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Verwaltungshandbuch Vom 22. Februar 1999 (Mitt.
TUC Seite 11), Anlage zu § 7 Abs.
2 der Ordnung für Gebühren und Entgelte A. Grundsätze für
die Überlassung von Einrichtungen I. Allgemeines III. Besondere Entgeltregelungen V. Wirtschaftliche Tätigkeit und Steuerpflicht Wird neben der reinen Überlassung von Einrichtungen personelle Unterstützung (Nr. II) gewährt, handelt es sich um eine steuerpflichtige Tätigkeit. Zusätzlich zum Gesamtentgelt ist in diesen Fällen die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben.
1.) Veranstaltungsgruppe A: Die Überlassung erfolgt entgeltfrei für Veranstaltungen der verfaßten Studentenschaft sowie ihrer Organe und Gliederungen zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben; Veranstaltungen (Fachtagungen, Seminare), die im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der Hochschule stehen; Veranstaltungen, zu denen Bundes- oder Landeszuwendungen bewilligt oder verbindlich zugesagt worden sind; Veranstaltungen von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen des Unterrichts sowie von Behörden, Kirchen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, soweit Gegenseitigkeit besteht; Veranstaltungen registrierter studentischer Vereinigungen; sofern für die Veranstaltung
keine Eintrittsgelder, Tagungsbeiträge, Standgebühren u. dgl. erhoben
werden. 2.) Veranstaltungsgruppe B: Die Überlassung erfolgt zu einem um 50 % ermäßigten Entgelt für Veranstaltungen, die von wissenschaftlichen, künstlerischen oder technisch-wissenschaftlichen Gesellschaften, Vereinigungen oder Hochschulfreundeskreisen getragen werden; Veranstaltungen von oder zu Gunsten von Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienend anerkannt sind; Veranstaltungen von Behörden; im allgemeinen Interesse liegende Veranstaltungen, die der Wissenschaft, Erziehung, der allgemeinen oder politischen Bildung dienen (z. B. entsprechende Veranstaltungen von Verbänden, Gewerkschaften, Vereinen); Veranstaltungen registrierter
studentischer Vereinigungen, soweit nicht in Veranstaltungsgruppe A. 3.) Veranstaltungsgruppe C: Für alle übrigen Veranstaltungen,
soweit sie nicht den Gruppen A und B zuzuordnen sind, werden die Entgelte
in voller Höhe erhoben. 1.) Weiterbildungszentrum (Aula)
2.) Sonstige Räume, Flächen und Gegenstände
b) Flächen Räume und Eingangshallen
für Ausstellungszwecke Außenflächen für
Ausstellungszwecke Außenflächen für
sonstige Veranstaltungen c) Gegenstände Bei der Überlassung von
Gegenständen zum Gebrauch wird für Veranstaltungen bis zur Dauer
von drei Stunden ein Entgelt in Höhe von 1 v. H. des Beschaffungswertes,
höchstens jedoch 75 € je Gegenstand, erhoben; für jede weitere
angefangene Stunde davon 30 v. H. I. Vertragsabschluß 2. Der Überlassungsvertrag setzt ein Vertragsangebot (Antrag) des Mieters oder Entleihers (Veranstalters) voraus. Dieses soll spätestens zehn Tage vor dem gewünschten Überlassungstermin bei der Hochschule vorliegen und die folgenden Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Veranstalters, bei Organisationen auch der verantwortlichen natürlichen Personen,3. Die Hochschule ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin jederzeit aus wichtigem Grund von dem Überlassungsvertrag zurückzutreten; der Ersatz von dadurch dem Veranstalter etwa entstehenden Schäden wird ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn a) die Gefahr besteht, daß die Überlassung von Einrichtungen zu Schäden an diesen Einrichtungen führen könnte oder in dem Vertragsangebot Angaben, auf die es für die Entscheidung über den Antrag ankommt, unrichtig sind,4. Die Hochschule kann vom Veranstalter verlangen, bei einer evtl. Werbung darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine Veranstaltung der Hochschule handelt. 5. Bei einem Rücktritt
der Hochschule vom Überlassungsvertrag in Fällen der Nr. 3 Buchst.
