Ordnung des Zentrums für Stahltechnologie.
Vom 21. Dezember 1999/15. Februar 2000 (Mitt. TUC 2000, Seite 8)
Beschluss des Senats der Technischen Universität Clausthal vom 21. Dezember 1999/15. Februar 2000.
Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 NHG hat
der Senat der Technischen Universität Clausthal die nachstehende Ordnung
des Zentrums für Stahltechnologie erlassen.
§ 1 Organisationsform
Das Zentrum für Stahltechnologie ist eine zentrale
wissenschaftliche Einrichtung der TU Clausthal gemäß §
116 Abs. 1 Satz 2 NHG. Der Senat nimmt die Aufgaben und die Zuständigkeiten
nach § 116 Abs. 2 NHG wahr. Mitglieder des Zentrums für Stahltechnologie
sind die in Liste 1 des Anhangs aufgeführten
Inhaber von Professorenstellen, die sowohl den Instituten in Liste
2 als auch zugleich dem Zentrum zugeordnet sind.
§ 2 Aufgabenstellung
Das Zentrum für Stahltechnologie soll Wissenschaftlern
der TU Clausthal die Möglichkeit geben, die Lehr- und Forschungsaktivitäten
auf dem Gebiet der Stahltechnologie auszubauen und zu koordinieren. Damit
werden schon laufende und geplante neue Forschungsprojekte durch die interdisziplinäre
Zusammenarbeit der beteiligten Wissenschaftler gefördert. Außerdem
wird durch den Zusammenschluss im Zentrum für Stahltechnologie die
Vorbereitung nationaler und internationaler Forschungsprojekte initiiert
und erleichtert. Insbesondere wird durch Bündelung interdisziplinärer
Beiträge die Teilnahme an umfangreichen nationalen und internationalen
Förderprogrammen erleichtert. Ebenso soll dadurch die Zusammenarbeit
mit Industrieunternehmen der Stahlerzeugung und Stahlweiterverarbeitung
erweitert werden. Die Kooperation soll gemäß den Regelungen
des NHG erfolgen.
§ 3 Leitung, Wahlen, Amtszeit
1. Das Zentrum für Stahltechnologie wird von einem Vorstand geleitet. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und wird von den im Zentrum tätigen Professoren/Professorinnen gewählt.
2. Alle Professoren/Professorinnen des Zentrums können an den Sitzungen des Vorstands beratend teilnehmen.
3. Von den dem Zentrum ggf. zugeordneten Mitarbeitern nimmt je ein/e wissenschaftliche/r Mitarbeiter/Mitarbeiterin und ein Vertreter der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im technischen und Verwaltungsdienst an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.
4. Ein/e von der Gruppe der Studenten in den betroffenen Studiengängen gewählte/r Student/Studentin nimmt ebenfalls beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.
5. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre und beginnt am 01.01.2000. Bis dahin bilden die an der Gründung beteiligten Professoren einen Gründungsvorstand.
6. Die dem Zentrum für Stahltechnologie angehörenden
Professoren/Professorinnen wählen aus der Mitte des Vorstands einen
geschäftsführenden Leiter, der das Zentrum nach außen vertritt
und gleichzeitig Vorsitzender des Vorstands ist. Die Vertreter der wissenschaftlichen
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter/
Mitarbeiterinnen im technischen und Verwaltungsdienst
werden jeweils von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt. Die Zugehörigkeit
zum Zentrum für Stahltechnologie ergibt sich aus den Senatsbeschlüssen
zu § 1.
7. Die Pflichten und Rechte des Vorstands sind § 111 NHG geregelt.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
§ 4 Inkrafttreten
Die Ordnung für das Zentrum für Stahltechnologie
tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Anhang1
Derzeitige Mitglieder des Zentrums für Stahltechnologie
Prof. Dr. U. Draugelates, Institut für Schweißtechnik
und Trennende Fertigungsverfahren
Prof. Dr. W. Pluschkell, Institut für Metallurgie
Prof. Dr. R. Scholz, Institut für Energieverfahrenstechnik
und Brennstofftechnik
Prof. Dr. H. Zenner, Institut für Maschinelle
Anlagentechnik und Betriebsfestigkeit
Am Zentrum für Stahltechnologie beteiligte Institute
Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften
Institut für Metallurgie
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie
Institut für Maschinelle Anlagentechnik und
Betriebsfestigkeit
Institut für Energieverfahrenstechnik und Brennstofftechnik
Institut für Schweißtechnik und Trennende
Fertigungsverfahren