Dienstanweisung für die Bewirtschaftung und
Überwachung
von Stromkostenkontingenten
(Mitt. TUC 2000, Seite 13)
§ 1
Die Stromkosten der Technischen Universität
Clausthal sind im Wirtschaftsplan jeden Geschäftsjahres veranschlagt
und werden zentral von der Hochschulverwaltung bewirtschaftet.
§ 2
(1) Im Rahmen der verfügbaren Budgets wird jeder Hochschuleinrichtung für das Geschäftsjahr ein Stromkostenkontingent zugeteilt.
(2) Das Stromkostenkontingent wird grundsätzlich aus dem Durchschnittsverbrauch der vergangenen drei Geschäftsjahre und dem Durchschnittspreis des letzten Geschäftsjahres errechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung sind jedoch notwendige Zu- und Abschläge, z. B. infolge aktueller Änderungen der Bezugspreise oder Raumbestandsveränderungen, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Grundlage für die Zuordnung der Stromzähler
und -verbräuche ist das Raumkataster. Der Stromverbrauch wird in tatsächlich
verbrauchten Kilowattstunden (kWh) festgestellt; Leistungsspitzen bleiben
unberücksichtigt.
§ 3
(1) Die Einhaltung der Stromkostenkontingente wird zum 31. Mai, 31. August, 31. Oktober und 31. Dezember jeden Jahres durch Vergleich der Kontingente mit den tatsächlichen Verbrauchskosten zentral überwacht.
(2) Die Hochschuleinrichtungen werden hierüber
schriftlich unterrichtet. Die Mitteilungen enthalten das festgesetzte Stromkostenkontingent
in DM, den Stromverbrauch in kWh, die Verbrauchskosten in DM und den noch
verfügbaren Betrag.
§ 4
Einrichtungen, die ihr Stromkostenkontingent überschreiten,
erhalten im folgenden Geschäftsjahr eine entsprechend verminderte
Budgetzuweisung bei Lehr- und Betriebsmitteln. Die Einrichtungen können
andere Mittel zur Kompensation anbieten, sofern die Zweckbindung der Mittel
dies zuläßt. Diese Mittel können auch im laufenden Geschäftsjahr
zur Erhöhung des Stromkostenkontingents angeboten werden.
§ 5
Sofern besondere Bewirtschaftungssituationen oder
Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen, kann der Beauftragte
für den Haushalt im Einvernehmen mit dem Rektor abweichende Maßnahmen
treffen.
§ 6
Diese Dienstanweisung tritt am 1. März 2000
in Kraft.