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Datenschutzbeauftragter der TU Clausthal: Verfahrensbeschreibungen an der TU ClausthalVerfahrensbeschreibung nach § 8 NDSG"Daten verarbeitende Stellen (z. B. deren Fachbereiche oder IT-Servicestellen) haben für jedes von ihnen betriebene Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten eine Verfahrensbeschreibung zu erstellen und aktuell zu halten. Um Transparenz und Auskunftsfähigkeit gegenüber Betroffenen sowie Revisionsfähigkeit zu erreichen, ist darin zu dokumentieren, welche personenbezogenen Daten mit Hilfe welcher automatisierter Verfahren auf welche Weise verarbeitet werden und welche Datenschutzmaßnahmen dabei getroffen wurden. Die Verfahrensbeschreibung dient dem behördlichen Datenschutzbeauftragten als Prüfungsunterlage für die Vorabkontrolle und ist diesem zwecks Aufnahme in das Verfahrensverzeichnis (vgl. § 8 a Abs. 2 S. 5 NDSG) zur Kenntnis zuzuleiten." Quelle: Hinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen.Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Grundlage der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ist das
Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG)
sowie die zu diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die
zentrale Aufgabe eines behördlichen Datenschutzbeauftragten besteht in
der Unterstützung der öffentlichen Stelle bei der Sicherung des
Datenschutzes. Ergänzend betont das Gesetz, dass die Beauftragten auf
die Einhaltung des NDSG, der Datenschutzbestimmungen in anderen
Gesetzen und in einschlägigen Verwaltungsvorschriften hinzuwirken haben.
Sie sind in der Ausübung ihrer Funktion weisungsfrei.
Anfragen an mich werden vertraulich behandelt. Wenn Sie
es vorziehen, können Sie sich auch direkt an den
Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen
(www.lfd.niedersachsen.de)
oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(www.bfd.bund.de)
wenden. Neben den dort verzeichneten umfassenden Links sind auch
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