Runderlass des MWK vom 27. September 2000 - 15.2-01590/2.2-2 (WiN) -
Internationalisierung der niedersächsischen Hochschulen;

hier: Programm "Willkommen in Niedersachsen" (WiN)




Bezug: Erlass vom 16.12.1996 - 406.2 - 01590/2.2 (Umsetzung des HSP III)

Mit dem Bezugserlass sind im Rahmen der Umsetzung des HSP III Maßnahmen zur Verstärkung der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gefördert worden. Da das HSP III ab 2001 nicht fortgeführt werden wird, verliert der o.a. Erlass mit Wirkung vom 01.01.2001 seine Gültigkeit und wird aufgehoben.

Um die Hochschulen auch weiterhin bei ihren Internationalisierungsbemühungen unterstützen zu können, wird ein neues Förderprogramm aufgelegt (WiN), für dessen Durchführung mir - vorbehaltlich der Verabschiedung des Haushalts - bis auf weiteres jährlich 200.000 DM zur Verfügung stehen.

Mit dem WiN können die in diesem Erlass unter Nrn. 1 bis 4 näher bezeichneten Maßnahmen finanziell unterstützt bzw. gefördert werden:
 
 

A: Allgemein:

Für die Anträge zu den nachstehend genannten Fördermöglichkeiten ist annehmende, bearbeitende und bewilligende Stelle das

EU-Hochschulbüro Hannover/Hildesheim,
Wilhelm-Busch-Straße 22,
30167 Hannover.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht besteht.
 
 

B: Förderfähige Maßnahmen:

1. Zuschüsse für innovative Anreizmaßnahmen der Hochschulen zur Anwerbung von ausländischen Studierenden zur Aufnahme des Studiums an nieders. Hochschulen

Es können Maßnahmen gefördert werden, mit denen ausländische Studierende für bis zu 10 Tage an eine niedersächsische Hochschule eingeladen werden. Während des Aufenthalts sollen die Teilnehmer/innen nicht nur die Hochschule kennenlernen, sondern es soll ihnen durch ein entsprechendes Rahmenprogramm auch Niedersachsen als mögliches Zielland für ein Auslandsstudium nähergebracht werden.
Förderung:
- Zuschüsse zu den Gesamtkosten der Maßnahme.
In besonderen Fällen können aus diesen Mitteln auch Fahrt- und Aufenthaltskosten bezuschusst werden. Dies ist im Antrag zu begründen.
 

2. Zuschüsse für kurzzeitige "Orientierungs"-Tutorien für ausländische Studierende zu Beginn ihres Aufenthalts an einer niedersächsischen Hochschule

Es soll die Kurzzeitbetreuung von ausländischen Studierenden zu Beginn ihres Aufenthalts an einer niedersächsischen Hochschule gefördert werden. Voraussetzung ist eine individuelle Betreuung für bis zu 14 Tage. Die Studierenden sollen z. B. bei ihrer Ankunft empfangen/abgeholt und zu ihrer Unterkunft begleitet werden. Darüber hinaus ist eine Unterstützung bei Behördengängen, beim Kennenlernen der örtlichen Gegebenheiten sowie bei der Kontaktaufnahme mit Kommilitoninnen/Kommilitonen erforderlich.

Förderung:

Zuschüsse zu den Kosten für die die Betreuung übernehmenden studentischen Hilfskräfte bis zu jeweils 20 Stunden.
 

Zu 1. und 2.
Die Anträge und die Qualität der vorgelegten Konzepte sind Grundlage für die Bewilligungsentscheidung.
 

3. Innovative Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit im Einzelfall:
Es können Zuschüsse für besonders innovative Maßnahmen der lnternationalisierung im Einzelfall gewährt werden.
Es empfiehlt sich, das in Aussicht genommene Vorhaben vor Antragstellung mit dem MWK, Referat 15, zu erörtern.
 

Anträge/Antragsfristen zu den Maßnahmen 1. bis 3.:

Es gelten zunächst folgende Antragsfristen:

- 15. November 2000 für Maßnahmen, die in der ersten Hälfte des Jahres 2001 und
- 15.Juni 2001 für Maßnahmen, die in der zweiten Hälfte des Jahres 2001

durchgeführt werden sollen.
Für die Folgejahre werden die Antragsfristen rechtzeitig mitgeteilt werden.
 
 

- nur für Fachhochschulen -
4. Ausgleichsfinanzierung für Fachhochschulen bei Teilnahme an EU-Forschungsprogrammen:

Maßnahmen

a) Lehraufträge von bis zu vier Semesterwochenstunden zur Entlastung von Fachhochschulprofessoren/-innen für die Vorbereitung eines EU-Forschungsantrages sowie personelle Hilfe hierfür.
Förderung:
Es können ein Zuschuss von 50% zu den Lehrauftragsmitteln sowie Personalmittel in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für eine halbe Stelle BAT Va für einen Zeitraum von jeweils bis zu drei Monaten gewährt werden.

Die Entscheidung der EU-Kommission über den Forschungsantrag ist dem EU-Hochschulbüro Hannover/Hildesheim umgehend mitzuteilen. Zusammen mit dem jährlichen Gesamtverwendungsnachweis berichtet das EU-Hochschulbüro dem MWK über die Entscheidungen der EU-Kommission.

b) Lehraufträge von bis zu acht Semesterwochenstunden zur Entlastung von Fachhochschulprofessoren/-innen während der Durchführung eines EU-geförderten Forschungsprojekts.

Es können Lehrauftragsmittel in Höhe von 100% gewährt werden.

Antrag/Antragsfrist für die Maßnahme 4.:
Die Anträge sind rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
 

C: Verfahren der AntragsteIlung:

Die Anträge (zu 1. bis 4.) auf Bewilligung von Haushaltsmitteln sind von der Hochschule mit allen für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Angaben/Unterlagen (einschließlich Finanzierungsplan) beim EU-Hochschulbüro Hannover/Hildesheim zu stellen. Insbesondere ist die sachliche Notwendigkeit einer Förderung zu begründen und darzulegen, dass andere Mittel für denselben Zweck von anderer Stelle nicht zur Verfügung gestellt werden.
 

D: Antragsentscheidung:

Die Anträge werden in der Regel einem Begleitausschuss, der sich aus Vertreterinnen/Vertretern des MWK, der Akademischen Auslandsämter und der EU-Hochschulbüros zusammensetzt, vorgelegt.
Der Begleitausschuss spricht Empfehlungen aus und kann ggf. Stellungnahmen Dritter einholen.

Über die Anträge entscheidet letztendlich das MWK, wobei die Empfehlungen des Ausschusses berücksichtigt werden.
 
 

E: Bewilligung und Abrechnung der Haushaltsmittel:

Das MWK weist die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Universität Hannover für das EU-Hochschulbüro Hannover/Hildesheim zu.
Das EU-Büro bewilligt die Haushaltsmittel nach Maßgabe der Entscheidungen des MWK.

Die Abschlussberichte sind von den Hochschulen binnen vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme dem EU-Hochschulbüro Hannover/Hildesheim vorzulegen.

Das EU-Hochschulbüro Hannover/Hildesheim erstellt gegenüber dem MWK den jährlichen Gesamtverwendungsnachweis.
 
 


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Letzte Änderung  09. November 2000 - Dez.5 - I. Neuse