
Anlage zum Runderlaß des MWK vom 7. Dezember 1999 – 25A.5-76250/4-5/92 -:
Beteiligung niedersächsischer Hochschulen
an den Forschungsförderprogrammen der EU und anderer Förderungseinrichtungen;
hier: Finanzierung von Reisen anlässlich
der Vorbereitung von Förderanträgen aus Mitteln des Nieders.
Vorab der Volkswagen-Stiftung
I.
Forschungsmittel der EU werden grundsätzlich
nur für Vorhaben bewilligt, an denen Einrichtungen aus mindestens
zwei Ländern der EU teilnehmen. Zur Förderung der Beteiligung
niedersächsischer Hochschulen an den Forschungsförderprogrammen
der EU gelten folgende Regelungen:
1.) Allgemeines
Für die Durchführung von Reisen
anlässlich der Vorbereitung von Förderanträgen, die der
Einwerbung zusätzlicher Mittel aus Forschungsförderprogrammen
der EU dienen, stelle ich Mittel aus dem Vorab der Volkswagen-Stiftung
zur Verfügung. Anträge auf Bewilligung entsprechender Mittel
sind auf dem Dienstweg bei dem für die Einrichtung der Antragstellerin/des
Antragstellers zuständigen EU-Hochschulbüro, das auch über
die EU-Vorhaben berät, zu stellen. Dabei hat die Antragstellerin/der
Antragsteller gleichzeitig zu versichern, dass etwaige Folgekosten aus
den der Antragstellerin/dem Antragsteller zur Verfügung stehenden
Mitteln abgedeckt werden.
2.) Angaben im Antrag
Für die Entscheidung über den Antrag bitte ich um folgende Angaben:
a) Bezeichnung des EU-Forschungsförderprogramms
b) Kurzbeschreibung des bereits im Stadium
konkreter Vorbereitung befindlichen Vorhabens
c) Laufzeit des Vorhabens
d) Höhe der auf die Antragstellerin/den
Antragsteller entfallenden Kosten an dem Vorhaben
e) Höhe der von der Antragstellerin/dem
Antragsteller voraussichtlich zu beantragenden EU-Fördermittel
f) Namen und Herkunftsländer der
Kooperationspartner
g) Zeitpunkt, Ziel und Dauer der Reise
h) Grund der Reise
i) Voraussichtliche Höhe der Reisekosten.
3.) Voraussetzungen für Vergabe und Verwendung der Mittel
a) Die Mittel können nur gewährt
werden, wenn der Antrag dem zuständigen EU-Hochschulbüro vor
Reiseantritt vorliegt,
b) Für denselben Zweck dürfen
keine Mittel von anderer Seite zur Verfügung gestellt werden.
c) Die Mittel sind ausschließlich
zur Bestreitung von Reisekosten zu verwenden.
d) Die Reisekosten werden grundsätzlich
nur für eine Person gewährt; in besonders begründeten Fällen
können Reisekosten auch für zwei Personen gewährt werden.
4.) Bewilligung und Abrechnung der Mittel, Erfolgskontrolle
a) Das MWK bewilligt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel auf Vorschlag der Konferenz der EU-Hochschulbüros der TU Braunschweig für das EU-Hochschulbüro Braunschweig/Lüneburg-Wolfenbüttel, der Universität Göttingen für das EU-Hochschulbüro Südniedersachsen, der Universität Hannover für das EU-Hochschulbüro Hannover/Hildesheim und der Fachhochschule Osnabrück für das EU-Hochschulbüro Weser-Ems.
Das EU-Hochschulbüro Hannover/Hildesheim erhält als Koordinierungsstelle Durchschrift der Bewilligungserlasse.
b) Die vorstehend genannten Hochschulen entscheiden über die Anträge aus dem Einzugsbereich ihrer EU-Hochschulbüros, bewirtschaften die ihnen bewilligten Mittel eigenverantwortlich, veranlassen die Zahlbarmachung der Reisekosten und berichten dem MWK nach Inanspruchnahme der ihnen bewilligten Mittel, spätestens jedoch nach Ablauf des Termins für die Inanspruchnahme der bewilligten Mittel, über die Höhe der verbrauchten bzw. nicht verbrauchten Mittel (rechnungsmäßiger Nachweis).
c) Spätestens drei Monate nach Abschluss der Reise hat die Antragstellerin/der Antragsteller mit ihrem/seinem Abschlussbericht die zuvor von der Hochschule, der die Antragstellerin/der Antragsteller angehört, "sachlich richtig" festgestellten Reisekostenrechnung bei dem für sie/Ihn zuständigen EU-Hochschulbüro einzureichen und gleichzeitig eine Bestätigung über die Mittelverwendung entsprechend dem Bewilligungszweck abzugeben.
d) Ferner hat die Antragstellerin/der Antragsteller das für sie/ihn zuständige EU-Hochschulbüro umgehend über die Entscheidung der EU über den gestellten Förderantrag und über die Höhe der auf ihre/seine Hochschule entfallenden EU-Mittel zu unterrichten.
e) Die EU-Hochschulbüros erstellen für ihren Einzugsbereich - gleichzeitig mit dem rechnungsmäßigen Nachweis gem. Ziff. 4 Buchst. b) - eine Übersicht über die im Bewilligungszeitraum
II.
Darüber hinaus können ab 01.01.2000 auch Mittel zur Deckung von Reisekosten niedersächsischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Vorbereitung gemeinsamer niedersächsisch-israelischer Förderanträge bei anderen Drittmittelgebern (z.B. German-Israeli-Foundation (GIF) und Bund, aber auch EU) zur Verfügung gestellt werden.
Hierfür gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Ergänzend hierzu hat jedoch die niedersächsische Wissenschaftlerin/der niedersächsische Wissenschaftler eine Versicherung ihrer/seiner israelischen Kooperationspartnerin bzw. ihres/seines israelischen Kooperationspartners beizufügen, in der diese/dieser erklärt, aus gleichem Anlass weder bei der Hebräischen Universität Jerusalem noch bei dem Technion Haifa Reisekostenmittel aus den dort zur Verfügung stehenden Mitteln des Nieders. Vorab der Volkswagen-Stiftung beantragt zu haben.
Meine Runderlasse vom 15.12.1992 - 210.3
- 7631/1-5/92 - und vom 20.12.1996 - Az. w. o. - hebe ich ab 01.01.2000
auf.