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Der Senat ist gemäß § 36 Absatz 1 NHG ein zentrales Organ der Hochschule. In der Funktion als Kollegialorgan setzt sich der Senat gemäß § 41 Absatz 4 NHG in Verbindung mit § 15 der Grundordnung der Technischen Universität Clausthal aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern nach folgendem Verhältnis zusammen:
Die 13 stimmberechtigten Mitglieder werden nach Gruppen direkt gewählt. Die Hochschullehrergruppe muss über eine Stimme mehr als die anderen Gruppen zusammen verfügen. Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht. Die regelmäßige Amtszeit beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Dekaninnen und Dekane sowie in Fragen von Studium und Lehre die Studiendekaninnen und Studiendekane gehören dem Senat mit beratender Stimme an. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Senats ein und führt den Vorsitz. Das Verfahren zur Einberufung und Durchführung der Senatssitzungen regelt die Allgemeine Geschäftsordnung. AufgabenDer Senat ist für folgende Aufgaben zuständig:
Zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten ist das Präsidium in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig, Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Sinne von § 17 Absatz 2 Satz 1 NHG. Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. Er ist vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan zu hören und über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu informieren. |
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