Verwaltungshandbuch


 

Ordnung zur Einrichtung der Senatskommissionen

Vom 24. Mai 2005

 

Ordnung zur Einrichtung der Senatskommissionen vom 24. Mai 2005 (Mitt. TUC 2005, Seite 45), geändert durch Beschluss des Senats der Technischen Universität Clausthal vom 22. Mai 2007 (Mitt. TUC 2007, Seite 197).

Der Senat der Technischen Universität Clausthal regelt die Einrichtung der Senatskommissionen wie folgt:

 

§ 1
Senatskommission

(1) Der Senat der Technischen Universität Clausthal richtet unter Festlegung der Aufgaben und Paritäten die folgenden Kommissionen ein. Der Senat wird die Einrichtung weiteren Kommissionen prüfen, wenn die Lage das fordert.

(2) Die Kommissionen werden von der Zentralverwaltung betreut, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 2
Kommission für Gleichstellung

(1) Die Kommission für Gleichstellung nimmt die Aufgaben gemäß § 42 NHG i. V. mit § 24 Grundordnung wahr. Die Zusammensetzung richtet sich nach § 16 Abs. 5 Grundordnung

(2) Die Kommission hat die Aufgabe einen Gleichstellungsplan unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte zu erarbeiten:

1. die Vereinbarkeit von Familie und persönlicher Lebenssituation mit Studium/Beruf für Frauen und Männer zu erleichtern;
2. die Arbeitssituation für Frauen in allen Tätigkeitsfeldern zu verbessern;
3. den Anteil der Frauen in allen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, zu erhöhen;
4. Forschung und Lehre anzuregen, die der Chancengleichheit von Frauen und Männern Rechnung trägt.

 

§ 3
Kommission für Datenverarbeitung und Medien

Die Kommission für Datenverarbeitung und Medien unterstützt und berät den Senat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere bei

- der Planung, Standardisierung und Koordinierung der Datenverarbeitung und des Bibliotheksystems,
- in Angelegenheiten des Datenschutzes,
- der das Rechenzentrum und die Bibliothek betreffenden Ordnungen,
- der Versorgung mit Literatur und Medien.

Sie unterstützt das Rechenzentrum und die Hochschulbibliothek in ihren Aufgabenbereichen und berät das Präsidium. Sie hat eine Parität von 7 : 2 : 2 : 2. Das Rechenzentrum und die Hochschulbibliothek betreuen die Kommission für Datenverarbeitung und Medien.

 

§ 4
Kommission für Hochschulsport

Die Kommission für den Hochschulsport unterstützt und berät den Senat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, berät über das Sportprogramm und unterstützt das Sportinstitut in seinem Aufgabenbereich und berät das Präsidium. Sie hat eine Parität von  4 : 1 : 1 : 1. Das Sportinstitut betreut die Kommission für den Hochschulsport.

 

§ 5
Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen
wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Die Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nimmt die Aufgaben nach § 8 der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die Technische Universität Clausthal wahr. Sie hat eine Parität von 4 : 1 : 1 : 1.

 

§ 6
Vorsitz

Die Kommission für Gleichstellung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Bei den weitern Kommissionen regelt der Senat den Vorsitz im Beschluss über die Besetzung der Kommission.

 

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Senat in Kraft. Sie ist im Verkündungsblatt der Technischen Universität Clausthal bekannt zu machen. Gleichzeitig tritt die Regelung zur Einrichtung von ständigen zentralen Senatskommissionen vom 13. Mai 1997, zuletzt geändert durch Beschluss vom 22. Mai 2001 außer Kraft.

 

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Letzte Änderung  25. Juni 2007  - Dez.2 - I. Neuse