Geschäftsordnung für den Hochschulbeirat
(§ 4 der Kooperationsvereinbarung
zwischen
der TU Clausthal und der CUTEC-Institut
GmbH).
Beschluß des Hochschulbeirats
vom 09. Februar 1998
§ 1
(1) Zur Vertiefung der Kooperationsbeziehungen
zwischen der TU Clausthal und der
CUTEC-Institut GmbH wird aus Professorinnen
und Professoren der TU Clausthal ein Hochschulbeirat gebildet.
(2) Durch den Hochschulbeirat soll eine
Verbesserung, Öffnung und Verstärkung der Kooperation zwischen
der TU Clausthal und der CUTEC-Institut GmbH erreicht werden, insbesondere
durch sachkundige Mitwirkung
Der Hochschulbeirat hat ferner die
Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Instituten der TU Clausthal und
der CUTEC-Institut GmbH zu koordinieren.
(2) Der Rektor der TU Clausthal leitet die Wahl zum Vorsitz des Hochschulbeirats.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der CUTEC-Institut GmbH gehört dem Hochschulbeirat kraft Amtes an.
(4) Der Rektor, die Prorektoren und der Kanzler sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulbeirates beratend teilzunehmen.
(5) Die Vorsitzenden des Aufsichtsrates
und des Wissenschaftlichen Beirats können an den Sitzungen des Hochschulbeirats
beratend teilnehmen.
(1) Die Sitzungen des Hochschulbeirats
werden von dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
Frist von 10 Tagen einberufen. Mitglieder, die an der Sitzungsteilnahme
verhindert sind, sollen dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitteilen.
(2) Der Hochschulbeirat tritt mindestens sechsmal pro Jahr zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Der Hochschulbeirat und der Wissenschaftliche
Beirat treten einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen.
(1) Beschlüsse können nur
gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden (Umlaufverfahren), sofern kein Mitglied innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist widerspricht.
(4) Beschlüsse nach Abs. 3 sind in
das Protokoll über die nächste Hochschulbeiratssitzung aufzunehmen.
Die Mitglieder des Hochschulbeirats
haben über Angelegenheiten der CUTEC-Institut GmbH, die ihrer Natur
nach vertraulicher Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern nach § 2 (4) und 4 innerhalb eines Monats zugeleitet. Es wird in der folgenden Sitzung zur Genehmigung gestellt.
(3) Der Vorsitzende berichtet einmal im
Jahr dem Senat über die Arbeit des Hochschulbeirates.