Verwaltungshandbuch der TU Clausthal - Streifenlogo -


Anlage zum Runderlass des MWK vom 30. September 2003 -12.6-76080/9-3/01-

 

Grundsätze des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur
für die Förderung gemeinsamer niedersächsisch-israelischer Forschungs­vorhaben

Bezug: Runderlass des MWK vom 16. November 1999 -25A.5-76080/9-3/99-:

 

 

1. Gegenstand und Ziel der Förderung

 

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur fördert aus Mitteln des Niedersächsischen Vorab der Volkswagen-Stiftung Forschungsvorhaben, die von niedersächsischen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen gemeinsam mit der Hebräischen Universität in Jerusalem oder dem Technion - Israel Institute of Technology - in Haifa durchgeführt werden.

 

Neben Vorhaben aus den Bereichen des Natur-, Ingenieur- und Biowissenschaften einschließlich der Medizin sind Anträge aus den Geistes- und Sozialwissenschaften ausdrücklich erwünscht. Eine thematische Begrenzung besteht nicht.

 

Ziel dieses Förderprogramms ist es, insbesondere junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu fördern und zu einer Zusammenarbeit anzuregen und somit die wissenschaftliche Kooperation zwischen den niedersächsischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen und den beiden israelischen Hochschulen zum beiderseitigen Nutzen zu unterstützen.

 

 

2. Voraussetzungen der Förderung

 

Gefördert werden nur solche Vorhaben, bei denen auf beiden Seiten ausgewiesene Nachwuchswissenschaftlerinnen und - wissenschaftler als Leiter/in der Projekte beteiligt sind und bei denen eine komplementäre Arbeitsweise, also eine wirkliche Kooperation in der Forschung, zu erwarten ist. Voraussetzung für die Förderung ist somit die Zusammenarbeit der Partner in einem gemeinsamen Projekt, d.h. die sich gegenseitig ergänzende Bearbeitung einer einheitlichen Fragestellung durch Nachwuchswissenschaftlerinnen und-wissenschaftler beider Länder.

 

Um die angestrebte Nachhaltigkeit der Zusammenarbeit zu erreichen, sind die Forschungsprojekte in größeren Zusammenhängen und Perspektiven zu formulieren. Die Projekte sind deshalb so anzulegen, dass die Forschungskooperationen in einem weiteren Schritt größere Folgeanträge bei anderen Drittmittelgebern, z. B. GIF, nach sich ziehen. Die niedersächsische Förderung wird also primär als „seed money“ verstanden, wobei dieser Aspekt im Projektantrag zum Ausdruck zu bringen ist.

 

 

3. Art und Dauer der Förderung

 

Grundsätzlich sind die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Personal-, Sach- und Reiseaufwendungen zuschussfähig. Die gemeinsame wissenschaftliche Arbeit im Rahmen von Gastaufenthalten ist besonders förderungswürdig. Bei jedem Projekt müssen deshalb Mittel für den Austausch der Nachwuchwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler und der im Rahmen der Projekte finanzierten Doktorandinnen und Doktoranden, auf den besonderer Wert gelegt wird, vorgesehen werden.

 

Die Förderungsdauer für ein einzelnes Projekt soll mindestens zwei Jahre betragen und der Jahre nicht übersteigen.

 

Für jedes Forschungsvorhaben können bis zu 75.000 € p. a. für zwei Doktoranden (BAT IIa/2 bzw. vergleichbares Gehalt in Israel), für Reisekosten und zusätzliche Aufenthaltskosten sowie für Sachmittel beantragt werden.

 

 

 

4. Verfahren

 

Die deutschen und die israelischen Projektpartnerinnen und -partner erstellen eine gemeinsame Projektskizze, die der jeweils beteiligten israelischen Hochschule zur Vorauswahl vorzulegen ist. Die israelischen Hochschulen unterrichten die Antragstellerinnen und Antragsteller über das Ergebnis ihrer Vorauswahl und fordern diese bei positiv bewerteter Projektskizze zur Ausarbeitung des ausführlicheren endgültigen Förderantrags auf. Dieser ist bei dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur von den beiden israelischen Hochschulen bis spätestens

1. April eines jeden Jahres

 in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, damit Gutachten und ggf. erforderliche ergänzende Stellungnahmen der Antragstellerinnen und -antragsteller rechtzeitig eingeholt werden können.

 

Frühester Förderungsbeginn ist der 01. Januar des folgenden Jahres.

 

Die Anträge sind in englischer Sprache zu erstellen und und müssen Folgendes enthalten:

- Kurze Zusammenfassung des Forschungsvorhabens in deutscher Sprache (ca. eine halbe Seite DIN A 4) einschließlich deutscher Übersetzung des Titels,

- Namen und Institutsanschriften der Antragsteller einschließlich Telefon- und Fax-nummern sowie der E-Mail-Adressen,

- Kurze Angaben zu Art und Umfang der bisherigen Kooperationen der Antragsteller,

- Kurzdarstellung der Nachhaltigkeit der Zusammenarbei unter dem Aspekt „seed money“. Hier ist insbesondere darzulegen, in welchen weiteren Zusammenhängen und Perspektiven das Projekt anzsiedeln ist und in welcher Richtung größere Folgeprojekte mit externer Finanzierung zu erwarten sind.

- Darstellung des Forschungsvorhabens

- Thema des Projekts,

- Zusammenfassung (allgemeine Darstellung des Vorhabens, kurze Charakterisierung der Ziele, Stand der Wissenschaft),

- bisherige Arbeiten der Kooperationspartner,

- Ziel des Projekts,

- Zeitplanung (Beginn und Dauer des Projekts),

- detailliertes Arbeitsprogramm (einschl. einer Darstellung der Methoden, die angewandt werden sollen, Art und Umfang der Zusammenarbeit sowie des Anteils der beteiligten Partner an dem Projekt),

           - Finanzierung des Forschungsvorhabens

- Angabe der eigenen Mittel und evtl. Mittel von dritter Seite (Personal-, Sachmittel),

- Kostenplan für die beantragten Mittel (aufgeteilt auf Haushaltsjahre und Antragsteller, untergliedert in Personal-, Sach-, Reise- und zusätzliche Aufenthaltskosten,

            - Unterschrift der Antragsteller.

 

Über die Förderanträge wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Fachgutachtern entschieden.

 

Nach Beendigung der Förderung ist dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur ein gemeinsamer kurzer Abschlussbericht über Durchführung und Erfolg des Vorhabens vorzulegen. Dieser Bericht sollte u. a. auch die im Rahmen des Projekts erarbeiteten Publikatioen auflisten und eine kurze Bewertung des Projekts enthalten. Ferner ist auch auf die Aussichten für einen bei einem anderen Drittmittelgeber zu stellenden Folgeantrag einzugehen.

 

Von Publikationen, die im Zusammenhang mit der Förderung stehen, wird ein Belegexemplar erbeten. In geeigneten Fällen kann diese Publikation die Vorlage des Schlussberichtes ersetzen.

 

 

5. Inkrafttreten

 

Diese Grundsätze treten zum 01. Oktober 2003 in Kraft; sie sind erstmals bei den dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur zum 01.04.2004 vorzulegenden Anträgen zu berücksichtigen.

Die Grundsätze vom 16.11.1999 treten mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.





Zurück zur Homepage

Letzte Änderung 14. Oktober 2003  - I. Neuse