a und b sind die der Hochschule entstandenen Kosten zu erstatten. Ist die
Hochschule vom Vertrag in Fällen des Nr. 3 Buchst. c zurückgetreten,
so erstattet sie dem Veranstalter das gezahlte Entgelt. 2. Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit des Leiters stattfinden. Er ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. 3. Der Leiter der Veranstaltung ist verpflichtet, sich vor Beginn der Benutzung bei dem Hausmeister über den Zustand und die Beschaffenheit der zur Benutzung überlassenen Einrichtung einschließlich der Zugangswege zu unterrichten. Die Hochschule oder die Bediensteten sind vor Beginn der Veranstaltung auf etwaige Mängel schriftlich hinzuweisen. 4. Zur reibungslosen Abwicklung von größeren Veranstaltungen können die Gebäude eine halbe Stunde vor Beginn geöffnet werden, wenn von dem Veranstalter das nötige Aufsichts- und Garderobenpersonal gestellt wird. 5. Die Einrichtungen sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend sachgemäß benutzt werden. Eingriffe, Veränderungen und Ergänzungen an betriebstechnischen Einrichtungen dürfen nicht vorgenommen werden. 6. Werden Räume nach der Benutzung in verschmutztem Zustand hinterlassen oder zurückgegeben, kann die Hochschule vom Veranstalter verlangen, die Reinigung binnen sechs Stunden selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Kommt der Veranstalter diesem Verlangen innerhalb der genannten Frist nicht nach, kann die Hochschule die Reinigung auf Kosten des Veranstalters veranlassen. 7. Dem Hauspersonal und den Beauftragten der Hochschule ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren; den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten, soweit sie sich auf das Nutzungsverhältnis beziehen. 8. Bei erheblichen Verstößen gegen diese Bedingungen oder wenn Umstände eintreten, die eine Gefahr von Schäden für die Hochschule, den Veranstalter oder Veranstaltungsteilnehmer darstellen können, kann die Hochschule von dem verantwortlichen Leiter (Nr. 2) verlangen, die Veranstaltung vorzeitig abzubrechen. Die überlassenen Einrichtungen sind innerhalb einer halben Stunde zu räumen bzw. zurückzugeben. Die Pflicht zur Entrichtung des geschuldeten Entgelts bleibt bestehen. 9. Gehen die Verstöße oder die Gefahr von Einzelpersonen aus, so kann die Hochschule von dem verantwortlichen Leiter verlangen, daß die betreffenden Personen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. 10. Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, daß die Einrichtungen mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt bzw. zurückgegeben sind. 11. Nach Beendigung der Veranstaltung
sind die Einrichtungen in ordentlichem Zustand zurückzulassen bzw. zurückzugeben.
1. Eine Haftung des Landes sowie der Hochschule oder ihrer Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die Personen, Personengruppen oder Organisationen aus der Benutzung oder der Beschaffenheit von überlassenen Einrichtungen erwachsen, wird nur begründet, soweit der Hochschule oder ihrer Bediensteten Verschulden anzulasten ist. Darauf sind alle an der Veranstaltung teilnehmenden Personen vom Veranstalter hinzuweisen. 2. Für jeden Schaden an überlassenen Einrichtungen, der durch schuldhaftes Handeln des Veranstalters, seines Personals oder von Teilnehmern an der Veranstaltung herbeigeführt worden ist, haftet der Veranstalter dem Land. 3. Der Veranstalter ist verpflichtet, das Land, die Hochschule und ihre Bediensteten, soweit diesen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art freizuhalten, die anläßlich der Benutzung überlassener Einrichtungen von Dritten erhoben werden können. 4. Sind juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine oder sonstige Personenmehrheiten Veranstalter, so haften für Entgelt und Schadensersatz neben ihrem Vermögen auch die Unterzeichner des Vertrages persönlich gegenüber der Hochschule; die Haftung ist gesamtschuldnerisch. 5. Schadensersatz an die Hochschule ist in Geld zu leisten; eine Frist zur Wiederherstellung des früheren Zustandes wird unbeschadet der Nr. 6 nicht gewährt. 6. Werden Räume nach der Benutzung in so verschmutztem Zustand hinterlassen oder zurückgegeben, daß den Hochschulbediensteten die Reinigung nicht zugemutet werden kann, so kann die Hochschule vom Veranstalter verlangen, die Reinigung binnen sechs Stunden selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Kommt der Veranstalter diesem Verlangen innerhalb der genannten Frist nicht nach, kann die Hochschule die Reinigung auf Kosten des Veranstalters veranlassen. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist Clausthal-Zellerfeld. Zurück zur Homepage Letzte Änderung 10. Juni 2010 - Dez.2 - I. Neuse
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