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Verwaltungshandbuch Ordnung zur Einrichtung der Senatskommissionen Vom 24. Mai 2005
Ordnung zur Einrichtung der Senatskommissionen vom 24. Mai 2005 (Mitt. TUC 2005, Seite 45), geändert durch Beschluss des Senats der Technischen Universität Clausthal vom 22. Mai 2007 (Mitt. TUC 2007, Seite 197). Der Senat der Technischen Universität Clausthal regelt die Einrichtung der Senatskommissionen wie folgt:
§ 1 (1) Der Senat der Technischen Universität Clausthal richtet unter Festlegung der Aufgaben und Paritäten die folgenden Kommissionen ein. Der Senat wird die Einrichtung weiteren Kommissionen prüfen, wenn die Lage das fordert. (2) Die Kommissionen werden von der Zentralverwaltung betreut, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 (1) Die Kommission für Gleichstellung nimmt die Aufgaben gemäß § 42 NHG i. V. mit § 24 Grundordnung wahr. Die Zusammensetzung richtet sich nach § 16 Abs. 5 Grundordnung (2) Die Kommission hat die Aufgabe einen Gleichstellungsplan unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte zu erarbeiten:
§ 3 Die Kommission für Datenverarbeitung und Medien unterstützt und berät den Senat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere bei
Sie unterstützt das Rechenzentrum und die Hochschulbibliothek in ihren Aufgabenbereichen und berät das Präsidium. Sie hat eine Parität von 7 : 2 : 2 : 2. Das Rechenzentrum und die Hochschulbibliothek betreuen die Kommission für Datenverarbeitung und Medien.
§ 4 Die Kommission für den Hochschulsport unterstützt und berät den Senat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, berät über das Sportprogramm und unterstützt das Sportinstitut in seinem Aufgabenbereich und berät das Präsidium. Sie hat eine Parität von 4 : 1 : 1 : 1. Das Sportinstitut betreut die Kommission für den Hochschulsport.
§ 5 Die Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nimmt die Aufgaben nach § 8 der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die Technische Universität Clausthal wahr. Sie hat eine Parität von 4 : 1 : 1 : 1.
§ 6 Die Kommission für Gleichstellung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Bei den weitern Kommissionen regelt der Senat den Vorsitz im Beschluss über die Besetzung der Kommission.
§ 7 Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Senat in Kraft. Sie ist im Verkündungsblatt der Technischen Universität Clausthal bekannt zu machen. Gleichzeitig tritt die Regelung zur Einrichtung von ständigen zentralen Senatskommissionen vom 13. Mai 1997, zuletzt geändert durch Beschluss vom 22. Mai 2001 außer Kraft. Zurück zur Homepage Letzte Änderung 25. Juni 2007 - Dez.2 - I. Neuse
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