oder ein Personalratsmitglied hinzuziehen.
Darüber ist die/der Betroffene zu informieren.
Es werden weitere 6 Wochen gewährt und die
Hilfsmöglichkeiten aufgezeigt. Von dem Gespräch wird eine Aktennotiz
angefertigt, die von den Beteiligten abgezeichnet wird und bei der/dem
Vorgesetzten verbleibt.
|
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| 3. |
Ändert sich das Verhalten in der
vorgegebenen Zeit nicht und wurde kein Hilfsangebot angenommen, führt
die/der nächst höhere Vorgesetzte mit der/dem Betroffenen, einem
Mitglied des Arbeitskreises Sucht, einem Mitarbeiter des
Personaldezernats und einem Vertreter des Personalrates ein Gespräch und
die/der Betroffene erhält die erste schriftliche Abmahnung mit folgender
Festlegung:
| - |
Wenn nicht innerhalb der
nächsten 4 Wochen nachweislich ein Hilfsangebot in Anspruch genommen
wird, erfolgt eine zweite Abmahnung unter Androhung der Kündigung. |
| - |
Die Abmahnung ist in die
Personalakte aufzunehmen. Dabei ist § 75 NPersVG zu beachten. |
|
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| 4. |
Hat die/der Betroffene in den folgenden 4
Wochen keinen Nachweis über die Inanspruchnahme eines Hilfsangebotes
erbracht bzw. sein Verhalten nicht geändert, erfolgt die zweite
Abmahnung unter Beachtung von § 75 NPersVG mit dem folgenden Hinweis:
| - |
Bei Nichtannahme eines
Hilfsangebotes und bei weiterem Fehlverhalten wird nach 4 Wochen die
ordentliche Kündigung eingeleitet. |
| - |
Die Abmahnung ist in die
Personalakte aufzunehmen. Dabei ist § 75 NPersVG zu beachten. |
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| 5. |
Sollte es nach einer Behandlung mit
anschließender Abstinenzphase und allgemeiner Stabilisierung zum Rückfall
(d.h. erneutem Suchtmittelmissbrauch) kommen, setzt das Verfahren wieder bei
Punkt 2 ein. |
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| 6. |
Sollte es im Ausnahmefall erforderlich sein,
erarbeitet der Arbeitskreis einen besonderen Stufenplan. |
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| 7. |
Bewirbt sich ein wegen Suchtmittelmissbrauchs
entlassener Mitarbeiter, der nach abgeschlossener Heilbehandlung abstinent
geworden ist, so ist seine Bewerbung wohlwollend zu berücksichtigen. |
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(2) Absatz 1 findet auf Beamtinnen/Beamte
sinngemäße Anwendung, soweit dienstrechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen.
§ 5
Arbeitssicherheit
(1) Für den Konsum von Alkohol gilt der §
15 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention (GUV- VA 1)“,
wonach der Beschäftigte sich nicht durch Alkoholgenuss in einen Zustand
versetzen darf, durch den sie sich oder andere gefährden können.
(2) Diese Vorschrift ist auch für den
Konsum von Drogen und Medikamenten vor Arbeitsbeginn und während der Pausen
zu beachten.
(3) Im Falle akuter Alkoholisierung oder
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch andere berauschende Mittel, wird
folgendes Verfahren vereinbart:
(4)
| a) |
Bei begründetem Verdacht darauf,
dass Beschäftigte unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln stehen, muss der oder die Vorgesetzte entscheiden, ob sie ohne
Gefahr für sich oder andere ihre Arbeit fortsetzen können (§ 15 GUV- VA 1). |
| b) |
Vorgesetzte sind gehalten,
auch den Hinweisen aus dem Kreis der Beschäftigten nachzugehen. |
| c) |
Der oder die Vorgesetzte zieht
möglichst eine weitere Person hinzu (Beweishilfe). |
| d) |
Der oder die Beschäftigte hat die
Möglichkeit, sich einem Alkohol-/ Drogentest beim Betriebsarzt der TU
Clausthal zu unterziehen. |
| e) |
Wird der oder die Beschäftigte nach
Hause entlassen, trägt die Dienststelle die Verantwortung für den
sicheren Heimweg. |
| f) |
Veranlasst der oder die Vorgesetzte
einen Heimtransport, hat der oder die Betroffene alle Kosten zu tragen,
die durch den Transport entstehen. |
| g) |
Wegen des Verstoßes gegen
arbeitsvertragliche Pflichten besteht für die ausgefallene Arbeitszeit
kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. |
§ 6
Inkrafttreten
Diese Dienstvereinbarung tritt nach ihrer
Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtlichen Verkündungsblatt der TUC in
Kraft. Sie ist allen Beschäftigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.
§ 7
Kündigung
Die Dienstvereinbarung wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Monaten
schriftlich gekündigt werden. Sie gilt bis zum Abschluss einer neuen
Vereinbarung weiter. Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit
möglich.
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Letzte Änderung 12.
September 2005 - Dez.5
- I. Neuse
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