Anlage zum Runderlaß des MWK vom 7. Dezember 1999 – 25A.5-76250/4-5/92 -:

Beteiligung niedersächsischer Hochschulen an den Forschungsförderprogrammen der EU und anderer Förderungseinrichtungen;
hier: Finanzierung von Reisen anlässlich der Vorbereitung von Förderanträgen aus Mitteln des Nieders. Vorab der Volkswagen-Stiftung
 
 

I.

Forschungsmittel der EU werden grundsätzlich nur für Vorhaben bewilligt, an denen Einrichtungen aus mindestens zwei Ländern der EU teilnehmen. Zur Förderung der Beteiligung niedersächsischer Hochschulen an den Forschungsförderprogrammen der EU gelten folgende Regelungen:
 

1.) Allgemeines

Für die Durchführung von Reisen anlässlich der Vorbereitung von Förderanträgen, die der Einwerbung zusätzlicher Mittel aus Forschungsförderprogrammen der EU dienen, stelle ich Mittel aus dem Vorab der Volkswagen-Stiftung zur Verfügung. Anträge auf Bewilligung entsprechender Mittel sind auf dem Dienstweg bei dem für die Einrichtung der Antragstellerin/des Antragstellers zuständigen EU-Hochschulbüro, das auch über die EU-Vorhaben berät, zu stellen. Dabei hat die Antragstellerin/der Antragsteller gleichzeitig zu versichern, dass etwaige Folgekosten aus den der Antragstellerin/dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Mitteln abgedeckt werden.
 

2.) Angaben im Antrag

Für die Entscheidung über den Antrag bitte ich um folgende Angaben:

a) Bezeichnung des EU-Forschungsförderprogramms
b) Kurzbeschreibung des bereits im Stadium konkreter Vorbereitung befindlichen Vorhabens
c) Laufzeit des Vorhabens
d) Höhe der auf die Antragstellerin/den Antragsteller entfallenden Kosten an dem Vorhaben
e) Höhe der von der Antragstellerin/dem Antragsteller voraussichtlich zu beantragenden EU-Fördermittel
f) Namen und Herkunftsländer der Kooperationspartner
g) Zeitpunkt, Ziel und Dauer der Reise
h) Grund der Reise
i) Voraussichtliche Höhe der Reisekosten.
 

3.) Voraussetzungen für Vergabe und Verwendung der Mittel

a) Die Mittel können nur gewährt werden, wenn der Antrag dem zuständigen EU-Hochschulbüro vor Reiseantritt vorliegt,
b) Für denselben Zweck dürfen keine Mittel von anderer Seite zur Verfügung gestellt werden.
c) Die Mittel sind ausschließlich zur Bestreitung von Reisekosten zu verwenden.
d) Die Reisekosten werden grundsätzlich nur für eine Person gewährt; in besonders begründeten Fällen können Reisekosten auch für zwei Personen gewährt werden.
 
 

4.) Bewilligung und Abrechnung der Mittel, Erfolgskontrolle

a) Das MWK bewilligt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel auf Vorschlag der Konferenz der EU-Hochschulbüros der TU Braunschweig für das EU-Hochschulbüro Braunschweig/Lüneburg-Wolfenbüttel, der Universität Göttingen für das EU-Hochschulbüro Südniedersachsen, der Universität Hannover für das EU-Hochschulbüro Hannover/Hildesheim und der Fachhochschule Osnabrück für das EU-Hochschulbüro Weser-Ems.

Das EU-Hochschulbüro Hannover/Hildesheim erhält als Koordinierungsstelle Durchschrift der Bewilligungserlasse.

b) Die vorstehend genannten Hochschulen entscheiden über die Anträge aus dem Einzugsbereich ihrer EU-Hochschulbüros, bewirtschaften die ihnen bewilligten Mittel eigenverantwortlich, veranlassen die Zahlbarmachung der Reisekosten und berichten dem MWK nach Inanspruchnahme der ihnen bewilligten Mittel, spätestens jedoch nach Ablauf des Termins für die Inanspruchnahme der bewilligten Mittel, über die Höhe der verbrauchten bzw. nicht verbrauchten Mittel (rechnungsmäßiger Nachweis).

c) Spätestens drei Monate nach Abschluss der Reise hat die Antragstellerin/der Antragsteller mit ihrem/seinem Abschlussbericht die zuvor von der Hochschule, der die Antragstellerin/der Antragsteller angehört, "sachlich richtig" festgestellten Reisekostenrechnung bei dem für sie/Ihn zuständigen EU-Hochschulbüro einzureichen und gleichzeitig eine Bestätigung über die Mittelverwendung entsprechend dem Bewilligungszweck abzugeben.

d) Ferner hat die Antragstellerin/der Antragsteller das für sie/ihn zuständige EU-Hochschulbüro umgehend über die Entscheidung der EU über den gestellten Förderantrag und über die Höhe der auf ihre/seine Hochschule entfallenden EU-Mittel zu unterrichten.

e) Die EU-Hochschulbüros erstellen für ihren Einzugsbereich - gleichzeitig mit dem rechnungsmäßigen Nachweis gem. Ziff. 4 Buchst. b) - eine Übersicht über die im Bewilligungszeitraum

- bei der EU gestellten Anträge
- von der EU bewilligten Anträge
- von der EU abgelehnten Anträge
- von der EU noch nicht entschiedenen Anträge
- verausgabten Reisekosten
- für die niedersächsischen Hochschulen eingeworbenen EU-Mittel
 
und leiten diese dem MWK und dem Hochschulbüro Hannover/Hildesheim als Erfolgskontrolle zu.
 

II.

Darüber hinaus können ab 01.01.2000 auch Mittel zur Deckung von Reisekosten niedersächsischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Vorbereitung gemeinsamer niedersächsisch-israelischer Förderanträge bei anderen Drittmittelgebern (z.B. German-Israeli-Foundation (GIF) und Bund, aber auch EU) zur Verfügung gestellt werden.

Hierfür gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Ergänzend hierzu hat jedoch die niedersächsische Wissenschaftlerin/der niedersächsische Wissenschaftler eine Versicherung ihrer/seiner israelischen Kooperationspartnerin bzw. ihres/seines israelischen Kooperationspartners beizufügen, in der diese/dieser erklärt, aus gleichem Anlass weder bei der Hebräischen Universität Jerusalem noch bei dem Technion Haifa Reisekostenmittel aus den dort zur Verfügung stehenden Mitteln des Nieders. Vorab der Volkswagen-Stiftung beantragt zu haben.

Meine Runderlasse vom 15.12.1992 - 210.3 - 7631/1-5/92 - und vom 20.12.1996 - Az. w. o. - hebe ich ab 01.01.2000 auf.
 


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Letzte Änderung 09. Mai  2000  - I. Neuse