1. Gegenstand und Ziel der Förderung
Das Niedersächsische Ministerium
für Wissenschaft und Kultur fördert aus Mitteln des Niedersächsischen Vorab
der Volkswagen-Stiftung Forschungsvorhaben, die von niedersächsischen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen gemeinsam mit der Hebräischen
Universität in Jerusalem oder dem Technion - Israel Institute of Technology
- in Haifa durchgeführt werden.
Neben Vorhaben aus den Bereichen
des Natur-, Ingenieur- und Biowissenschaften einschließlich der Medizin
sind Anträge aus den Geistes- und Sozialwissenschaften ausdrücklich erwünscht.
Eine thematische Begrenzung besteht nicht.
Ziel dieses Förderprogramms
ist es, insbesondere junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu
fördern und zu einer Zusammenarbeit anzuregen und somit die wissenschaftliche
Kooperation zwischen den niedersächsischen Hochschulen und außeruniversitären
Forschungseinrichtungen und den beiden israelischen Hochschulen zum beiderseitigen
Nutzen zu unterstützen.
2. Voraussetzungen der Förderung
Gefördert werden nur solche
Vorhaben, bei denen auf beiden Seiten ausgewiesene Nachwuchswissenschaftlerinnen
und - wissenschaftler als Leiter/in der Projekte beteiligt sind und bei
denen eine komplementäre Arbeitsweise, also eine wirkliche Kooperation in
der Forschung, zu erwarten ist. Voraussetzung für die Förderung ist somit
die Zusammenarbeit der Partner in einem gemeinsamen Projekt,
d.h. die sich gegenseitig ergänzende Bearbeitung einer einheitlichen
Fragestellung durch Nachwuchswissenschaftlerinnen und-wissenschaftler beider
Länder.
Um die angestrebte Nachhaltigkeit
der Zusammenarbeit zu erreichen, sind die Forschungsprojekte in größeren
Zusammenhängen und Perspektiven zu formulieren. Die Projekte sind deshalb
so anzulegen, dass die Forschungskooperationen in einem weiteren Schritt
größere Folgeanträge bei anderen Drittmittelgebern, z. B. GIF, nach sich
ziehen. Die niedersächsische Förderung wird also primär als „seed money“ verstanden,
wobei dieser Aspekt im Projektantrag zum Ausdruck zu bringen ist.
3. Art und Dauer der Förderung
Grundsätzlich sind die zur Durchführung
des Vorhabens erforderlichen Personal-, Sach- und Reiseaufwendungen zuschussfähig.
Die gemeinsame wissenschaftliche Arbeit im Rahmen von Gastaufenthalten ist
besonders förderungswürdig. Bei jedem Projekt müssen deshalb Mittel für den
Austausch der Nachwuchwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler und der im
Rahmen der Projekte finanzierten Doktorandinnen und Doktoranden, auf den
besonderer Wert gelegt wird, vorgesehen werden.
Die Förderungsdauer für ein
einzelnes Projekt soll mindestens zwei Jahre betragen und der Jahre nicht
übersteigen.
Für jedes Forschungsvorhaben
können bis zu 75.000 € p. a. für zwei Doktoranden (BAT IIa/2 bzw. vergleichbares
Gehalt in Israel), für Reisekosten und zusätzliche Aufenthaltskosten sowie
für Sachmittel beantragt werden.
4. Verfahren
Die deutschen und die israelischen
Projektpartnerinnen und -partner erstellen eine gemeinsame
Projektskizze, die der jeweils beteiligten israelischen Hochschule zur
Vorauswahl vorzulegen ist. Die israelischen Hochschulen unterrichten die
Antragstellerinnen und Antragsteller über das Ergebnis ihrer Vorauswahl
und fordern diese bei positiv bewerteter Projektskizze zur Ausarbeitung
des ausführlicheren endgültigen Förderantrags auf. Dieser ist bei dem Niedersächsischen
Ministerium für Wissenschaft und Kultur von den beiden israelischen Hochschulen
bis spätestens
1. April eines jeden Jahres
in dreifacher Ausfertigung vorzulegen,
damit Gutachten und ggf. erforderliche ergänzende Stellungnahmen der Antragstellerinnen
und -antragsteller rechtzeitig eingeholt werden können.
Frühester Förderungsbeginn ist
der 01. Januar des folgenden Jahres.
Die Anträge sind in englischer
Sprache zu erstellen und und müssen Folgendes enthalten:
- Kurze Zusammenfassung des
Forschungsvorhabens in deutscher Sprache (ca. eine halbe Seite DIN A 4)
einschließlich deutscher Übersetzung des Titels,
- Namen und Institutsanschriften
der Antragsteller einschließlich Telefon- und Fax-nummern sowie der E-Mail-Adressen,
- Kurze Angaben zu Art und Umfang
der bisherigen Kooperationen der Antragsteller,
- Kurzdarstellung der Nachhaltigkeit
der Zusammenarbei unter dem Aspekt „seed money“. Hier ist insbesondere
darzulegen, in welchen weiteren Zusammenhängen und Perspektiven das Projekt
anzsiedeln ist und in welcher Richtung größere Folgeprojekte mit externer
Finanzierung zu erwarten sind.
- Darstellung des Forschungsvorhabens
- Thema des Projekts,
- Zusammenfassung (allgemeine
Darstellung des Vorhabens, kurze Charakterisierung der Ziele, Stand der
Wissenschaft),
- bisherige Arbeiten der Kooperationspartner,
- Ziel des Projekts,
- Zeitplanung (Beginn und Dauer
des Projekts),
- detailliertes Arbeitsprogramm
(einschl. einer Darstellung der Methoden, die angewandt werden sollen,
Art und Umfang der Zusammenarbeit sowie des Anteils der beteiligten Partner
an dem Projekt),
- Finanzierung des
Forschungsvorhabens
- Angabe der eigenen Mittel
und evtl. Mittel von dritter Seite (Personal-, Sachmittel),
- Kostenplan für die beantragten
Mittel (aufgeteilt auf Haushaltsjahre und Antragsteller, untergliedert
in Personal-, Sach-, Reise- und zusätzliche Aufenthaltskosten,
- Unterschrift der
Antragsteller.
Über die Förderanträge wird
unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Fachgutachtern entschieden.
Nach Beendigung der Förderung
ist dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur ein gemeinsamer kurzer Abschlussbericht über Durchführung und Erfolg des Vorhabens
vorzulegen. Dieser Bericht sollte u. a. auch die im Rahmen des Projekts
erarbeiteten Publikatioen auflisten und eine kurze Bewertung des Projekts
enthalten. Ferner ist auch auf die Aussichten für einen bei einem anderen
Drittmittelgeber zu stellenden Folgeantrag einzugehen.
Von Publikationen, die im Zusammenhang
mit der Förderung stehen, wird ein Belegexemplar erbeten. In geeigneten
Fällen kann diese Publikation die Vorlage des Schlussberichtes ersetzen.
5. Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten zum
01. Oktober 2003 in Kraft; sie sind erstmals bei den dem Ministerium für
Wissenschaft und Kultur zum 01.04.2004 vorzulegenden Anträgen zu berücksichtigen.
Die Grundsätze vom 16.11.1999
treten mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.